31.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EU) 2016/427 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 muss die Kommission die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (2) überprüfen und bei Bedarf so anpassen, dass sie den im praktischen Fahrbetrieb tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen.

(2)

Die Kommission hat hierzu auf der Grundlage eigener Forschungen und externer Informationen eine eingehende Analyse mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die in der Betriebspraxis mit Fahrzeugen des Typs Euro 5/6 tatsächlich entstehenden Emissionen, insbesondere die NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen, erheblich die Emissionen überschreiten, die im vorgeschriebenen Neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemessen werden.

(3)

Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge erheblich verschärft. Zwar erreichten die Fahrzeuge bei den limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren (insbesondere von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen). Daher sind Maßnahmen nötig, um diesen Missstand zu beenden. Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Emissionen aus Dieselmotoren dürften auch zur Abnahme der gegenwärtig anhaltend hohen Konzentrationen von NO2 in der Umgebungsluft beitragen, die einen engen Zusammenhang mit jenen Emissionen aufweisen und nicht nur eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sondern auch eine Herausforderung bei der Einhaltung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(4)

Die Kommission hat am Januar 2011 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der alle Interessenträger an der Entwicklung eines Prüfverfahrens zur Messung der Emissionen im Praxisbetrieb (real driving emission — RDE) mitwirken, das ein realistischeres Bild von den im Fahrbetrieb auf der Straße gemessenen Emissionen vermittelt. Dazu wurde der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angeregte technische Weg beschritten, nämlich der Einsatz portabler Emissionsmesssysteme (PEMS) sowie das Regulierungskonzept verbindlicher Höchstwerte.

(5)

Damit sich die Hersteller allmählich an die RDE-Anforderungen anpassen können, sollten die betreffenden Prüfverfahren in zwei Schritten eingeführt werden, wie es im Rahmen von CARS 2020 mit dem Interessenträgern vereinbart worden war (4): Während eines ersten Übergangszeitraums sollten die Prüfverfahren lediglich zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, anschließend jedoch in Verbindung mit verbindlichen quantitativen RDE-Anforderungen für alle neuen Typgenehmigungen bzw. Fahrzeuge. Die endgültigen quantitativen RDE-Anforderungen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten eingeführt.

(6)

Es sollten quantitative RDE-Anforderungen erlassen werden, um die Auspuffemissionen unter allen normalen Betriebsbedingungen auf die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu begrenzen. Dabei sollten statistische und technische Ungenauigkeiten der Messverfahren berücksichtigt werden.

(7)

Eine einzelne RDE-Prüfung bei der anfänglichen Typgenehmigung kann das Spektrum der maßgeblichen Verkehrs- und Umweltbedingungen nicht vollständig erfassen. Für die zuverlässige Erfassung eines breitestmöglichen Spektrums solcher Bedingungen durch eine vorgeschriebene RDE-Prüfung sind daher Prüfungen im Betrieb von äußerster Wichtigkeit, denn sie sorgen für die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen unter allen normalen Betriebsbedingungen.

(8)

Für Kleinserienhersteller stellt die Durchführung von PEMS-Prüfungen nach den geplanten Verfahrensregelungen unter Umständen eine erhebliche Belastung dar, die in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den erwarteten Umweltvorteilen steht. Es ist daher angemessen, für diese Hersteller besondere Ausnahmen zuzulassen. Das Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis sollte bei Bedarf aktualisiert und verbessert werden, um beispielsweise Änderungen der Fahrzeugtechnik zu berücksichtigen. Zur Unterstützung des Überarbeitungsverfahrens sollten die im Übergangszeitraum gewonnenen Fahrzeug- und Emissionsdaten herangezogen werden.

(9)

Damit die Typgenehmigungsbehörden und Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Verfahren einführen können, sollte sie vom 1. Januar 2016 an gelten.

(10)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechend geändert werden.

(11)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 41 und 42 angefügt:

„41.

‚Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions — RDE )‘ Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Betriebsbedingungen;

42.

‚portables Emissionsmesssystem‘ (PEMS) eine transportable Emissionsmesseinrichtung, welche die in Anhang IIIA Anlage 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt;“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„10.   Der Hersteller stellt sicher, dass die nach den Vorschriften des Anhangs IIIA dieser Verordnung bestimmten und während einer RDE-Prüfung nach diesem Anhang ausgestoßenen Emissionen eines Fahrzeugs, das nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt worden ist, während seiner gesamten normalen Nutzungsdauer die in Anhang IIIA festgelegten Werte nicht überschreiten.

Die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug zu einer bestätigten PEMS-Prüfungsfamilie im Sinne von Anhang IIIA Anlage 7 ist, gehört.

Bis zum Erlass bestimmter Werte für die Parameter CF pollutant in der Tabelle in Anhang IIIA Nummer 2.1 dieser Verordnung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Anforderungen von Anhang IIIA Nr. 2.1 dieser Verordnung gelten erst nach Erlass bestimmter Werte für die Parameter CF pollutant in der Tabelle von Anhang IIIA Nummer 2.1 dieser Verordnung.

b)

Die übrigen Anforderungen des Anhang IIIA, insbesondere jene mit Bezug zu durchzuführenden RDE-Prüfungen sowie zu aufzuzeichnenden und bereitzustellenden Daten, gelten nur für neue Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach dem 20. Tag erteilt werden, der auf die Veröffentlichung des Anhangs IIIA im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

c)

Die Anforderungen des Anhangs IIIA gelten nicht für Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern im Sinne des Artikels 2 Absatz 32 dieser Verordnung erteilt werden.

d)

Werden die Anforderungen des Anhangs IIIA Anlagen 5 und 6 nur für eine der beiden der in diesen Anlagen beschriebenen Datenauswertungsmethoden erfüllt, sind folgende Verfahren zu befolgen:

i)

eine zusätzliche RDE-Prüfung ist durchzuführen;

ii)

werden jene Anforderungen abermals nur für eine Methode erfüllt, wird die Analyse der Vollständigkeit und Normalität für beide Methoden aufgezeichnet, und die in Anhang IIIA Nr. 9.3 geforderte Berechnung kann auf die Methode beschränkt werden, bei der die Anforderungen an Vollständigkeit und Normalität erfüllt sind.

Die Daten sowohl der RDE-Prüfungen als auch der Analyse der Vollständigkeit und Normalität werden aufgezeichnet und zur Untersuchung des Unterschieds der Ergebnisse der beiden Datenauswertungsmethoden bereitgestellt.

e)

Die Leistung an den Rädern des Prüffahrzeugs wird entweder durch Messung des Radnabendrehmoments oder anhand des CO2-Massendurchsatzes unter Verwendung von 'Veline' nach Anhang IIIA Anlage 6 Nummer 4 bestimmt.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 10 sind erfüllt;

b)

die Anforderungen des Artikels 13 der vorliegenden Verordnung sind erfüllt;

c)

bei Fahrzeugen mit einer Typgenehmigung entsprechend den Anforderungen der Euro-5-Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurde das Fahrzeug gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 06, der UNECE-Regelung Nr. 85, der UNECE-Regelung Nr. 101 Änderungsserie 01 und, im Fall von Selbstzündungsmotoren, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt;

d)

für Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung entsprechend den Anforderungen der Euro-6-Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurde das Fahrzeug gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07, der UNECE-Regelung Nr. 85 und ihren Ergänzungen, der UNECE-Regelung Nr. 101 Revision 03 (einschließlich Änderungsserie 01 und ihrer Ergänzungen), und, im Fall von Selbstzündungsmotoren, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt.“

4.

Anhang I Nummer 2.4.1 Tabelle I.2.4 wird wie folgt geändert:

a)

unterhalb der Zeile, die mit den Worten „Partikelmasse und -zahl (Prüfung Typ 1)“ beginnt, werden folgende Zeilen eingefügt:

„Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)

Ja

Ja

Ja

Ja (4)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja

Partikelzahl, RDE (Prüfung Typ 1A)(6)

Ja

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja (beide Kraftstoffe)

Ja

—“

b)

folgende Erläuterung wird angefügt:

„(6)

Die RDE-Prüfung der Partikelzahl wird nur auf Fahrzeuge angewendet, für die in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl (P) festgelegt sind.“

5.

Ein neuer Anhang IIIA wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa (COM(2012) 0636 final).


ANHANG

ANHANG IIIA

NACHPRÜFUNG DER EMISSIONEN IM TATSÄCHLICHEN FAHRBETRIEB

1.   EINLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

1.1.   Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Nachprüfung des Emissionsverhaltens von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen im tatsächlichen Fahrbetrieb (real driving emissions, RDE).

1.2.   Begriffsbestimmungen

1.2.1.   „Genauigkeit“ bezeichnet die Abweichung eines gemessenen oder errechneten Wertes von einem rückverfolgbaren Bezugswert.

1.2.2.   „Analysator“ bezeichnet ein Messgerät, das nicht Teil des Fahrzeugs ist, sondern installiert wird, um die Konzentration oder die Menge der gasförmigen Schadstoffe oder luftverunreinigenden Partikel zu bestimmen.

1.2.3.   „Achsabschnitt“ einer linearen Regression bezeichnet den Wert a 0 nach folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

a 1

die Steigung der Regressionsgeraden

Formula

der Mittelwert des Bezugsparameters

Formula

der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters

1.2.4.   „Kalibrierung“ bezeichnet den Vorgang der Einstellung des Ansprechens eines Analysators, eines Durchsatzmessgerätes, eines Sensors oder eines Signals, so dass seine Ausgabe mit einem oder mehreren Bezugssignalen übereinstimmt.

1.2.5.   „Bestimmungskoeffizient“ bezeichnet den Wert r 2 nach folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

a 0

der Achsabschnitt der Regressionsgeraden

a 1

die Steigung der Regressionsgeraden

x i

der gemessene Bezugswert

y i

der gemessene Wert des zu überprüfenden Parameters

Formula

der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters

n

die Anzahl der Werte

1.2.6.   „Kreuzkorrelations-Koeffizient“ bezeichnet den Wert r nach folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

x i

der gemessene Bezugswert

y i

der gemessene Wert des nachzuprüfenden Parameters

Formula

der Mittelwert des Bezugswertes

Formula

der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters

n

die Anzahl der Werte

1.2.7.   „Ansprechverzögerung“ bezeichnet die Zeit, die vom Umschalten des Gasstroms (t 0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 10 % (t 10) seines Endwertes erreicht.

1.2.8.   „Signale oder Daten des Motorsteuergeräts“ bezeichnet jede Fahrzeuginformation und jedes Signal aus dem Fahrzeugnetz, die mithilfe der Protokolle nach Anlage 1 Nummer 3.4.5 aufgezeichnet werden.

1.2.9.   „Motorsteuergerät“ bezeichnet das elektronische Gerät, das verschiedene Aktoren steuert, um eine optimale Leistung des Antriebstrangs zu gewährleisten.

1.2.10.   „Emissionen“ auch „Abgasbestandteile“, „Schadstoffe“ oder „Schadstoffemissionen“ genannt, bezeichnen die limitierten gas- oder partikelförmigen Bestandteile des Abgases.

1.2.11.   „Abgas“ bezeichnet die Gesamtheit aller gas- und partikelförmigen Abgasbestandteile, die durch die Verbrennung des Kraftstoffs im Verbrennungsmotor des Fahrzeugs entstehen und am Abgasauslass oder dem Auspuffrohr ausgestoßen werden.

1.2.12.   „Abgasemissionen“ bezeichnet die Emissionen von Partikeln, beschrieben durch deren Masse und deren Anzahl, sowie von gasförmigen Abgasbestandteilen aus dem Auspuff eines Fahrzeugs.

1.2.13.   „Skalenendwert“ bezeichnet den gesamten Messbereich eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors gemäß den Angaben des Herstellers der Einrichtung. Wird bei Messungen ein Teilmessbereich des Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors verwendet, ist unter dem Skalenendwert der maximale Ablesewert zu verstehen.

1.2.14.   „Kohlenwasserstoff-Ansprechfaktor“ für eine bestimmte Art von Kohlenwasserstoffen bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ablesewert eines Flammenionisations-Detektors (FID) und der Konzentration der jeweiligen Kohlenwasserstoffart in der Bezugsgasflasche in ppmC1.

1.2.15.   „Größere Wartungsarbeiten“ bezeichnet die Einstellung, die Reparatur oder den Ersatz eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors, wodurch die Messgenauigkeit beeinflusst werden könnte.

1.2.16.   „Rauschen“ bezeichnet das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz bei der Messung 30 Sekunden lang konstant mindestens 1,0 Hz betragen muss.

1.2.17.   „Nichtmethankohlenwasserstoffe (NMHC)“ bezeichnet die gesamten Kohlenwasserstoffe (THC) ohne Methan (CH4).

1.2.18.   „Partikelzahl“ (P) bezeichnet die Gesamtzahl der festen Partikel im Abgas eines Fahrzeugs, definiert durch das Messverfahren nach dieser Verordnung, zur Bewertung der Einhaltung der jeweiligen Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

1.2.19.   „Präzision“ bezeichnet das 2,5fache der Standardabweichung des zehnmal wiederholten Ansprechens auf einen gegebenen rückverfolgbaren Standardwert.

1.2.20.   „Ablesewert“ bezeichnet den numerischen Wert, der von einem Analysator, einem Durchsatzmessgerät, einem Sensor oder einer sonstigen bei der Messung von Fahrzeugemissionen eingesetzten Einrichtung angezeigt wird.

1.2.21.   „Ansprechzeit“ (t 90) bezeichnet die Summe der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit.

1.2.22.   „Anstiegzeit“ bezeichnet die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t 90t 10).

1.2.23.   „Quadratisches Mittel (x rms)“ bezeichnet die Quadratwurzel aus dem arithmetischen Mittel der Quadrate der Werte und ist wie folgt definiert:

Formula

Dabei ist:

x

der gemessene oder berechnete Wert

n

die Anzahl der Werte

1.2.24.   „Sensor“ bezeichnet eine Messeinrichtung, die nicht Teil des Fahrzeugs selbst ist, sondern installiert wird, um Parameter zu bestimmen, bei denen es sich nicht um die Konzentration der gas- und partikelförmigen Schadstoffe oder den Abgas-Massendurchsatz handelt.

1.2.25.   „Justieren“ bezeichnet die Kalibrierung eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors, so dass er auf ein Normal, das möglichst genau dem bei der tatsächlichen Emissionsprüfung erwarteten Höchstwert entspricht, exakt anspricht.

1.2.26.   „Justierausschlag“ bezeichnet den Mittelwert des Ausschlages beim Ansprechen auf ein Justiersignal über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden.

1.2.27.   „Justierausschlagsdrift“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ansprechens auf ein Justiersignal und dem tatsächlichen Justiersignal, die eine bestimmte Zeit nach der genauen Justierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors gemessen wird.

1.2.28.   „Steigung“ einer linearen Regression bezeichnet den Wert a 1 nach folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

Formula

der Mittelwert des Bezugsparameters

Formula

der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters

x i

der tatsächliche Wert des Bezugsparameters

y i

der tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters

n

die Anzahl der Werte

1.2.29.   „Standardabweichung vom Schätzwert“ bezeichnet den Wert SEE nach der folgenden Formel:

Formula

Dabei ist:

ý

der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters

y i

der tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters

x max

der tatsächliche Höchstwert des Bezugsparameters

n

die Anzahl der Werte

1.2.30.   „Gesamtkohlenwasserstoffe“ (total hydrocarbons, THC) bezeichnet die Summe aller mit einem Flammenionisierungsdetektor (FID) messbaren flüchtigen Verbindungen.

