32002R0008

Verordnung (EG) Nr. 8/2002 der Kommission vom 4. Januar 2002 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

Amtsblatt Nr. L 003 vom 05/01/2002 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 8/2002 der Kommission

vom 4. Januar 2002

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(4), hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Verwaltung dieser Sonderregelung wurde die Ausschreibung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheiten, die von den Marktbeteiligten zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen vor allem bezüglich der Verarbeitung oder Verwendung der eingeführten Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu stellen sind, und hinsichtlich ihrer Freigabe besonders geregelt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(5) betrifft insbesondere die Kürzung des innerhalb eines Jahreskontingents von 100000 Tonnen Sorghum zu erhebenden Zolls um 60 % bzw. um 50 % für die darüber hinausgehende Menge. Da der spanische Getreidemarkt durch Kumulierung dieser Vergünstigung und der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollkürzung gestört werden könnte, sollte sie im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Zolls ausgeschlossen werden.

(4) In Anbetracht der derzeitigen Erfordernisse des spanischen Marktes empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen dieser Sonderregelung für die Einfuhr zu eröffnen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2) Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 für die Einfuhr von Sorghum vorgesehene Zollkürzung nicht angewandt.

(3) Diese Ausschreibung wird bis zum 21. März 2002 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(4) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.

(5) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.