32002L0008

Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/2002 S. 0007 - 0008


Richtlinie 2002/8/EG der Kommission

vom 6. Februar 2002

zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten(4) und 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten(5) sind im Hinblick auf die amtliche Zulassung der Sorten in den Katalogen der Mitgliedstaaten die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt worden.

(2) Unlängst hat der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95(7), errichtet worden ist, Testleitlinien für die Prüfungen bestimmter Arten festgelegt.

(3) Es muss Kohärenz geschaffen werden zwischen den Testleitlinien zum einen und der Festlegung der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie der Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen zum anderen.

(4) Die Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(5) Die neuen Vorschriften sollten auch für die Sorten gelten, die am 31. März 2002 noch nicht zur Aufnahme in die Gemeinsamen Sortenkataloge zugelassen worden sind.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/168/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die amtlichen Prüfungen bei der Zulassung von Sorten mindestens auf folgende Merkmale erstrecken:

a) bei Tomate (Lycopersicon lycopersicum L. Karsten ex. Farw.), Porree (Allium porrum L.), Gemüsebohne (Phaseolus vulgaris L.), Kohl (Brassica oleracea L. convar. Capitata (L.) Alef.), Blumenkohl (Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L.) Alef. Var. botrytis L.) und Salat (Lactuca sativa L.) auf die Merkmale, die in den jeweiligen Testleitlinien 'Protokoll für die Tests auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit' aufgeführt sind, die vom Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(8) festgelegt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlicht worden sind.

Auf alle Merkmale wird Bezug genommen, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch die Ausprägung eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird oder die Ausprägung eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit von Regelungen über Gemüsearten;

b) bei anderen Gemüsearten auf die in Anlage I genannten Merkmale.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) bei der Durchführung der Prüfungen bei den in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Gemüsearten die in den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Testleitlinien aufgeführten Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Anlage und der Anbaubedingungen erfuellt werden;

b) bei der Durchführung der Prüfungen bei anderen Gemüsearten die in Anlage II genannten Mindestanforderungen erfuellt werden."

2. In Anlage I werden die Nummern 2, 9, 12, 13, 14, 26, 29 und 33 gestrichen.

3. In Anlage II Teil A werden die Nummern 2, 9, 12, 13, 14, 26, 29 und 33 gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 72/180/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die amtlichen Prüfungen bei der Zulassung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten mindestens auf folgende Merkmale erstrecken:

a) hinsichtlich der Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität:

i) bei Weichweizen (Triticum aestivum L.) und Mais (Zea mays L.) auf die Merkmale, die in den jeweiligen Testleitlinien 'Protokoll für die Tests auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit' aufgeführt sind, die vom Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(9) festgelegt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlicht worden sind.

Auf alle Merkmale wird Bezug genommen, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch die Ausprägung eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird oder die Ausprägung eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit von Regelungen über landwirtschaftliche Pflanzenarten;

ii) bei anderen landwirtschaftlichen Pflanzenarten auf die in Anlage I Teil A genannten Merkmale;

b) hinsichtlich der Merkmale zur Prüfung des landeskulturellen Wertes auf die in Anlage I Teil B genannten Merkmale.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) bei der Durchführung der Prüfungen bei Weichweizen (Triticum aestivum L.) und Mais (Zea mays L.) die in den in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Testleitlinien aufgeführten Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Planung und der Anbaubedingungen erfuellt werden;

b) bei der Durchführung der Prüfungen bei anderen landwirtschaftlichen Pflanzenarten die in Anlage II genannten Mindestanforderungen erfuellt werden."

2. In Anlage I Teil A:

a) werden in Nummer 39 die Worte "Weichweizen" und "Triticum aestivum L." gestrichen;

b) wird Nummer 41 gestrichen.

3. In Anlage II:

a) werden die Worte "3.1 Autogame Arten" durch die Worte "3.1 Selbstbestäubende Arten, außer Weichweizen" ersetzt;

b) wird Nummer 3.3 gestrichen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Diese Richtlinie gilt für alle Sorten, die am 31. März 2002 noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten bzw. den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten zugelassen worden sind.

Ist mit den amtlichen Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung der Sorten entweder ganz oder teilweise gemäß den ursprünglichen Vorschriften der Richtlinie 72/168/EWG oder 72/180/EWG bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen worden, so müssen die betreffenden Sorten keinen neuen Prüfungen unterworfen werden, um die Einhaltung der neuen Vorschriften nachzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

(2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(3) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7.

(4) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 6.

(5) ABl. L 108 vom 8.5.1972, S. 8.

(6) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(7) ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3.

(8) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(9) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.