1.2.31.   „Rückverfolgbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, eine Messung oder einen Ablesewert in einer ununterbrochenen Vergleichskette mit einer bekannten und gemeinsam vereinbarten Norm in Verbindung zu bringen.

1.2.32.   „Wandlungszeit“ bezeichnet den Zeitunterschied zwischen einer Veränderung der Konzentration oder des Durchsatzes (t 0) am Bezugspunkt und dem Ansprechen des Systems mit 50 % des Endwertes (t 50).

1.2.33.   „Typ des Analysators“ oder „Analysatortyp“ bezeichnet eine Gruppe von Analysatoren, die von demselben Hersteller gefertigt werden und in denen zur Bestimmung der Konzentration eines bestimmten gasförmigen Abgasbestandteils oder der Partikelzahl dasselbe Prinzip zum Einsatz kommt.

1.2.34.   „Typ des Abgasmassendurchsatzmessers“ bezeichnet eine Gruppe von Abgasmassendurchsatzmessern, die von demselben Hersteller gefertigt werden, deren Rohr einen ähnlichen Innendurchmesser aufweist und die den Abgasdurchsatz nach demselben Prinzip bestimmen.

1.2.35.   „Validierung“ bezeichnet den Vorgang zur Bewertung der ordnungsgemäßen Installation und Funktion eines portablen Emissionsmesssystems und der Richtigkeit der Abgasmassendurchsatzwerte, welche von einem oder mehreren nicht rückverfolgbaren Abgasmassendurchsatzmessern gemessenen oder mithilfe der Signale von Sensoren oder Motorsteuergeräten berechnet wurden.

1.2.36.   „Nachprüfung“ bezeichnet den Vorgang, mit dem bewertet wird, ob der gemessene oder berechnete Ausgabewert eines Analysators, Durchsatzmessgeräts, Sensors oder Signals innerhalb einer oder mehrerer zuvor festgelegter Anerkennungsschwellen mit einem Bezugssignal übereinstimmt.

1.2.37.   „Nullpunkteinstellung“ bezeichnet die Kalibrierung eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors, so dass die Einrichtung auf ein Nullsignal exakt anspricht.

1.2.38.   „Nullpunktwert“ bezeichnet den Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden.

1.2.39.   „Nullpunktdrift“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal und dem tatsächlichen Nullsignal, die nach der genauen Nullkalibrierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors über einen bestimmten Zeitraum gemessen wird.

1.3.   Abkürzungen

Abkürzungen beziehen sich allgemein auf sowohl für die Singular- als auch die Pluralform der abgekürzten Termini.

CH4

Methan

CLD

Chemilumineszenzdetektor

CO

Kohlenmonoxid

CO2

Kohlendioxid

CVS

Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (constant volume sampler)

DCT

Kraftübertragung mit Doppelkupplung (dual clutch transmission)

ECU

Motorsteuerungsgerät (engine control unit)

EFM

Abgasmassendurchsatzmesser (exhaust mass flow meter)

FID

Flammenionisationsdetektor

FS

Skalenendwert (full scale)

GPS

Global Positioning System (weltweites Ortungssystem über Satelliten)

H2O

Wasser

HC

Kohlenwasserstoffe

HCLD

beheizter Chemilumineszenzdetektor (heated chemiluminescence detector)

HEV

Hybrid-Elektrofahrzeug (hybrid electric vehicle)

ICE

Verbrennungsmotor (internal combustion engine)

ID

Kennnummer oder -code

LPG

Flüssiggas (liquid petroleum gas)

MAW

Gleitendes Mittelungsfenster (moving average window)

max

Höchstwert

N2

Stickstoff

NDIR

nicht dispersives Infrarot

NDUV

nicht dispersives Ultraviolett

NEFC

Neuer europäischer Fahrzyklus

NG

Erdgas (natural gas)

NMC

Nicht-Methan-Cutter

NMC-FID

Nicht-Methan-Cutter kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor

NMHC

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

NO

Stickstoffmonoxid

Nr.

Nummer

NO2

Stickstoffdioxid

NOX

Stickoxide

NTE

Grenzwert (not to exceed)

O2

Sauerstoff

OBD

On-Board-Diagnosesysteme

PEMS

portables Emissionsmesssystem

PHEV

Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeug (plug-in hybrid electric vehicle)

P

Partikelzahl

RDE

Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb (real driving emissions)

SCR

selektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction)

SEE

Standardabweichung vom Schätzwert (standard error of estimate)

THC

Gesamtkohlenwasserstoffe (total hydrocarbons)

UNECE

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe)

FIN

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

WLTC

weltweit harmonisierter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge

WWH-OBD

weltweit harmonisierte On-Board-Diagnosesysteme (worldwide harmonized on-board diagnostics)

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.   Während der gesamten normalen Lebensdauer dürfen die gemäß diesem Anhang bestimmten Emissionen eines nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigten Fahrzeugtyps bei einer gemäß diesem Anhang durchgeführten RDE-Prüfung folgende Grenzwerte (not to exceed, NTE) nicht überschreiten:

NTEpollutant = CFpollutant × EURO-6,

dabei ist „Euro 6“ der für Euro 6 geltende Emissionsgrenzwert nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und CFpollutant der Konformitätsfaktor für den jeweiligen Schadstoff, welcher folgendermaßen angegeben wird:

Schadstoff

Masse der Stickoxide (NOx)

Partikelzahl (P)

Masse des Kohlenmonoxids (CO) (1)

Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe (THC)

Summe der Massen der gesamten Kohlen wasserstoffe und Stickoxide (THX + NOx)

CFpollutant

noch nicht bekannt

noch nicht bekannt

2.2.   Der Hersteller bestätigt die Einhaltung von Punkt 2.1 durch Ausfüllen der Bescheinigung nach Anlage 9.

2.3.   Die in diesem Anhang vorgeschriebenen RDE-Prüfungen bei der Typgenehmigung und während der Lebensdauer eines Fahrzeugs begründen die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen nach Nummer 2.1. Die Konformitätsvermutung kann durch zusätzliche RDE-Prüfungen überprüft werden.

2.4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen ihrer eigenen nationalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der örtlichen Straßenverkehrs-Rechtsvorschriften und Sicherheitsanforderungen mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können.

2.5.   Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge von einer unabhängigen Stelle mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können, und erfüllen die Anforderungen von Nummer 2.4, indem sie beispielsweise geeignete Adapter für Auspuffrohre zur Verfügung stellen, Zugang zu ECU-Signalen gewähren und die nötigen Verwaltungsvereinbarungen schließen. Wenn die jeweilige Prüfung mit PEMS in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Hersteller eine angemessene Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erheben.

3.   DURCHZUFÜHRENDE RDE-PRÜFUNG

3.1.   Die folgenden Anforderungen gelten für Prüfungen mit PEMS nach Artikel 3 Absatz 10 Unterabsatz 2.

3.1.1.   Für die Typgenehmigung wird der Abgasmassendurchsatz mit Messgeräten bestimmt, die unabhängig vom Fahrzeug funktionieren, und es dürfen keine einschlägigen ECU-Daten des Fahrzeugs verwendet werden. Erfolgt die Messung nicht im Rahmen der Typgenehmigung, können nach Anlage 2 Nummer 7.2 auch alternative Methoden zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes verwendet werden.

3.1.2.   Ist die Genehmigungsbehörde nicht zufrieden mit der Prüfung der Datenqualität und den Ergebnissen der Validierung einer nach den Anlagen 1 und 4 durchgeführten PEMS-Prüfung, kann sie die Prüfung für ungültig erklären. In einem solchen Fall zeichnet die Genehmigungsbehörde die Prüfungsdaten und die Gründe, aus denen die Prüfung für ungültig erklärt wurde, auf.

3.1.3.   Berichterstattung und Verbreitung von Informationen zu RDE-Prüfungen

3.1.3.1.   Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde einen von ihm erstellten technischen Bericht nach Anlage 8 zur Verfügung.

3.1.3.2.   Der Hersteller sorgt dafür, dass folgende Angaben auf einer öffentlich zugänglichen Website kostenlos abgerufen werden können:

3.1.3.2.1.

Bei Eingabe der Genehmigungsnummer des Fahrzeugtyps und der Angaben zu Typ, Variante und Version gemäß den Abschnitten 0.10 und 0.2 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG die eindeutige Identifizierungsnummer der PEMS-Prüfungsfamilie, zu der ein bestimmter Fahrzeugemissionstyp gehört (siehe Anlage 7 Nummer 5.2).

3.1.3.2.2.

Bei Eingabe der eindeutigen Identifizierungsnummer einer PMS-Prüfungsfamilie:

die vollständigen Informationen gemäß Anlage 7 Nummer 5.1

die Listen gemäß Anlage 7 Nummern 5.3 und 5.4

die Ergebnisse der PEMS-Prüfungen gemäß Anlage 5 Nummer 6.3 und Anlage 6 Nummer 3.9 für alle Fahrzeugemissionstypen der Liste nach Anlage 7 Nummer 5.4

3.1.3.3.   Auf Anfrage stellt der Hersteller jeder interessierten Partei den technischen Bericht nach Nummer 3.1.3.1 binnen 30 Tagen kostenlos zur Verfügung.

3.1.3.4.   Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde die unter den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 aufgeführten Informationen binnen dreißig Tagen nach Eingang der Anfrage bereit. Die Typgenehmigungsbehörde kann eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben, welche weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die der Behörde durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

4.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

4.1.   Das Emissionsverhalten im tatsächlichen Fahrbetrieb ist durch die Prüfung von Fahrzeugen auf der Straße unter normalen Fahrmustern und -bedingungen und mit normaler Nutzlast nachzuweisen. Die RDE-Prüfung muss repräsentativ für den Betrieb der Fahrzeuge auf ihren tatsächlichen Fahrtrouten mit normaler Belastung sein.

4.2.   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Fahrzeug, die Fahrmuster, die Bedingungen und Nutzlasten repräsentativ für die Fahrzeugfamilie sind. Anhand der Anforderungen zur Nutzlast und zur Höhenlage gemäß den Nummern 5.1 und 5.2 ist vorab zu bestimmen, ob die Bedingungen für eine RDE-Prüfung akzeptabel sind.

4.3.   Die Genehmigungsbehörde schlägt eine Prüfstrecke in städtischer Umgebung sowie auf der Landstraße und auf der Autobahn vor, die die Anforderungen von Nummer 6 erfüllt. Bei der Auswahl einer Strecke ist auf der Grundlage einer topografischen Karte festzulegen, wo Stadtverkehrs-, Landstraßen- oder Autobahnbedingungen vorliegen.

4.4.   Werden bei einem Fahrzeug die Emissionen oder die Leistung durch die Erfassung von ECU-Daten beeinflusst, wird die gesamte PEMS-Prüfungsfamilie, zu der das Fahrzeug gemäß der Definition in Anlage 7 gehört, als nicht konform betrachtet. Diese Funktion gilt als „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

5.   RANDBEDINGUNGEN

5.1.   Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse

5.1.1.   Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer, gegebenenfalls einen Zeugen der Prüfung sowie die Prüfausrüstung einschließlich der Anbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.

5.1.2.   Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 90 % der Summe der „Masse der Fahrgäste“ und der „Nutzlast“ gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission (2) nicht überschreitet.

5.2.   Umgebungsbedingungen

5.2.1.   Die Prüfung ist unter den Umgebungsbedingungen gemäß diesem Abschnitt durchzuführen. Um „erweiterte“ Umgebungsbedingungen handelt es sich, wenn mindestens die auf die Temperatur oder die Höhenlage bezogenen Bedingungen erweitert sind.

5.2.2.   Gemäßigte Höhenlage-Bedingungen: Höhe höchstens 700 Meter über dem Meeresspiegel.

5.2.3.   Erweiterte Höhenlage-Bedingungen: Höhe über 700 Meter und höchstens 1300 Meter über dem Meeresspiegel.

5.2.4.   Gemäßigte Temperaturbedingungen: mindestens 273 K (0 °C) und höchstens 303 K (30 °C).

5.2.5.   Erweiterte Temperaturbedingungen: mindestens 266 K (– 7 °C) und weniger als 273 K (0 °C) oder mehr als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C)

5.2.6.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 muss im Zeitraum ab dem Geltungsbeginn verbindlicher NTE-Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2.1 bis fünf Jahre nach den Zeitpunkten gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der untere Temperaturwert für gemäßigte Bedingungen mindestens 276 K (3 °C) und der untere Temperaturwert für erweiterte Bedingungen mindestens 271 K (– 2 °C) betragen.

5.3.   Dynamische Bedingungen

5.4.   Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf Energieverbrauch und Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Die Methoden zur Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen sind in den Anlagen 5 und 6 dieses Anhangs festgelegt. Jede Methode umfasst einen Bezugswert für die dynamischen Bedingungen, Spannen um den Bezugswert herum und die Anforderungen in Bezug auf den Bereich, der bei einer gültigen Prüfung mindestens erfasst werden muss.

5.5.   Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

5.5.1.   Nebenverbraucher

Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss ihrer möglichen Verwendung durch den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.

5.5.2.   Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung

5.5.2.1.   „System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.

5.5.2.2.   Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, kann die Prüfung auf Antrag des Herstellers für ungültig erklärt und einmal wiederholt werden.

5.5.2.3.   Der Hersteller kann für den Abschluss des Regenerationsvorgangs sorgen und das Fahrzeug vor der zweiten Prüfung in geeigneter Weise vorkonditionieren.

5.5.2.4.   Erfolgt eine Regenerierung bei der Wiederholung der RDE-Prüfung, sind die Schadstoffe, die bei der Wiederholungsprüfung ausgestoßen wurden, in die Bewertung der Emissionen aufzunehmen.

6.   ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRTSTRECKE

6.1.   Die Anteile der Fahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die momentanen Geschwindigkeiten gemäß den Nummern 6.3 bis 6.5, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken.

6.2.   Die Fahrsequenz muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen entsprechend den Anteilen gemäß Nummer 6.6 fortgesetzt werden. Der Betrieb in der Stadt sowie auf Landstraßen und Autobahnen muss ohne Unterbrechung erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb unterbrochen werden, wenn die Fahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Autobahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder Abschnitten mit Baustellen, durch kurzzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden. Ist aus praktischen Gründen eine andere Prüfreihenfolge gerechtfertigt, kann die Abfolge des Stadt-, Landstraßen- und Autobahnbetriebs mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde verändert werden.

6.3.   Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.

6.4.   Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 60 km/h und 90 km/h.

6.5.   Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.

6.6.   Die Fahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb, gekennzeichnet durch die unter den Nummern 6.3 bis 6.5 angegebenen Geschwindigkeiten, bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10 Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Der Stadtbetrieb darf jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.

6.7.   Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet. Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer PEMS-Prüfung unbeschadet sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse einer PEMS-Prüfung ungültig werden.

6.8.   Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 30 km/h betragen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen mindestens 10 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der Stadbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Die Einbeziehung einer übermäßig langen Haltezeit, die allein > 80 % der Gesamtdauer der Haltezeiten des Stadtfahrbetriebs ausmacht, ist zu vermeiden.

