3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/10


BESCHLUSS (EU) 2020/952 DES RATES

vom 26. Juni 2020

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Juni 2013 vorbehaltlich seines Abschlusses nach Maßgabe des Beschlusses 2013/398/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten (3) unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert, welche dem Abkommen gemäß der Beitrittsakte 2012 beitritt. Das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4) wurde am 19. Februar 2015 gemäß dem Beschluss (EU) 2015/372 des Rates (5) unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Das Abkommen ist im Einklang mit dem Standpunkt der Union durchzuführen, wonach die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete nicht Teil des Gebiets des Staates Israel sind.

(5)

Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2013/398/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (6), Kommission/Rat, sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten nicht erforderlich, und die Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission nach Artikel 6 des Beschlusses 2013/398/EU sind nicht mehr erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2013/398/EU am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europa/Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits wird im Namen der Union genehmigt. (7)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang IV des Abkommens, gegebenenfalls mit notwendigen technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates, an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien vertreten.

Artikel 4

Die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2013/398/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3.

(3)  Beschluss 2013/398/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 2012 über die Unterzeichnung des Europa‐Mittelmeer‐Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 1).

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 3.

(5)  Beschluss (EU) 2015/372 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa‐Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 1).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015, Kommission/Rat, Rechtssache C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.

(7)  Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3, veröffentlicht.