12.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/215 DES RATES

vom 10. Februar 2015

zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2000/365/EG des Rates hat der Rat das Vereinigte Königreich ermächtigt, sich an den Teilen des Schengen-Besitzstands, die Gegenstand seines Antrags sind, zu beteiligen.

(2)

Nachdem das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen Gebrauch machen möchte, wurde der Beschluss 2000/365/EG durch den Beschluss 2014/857/EU des Rates (2) geändert.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) wird im Beschluss 2000/365/EG in Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 ausgeführt, dass die dort in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Bestimmungen sowie andere einschlägige Bestimmungen über das Schengener Informationssystem (SIS), die seit dem 1. Dezember 2009 erlassen, jedoch noch nicht in Kraft gesetzt wurden, zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt wurden, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt werden, sobald die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Bestimmungen erfüllt sind; dieser Durchführungsbeschluss wird vom Rat einstimmig gefasst, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

(4)

Im November 2012 hat das Vereinigte Königreich die Absicht bekundet, mit der Durchführung folgender Teile des Schengen-Besitzstands zu beginnen: des SIS und der diesbezüglichen Datenschutzbestimmungen.

(5)

Im Juli 2013 wurde dem Vereinigten Königreich ein Fragebogen übermittelt, dessen Antworten zur Kenntnis genommen wurden; anschließend wurde im Vereinigten Königreich ein Prüf- und Bewertungsbesuch gemäß den anwendbaren Verfahren im Bereich des Datenschutzes durchgeführt.

(6)

In Bezug auf die Anwendung des Schengen-Besitzstands über Datenschutz haben die Antworten auf den Fragebogen und der im Oktober 2013 durchgeführte Besuch ergeben, dass die Anforderungen an die Rechtsvorschriften, die Personalausstattung sowie die Infrastruktur- und Materialausstattung erfüllt worden sind.

(7)

Daher konnte der Rat am 3. März 2014 zu dem Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands hinsichtlich des Datenschutzes durch das Vereinigte Königreich erfüllt sind, sodass diese Bestimmungen und deren spätere Weiterentwicklungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden können.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat seine Bereitschaft bekundet, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Teile des Schengen-Besitzstands hinsichtlich des Funktionierens des SIS ab dem 13. Februar 2015 vorläufig in Kraft zu setzen.

(9)

Binnen sechs Monaten ab der vorläufigen Inkraftsetzung dieser Teile des Schengen-Besitzstands sollten im Vereinigten Königreich Bewertungsbesuche zur Bewertung des Funktionierens des SIS durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und der Beschluss 2007/533/JI des Rates (3) korrekt angewandt wird.

(10)

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (4) gilt der Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 (5) (im Folgenden „Beschluss vom 16. September 1998“) weiterhin bis zum 1. Januar 2016 in Bezug auf die Verfahren zur Bewertung des Vereinigten Königreichs zum Zweck dieser Bewertung.

(11)

In Anbetracht des Ergebnisses dieser Bewertung sollte die endgültige Inkraftsetzung der einschlägigen Teile des SIS für das Vereinigte Königreich Gegenstand eines weiteren Durchführungsbeschlusses des Rates sein, der gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2000/365/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Schengen-Protokolls erlassen wird.

(12)

Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher die Teile des Schengen-Besitzstandes gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG, soweit sie sich auf die Funktionsweise des SIS beziehen, vorläufig in Kraft gesetzt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der oben genannten Bewertungen sollte der Rat bis 31. Oktober 2015 die Situation mit Blick auf die Annahme eines Durchführungsbeschlusses untersuchen, mit dem der Tag ihrer endgültigen Inkraftsetzung festgelegt wird.

(13)

Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (6) wurde der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (7) eingesetzte Gemischte Ausschuss nach Artikel 4 des genannten Übereinkommens hinsichtlich der Vorbereitung dieses Beschlusses konsultiert.

(14)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich fallen.

(15)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden hinsichtlich des Datenschutzes für das Vereinigte Königreich in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden ab dem 13. Februar 2015 in Kraft gesetzt und angewandt.

(2)   Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden hinsichtlich des Funktionierens des SIS für das Vereinigte Königreich in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ab dem 13. Februar 2015 vorläufig in Kraft gesetzt und angewandt.

(3)   Ab dem 1. März 2015 dürfen dem Vereinigten Königreich gemäß diesem Beschluss Ausschreibungen im SIS II gemäß den Kapiteln V (Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft), VI (Ausschreibungen von Vermissten), VII (Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden), VIII (Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle) und IX (Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) des Beschlusses 2007/533/JI sowie mit diesen Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Ab dem 13. April 2015 gibt das Vereinigte Königreich Daten in das SIS II ein und verwendet die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533/JI.

Artikel 2

(1)   Innerhalb von sechs Monaten ab der vorläufigen Inkraftsetzung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen, sofern diese sich auf die Funktionsweise des SIS beziehen, werden im Vereinigten Königreich gemäß den einschlägigen Verfahren, die in dem Beschluss vom 16. September 1998 vorgesehen sind, Bewertungsbesuche durchgeführt, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und ob der Beschluss 2007/533/JI korrekt angewandt wird.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 16. September 1998 wird dem Rat der Bericht über diese Bewertungsbesuche vorgelegt.

(3)   Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Bewertungen untersucht der Rat bis zum 31. Oktober 2015 gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2000/365/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Schengen-Protokolls die Situation mit Blick auf die Annahme eines Durchführungsbeschlusses, mit dem das Datum für die endgültige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen, sofern diese sich auf die Funktionsweise des SIS beziehen, durch das Vereinigte Königreich festgelegt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(2)  Beschluss 2014/857/EU des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(5)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 Def.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138).

(6)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).