6.9.   Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 100 km/h betragen.

6.10.   Die Dauer der Fahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.

6.11.   Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden.

6.12.   Die Mindeststrecke für den Stadtbetrieb, den Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.

7.   ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

7.1.   Die Fahrstrecke muss so gewählt werden, dass die Prüfung nicht unterbrochen wird und die Daten kontinuierlich aufgezeichnet werden, damit die minimale Prüfungsdauer nach Nummer 6.10 erreicht wird.

7.2.   Das PEMS ist durch eine externe Quelle und nicht durch eine Quelle, die ihre Energie direkt oder indirekt vom Motor des Prüffahrzeugs bezieht, mit Strom zu versorgen.

7.3.   Die PEMS-Ausrüstung ist so einzubauen, dass die Emissionen und/oder die Leistung des Fahrzeugs so wenig wie möglich beeinflusst werden. Es ist darauf zu achten, die Masse der eingebauten Ausrüstung und mögliche Veränderungen der Aerodynamik des Prüffahrzeugs so gering wie möglich zu halten. Die Nutzlast des Fahrzeugs muss den Bestimmungen von Nummer 5.1 entsprechen.

7.4.   RDE-Prüfungen sind an Arbeitstagen gemäß der für die Union gültigen Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) durchzuführen.

7.5.   RDE-Prüfungen sind auf befestigten Straßen durchzuführen (Geländebetrieb ist beispielsweise unzulässig).

7.6.   Lange Leerlaufzeiten sind nach der ersten Zündung des Verbrennungsmotors zu Beginn der Emissionsprüfung zu vermeiden. Wird der Motor während der Prüfung abgewürgt, kann er erneut gestartet werden, die Datenerfassung darf jedoch nicht unterbrochen werden.

8.   SCHMIERÖL, KRAFTSTOFF UND REAGENS

8.1.   Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die RDE-Prüfung müssen den Vorschriften des Herstellers für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden entsprechen.

8.2.   Es sind Proben des Kraftstoffs, des Schmiermittels und (falls zutreffend) des Reagens zu nehmen und mindestens ein Jahr aufzubewahren.

9.   EMISSIONEN UND BEWERTUNG DER FAHRT

9.1.   Die Prüfung ist gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durchzuführen.

9.2.   Die Fahrt muss die Anforderungen der Nummern 4 bis 8 erfüllen.

9.3.   Es ist nicht zulässig, die Daten verschiedener Fahrten zu kombinieren oder die Daten einer Fahrt zu verändern oder zu löschen.

9.4.   Nach Feststellung der Gültigkeit einer Fahrt gemäß Nummer 9.2 sind die Emissionsergebnisse nach den Methoden der Anlagen 5 und 6 dieses Anhangs zu berechnen.

9.5.   Werden die Umgebungsbedingungen für einen bestimmten Zeitraum nach Nummer 5.2 erweitert, sind die für diesen bestimmten Zeitraum nach Anlage 4 dieses Anhangs berechneten Emissionen durch einen ext-Wert zu dividieren, bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs bewertet werden.

9.6.   Der Kaltstart ist gemäß Anlage 4 Punkt 4 dieses Anhangs definiert. Bis zur Anwendung besonderer Anforderungen für die Emissionen bei Kaltstart sind diese zwar aufzuzeichnen aber nicht in die Emissionsbewertung einzubeziehen.

Anlage 1

Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit einem portablen Emissionsmesssystem (PEMS)

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage wird das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen mit einem portablen Emissionsmesssystem beschrieben.

2.   ZEICHEN

kleiner oder gleich

#

Anzahl

#/m3

Anzahl pro Kubikmeter

%

Prozent

°C

Grad Celsius

g

Gramm

g/s

Gramm pro Sekunde

h

Stunde

Hz

Hertz

K

Kelvin

kg

Kilogramm

kg/s

Kilogramm pro Sekunde

km

Kilometer

km/h

Kilometer pro Stunde

kPa

Kilopascal

kPa/min

Kilopascal pro Minute

l

Liter

l/min

Liter pro Minute

m

Meter

m3

Kubikmeter

mg

Milligramm

min

Minute

p e

Druck nach Evakuierung [kPa]

qvs

Volumendurchsatz des Systems [l/min]

ppm

Teile pro Million

ppmC1

Teile Kohlenstoffäquivalent pro Million

rpm

Umdrehungen pro Minute:

s

Sekunde

V s

Systemvolumen [l]

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

3.1.   PEMS

Die Prüfungen sind mit einem PEMS, bestehend aus den unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Bauteilen, durchzuführen. Falls zutreffend kann eine Verbindung mit dem Motorsteuergerät des Fahrzeugs hergestellt werden, um maßgebliche Motor- und Fahrzeugparameter gemäß Nummer 3.2 zu bestimmen.

3.1.1.   Analysatoren zur Bestimmung der Konzentration von Schadstoffen im Abgas

3.1.2.   Ein oder mehrere Instrumente oder Sensoren zur Messung oder Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes

3.1.3.   Ein GPS-Gerät zur Bestimmung von Position, Höhe und Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

3.1.4.   Falls zutreffend, Sensoren und andere Geräte, die kein Teil des Fahrzeugs sind, z. B. zur Messung von Umgebungstemperatur, relativer Feuchtigkeit, Luftdruck, und Fahrzeuggeschwindigkeit

3.1.5.   Eine vom Fahrzeug unabhängige Energiequelle zur Energieversorgung des PEMS

3.2.   Prüfparameter

Die in Tabelle 1 dieses Anhangs angegebenen Prüfparameter sind gemäß den Anforderungen von Anlage 8 mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz zu messen und aufzuzeichnen. Wenn Parameter vom ECU geliefert werden, sollten diese mit einer erheblich höheren Frequenz als die vom PEMS aufgezeichneten Parameter bereitgestellt werden, damit eine korrekte Datenerfassung gewährleistet ist. Die Analysatoren, Durchsatzmessinstrumente und Sensoren des PEMS müssen die Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen.

Tabelle 1

Prüfparameter

Parameter

Empfohlene Einheit

Quelle (11)

THC Konzentration (4)  (7)

ppm

Analysator

CH4-Konzentration (4)  (7)

ppm

Analysator

NMHC-Konzentration (4)  (7)

ppm

Analysator (9)

CO-Konzentration (4)  (7)

ppm

Analysator

CO2-Konzentration (4)

ppm

Analysator

NOX-Konzentration (4)  (7)

ppm

Analysator (10)

Partikelkonzentration (7)

#/m3

Analysator

Abgasmassendurchsatz

kg/s

EFM, alle Verfahren nach Anlage 2 Nummer 7

Umgebungsfeuchte

%

Sensor

Umgebungstemperatur

K

Sensor

Umgebungsdruck

kPa

Sensor

Fahrzeuggeschwindigkeit

km/h

Sensor, GPS oder ECU (6)

Breitengrad des Fahrzeugs

Grad

GPS

Längengrad des Fahrzeugs

Grad

GPS

Höhenlage des Fahrzeugs (8)  (12)

M

GPS oder Sensor

Abgastemperatur (8)

K

Sensor

Temperatur des Motorkühlmittels (8)

K

Sensor oder ECU

Motordrehzahl (8)

rpm

Sensor oder ECU

Motordrehmoment (8)

Nm

Sensor oder ECU

Drehmoment an der angetriebenen Achse (8)

Nm

Felgen-Drehmomentmesser

Pedalstellung (8)

%

Sensor oder ECU

Kraftstoffdurchsatz des Motors

g/s

Sensor oder ECU

Ansaugluftdurchsatz des Motors (5)

g/s

Sensor oder ECU

Fehlerstatus (8)

ECU

Temperatur des Ansaugluftstroms

K

Sensor oder ECU

Regenerierungsstatus (8)

ECU

Motoröltemperatur (8)

K

Sensor oder ECU

Tatsächlich eingelegter Gang (8)

#

ECU

Gewünschter Gang (z. B. Gangwechselanzeiger) (8)

#

ECU

Sonstige Fahrzeugdaten (8)

Nicht näher bestimmt

ECU

3.3.   Vorbereitung des Fahrzeugs

Die Vorbereitung des Fahrzeugs muss eine allgemeine technische Prüfung und eine Betriebsprüfung umfassen.

3.4.   Einbau des PEMS

3.4.1.   Allgemeines

Der Einbau des PEMS geschieht nach den Anweisungen des PEMS-Herstellers unter Einhaltung der örtlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften. Das PEMS ist so einzubauen, dass während der Prüfung elektromagnetische Störungen möglichst gering gehalten werden, und es ist dafür zu sorgen, dass es möglichst geringen Einwirkungen durch Stöße, Schwingungen, Staub und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist. Beim Einbau und beim Betrieb des PEMS sind die Dichtheit zu gewährleisten und Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten. Einbau und Betrieb des PEMS dürfen nicht zu einer veränderten Beschaffenheit des Abgases oder einer übermäßigen Verlängerung des Auspuffrohrs führen. Um die Entstehung von Partikeln zu vermeiden, müssen die Anschlüsse bei den bei der Prüfung zu erwartenden Abgastemperaturen thermisch stabil sein. Es wird empfohlen, für den Anschluss des Verbindungsrohrs an die Mündung des Fahrzeugauspuffs keine Teile aus Elastomeren zu verwenden. Falls jedoch Anschlüsse aus Elastomeren zum Einsatz kommen, ist dafür zu sorgen, dass sie dem Abgas so wenig wie möglich ausgesetzt sind, damit Messfehler bei hoher Motorlast vermieden werden.

3.4.2.   Zulässiger Abgasgegendruck

Durch den Einbau und den Betrieb des PEMS darf sich der statische Druck an der Auspuffmündung nicht übermäßig erhöhen. Verlängerungen zur Erleichterung der Probenahme oder Verbindungen mit dem Abgasmassendurchsatzmesser müssen, soweit dies technisch machbar ist, eine mindestens ebenso große Querschnittsfläche aufweisen wie das Auspuffrohr.

3.4.3.   Abgasmassendurchsatzmesser (EFM)

Der Abgasmassendurchsatzmesser ist, falls vorhanden, gemäß den Empfehlungen des EFM-Herstellers an die Auspuffendrohre des Fahrzeugs anzuschließen. Der Messbereich des EFM muss dem Bereich der bei der Prüfung erwarteten Abgasmassendurchsatzwerte entsprechen. Die Anbringung des EFM und der Auspuffadapter oder der Verbindungsstücke darf den Betrieb des Motors oder des Abgasnachbehandlungssystems nicht beeinträchtigen. Vor und hinter dem Durchsatzsensor müssen mindestens vier Rohrdurchmesser oder 150 mm gerades Rohr liegen, je nachdem, welcher Wert größer ist. Bei der Prüfung von Mehrzylindermotoren mit verzweigtem Auspuffkrümmer empfiehlt es sich, die Rohre oberhalb des Abgasmassendurchsatzmessers zu vereinigen und die Querschnittsfläche der Rohrleitung angemessen zu vergrößern, um den Gegendruck im Auspuff so gering wie möglich zu halten. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Messung des Abgasdurchsatzes mit mehreren Abgasmassendurchsatzmessern in Betracht zu ziehen. Aufgrund der großen Vielfalt der Auspuffrohr-Konfigurationen und -Abmessungen sowie der erwarteten Abgasmassendurchsatzwerte können bei Auswahl und Einbau des oder der EFM Kompromisse notwendig sein, die sich nach bestem fachlichen Ermessen richten müssen. Der Einbau eines EFM, dessen Durchmesser geringer ist als der Durchmesser der Mündung des Auspuffrohrs oder die Gesamtquerschnittsfläche mehrerer Mündungen, ist zulässig, wenn die Messgenauigkeit es erfordert und der Betrieb oder das Abgasnachbehandlungssystem nach Nummer 3.4.2 dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3.4.4.   Weltweites Ortungssystem über Satelliten (GPS)

Die GPS-Antenne sollte so angebracht werden, dass ein guter Empfang des Satellitensignals gewährleistet ist, z. B., indem die Antenne so hoch wie möglich angebracht wird. Der Einfluss der angebrachten GPS-Antenne auf den Betrieb des Fahrzeugs muss so gering wie möglich sein.

3.4.5.   Verbindung mit dem Motorsteuergerät

Falls gewünscht, können die in Tabelle 1 aufgeführten Fahrzeug- und Motorparameter mithilfe eines Datenloggers aufgezeichnet werden, welcher gemäß Normen wie ISO 15031-5 oder SAE J1979, OBD-II, EOBD oder WWH-OBD mit dem ECU oder dem Fahrzeugnetz verbunden ist. Die Hersteller müssen Parameterlabel gegebenenfalls offenlegen, damit die benötigten Parameter identifiziert werden können.

3.4.6.   Sensoren und Hilfseinrichtungen

Fahrzeuggeschwindigkeitssensoren, Temperatursensoren, Kühlmittelthermoelemente oder sonstige Messvorrichtungen, die nicht Teil des Fahrzeugs sind, sind so einzubauen, dass eine repräsentative, zuverlässige und genaue Messung des jeweiligen Parameters gewährleistet ist, ohne dass der Betrieb des Fahrzeugs oder die Funktion anderer Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale übermäßig beeinträchtigt wird. Sensoren und Hilfseinrichtungen sind unabhängig vom Fahrzeug mit Energie zu versorgen.

3.5.   Emissionsprobenahme

Die Emissionsprobenahme muss repräsentativ sein und an Stellen durchgeführt werden, an denen das Abgas gut durchmischt und der Einfluss der Umgebungsluft unterhalb der Probenahmestelle so gering wie möglich ist. Falls zutreffend, sind die Emissionsproben unterhalb des Abgasmassendurchsatzmessers zu nehmen, wobei ein Mindestabstand von 150 mm zum Durchsatzsensor einzuhalten ist. Die Probenahmesonden sind oberhalb der Auspuffmündung des Fahrzeugs anzubringen, wobei der Abstand zur Mündung mindestens 200 mm oder den dreifachen Auspuffrohrdurchmesser betragen muss, je nachdem, welcher Wert größer ist; dies ist der Punkt, an dem das Abgas aus der PEMS-Probenahmeeinrichtung in die Atmosphäre entlassen wird. Wird vom PEMS ein Abgasstrom ins Auspuffrohr zurückgeleitet, muss dies unterhalb der Probenahmesonde so geschehen, dass die Beschaffenheit des Abgases an den Probenahmestellen während des Motorbetriebs nicht verändert wird. Wird die Länge der Probenahmeleitung geändert, müssen die Systemtransportzeiten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Ist der Motor mit einer Anlage zur Abgasnachbehandlung versehen, muss die Abgasprobe unterhalb dieser Anlage entnommen werden. Bei der Prüfung eines Fahrzeugs mit Mehrzylindermotor und verzweigtem Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit strömungsabwärts angebracht sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aller Zylinder repräsentativ ist. Bei Mehrzylindermotoren mit getrennten Auspuffkrümmern, etwa bei V-Motoren, müssen die Krümmer nach Möglichkeit strömungsaufwärts vor der Sonde zusammengeführt werden. Ist dies technisch nicht machbar, ist eine Probenahme an mehreren Stellen, an denen das Abgas gut durchmischt und frei von Umgebungsluft ist, in Betracht zu ziehen. In diesem Fall müssen Anzahl und Lage der Probenahmesonden soweit möglich der Anzahl und der Lage der Abgasmassendurchsatzmesser entsprechen. Bei ungleichen Abgasströmen ist eine proportionale Probenahme oder eine Probenahme mit mehreren Analysatoren in Betracht zu ziehen.

