32002D0956

2002/956/JI: Beschluss des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

Amtsblatt Nr. L 333 vom 10/12/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 28. November 2002

zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

(2002/956/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abgesehen von der Empfehlung des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Festlegung einer gemeinsamen Bewertungsskala für die Gefährdung von Persönlichkeiten, die die Europäische Union besuchen(3), gibt es keine allgemeinen Rechtsvorschriften, Normen oder Handbücher der Union für den Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (im Folgenden "Persönlichkeiten" genannt), unabhängig davon, ob es sich um Persönlichkeiten aus den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder aus Drittstaaten handelt.

(2) Die Möglichkeit von tätlichen Angriffen und Attentaten auf diese Persönlichkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Schutz von Persönlichkeiten fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, den die betreffende Person besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaates beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(4) Aufgrund der zunehmenden Zahl von Reisen von Persönlichkeiten in der Union ist ein förmlicher Verfahrensweg für die Kommunikation und Konsultation zwischen einzelstaatlichen Behörden erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Es wird ein Europäisches Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (nachstehend "das Netz") geschaffen.

(2) Das Netz besteht aus den einzelstaatlichen Polizeidiensten und anderen Stellen, die für den Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle. Die Angaben zu den benannten Kontaktstellen einschließlich späterer Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Persönlichkeit des öffentlichen Lebens" (nachstehend "Persönlichkeit") jede Person, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.

Artikel 3

(1) Für das Funktionieren des Netzes sorgt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates innehat.

(2) Die Beitrittsländer und Europol können ebenfalls eine Kontaktstelle benennen, die in das Netz einbezogen wird.

Der Vorsitz prüft von Fall zu Fall, ob die Kommission und das Generalsekretariat des Rates in die in Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und d) genannten Tätigkeiten des Netzes einbezogen werden.

Artikel 4

Das Netz hat folgende Ziele:

a) Förderung des Informationsaustauschs zwischen den in das Netz eingebundenen Stellen, insbesondere des Austauschs von

- allgemeinen und fachlichen Informationen und Erfahrungen im Bereich des Schutzes von Persönlichkeiten;

- Informationen über die am besten geeigneten Kriterien für die Auswahl und Ausbildung des zuständigen Personals der Stellen, die für den Schutz von Persönlichkeiten zuständig sind;

b) Förderung der Aufstellung gemeinsamer bewährter praktischer Verfahren für operative Tätigkeiten, die von den in das Netz eingebundenen Stellen unternommen werden;

c) Förderung der wechselseitigen Abordnung von Beamten der in das Netz eingebundenen Stellen;

d) Ermöglichung eines Informationsaustauschs und der Kommunikation zwischen den in das Netz eingebundenen Stellen sowie der Entwicklung gemeinsamer Standpunkte in den folgenden Bereichen:

- Formalitäten und Anträge auf die Genehmigung des Gastlandes für die Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet von Schutzkräften des ersuchenden Mitgliedstaates zur Begleitung der Persönlichkeit;

- gemeinsame Vorgehensweisen zur Verhinderung von tätlichen Angriffen und Attentaten einschließlich der Art und Weise des Einsatzes von Beamten und Ressourcen;

- Protokolle über die Vorzugsbehandlung der zu schützenden Persönlichkeit bei einem Ortswechsel der Delegationen;

- Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Strafverfolgungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen;

- Empfehlungen für die Medien;

e) Förderung des Austauschs operativer Informationen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - entweder über die Kontaktstellen oder direkt zwischen den zuständigen Stellen, die von den Kontaktstellen mitgeteilt werden - über die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen in Fällen, in denen der Schutz einer Persönlichkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss.

Artikel 5

Das Netz unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung seiner Tätigkeiten. Der Rat unterzieht die Tätigkeiten des Netzes alle drei Jahre einer Bewertung.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Annahme durch den Rat wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Haarder

(1) ABl. C 42 vom 15.2.2002, S. 14.

(2) Stellungnahme vom 30. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 356 vom 14.12.2001, S. 1.