Bei Partikelmessungen ist die Abgasprobe in der Mitte des Abgasstroms zu nehmen. Werden für die Emissionsprobenahme mehrere Sonden verwendet, ist die Partikelprobenahmesonde oberhalb der übrigen Probenahmesonden anzubringen.

Für die Messung von Kohlenwasserstoffen ist die Probenahmeleitung auf 463 ± 10 K (190 ± 10 °C) zu heizen. Für die Messung anderer gasförmiger Bestandteile mit oder ohne Kühler ist sie auf mindestens 333 K (60 °C) zu heizen, um Kondensation zu vermeiden und eine angemessene Durchlasseffizienz der verschiedenen Gase sicherzustellen. Bei Niederdruck-Probenahmesystemen kann die Temperatur entsprechend der Druckabnahme gesenkt werden, wenn das Probenahmesystem bei allen limitierten gasförmigen Schadstoffen eine Durchlasseffizienz von 95 % gewährleistet. Bei der Entnahme von Partikelproben ist die Probenahmeleitung ab der Stelle, an der die Probe aus dem Rohabgas entnommen wird, auf mindestens 373 K (100 °C) zu beheizen. Die Zeit, die die Probe in der Partikelprobenahmeleitung verweilt, bis sie zum ersten Mal verdünnt wird oder den Partikelzähler erreicht, muss unter 3 s betragen.

4.   VOR DER PRÜFUNG ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

4.1.   PEMS-Dichtheitsprüfung

Nach dem Einbau des PEMS ist jedes in das Fahrzeug eingebaute PEMS mindestens einmal auf Dichtheit zu prüfen; dies geschieht nach dem vom PEMS-Hersteller vorgeschriebenen oder nach dem folgenden Verfahren. Die Sonde ist von der Auspuffanlage zu trennen und das Ende zu verstopfen. Die Pumpe des Analysators wird eingeschaltet. Ist das System dicht, müssen nach einer Stabilisierungsphase alle Durchsatzmesser annähernd Null anzeigen. Ansonsten ist die Probenahmeleitung zu kontrollieren und der Fehler zu beheben.

Die Leckrate auf der Unterdruckseite darf 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems nicht überschreiten. Die Analysatoren- und Bypass-Durchflüsse können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.

Alternativ kann das System auf mindestens 20 kPa Unterdruck (80 kPa absolut) evakuiert werden. Nach einer Stabilisierungsphase darf die Druckzunahme Dp (kPa/min) im System folgenden Wert nicht übersteigen:

Formula

Als Alternative ist am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Justiergas eine sprunghafte Konzentrationsveränderung herbeizuführen, wobei dieselben Druckverhältnisse wie im normalen Betrieb des Systems herrschen müssen. Wird für einen korrekt kalibrierten Analysator nach einem ausreichend langen Zeitraum eine Konzentration angezeigt, die ≤ 99 % der eingeleiteten Konzentration beträgt, ist die Undichtigkeit zu beheben.

4.2.   Starten und Stabilisieren der PEMS-Instrumente

Das PEMS ist einzuschalten, aufzuheizen und nach den Vorschriften des PEMS-Herstellers zu stabilisieren, bis beispielsweise Drücke, Temperaturen und Durchsätze ihre Betriebssollwerte erreicht haben.

4.3.   Vorbereitung des Probenahmesystems

Das Probenahmesystem, bestehend aus Probenahmesonde, Probenahmeleitungen und Analysatoren ist für die Prüfung nach den Anweisungen des PEMS-Herstellers vorzubereiten. Es muss sichergestellt sein, dass das Probenahmesystem sauber und frei von kondensierter Feuchtigkeit ist.

4.4.   Vorbereitung des EFM

Wird zur Messung des Abgasmassendurchsatzes ein EFM eingesetzt, ist dieser nach den Vorschriften des EFM-Herstellers zu spülen und für den Betrieb vorzubereiten. Durch dieses Verfahren sind gegebenenfalls Kondensate und Rückstände aus den Leitungen und den dazugehörigen Messanschlüssen zu entfernen.

4.5.   Überprüfung und Kalibrierung der Analysatoren für die Messung der gasförmigen Emissionen

Die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze des Analysators ist mit Kalibriergasen durchzuführen, die den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 5 entsprechen. Die Kalibriergase sind so zu wählen, dass sie dem bei der Emissionsprüfung erwarteten Bereich der Schadstoffkonzentrationen entsprechen.

4.6.   Überprüfung des Analysators für die Messung von Partikelemissionen

Das Nullniveau des Analysators ist mithilfe von Proben von Umgebungsluft aufzuzeichnen, die durch einen HEPA-Filter hindurchgeleitet wurde. Das Signal wird 2 min lang mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz aufgezeichnet und ein Durchschnittswert ermittelt; die zulässige Konzentration wird festgelegt, sobald geeignete Messeinrichtungen zur Verfügung stehen.

4.7.   Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit

Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist mit mindestens einem der folgenden Verfahren zu ermitteln:

a)

Mit einem GPS-Gerät; wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit einem GPS-Gerät ermittelt, ist die Gesamtfahrstrecke mit den Messungen nach einem anderen Verfahren gemäß Anlage 4 Nummer 7 abzugleichen.

b)

Mit einem Sensor (z. B. einem optischen oder einem Mikrowellensensor); wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit einem Sensor ermittelt, muss die Geschwindigkeitsmessung den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 8 entsprechen; stattdessen kann die vom Sensor ermittelte Gesamtfahrstrecke mit einem Bezugswert verglichen werden, der aus einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammt. Die vom Sensor ermittelte Gesamtstrecke darf nicht um mehr als 4 % vom Bezugswert abweichen.

c)

mit dem ECU; wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit dem ECU bestimmt, ist die Gesamtfahrstrecke nach Anlage 3 Nummer 3 zu validieren und das Geschwindigkeitssignal des ECU einzustellen, falls dies notwendig ist, um die Anforderungen von Anlage 3 Nummer 3.3 zu erfüllen. Stattdessen kann die vom ECU ermittelte Gesamtfahrstrecke mit einem Bezugswert verglichen werden, der aus einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammt. Die vom ECU ermittelte Gesamtstrecke darf nicht um mehr als 4 % vom Bezugswert abweichen.

4.8.   Überprüfung der Einstellung des PEMS

Die Richtigkeit der Verbindungen zu allen Sensoren und gegebenenfalls zum ECU ist nachzuprüfen. Wenn Motorparameter abgerufen werden, muss sichergestellt werden, dass die Werte vom ECU korrekt gemeldet werden (z. B. muss der Wert der Motordrehzahl [rpm] bei eingeschalteter Zündung aber abgeschaltetem Verbrennungsmotor Null betragen). Das PEMS muss frei von Warnsignalen und Fehleranzeigen funktionieren.

5.   DURCHFÜHRUNG DER EMISSIONSPRÜFUNG

5.1.   Prüfbeginn

Die Probenahme sowie die Messung und Aufzeichnung der Parameter muss vor dem Starten des Motors beginnen. Zur Erleichterung des Zeitabgleichs wird empfohlen, die vom Zeitabgleich betroffenen Parameter entweder mit einem einzigen Aufzeichnungsgerät oder mit einem synchronisierten Zeitstempel aufzuzeichnen. Sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Start des Motors ist zu prüfen, dass alle notwendigen Parameter vom Datenlogger aufgezeichnet werden.

5.2.   Prüflauf

Die Probenahme sowie die Messung und Aufzeichnung der Parameter müssen während der gesamten Straßenprüfung des Fahrzeugs erfolgen. Der Motor kann ausgeschaltet und neu gestartet werden, aber die Emissionsprobenahme und die Aufzeichnung der Parameter muss fortgesetzt werden. Etwaige Warnsignale, die auf Mängel des PEMS hindeuten, sind zu dokumentieren und nachzuprüfen. Die Parameter müssen mit einer Datenvollständigkeit von über 99 % aufgezeichnet werden. Eine Unterbrechung der Datenmessung und -aufzeichnung ist nur bei unbeabsichtigtem Signalverlust oder zwecks Wartung des PEMS zulässig, sofern der Unterbrechungszeitraum weniger als 1 % der Gesamtfahrdauer beträgt und eine zusammenhängende Dauer von 30 s nicht überschreitet. Unterbrechungen können vom PEMS direkt aufgezeichnet werden, die Einführung von Unterbrechungen in den aufgezeichneten Parameter über die Vorverarbeitung, den Austausch oder die Nachbearbeitung der Daten ist jedoch nicht zulässig. Falls eine automatische Nullpunkteinstellung vorgenommen wird, muss diese anhand eines rückverfolgbaren Nullstandards erfolgen, der dem für die Nullpunkteinstellung des Analysators verwendeten ähnelt. Es wird dringend empfohlen, die Wartung des PEMS in Zeiträumen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit von Null einzuleiten.

5.3.   Prüfungsende

Das Prüfungsende ist erreicht, wenn das Fahrzeug die Fahrt abgeschlossen hat und der Verbrennungsmotor ausgeschaltet ist. Die Datenaufzeichnung muss fortgesetzt werden, bis die Ansprechzeit des Probenahmesystems abgelaufen ist.

6.   NACH DER PRÜFUNG DURCHZUFÜHRENDES VERFAHREN

6.1.   Überprüfung des Analysators für die Messung gasförmiger Emissionen

Die Kalibriergase zur Überprüfung des Nullpunkts und des Messbereichs der Analysatoren für gasförmige Emissionen müssen mit denen identisch sein, die zur Bewertung der Ausschlagsdrift des Analysators gegenüber der Kalibrierung vor der Prüfung gemäß Nummer 4.5 verwendet werden. Eine Nullpunkteinstellung des Analysators vor Nachprüfung der Messbereichsdrift ist zulässig, wenn festgestellt wurde, dass die Nullpunktdrift innerhalb des zulässigen Bereichs lag. Die Überprüfung der Drift nach der Prüfung ist so bald wie möglich nach der Prüfung, bevor das PEMS oder einzelne Analysatoren oder Sensoren abgeschaltet werden oder in einen Nicht-Betriebs-Modus schalten, abzuschließen. Die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung muss den Anforderungen von Tabelle 2 entsprechen.

Tabelle 2

Zulässige Drift der Analysatoren während einer PEMS-Prüfung

Schadstoff

Nullpunktdrift

Justierausschlagsdrift (13)

CO2

≤ 2 000 ppm je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 2 000  ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

CO

≤ 75 ppm je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 75 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

NO2

≤ 5 ppm je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 5 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

NO/NOX

≤ 5 ppm je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 5 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

CH4

≤ 10 ppmC1 je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppmC1 je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

THC

≤ 10 ppm C1 je Prüfung

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppmC1 je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

Ist bei der Nullpunkt- und bei der Messbereichsdrift die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung höher als zulässig, sind alle Prüfungsergebnisse für ungültig zu erklären und die Prüfung zu wiederholen.

6.2.   Überprüfung des Analysators für die Messung von Partikelemissionen

Das Nullniveau des Analysators ist mithilfe von Proben von Umgebungsluft aufzuzeichnen, die durch einem HEPA-Filter hindurchgeleitet wurden. Das Signal wird 2 min lang aufgezeichnet und ein Durchschnittswert ermittelt; die endgültige zulässige Konzentration wird festgelegt, sobald geeignete Messeinrichtungen zur Verfügung stehen. Ist die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung höher als zulässig, sind alle Prüfungsergebnisse für ungültig zu erklären und die Prüfung zu wiederholen.

6.3.   Überprüfung der Emissionsmessungen bei der Straßenprüfung

Der kalibrierte Bereich der Analysatoren muss mindestens 90 % der Konzentrationswerte aus 99 % der Messungen der gültigen Teile der Emissionsprüfung ausmachen. Eine Überschreitung des kalibrierten Bereichs der Analysatoren bis zu einem Faktor von zwei ist bei 1 % der Gesamtzahl der zur Bewertung herangezogenen Messungen zulässig. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Prüfung für ungültig zu erklären.

Anlage 2

Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage enthält die Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale.

2.   ZEICHEN

>

größer als

größer als oder gleich

%

Prozent

kleiner als oder gleich

A

Konzentration des unverdünnten CO2 [%]

a 0

Abschnitt der y-Achse der Regressionsgeraden

a 1

Steigung der Regressionsgeraden

B

Konzentration des verdünnten CO2 [%]

C

Konzentration des verdünnten NO [ppm]

c

Analysatorausschlag bei der Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

c FS,b

Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c FS,d

Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

c HC(w/NMC)

HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 oder C2H6 durch den NMC [ppmC1]

c HC(w/o NMC)

HC-Konzentration, wenn CH4 oder C2H6 am NMC [ppmC1] vorbeiströmt

c m,b

gemessene HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c m,d

gemessene HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

c ref,b

Bezugs-HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c ref,d

Bezugs-HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

°C

Grad Celsius

D

Konzentration des unverdünnten NO [ppm]

D e

erwartete Konzentration des verdünnten NO [ppm]

E

absoluter Betriebsdruck [kPa]

E CO2

Prozent CO2-Querempfindlichkeit

E E

Ethanwirkungsgrad

E H2O

Prozent Wasserquerempfindlichkeit

E M

Methanwirkungsgrad

EO2

Sauerstoffquerempfindlichkeit

F

Wassertemperatur [K]

G

Sättigungsdampfdruck [kPa]

g

Gramm

gH2O/kg

Gramm Wasser pro Kilogramm

h

Stunde

H

Wasserdampfkonzentration [%]

H m

maximale Wasserdampfkonzentration [%]

Hz

Hertz

K

Kelvin

kg

Kilogramm

km/h

Kilometer pro Stunde

kPa

Kilopascal

max

Höchstwert

NOX,dry

feuchtigkeitskorrigierte durchschnittliche Konzentration der stabilisierten NOx-Aufzeichnungen

NOX,m

durchschnittliche Konzentration der stabilisierten NOx-Aufzeichnungen

NOX,ref

Bezugs-Durchschnittskonzentrationswert der stabilisierten NOx-Aufzeichnungen

ppm

Teile pro Million

ppmC1

Teile pro Million Kohlenstoffäquivalent

r2

Bestimmungskoeffizient

s

Sekunde

t0

Zeitpunkt der Umstellung des Gasstroms [s]

t10

Zeitpunkt des Ansprechens mit 10 % des Endwertes

t50

Zeitpunkt des Ansprechens mit 50 % des Endwertes

t90

Zeitpunkt des Ansprechens mit 90 % des Endwertes

x

unabhängige Variable oder Bezugswert

χmin

Mindestwert

y

abhängige Variable oder Messwert

3.   NACHPRÜFUNG DER LINEARITÄT

3.1.   Allgemeines

Die Linearität der Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale muss auf internationale oder nationale Normen rückführbar sein. Alle Sensoren oder Signale, die nicht unmittelbar zurückverfolgt werden können, z. B. vereinfachte Durchsatzmessinstrumente, sind alternativ mithilfe von Rollenprüfstand-Laborausrüstung zu kalibrieren, welche wiederum nach nationalen oder internationalen Normen kalibriert wurde.

3.2.   Linearitätsanforderungen

Alle Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale müssen die Linearitätsanforderungen nach Tabelle 1 erfüllen. Werden die Werte für den Luftdurchsatz, das Luft-Kraftstoff-Verhältnis oder den Abgasmassendurchsatz vom ECU bezogen, muss der berechnete Abgasmassendurchsatz die Linearitätsanforderungen nach Tabelle 1 erfüllen.

Tabelle 1

Linearitätsanforderungen für Messparameter und -systeme

Messparameter/-instrument

Formula

Steigung

a1

Standardabweichung

SEE

Bestimmungskoeffizient

r2

Kraftstoffdurchsatz (14)

≤1 % max

0,98 - 1,02

≤ 2 % max

≥ 0,990

Luftdurchsatz (14)

≤ 1 % max

0,98 - 1,02

≤ 2 % max

≥ 0,990

Abgasmassendurchsatz

≤ 2 % max

0,97 - 1,03

≤ 2 % max

≥ 0,990

Gasanalysatoren

≤ 0,5 % max

0,99 - 1,01

≤ 1 % max

≥ 0,998

Drehmoment (15)

≤ 1 % max

0,98 - 1,02

≤ 2 % max

≥ 0,990

Partikelzahl-Analysatoren (16)

noch nicht bekannt

noch nicht bekannt

noch nicht bekannt

noch nicht bekannt

3.3.   Häufigkeit der Linearitätsnachprüfungen

Die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3.2 sind nachzuprüfen:

a)

für jeden Analysator mindestens alle drei Monate oder wenn eine Reparatur oder ein Wechsel des Systems vorgenommen werden, der oder die die Kalibrierung beeinflussen könnte,

b)

für andere maßgebliche Instrumente wie die Abgasmassendurchsatzmesser und rückverfolgbar kalibrierte Sensoren, wenn Schäden festgestellt werden, entsprechend den Anforderungen der internen Kontrollverfahren, des Instrumentenherstellers oder der Norm ISO 9000, aber höchstens ein Jahr vor der tatsächlichen Prüfung.

Die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3.2 für Sensoren oder ECU-Signale, die nicht direkt rückverfolgbar sind, sind für jeden PEMS-Aufbau einmal mit einer rückführbar kalibrierten Messeinrichtung auf dem Rollenprüfstand nachzuprüfen.

3.4.   Verfahren der Linearitätsnachprüfung

3.4.1.   Allgemeine Anforderungen

Die maßgeblichen Analysatoren, Instrumente und Sensoren sind in die normalen Betriebsbedingungen nach den Empfehlungen des jeweiligen Herstellers zu versetzen. Sie sind mit den für sie angegebenen Temperaturen, Drücken und Durchsätzen zu betreiben.

3.4.2.   Allgemeines Verfahren

Die Linearität ist für jeden normalen Betriebsbereich durch folgende Schritte zu überprüfen:

a)

Der Analysator, das Durchsatzmessgerät oder der Sensor ist durch Eingabe eines Nullsignals auf Null zu stellen. Bei Gasanalysatoren ist gereinigte synthetische Luft oder Stickstoff auf möglichst direktem und kurzem Weg in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten.

b)

Der Analysator, das Durchsatzmessgerät oder der Sensor ist durch Eingabe eines Justiersignals zu justieren. Bei Gasanalysatoren ist ein geeignetes Justiergas auf möglichst direktem und kurzem Weg in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten.

c)

Die Nulleinstellung nach Buchstabe a ist zu wiederholen.

d)

Zur Prüfung sind mindestens 10 gültige Bezugswerte (einschließlich Null) in etwa gleichem Abstand einzugeben. Die Bezugswerte für die Konzentration der Bestandteile, den Abgasmassendurchsatz oder andere maßgebliche Parameter sind so auszuwählen, dass sie der bei den Emissionsprüfungen erwarteten Wertespanne entsprechen. Bei Messungen des Abgasmassendurchsatzes können Bezugspunkte unterhalb von 5 % des maximalen Kalibrierwertes von der Linearitätsnachprüfung ausgeschlossen werden.

e)

Bei Gasanalysatoren sind bekannte Gaskonzentrationen gemäß Nummer 5 in die Einlassöffnung des Analysators einzuleiten. Es ist ausreichend Zeit für die Signalstabilisierung vorzusehen.

f)

Die zu bewertenden Werte und, falls notwendig, die Bezugswerte sind 30 Sekunden lang mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz aufzuzeichnen.

g)

Die arithmetischen Mittel der über 30 s aufgezeichneten Werte sind für die Berechnung der Parameter der linearen Regression nach der Fehlerquadratmethode mit folgender Formel für die beste Anpassung zu verwenden:

y = a 1 x + a 0

Dabei ist:

y

der tatsächliche Wert des Messsystems

a 1

die Steigung der Regressionsgeraden

x

der Bezugswert

a 0

der Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Der Standardfehler (SEE) des geschätzten Verlaufs y über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jeden einzelnen Messparameter und jedes Messsystem zu berechnen.

h)

Die Parameter der linearen Regression müssen den Bestimmungen von Tabelle 1 entsprechen.

3.4.3.   Anforderungen an die Nachprüfung der Linearität auf einem Rollenprüfstand

Durchsatz-Messinstrumente ohne Rückverfolgungsmöglichkeit oder Sensoren und ECU-Signale, bei denen eine direkte Kalibrierung nach rückverfolgbaren Normen nicht möglich ist, sind auf dem Rollenprüfstand zu kalibrieren. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83, soweit diese anwendbar sind. Falls erforderlich, ist das zu kalibrierende Instrument bzw. der zu kalibrierende Sensor am Prüffahrzeug anzubringen und gemäß den Anforderungen von Anlage 1 zu betreiben. Das Kalibrierverfahren richtet sich wenn möglich nach den Anforderungen von Nummer 3.4.2; es sind mindestens 10 geeignete Bezugswerte auszuwählen, um sicherzustellen, dass mindestens 90 % des bei der Emissionsprüfung erwarteten Höchstwertes erfasst werden.

Soll ein Durchsatzmessgerät, ein Sensor oder ein ECU-Signal zur Bestimmung des Abgasdurchflusses ohne direkte Rückverfolgungsmöglichkeit kalibriert werden, ist ein rückverfolgbar kalibrierter Bezugsabgasdurchsatzmesser oder die CVS mit dem Auspuff des Fahrzeugs zu verbinden. Es muss sichergestellt sein, dass das Abgas vom Abgasmassendurchsatzmesser nach Anlage 1 Nummer 3.4.3 exakt gemessen wird. Das Fahrzeug ist bei konstanter Stellung der Drosselklappe, bei gleichbleibendem Getriebegang und bei gleichbleibender Lasteinstellung des Rollenprüfstandes zu betreiben.

4.   ANALYSATOREN FÜR DIE MESSUNG DER GASFÖRMIGEN BESTANDTEILE

4.1.   Zulässige Arten von Analysatoren

4.1.1.   Standardanalysatoren

Die gasförmigen Bestandteile werden mit Analysatoren im Sinne von Anhang 4A Anlage 3 Absätze 1.3.1 bis 1.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 gemessen. Ein NO2/NO-Konverter ist nicht erforderlich, wenn ein NDUV-Analysator sowohl NO als auch NO2 misst.

4.1.2.   Andere Analysatoren

Analysatoren, die den konstruktiven Festlegungen nach Nummer 4.1.1 nicht entsprechen, sind zulässig, wenn sie die Anforderungen unter Nummer 4.2 erfüllen. Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass der alternative Analysator über den gesamten Bereich der Konzentrationen der Schadstoffe und der gemeinsam mit ihnen auftretenden Gase, der bei Fahrzeugen erwartet werden kann, welche mit zulässigen Kraftstoffen unter den gemäßigten und erweiterten Bedingungen einer gültigen Straßenprüfung gemäß den Nummern 5, 6 und 7 betriebenen werden, gegenüber einem Standardanalysator eine gleichwertige oder höhere Messgenauigkeit erreicht. Auf Verlangen muss der Hersteller des Analysators als Nachweis, dass die Messgenauigkeit des alternativen Analysators ständig und verlässlich der Messgenauigkeit von Standardanalysatoren entspricht, zusätzliche schriftliche Informationen vorlegen. Diese Informationen müssen enthalten:

a)

Eine Beschreibung der theoretischen Grundlagen und der technischen Bauteile des alternativen Analysators

b)

Den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 im erwarteten Bereich der Schadstoffkonzentrationen und Umgebungsbedingungen der Typgenehmigungsprüfung nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 sowie eine Validierungsprüfung nach Anlage 3 Nummer 3 für je ein Fahrzeug mit Fremd- und Selbstzündungsmotor; der Hersteller des Analysators muss die Signifikanz der Gleichwertigkeit innerhalb der zulässigen Toleranzen nach Anlage 3 Nummer 3.3 nachweisen

c)

Den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 im Hinblick auf den Einfluss des Luftdrucks auf die Messgenauigkeit des Analysators; durch die Nachweisprüfung ist der Ausschlag auf Justiergas mit einer Konzentration innerhalb des Messbereichs des Analysators zu bestimmen, um den Einfluss des Luftdrucks unter gemäßigten und erweiterten Höhenlage-Bedingungen gemäß Nummer 5.2 zu überprüfen. Eine solche Prüfung kann in einer Prüfkammer für Höhenlage-Bedingungen durchgeführt werden

d)

Einen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 in mindestens drei Straßenprüfungen, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen

e)

Einen Nachweis, dass der Einfluss von Vibrationen, Beschleunigungen und der Umgebungstemperatur auf die Ablesewerte des Analysators den Anforderungen hinsichtlich des Rauschens von Analysatoren nach Nummer 4.2.4 entspricht

Die Genehmigungsbehörden können zusätzliche Informationen zur Untermauerung der Gleichwertigkeit verlangen oder die Genehmigung verweigern, wenn die fehlende Gleichwertigkeit eines alternativen Analysators mit einem Standardanalysator durch Messungen nachgewiesen ist.

4.2.   Spezifikationen zu den Analysatoren

4.2.1.   Allgemeines

Zusätzlich zu den für jeden Analysator unter Nummer 3 festgelegten Linearitätsanforderungen ist von den Herstellern der Analysatoren die Übereinstimmung der jeweiligen Analysatortypen mit den Anforderungen der Nummern 4.2.2 bis 4.2.8 nachzuweisen. Messbereich und Ansprechzeit der Analysatoren müssen zur Messung der Konzentration der Abgasbestandteile bei den geltenden Abgasnormen im instationären und stationären Betrieb mit ausreichender Genauigkeit geeignet sein. Die Empfindlichkeit der Analysatoren gegenüber Stößen, Vibrationen, Alterung, Unterschieden bei Temperatur und Luftdruck sowie elektromagnetischen Störungen und anderen Einflüssen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs und des Analysators muss so weit wie möglich eingeschränkt werden.

4.2.2.   Genauigkeit

Die Genauigkeit, definiert als die Abweichung des abgelesenen Messwertes vom Bezugswert, darf 2 % des Ablesewertes oder 0,3 % des Skalenendwertes nicht überschreiten; es gilt der höhere Wert.

4.2.3.   Präzision

Die Präzision, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibrier- oder Justiergas, darf für die verwendeten Messbereiche von mindestens 155 ppm (oder ppm C1) höchstens 1 % der Skalenendkonzentration und für die verwendeten Messbereiche unter 155 ppm (oder ppm C1) höchstens 2 % der Skalenendkonzentration betragen.

4.2.4.   Rauschen

Das Rauschen, definiert als das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz konstant sein und 30 Sekunden lang mindestens 1,0 Hz betragen muss, darf 2 % des Skalenendwertes nicht überschreiten. Auf jeden der 10 Messzeiträume folgt ein Intervall von 30 Sekunden, in dem der Analysator einem geeigneten Justiergas ausgesetzt wird. Vor jedem Probenahmezeitraum und vor jedem Justierzeitraum ist genügend Zeit zur Spülung das Analysators und der Probenahmeleitungen vorzusehen.

4.2.5.   Nullpunktdrift

Die Drift des Nullpunkts, definiert als mittlere Ansprechreaktion auf ein Nullgas in einem Zeitraum von mindestens 30 Sekunden, muss den Spezifikationen in Tabelle 2 entsprechen.

4.2.6.   Justierausschlagsdrift

Die Drift des Justierausschlags, definiert als mittlere Ansprechreaktion auf ein Justiergas in einem Zeitraum von mindestens 30 Sekunden, muss den Spezifikationen in Tabelle 2 entsprechen.

Tabelle 2

Zulässige Nullgas- und Kalibriergasausschlagsdrift von Analysatoren zur Messung gasförmiger Bestandteile unter Laborbedingungen

Schadstoff

Nullpunktdrift

Justierausschlagsdrift

CO2

≤ 1 000  ppm über 4 h

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 1 000 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

CO

≤ 50 ppm über 4 h

≤ 2 % des Ablesewertes oder ≤ 50 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

NO2

≤ 5 ppm über 4 h

≤ 2 % des Ablesewertes oder ≤ 5 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

NO/NOX

≤ 5 ppm über 4 h

≤ 2 % des Ablesewerts oder 5 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

CH4

≤ 10 ppmC1

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppmC1 über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

THC

≤ 10 ppmC1

≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppmC1 über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

4.2.7.   Anstiegzeit

Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t 90t 10, siehe Nummer 4.4). Die Anstiegzeit von PEMS-Analysatoren darf nicht mehr als 3 Sekunden betragen.

4.2.8.   Gastrocknung

Abgase können im feuchten oder trockenen Zustand gemessen werden. Eine gegebenenfalls benutzte Einrichtung zur Gastrocknung darf nur einen minimalen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu messenden Gase haben. Chemische Trockner sind nicht zulässig.

4.3.   Zusätzliche Anforderungen

4.3.1.   Allgemeines

Unter den Nummern 4.3.2 bis 4.3.5 werden zusätzliche Leistungsanforderungen für bestimmte Analysatorarten festgelegt; diese gelten nur in Fällen, in denen der betreffende Analysator für Emissionsmessungen mit einem PEMS eingesetzt wird.

4.3.2.   Prüfung der Wirksamkeit von NOX-Konvertern

Wird ein NOX-Konverter verwendet, etwa zur Umwandlung von NO2 in NO zwecks Analyse mit einem Chemilumineszenzanalysator, ist sein Wirkungsgrad gemäß den Anforderungen von Anhang 4a Anlage 3 Absatz 2.4 der UNECE-Reglung Nr. 83 Änderungsserie 07 zu prüfen. Der Wirkungsgrad des NOX-Konverters ist höchstens einen Monat vor der Emissionsprüfung zu überprüfen.

4.3.3.   Anpassung des Flammenionisationsdetektors

a)   Optimierung des Ansprechverhaltens des Detektors

Bei der Messung von Kohlenwasserstoffen ist der FID in den vom Hersteller des Analysators angegebenen Abständen gemäß Anhang 4a Anlage 3 Absatz 2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 einzustellen. Um das Ansprechverhalten zu optimieren, ist in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ein Justiergas aus Propan in Luft oder Propan in Stickstoff zu verwenden.

b)   Ansprechfaktoren für Kohlenwasserstoffe

Bei der Messung von Kohlenwasserstoffen ist der Kohlenwasserstoff-Ansprechfaktor des FID nach den Bestimmungen von Anhang 4a Anlage 3 Nummer 2.3.3 der UNECE-Reglung Nr. 83 Änderungsserie 07 mithilfe von Propan in Luft oder Propan in Stickstoff als Justiergas und gereinigter synthetischer Luft oder Stickstoff als Nullgas zu überprüfen.

c)   Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines Analysators und nach längeren Wartungsintervallen vorzunehmen. Es ist ein Messbereich zu wählen, in dem die zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit verwendeten Gase in den oberen 50 % liegen. Zur Prüfung ist der Ofen auf die erforderliche Temperatur einzustellen. Die Spezifikationen für die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit sind unter Nummer 5.3 beschrieben.

Es gilt folgendes Verfahren:

i)

Der Analysator ist auf Null zu stellen.

ii)

Der Analysator ist mit einem Gasgemisch zu justieren, dessen Sauerstoffgehalt bei Fremdzündungsmotoren 0 % und bei Selbstzündungsmotoren 21 % beträgt.

iii)

Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Hat er sich um mehr als 0,5 % des Skalenendwertes verändert, sind die Schritte i und ii zu wiederholen.

iv)

Die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit mit 5 % und 10 % Sauerstoffgehalt sind einzuleiten.

v)

Der Nullpunktwert ist erneut zu prüfen. Hat er sich um mehr als ± 1 % vom Skalenendwert verändert, ist die Prüfung zu wiederholen.

vi)

Die Sauerstoffquerempfindlichkeit E O2 ist für jedes der unter Buchstabe d genannten Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit nach folgender Formel zu errechnen:

Formula

Für das Ansprechverhalten des Analysators gilt dabei:

Formula

Dabei ist:

c ref,b

die Bezugs-HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c ref,d

die Bezugs-HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

c FS,b

der Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c FS,d

der Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

c m,b

die gemessene HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]

c m,d

die gemessene HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]

vii)

Die Sauerstoffquerempfindlichkeit E O2 muss für alle Gase, die zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit erforderlich sind, weniger als ± 1,5 % betragen.

viii)

Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit E O2 größer als ± 1,5 %, können zur Korrektur der Luftdurchsatz (ober- und unterhalb der Herstellerangabe) sowie der Kraftstoffdurchsatz und der Probendurchsatz schrittweise verstellt werden.

ix)

Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist für jede neue Einstellung zu wiederholen.

4.3.4.   Umwandlungseffizienz des Nichtmethan-Cutters (NMC)

Bei der Analyse von Kohlenwasserstoffen können Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe mithilfe eines Nichtmethan-Cutters durch Oxidation aller Kohlenwasserstoffe außer Methan aus der Abgasprobe entfernt werden. Im Idealfall beträgt die Umwandlung bei Methan 0 % und bei den anderen Kohlenwasserstoffen, repräsentiert durch Ethan, 100 %. Um eine genaue Messung der NMHC zu ermöglichen, sind die beiden Wirkungsgrade zu bestimmen und zur Berechnung der NMHC-Emissionen heranzuziehen (siehe Anlage 4 Nummer 9.2). Die Bestimmung der Methan-Umwandlungseffizienz ist nicht notwendig, wenn der NMC-FID nach Methode b gemäß Anlage 4 Nummer 9.2 kalibriert wird, indem das Methan/Luft-Kalibriergas durch den NMC geleitet wird.

a)

Methan-Umwandlungseffizienz

Methan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Methan-Umwandlungseffizienz ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

Dabei ist:

cHC(w/NMC)

die HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 durch den NMC [ppmC1]

cHC(w/o NMC)

die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des CH4 am NMC [ppmC1]

b)

Ethan-Umwandlungseffizienz

Ethan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Ethan-Umwandlungseffizienz ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

Dabei ist:

c HC(w/NMC)

die HC-Konzentration bei Durchfluss von C2H6 durch den NMC [ppmC1]

c HC(w/o NMC)

die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des C2H6 am NMC [ppmC1]

4.3.5.   Querempfindlichkeiten

a)   Allgemeines

Andere Gase, die neben dem zu analysierenden Gas im Abgas enthalten sind, können den Ablesewert des Analysators beeinflussen. Vom Hersteller des Analysators ist vor der Markteinführung eine Prüfung der Querempfindlichkeit und der korrekten Funktion des Analysators mindestens einmal für jeden Typ eines Analysators oder einer Einrichtung gemäß den Buchstaben b bis f vorzunehmen.

b)   Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators

Wasser und CO2 können die Messungen des CO-Analysators beeinflussen. Daher lässt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des Skalenendwertes des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs des CO-Analysators bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ansprechen des Analysators aufzuzeichnen ist. Der Ansprechwert des Analysators darf nicht mehr als 2 % der bei einer normalen Straßenprüfung erwarteten mittleren CO-Konzentration oder ± 50 ppm betragen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Prüfungen der Querempfindlichkeit auf H2O und CO2 können in getrennten Verfahren durchgeführt werden. Falls die für die Querempfindlichkeitsprüfung herangezogenen H2O- und CO2-Pegel höher sind als die während der Prüfung erwarteten Höchstwerte, ist jede beobachtete Querempfindlichkeit zu reduzieren, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Werts mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Höchstwert der Konzentration während der Prüfung zu dem bei dieser Kontrolle verwendeten tatsächlichen Wert. Separate Querempfindlichkeitsprüfungen mit H2O-Konzentrationen, die geringer sind als die bei der Prüfung erwarteten Höchstwerte, dürfen durchgeführt werden, dabei ist die beobachtete H2O-Querempfindlichkeit hochzurechnen, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Werts mit dem Verhältnis zwischen dem bei dieser Prüfung erwarteten Höchstwert der H2O-Konzentration zu dem bei dieser Prüfung verwendeten tatsächlichen Wert. Die Summe der zwei reduzierten Querempfindlichkeitswerte muss innerhalb der in dieser Nummer spezifizierten Toleranzen liegen.

c)   Kontrolle der Querempfindlichkeit beim NOX-Analysator

Die zwei Gase, die bei CLD- und HCLD-Analysatoren besonderer Berücksichtigung bedürfen, sind CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit auf diese Gase ist proportional zu ihrer Konzentration. Die Querempfindlichkeit bei den höchsten Konzentrationen, die bei der Prüfung zu erwarten sind, ist durch eine Prüfung zu ermitteln. Wenn der CLD- und der HCLD-Analysator Algorithmen zur Kompensierung der Querempfindlichkeit verwenden, die H2O- und/oder CO2-Messanalysatoren einsetzen, müssen diese zur Ermittlung der Querempfindlichkeit eingeschaltet sein und die Kompensierungsalgorithmen müssen dabei angewendet werden.

i)   CO2-Querempfindlichkeit

Ein CO2-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des maximalen Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten und der CO2-Wert als A aufzuzeichnen. Das CO2-Justiergas ist anschließend zu etwa 50 % mit NO-Justiergas zu verdünnen und durch den NDIR- und den CLD oder den HCLD zu leiten; die CO2- und NO Werte sind als B bzw. C aufzuzeichnen. Der CO2-Strom ist anschließend abzusperren und nur das NO-Justiergas durch den CLD oder den HCLD zu leiten; der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen. Die Querempfindlichkeit in Prozent wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist:

A

die mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 [%]

B

die mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 [%]

C

die mit dem CLD oder dem HCLD gemessene Konzentration des verdünnten NO [ppm]

D

die mit dem CLD oder dem HCLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO [ppm]

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können andere Methoden zur Verdünnung und Quantifizierung von CO2- und NO-Justiergas, z. B. dynamisches Mischen, verwendet werden.

ii)   Kontrolle der Wasserdampf-Querempfindlichkeit

Diese Überprüfung ist nur bei der Messung der Konzentration feuchter Gase anzuwenden. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Justiergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gasgemisches auf die während einer Emissionsprüfung erwarteten Konzentrationswerte zu berücksichtigen. Ein NO-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des Skalenendwerts des normalen Betriebsbereichs ist durch den CLD oder HCLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen. Das NO-Justiergas ist anschließend bei Raumtemperatur durch Wasser zu perlen und durch den CLD oder HCLD zu leiten; der NO-Wert ist als C aufzuzeichnen. Der absolute Betriebsdruck des Analysators und die Wassertemperatur sind zu bestimmen und als E bzw. F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur F des Wassers in der Waschflasche entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration H [%] des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:

Formula

Die erwartete Konzentration des verdünnten NO-Wasserdampf-Justiergases ist als D e aufzuzeichnen, nachdem sie wie folgt berechnet wurde:

Formula

Bei Dieselabgasen ist die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (in %) als H m aufzuzeichnen, nachdem sie unter der Annahme eines Atomverhältnisses H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 aus der maximalen CO2-Konzentration A im Abgas errechnet wurde:

Formula

Die Wasserdampfquerempfindlichkeit in % ist wie folgt zu berechnen:

Formula

Dabei ist:

D e

die erwartete Konzentration des verdünnten NO [ppm]

C

die gemessene Konzentration des verdünnten NO [ppm]

H m

die maximale Wasserdampfkonzentration [%]

H

die tatsächliche Wasserdampfkonzentration in [%]

iii)   Maximal zulässige Querempfindlichkeit

Die kombinierte CO2- und Wasserdampfquerempfindlichkeit darf 2 % des Skalenendwertes nicht überschreiten.

d)   Kontrolle der Querempfindlichkeit für NDUV-Analysatoren

Kohlenwasserstoffe und Wasser können den Betrieb eines NDUV-Analysators stören, indem sie ein ähnliches Ansprechverhalten erzeugen wie NOX. Der Hersteller des NDUV-Analysators überprüft mit folgendem Verfahren, ob sich die Querempfindlichkeit in Grenzen hält:

i)

Analysator und Kühlapparat sind entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers einzustellen; zur Optimierung der Leistung von Analysator und Kühlapparat sind Anpassungen vorzunehmen.

ii)

Der Analysator ist einer Nullkalibrierung und einer Messbereichskalibrierung bei den bei der Emissionsprüfung erwarteten Konzentrationswerten zu unterziehen.

iii)

Es ist ein NO2-Kalibriergas auszuwählen, das so weit wie möglich mit der bei den Emissionsprüfungen erwarteten maximalen NO2-Konzentration übereinstimmt.

iv)

Die Sonde des Gasprobenahmesystems ist mit NO2-Kalibriergas zu fluten, bis sich der NOX-Ausschlag des Analysators stabilisiert hat.

v)

Der Mittelwert der stabilisierten NOX-Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 30 s ist zu berechnen und als NOX,ref aufzuzeichnen.

vi)

Der Strom des NO2-Kalibriergases ist abzusperren und das durch Fluten mit dem Ausstoß eines Taupunktgenerators gesättigte System auf einen Taupunkt von 50 °C einzustellen. Der Ausstoß des Taupunktgenerators wird mindestens zehn Minuten lang durch das Probenahmesystem und den Kühlapparat geleitet, bis davon auszugehen ist, dass der Kühlapparat eine konstante Wassermenge abscheidet.

vii)

Nach Abschluss von Nummer iv ist das Probenahmesystem erneut mit dem zur Ermittlung von NOX,ref verwendeten NO2-Kalibriergas zu fluten, bis sich der NOX-Gesamtausschlag stabilisiert hat.

viii)

Der Mittelwert der stabilisierten NOX-Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 30 s ist zu berechnen und als NOX,m aufzuzeichnen.

ix)

NOX,m wird auf der Grundlage der Wasserdampfrückstände, die den Kühlapparat mit der Austrittstemperatur und dem Austrittsdruck des Kühlapparats durchströmt haben, zu NOX,dry korrigiert.

Der berechnete NOX,dry-Wert muss mindestens 95 % von NOX,ref betragen.

e)   Probentrockner

Ein Probentrockner entfernt Wasser, das sonst eine NOX-Messung verfälschen könnte. Bei trocken arbeitenden CLD-Analysatoren ist nachzuweisen, dass bei der höchsten erwarteten Wasserdampfkonzentration H m der Probentrockner die Feuchtigkeit im CLD auf ≤ 5 g Wasser/kg Trockenluft (oder ca. 0,8 % H2O) halten kann, was 100 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 3,9 °C und 101,3 kPa oder etwa 25 % relativer Feuchtigkeit bei 25 °C und 101,3 kPa entspricht. Die Konformität kann durch Temperaturmessung am Austritt eines thermischen Probentrockners oder durch Feuchtigkeitsmessung an einem unmittelbar oberhalb des CLD gelegenen Punkt nachgewiesen werden. Die Feuchtigkeit am Austritt des CLD kann ebenfalls gemessen werden, wenn in den CLD nur Luft aus dem Probentrockner einströmt.

f)   NO2-Durchlass des Probentrockners

In einem mangelhaft konzipierten Probentrockner verbleibendes flüssiges Wasser kann der Probe NO2 entziehen. Wenn ein Probentrockner in Kombination mit einem NDUV-Analysator verwendet wird, ohne dass ein NO2/NO-Konverter vorgeschaltet ist, kann daher der Probe durch Wasser vor der NOX-Messung NO2 entzogen werden. Der Probentrockner muss die Messung von mindestens 95 % des in einem mit Wasserdampf gesättigten Gas enthaltenen NO2 ermöglichen, wobei der NO2-Gehalt des Gases der maximalen NO2-Konzentration entsprechen muss, die bei einer Fahrzeugprüfung zu erwarten ist.

4.4.   Überprüfung der Ansprechzeit des Analysesystems

Für die Überprüfung der Ansprechzeit muss das Analysesystem genau dieselbe Einstellung aufweisen wie bei der Emissionsprüfung (d. h. bei Druck, Durchsatz, Einstellung der Filter in den Analysatoren und bei den sonstigen die Ansprechzeit beeinflussenden Parametern). Die Bestimmung der Ansprechzeit erfolgt durch Wechsel des Gases direkt am Eintritt der Probenahmesonde. Der Wechsel des Gases muss in weniger als 0,1 s erfolgen. Die für die Prüfung verwendeten Gase müssen eine Veränderung der Konzentration von mindestens 60 % des Skalenendwertes des Analysators bewirken.

Die Konzentrationskurve ist für jeden einzelnen Abgasbestandteil aufzuzeichnen. Die Ansprechverzögerung ist definiert als die Zeit, die vom Wechsel des Gases (t 0) bis zur Anzeige von 10 % des Endwertes (t 10) verstreicht. Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t 90t 10). Die Systemansprechzeit (t 90) setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung bis zum Messdetektor und der Anstiegzeit des Detektors.

Für den Zeitabgleich der Signale des Analysators und des Abgasstroms ist die Wandlungszeit definiert als die Zeit, die ab der Umstellung (t 0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 50 % des Endwertes (t 50) erreicht.

Die Systemansprechzeit muss für alle verwendeten Bestandteile und Messbereiche bei einer Anstiegzeit von ≤ 3 Sekunden ≤ 12 s betragen. Wird für die NMHC-Messung ein NMC verwendet, darf die Systemansprechzeit 12 s überschreiten.

5.   GASE

5.1.   Allgemeines

Die Haltbarkeitsdauer aller Kalibrier- und Justiergase ist zu beachten. Reine und gemischte Kalibrier- und Justiergase müssen die Vorschriften von Anhang 4A Anlage 3 Absätze 3.1 und 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 erfüllen. Zusätzlich ist NO2-Kalibriergas zulässig. Die Konzentration des NO2-Kalibriergases darf vom angegeben Konzentrationswert um 2 % abweichen. Der NO-Anteil in NO2-Kalibriergas darf 5 % des NO2-Gehalts nicht überschreiten.

5.2.   Gasteiler

Zur Gewinnung von Kalibrier- und Justiergasen können Gasteiler, d. h. Präzisionsmischeinrichtungen, die mit gereinigtem N2 oder synthetischer Luft verdünnen, eingesetzt werden. Der Gasteiler muss so genau arbeiten, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische auf ± 2 % genau sind. Die Nachprüfung ist bei jeder mit Hilfe eines Gasteilers vorgenommenen Kalibrierung bei 15 % bis 50 % des Skalenendwertes durchzuführen. Ist die erste Nachprüfung fehlgeschlagen, kann eine weitere Nachprüfung mit einem anderen Kalibriergas durchgeführt werden.

Wahlweise kann der Gasteiler mit einem Instrument überprüft werden, das von seinem Prinzip her linear ist, z. B. unter Verwendung von NO-Gas in Kombination mit einem CLD. Der Justierwert des Geräts ist mit direkt an das Gerät angeschlossenem Justiergas einzustellen. Der Gasteiler ist bei den typischerweise verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der vom Instrument gemessenen Konzentration zu vergleichen. Die Abweichung darf an keinem Punkt mehr als ± 1 % des Konzentrations-Nennwertes betragen.

5.3.   Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit bestehen aus einer Mischung aus Propan, Sauerstoff und Stickstoff und müssen Propan in einer Konzentration von 350 ± 75 ppmC1.enthalten. Die Konzentration wird durch gravimetrische Verfahren, dynamisches Mischen oder chromatografische Analyse der Gesamtkohlenwasserstoffe zuzüglich der Verunreinigungen ermittelt. Die Sauerstoffkonzentration der Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit muss den Anforderungen von Tabelle 3 entsprechen; ansonsten muss das Gas zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit aus gereinigtem Stickstoff bestehen.

Tabelle 3

Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

 

Motortyp

Selbstzündungsmotor

Fremdzündungsmotor

O2-Konzentration

21 ± 1 %

10 ± 1 %

10 ± 1 %

5 ± 1 %

5 ± 1 %

0,5 ± 0,5 %

6.   ANALYSATOREN FÜR DIE MESSUNG VON PARTIKELEMISSIONEN

In diesem Abschnitt werden Anforderungen an Analysatoren für die Messung von Partikelemissionen festgelegt, wenn deren Messung verpflichtend vorgeschrieben wird.

7.   INSTRUMENTE FÜR DIE MESSUNG DES ABGASMASSENDURCHSATZES

7.1.   Allgemeines

Der Messbereich und die Ansprechzeit von Instrumenten, Sensoren oder Signalen für die Messung des Abgasmassendurchsatzes müssen dafür geeignet sein, den Abgasmassendurchsatz unter nicht stationären und stationären Bedingungen mit der erforderlichen Genauigkeit zu messen. Die Empfindlichkeit der Instrumente, Sensoren und Signale gegenüber Stößen, Vibrationen, Alterung, Schwankungen der Temperatur und des Umgebungsluftdrucks sowie elektromagnetischen Interferenzen und anderen Einflüssen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs und des Instruments muss gering genug sein, um zusätzliche Messfehler zu begrenzen.

7.2.   Gerätespezifikationen

Der Abgasmassendurchsatz ist durch eines der direkten Messverfahren zu bestimmen, das in einem der folgenden Instrumente zum Einsatz kommt:

a)

Durchsatzmesser auf der Grundlage einer Staudrucksonde

b)

Differenzdruckmesser wie Durchsatzblenden (Einzelheiten siehe ISO 5167)

c)

Ultraschalldurchsatzmesser

d)

Wirbeldurchsatzmesser

Jeder einzelne Abgasmassendurchsatzmesser muss die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3 erfüllen. Überdies muss der Gerätehersteller für jeden Typ eines Abgasmassendurchsatzmessers die Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Nummern 7.2.3 bis 7.2.9 nachweisen.

Die Berechnung des Abgasmassendurchsatzes aus dem Luftdurchsatz und dem mithilfe rückführbar kalibrierter Sensoren gemessenen Kraftstoffdurchsatz ist zulässig, wenn die Sensoren die Linearitätsanforderungen unter Nummer 3 sowie die Genauigkeitsanforderungen unter Nummer 8 erfüllen und wenn der so berechnete Abgasmassendurchsatz nach Anlage 3 Nummer 4 validiert wird.

Zusätzlich sind andere Verfahren zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes mithilfe von Geräten und Signalen ohne direkt rückverfolgbare Kalibrierung, etwa vereinfachten Abgasmassendurchsatzmessern oder ECU-Signalen, zulässig, wenn der so ermittelte Abgasmassendurchsatz die Linearitätsanforderungen unter Nummer 3 erfüllt und gemäß Anlage 3 Nummer 4 validiert wird.

7.2.1.   Kalibrierungs- und Nachprüfungsstandards

Die Messgenauigkeit eines Abgasmassendurchsatzmesser ist mit Luft oder Abgas anhand eines rückführbaren Standards, etwa mit einem kalibrierten Abgasdurchsatzmesser oder einem Vollstromverdünnungstunnel, zu überprüfen.

7.2.2.   Häufigkeit der Nachprüfung

Die Nachprüfung der Übereinstimmung des Abgasmassendurchsatzmessers mit den Punkten 7.2.3 und 7.2.9 darf bei der tatsächlichen Prüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

7.2.3.   Genauigkeit

Die Genauigkeit, definiert als die Abweichung des Anzeigewertes des EFM vom Bezugswert für den Durchsatz, darf ± 2 % des Ablesewertes, 0,5 % des Skalenendwertes oder ± 1,0 % des Höchstdurchsatzes, bei dem der EFM kalibriert wurde, je nachdem, welcher Wert höher ist, nicht überschreiten.

7.2.4.   Präzision

Die Präzision, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf einen bestimmten Nenndurchsatz, der etwa in der Mitte des Kalibrierbereiches liegt, darf ± 1 % des maximalen Durchsatzes, bei dem der EFM kalibriert wurde, nicht überschreiten.

7.2.5.   Rauschen

Das Rauschen, definiert als das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz konstant sein und 30 Sekunden lang mindestens 1,0 Hz betragen muss, darf 2 % des maximalen kalibrierten Durchsatzwertes nicht überschreiten. Auf jeden der 10 Messzeiträume folgt ein Intervall von 30 Sekunden, in dem der EFM dem maximalen kalibrierten Durchsatz ausgesetzt wird.

7.2.6.   Nullpunktdrift

Der Nullausschlag wird als mittleres Ansprechen auf einen Nulldurchsatz in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Nullpunktdrift kann anhand der aufgezeichneten Primärsignale, z. B. des Drucks, überprüft werden. Die Drift der Primärsignale über einen Zeitraum von 4 Stunden muss weniger als ± 2 % des Höchstwertes des Primärsignals betragen, das bei dem Durchsatzwert, bei dem der EFM kalibriert wurde, aufgezeichnet wurde.

7.2.7.   Justierausschlagsdrift

Der Justierausschlag wird als mittleres Ansprechen auf einen Justierdurchsatz in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Justierausschlagsdrift kann anhand der aufgezeichneten Primärsignale, z. B. des Drucks, überprüft werden. Die Drift der Primärsignale über einen Zeitraum von 4 Stunden muss weniger als ± 2 % des Höchstwertes des Primärsignals betragen, das bei dem Durchsatzwert, bei dem der EFM kalibriert wurde, aufgezeichnet wurde.

7.2.8.   Anstiegzeit

Die Anstiegzeit der Geräte und Methoden zur Messung des Abgasdurchsatzes sollte soweit wie möglich der Anstiegzeit des Gasanalysators gemäß Nummer 4.2.7 entsprechen, jedoch nicht mehr als 1 Sekunde betragen.

7.2.9.   Überprüfung der Ansprechzeit

Die Ansprechzeit von Abgasmassendurchsatzmessern wird bestimmt, indem ähnliche Parameter wie für die Emissionsprüfung (d. h. Druck, Durchsätze, Filtereinstellungen und alle sonstigen Faktoren, die die Ansprechzeit beeinflussen) angewandt werden. Die Bestimmung der Ansprechzeit erfolgt durch Wechsel des Gases direkt am Eintritt des Abgasmassendurchsatzmessers. Der Gaswechsel muss so schnell wie möglich erfolgen, ein Wechsel in weniger als 0,1 Sekunden wird dringend empfohlen. Der für die Prüfung verwendete Gasdurchsatz muss eine Veränderung des Durchsatzes von mindestens 60 % des Skalenendwertes des Abgasmassendurchsatzmessers bewirken. Der Gasdurchsatz ist aufzuzeichnen. Die Ansprechverzögerung ist definiert als die Zeit, die ab dem Umschalten des Gasstroms (t 0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 10 % (t 10) seines Endwertes erreicht. Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t 90t 10). Die Ansprechzeit (t90) ist definiert als die Summe aus der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit. Die Ansprechzeit des Durchsatzmessers (t90 ) muss gemäß Nummer 7.2.8 ≤ 3 Sekunden bei einer Anstiegzeit von ≤ 1 Sekunde betragen.

8.   SENSOREN UND NEBENVERBRAUCHER

Sensoren und Nebenverbraucher, welche beispielsweise zur Bestimmung von Temperatur, Luftdruck, Umgebungsfeuchte, Fahrzeuggeschwindigkeit, Kraftstoffdurchsatz und Ansaugluftdurchsatz eingesetzt werden, dürfen die Leistung von Motor und Abgasnachbehandlungssystem des Fahrzeugs nicht verändern oder unangemessen beeinträchtigen. Die Genauigkeit der Sensoren und Nebenverbraucher muss die Anforderungen von Tabelle 4 erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen von Tabelle 4 ist in den vom Hersteller des Geräts spezifizierten Abständen gemäß den internen Kontrollverfahren oder nach der Norm ISO 9000 nachzuweisen.

Tabelle 4

Genauigkeitsanforderungen für Messparameter

Messparameter

Genauigkeit

Kraftstoffdurchsatz (17)

± 1 % des Ablesewertes (19)

Luftdurchsatz (17)

± 2 % des Ablesewertes

Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden (18)

± 1,0 km/h absolut

Temperaturen ≤ 600 K

± 2 K absolut

Temperaturen > 600 K

± 0,4 % des Ablesewertes in Kelvin

Umgebungsdruck

± 0,2 kPa absolut

Relative Feuchtigkeit

± 5 % absolut

Absolute Feuchtigkeit

± 10 % des Ablesewertes oder 1 gH2O/kg trockener Luft, je nachdem, welcher Wert höher ist

Anlage 3

Validierung des PEMS und nicht rückführbarer Abgasmassendurchsatz

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage enthält Anforderungen für die Validierung der Funktionstüchtigkeit des eingebauten PEMS unter instationären Bedingungen sowie für die Korrektheit der Abgasmassendurchsatzwerte, die mit nicht rückführbar kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessern ermittelt oder mithilfe von ECU-Signalen berechnet wurden.

2.   ZEICHEN

%

Prozent

#/km

Anzahl pro Kilometer

a 0

y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

a 1

Steigung der Regressionsgeraden

g/km

Gramm pro Kilometer

Hz

Hertz

km

Kilometer

m

Meter

mg/km

Milligramm pro Kilometer

r2

Bestimmungskoeffizient

x

tatsächlicher Wert des Bezugssignals

y

tatsächlicher Wert des zu validierenden Signals

3.   VALIDIERUNGSVERFAHREN FÜR PEMS

3.1.   Häufigkeit der PEMS-Validierung

Es wird empfohlen, das installierte PEMS einmal für jede PEMS-Fahrzeug-Kombination vor der Prüfung oder, alternativ, nach Abschluss einer Straßenprüfung zu validieren. Die Installation des PEMS darf in der Zeit zwischen der Straßenprüfung und der Validierung nicht verändert werden.

3.2.   PEMS-Validierungsverfahren

3.2.1.   Installation des PEMS

Das PEMS ist gemäß den Vorschriften der Anlage 1 zu installieren und vorzubereiten. Nach Abschluss der Validierungsprüfung bis zum Beginn der Straßenprüfung darf die PEMS-Installation nicht verändert werden.

3.2.2.   Prüfbedingungen

Die Validierung erfolgt auf einem Rollenprüfstand, soweit zutreffend unter den Bedingungen der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften des Anhangs 4A der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 oder nach einer anderen geeigneten Messmethode. Es wird empfohlen, die Validierungsprüfung mit dem weltweit harmonisierten Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (WLTC) gemäß Anhang 1 der Globalen Technischen Regelung Nr. 15 der UNECE durchzuführen. Die Umgebungstemperatur muss innerhalb der unter Nummer 5.2 dieses Anhangs festgelegten Spanne liegen.

Es wird empfohlen, den vom PEMS während der Validierungsprüfung entnommenen Abgasstrom zurück in die CVS zu leiten. Ist dies nicht machbar, sind die Ergebnisse der CVS um die entnommene Abgasmasse zu berichtigen. Wird der Abgasmassendurchsatz mit einem Abgasmassendurchsatzmesser validiert, wird empfohlen, die Messungen des Massendurchsatzes mit Daten von einem Sensor oder dem ECU abzugleichen.

3.2.3.   Datenanalyse

Der Gesamtwert der mit Laborausrüstung gemessenen streckenabhängigen Emissionen [g/km] ist nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 zu berechnen. Die vom PEMS gemessenen Emissionen sind nach Anlage 4 Nummer 9 zu berechnen; sie werden zwecks Ermittlung der Gesamtmasse der Schadstoffemissionen [g] summiert und anschließend durch die vom Rollenprüfstand angezeigte Prüfstrecke [km] dividiert. Die gesamte vom PEMS und dem Bezugslaborsystem ermittelte streckenabhängige Schadstoffmasse [g/km] ist mit den Anforderungen unter Nummer 3.3 zu vergleichen und anhand ihrer zu bewerten. Für die Validierung der NOX-Emissionsmessungen ist eine Feuchtigkeitskorrektur nach Anhang 4a Nummer 6.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 vorzunehmen.

3.3.   Zulässige Toleranzen für die PEMS-Validierung

Die PEMS-Validierungsergebnisse müssen die Anforderungen in Tabelle 1 erfüllen. Wird eine zulässige Toleranz überschritten, sind Abhilfemaßnahmen zu treffen, und die PEMS-Validierung ist zu wiederholen.

Tabelle 1

Zulässige Toleranzen

Parameter [Einheit]

Zulässige Toleranz

Strecke [km] (20)

± 250 m des Labor-Bezugswertes

THC (21) [mg/km]

± 15 mg/km oder 15 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

CH4  (21) [mg/km]

± 15 mg/km oder 15 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

NMHC (21) [mg/km]

± 20 mg/km oder 20 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

P (21) [#/km]

 (22)

CO (21) [mg/km]

± 150 mg/km oder 15 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

CO2 [g/km]

± 10 g/km oder 10 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

NOx  (21) [mg/km]

± 15 mg/km oder 15 % des Labor-Bezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

4.   VERFAHREN FÜR DIE VALIDIERUNG DES MIT NICHT RÜCKFÜHRBAR KALIBRIERTEN GERÄTEN UND SENSOREN ERMITTELTEN ABGASMASSENDURCHSATZES

4.1.   Häufigkeit der Validierung

Zusätzlich zur Erfüllung der Linearitätsanforderungen gemäß Anlage 2 Punkt 3 unter stationären Bedingungen ist die Linearität von nicht rückführbar kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessern oder der mit nicht rückführbar kalibrierten Sensoren oder ECU-Signalen berechnete Abgasmassendurchsatz für jedes Prüffahrzeug unter nicht stationären Bedingungen mithilfe eines kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessers oder der CVS zu validieren. Das Validierungsverfahren kann ohne Einbau des PEMS durchgeführt werden, muss aber allgemein die Anforderungen nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 sowie die für Abgasmassendurchsatzmesser geltenden Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen.

4.2.   Validierungsverfahren

Die Validierung erfolgt auf einem Rollenprüfstand unter Typgenehmigungsbedingungen gemäß den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07, soweit diese zutreffen. Es ist der weltweit harmonisierte Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (WLTC) gemäß Anhang 1 der Globalen Technischen Regelung Nr. 15 der UNECE anzuwenden. Als Bezug ist ein rückführbar kalibrierter Durchsatzmesser zu verwenden. Jede Umgebungstemperatur innerhalb der Spanne nach Nummer 5.2 dieses Anhangs ist zulässig. Der Einbau des Abgasmassendurchsatzmessers und die Durchführung der Prüfung müssen die Anforderung nach Anlage 1 Nummer 3.4.3 dieses Anhangs erfüllen.

Die Validierung der Linearität geschieht mit folgenden Berechnungsschritten:

a)

Das zu validierende Signal und das Bezugssignal sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen, die die Anforderungen von Anlage 4 Nummer 3 erfüllt, soweit diese zutreffen.

b)

Punkte unterhalb von 10 % des höchsten Durchsatzwertes sind von der weiteren Analyse auszuschließen.

c)

Das zu validierende Signal und das Bezugssignal sind bei einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz mit folgender Gleichung für die beste Anpassung zu korrelieren:

y = a 1 x + a 0

Dabei ist:

y

der tatsächliche Wert des zu validierenden Signals

a 1

die Steigung der Regressionsgeraden

x

der tatsächliche Wert des Bezugssignals

a 0

der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Der Standardfehler (SEE) des geschätzten Verlaufs y über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jeden einzelnen Messparameter und jedes Messsystem zu berechnen.

a)

Die Parameter der linearen Regression müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 entsprechen.

4.3.   Anforderungen

Die in Tabelle 2 wiedergegebenen Linearitätsanforderungen müssen erfüllt sein. Wird eine zulässige Toleranz überschritten, sind Abhilfemaßnahmen zu treffen, und die Validierung ist zu wiederholen.

Tabelle 2

Linearitätsanforderungen an den berechneten und gemessenen Abgasmassendurchsatz

Messparameter/-system

a0

Steigung a1

Standardfehler

SEE

Bestimmungskoeffizient

r2

Abgasmassendurchsatz

0,0 ± 3,0 kg/h

1,00 ± 0,075

≤ 10 % max

≥ 0,90

Anlage 4

Emissionsbestimmung

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der momentanen Massen- und Partikelanzahlemissionen [g/s; #/s] welche für die nachfolgende Bewertung einer Prüffahrt und die Berechnung des endgültigen Emissionsergebnisses gemäß den Anlage 5 und 6 heranzuziehen sind.

2.   ZEICHEN

%

Prozent

<

kleiner als

#/s

Anzahl pro Sekunde

α

Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)

β

Molverhältnis für Kohlenstoff (C/C)

γ

Molverhältnis für Schwefel (S/C)

δ

Molverhältnis für Stickstoff (N/C)

Δtt,i

Wandlungszeit t des Analysators [s]

Δtt,m

Wandlungszeit t des Abgasmassendurchsatzmessers [s]

ε

Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

r e

Abgasdichte

r gas

Dichte des Abgasbestandteils „Gas“

l

Luftüberschussfaktor

l i

momentaner Luftüberschussfaktor

A/F st

Stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis [kg/kg]

°C

Grad Celsius

c CH4

Methankonzentration

c CO

CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]

c CO2

CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]

c dry

Konzentration eines Schadstoffs im trockenen Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

c gas,i

momentane Konzentration des Abgasbestandteils „Gas“ [ppm]

c HCw

HC-Konzentration im feuchten Bezugszustand [ppm]

c HC(w/NMC)

HC-Konzentration, wenn CH4 oder C2H6 durch den NMC [ppmC1] strömt

c HC(w/oNMC)

HC-Konzentration, wenn CH4 oder C2H6 am NMC vorbeiströmt [ppmC1]

c i,c

zeitkorrigierte Konzentration des Bestandteils i [ppm]

c i,r

Konzentration des Bestandteils i [ppm] im Abgas

c NMHC

Konzentration der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

c wet

Konzentration eines Schadstoffs im feuchten Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

E E

Ethanwirkungsgrad

E M

Methan-Wirkungsgrad

g

Gramm

g/s

Gramm pro Sekunde

H a

Feuchtigkeit der Ansaugluft [g Wasser je kg trockener Luft]

i

Nummer der Messung

kg

Kilogramm

kg/h

Kilogramm pro Stunde

kg/s

Kilogramm pro Sekunde

k w

Faktor der Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

m

Meter

m gas,i

Masse des Abgasbestandteils „Gas“ [g/s]

q maw,i

momentaner Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)

q m,c

zeitkorrigierter Abgasmassendurchsatz [kg/s]

q mew,i

momentaner Abgasmassendurchsatz [kg/s]

q mf,i

momentaner Kraftstoffmassendurchsatz [kg/s]

q m,r

Massendurchsatz des Rohabgases [kg/s]

r

Kreuzkorrelationskoeffizient

r2

Bestimmungskoeffizient

r h

Ansprechfaktor für Kohlenwasserstoffe

rpm

Umdrehungen pro Minute

s

Sekunde

u gas

u-Wert des Abgasbestandteils „Gas“

3.   ZEITKORREKTUR DER PARAMETER

Für die korrekte Berechnung der streckenabhängigen Emissionen sind die aufgezeichneten Konzentrationskurven der Bestandteile, der Abgasmassendurchsatz, die Fahrzeuggeschwindigkeit und andere Fahrzeugdaten einer Zeitkorrektur zu unterziehen. Zur Erleichterung der Korrektur sind Daten, die dem Zeitabgleich unterliegen, entweder in einem einzigen Aufzeichnungsgerät oder mit einem synchronisierten Zeitstempel gemäß Anlage 1 Nummer 5.1 aufzuzeichnen. Die Zeitkorrektur und der Zeitabgleich für Parameter ist in der unter den Nummern 3.1 bis 3.3 festgelegten Reihenfolge durchzuführen.

3.1.   Zeitkorrektur von Bestandteilkonzentrationen

Die aufgezeichneten Kurven aller Bestandteilkonzentrationen sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen, indem eine inverse Verschiebung entsprechend der Wandlungszeit der jeweiligen Analysatoren vorgenommen wird. Die Wandlungszeit der Analysatoren ist nach Anlage 2 Nummer 4.4 zu bestimmen:

c i,c (t – Δt t,i )=c i,r (t)

Dabei ist:

c i,c

die zeitkorrigierte Konzentration des Bestandteils i als Funktion der Zeit t

c i,r

die Rohkonzentration des Bestandteils i als Funktion der Zeit t

Δtt,i

die Wandlungszeit t des Analysators zur Messung des Bestandteils i

3.2.   Zeitkorrektur des Abgasmassendurchsatzes

Der mit einem Abgasdurchsatzmesser gemessene Abgasmassendurchsatz ist einer Zeitkorrektur durch inverse Verschiebung entsprechend der Wandlungszeit des Abgasmassendurchsatzmessers zu unterziehen. Die Wandlungszeit des Massendurchsatzmessers ist nach Anlage 2 Nummer 4.4.9 zu bestimmen:

q m,c (t – Δt t,m ) = q m,r (t)

Dabei ist:

q m,c

der zeitkorrigierte Abgasmassendurchsatz als Funktion der Zeit t

q m,r

der Rohabgasmassendurchsatz als Funktion der Zeit t

Δtt,m

die Wandlungszeit t des Abgasmassendurchsatzmessers

Wird der Abgasmassendurchsatz mithilfe von ECU-Daten oder mit einem Sensor bestimmt, ist eine zusätzliche Wandlungszeit zu berücksichtigen, welche durch Kreuzkorrelation des berechneten Abgasmassendurchsatzes mit dem gemessenen Abgasmassendurchsatz gemäß Anlage 3 Punkt 4 ermittelt wird.

3.3.   Zeitabgleich der Fahrzeugdaten

Für sonstige, von einem Sensor oder dem ECU stammende Daten ist ein Zeitabgleich durch Kreuzkorrelierung mit geeigneten Emissionsdaten (z. B. mit Bestandteilkonzentrationen) vorzunehmen.

3.3.1.   Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus verschiedenen Quellen

Zum Zeitabgleich zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Abgasmassendurchsatz ist es zuerst notwendig, eine gültige Geschwindigkeitskurve festzulegen. Stammen die Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit aus verschiedenen Quellen (z. B. dem GPS, einem Sensor oder dem ECU), ist ein Zeitabgleich der Geschwindigkeitswerte durch Kreuzkorrelation vorzunehmen.

3.3.2.   Fahrzeuggeschwindigkeit und Abgasmassendurchsatz

Es ist ein Zeitabgleich zwischen der Fahrzeuggeschwindigkeit und dem Abgasmassendurchsatz durch Kreuzkorrelation des Abgasmassendurchsatzes und des Produkts aus Fahrzeuggeschwindigkeit und positiver Beschleunigung vorzunehmen.

3.3.3.   Weitere Signale

Bei Signalen, deren Wert sich langsam ändert und innerhalb einer engen Spanne liegt, beispielsweise bei der Umgebungstemperatur, kann der Zeitabgleich entfallen.

4.   KALTSTART

Der Kaltstartzeitraum umfasst die ersten 5 Minuten nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors. Kann die Kühlmitteltemperatur verlässlich ermittelt werden, endet der Kaltstartzeitraum, sobald das Kühlmittel erstmalig eine Temperatur von 343 K (70 °C) erreicht, spätestens jedoch 5 min nach dem ersten Anlassen des Motors. Die Emissionen beim Kaltstart sind aufzuzeichnen.

5.   EMISSIONSMESSUNGEN BEI STEHENDEM MOTOR

Momentane Emissions- oder Abgasdurchsatzwerte, die bei ausgeschaltetem Verbrennungsmotor gemessen wurden, sind aufzuzeichnen. Anschließend sind die aufgezeichneten Werte in einem gesonderten Schritt im Rahmen der Nachverarbeitung der Daten auf Null zu setzen. Der Verbrennungsmotor gilt als ausgeschaltet, wenn zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: Die aufgezeichnete Drehzahl beträgt < 50 rpm, der gemessene Abgasmassendurchsatz beträgt < 3 kg/h, der gemessene Abgasmassendurchsatz fällt im Leerlauf auf < 15 % des Abgasmassendurchsatzes unter stationären Bedingungen.

6.   KONSISTENZPRÜFUNG DER DATEN ZUR HÖHENLAGE DES FAHRZEUGS

Besteht der wohlbegründete Verdacht, dass eine Fahrt oberhalb der zulässigen Höhe gemäß Anhang IIIA Nummer 5.2 durchgeführt wurde, oder wurde die Höhe nur mit einem GPS gemessen, sind die GPS-Höhendaten auf Konsistenz zu überprüfen und wenn nötig zu berichtigen. Die Konsistenz der Daten ist durch Vergleich von Breiten- und Längengrad- sowie von Höhendaten des GPS zu überprüfen, wobei die Höhe durch ein digitales Geländemodell oder eine topografische Karte im geeigneten Maßstab anzuzeigen ist. Messungen, die von der Höhenangabe der topografischen Karte um mehr als 40 m abweichen, sind manuell zu korrigieren und zu markieren.

7.   KONSISTENZPRÜFUNG DER GPS-DATEN ZUR FAHRZEUGGESCHWINDIGKEIT

Die vom GPS bestimmte Fahrzeuggeschwindigkeit ist auf Konsistenz zu prüfen, indem die Gesamtfahrstrecke berechnet und mit Bezugswerten verglichen wird, welche entweder von einem Sensor, dem validierten ECU oder auch von einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammen. Offensichtliche Fehler in den GPS-Daten sind vor der Konsistenzprüfung beispielsweise mithilfe eines Koppelnavigationssensors obligatorisch zu berichtigen. Die ursprüngliche, unkorrigierte Datei ist aufzubewahren; korrigierte Daten sind zu kennzeichnen. Die berichtigten Daten dürfen sich nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 120 s oder eine Gesamtdauer von mehr als 300 s erstrecken. Die mithilfe der korrigierten GPS-Daten berechnete Gesamtstrecke darf von den Bezugswerten um nicht mehr als 4 % abweichen. Wenn die GPS-Daten diese Anforderungen nicht erfüllen und keine andere verlässliche Quelle für Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit zur Verfügung steht, sind die Prüfungsergebnisse für ungültig zu erklären.

8.   KORREKTUR DER EMISSIONEN

8.1.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Werden die Emissionen im trockenen Bezugszustand gemessen, sind die gemessenen Konzentrationen anhand folgender Formel in den feuchten Bezugszustand umzurechnen:

c wet= k w· c dry

Dabei ist:

c wet

die Konzentration eines Schadstoffs im feuchten Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

c dry

die Konzentration eines Schadstoffs im trockenen Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

k w

der Faktor der Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Die Berechnung von k w erfolgt nach folgender Formel:

Formula

Dabei gilt:

Formula

Dabei gilt:

H a

die Feuchtigkeit der Ansaugluft [g Wasser je kg trockener Luft]

c CO2

die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [ %]

c CO

die CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [ %]

α

das Molverhältnis für Wasserstoff

8.2.   Korrektur der NOX-Emissionen um Umgebungsfeuchte und -temperatur

Bei den NOX-Emissionen ist keine Korrektur um Umgebungstemperatur und Feuchtigkeit vorzunehmen.

9.   BESTIMMUNG DER MOMENTANEN GASFÖRMIGEN ABGASBESTANDTEILE

9.1.   Einleitung

Die Bestandteile im Rohabgas sind mit den in Anlage 2 beschriebenen Mess- und Probenahmeanalysatoren zu messen. Die Rohkonzentrationen der maßgeblichen Bestandteile sind gemäß Anlage 1 zu messen. Die Daten sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen und gemäß Punkt 3 abzugleichen.

9.2.   Berechnung der NMHC und CH4-Konzentration

Bei der Methanmessung mit einem NMC-FID hängt die NMHC-Berechnung vom Kalibriergas/von der Methode zur Nullpunkt-/Messbereichskalibrierung ab. Bei Verwendung eines FID für THC-Messungen ohne NMC ist dieser mit Propan/Luft oder Propan/N2 auf die übliche Weise zu kalibrieren. Für die Kalibrierung des einem NMC nachgeschalteten FID sind folgende Verfahren zulässig:

a)

Das Kalibriergas aus Propan und Luft wird am NMHC vorbeigeleitet

b)

Das Kalibriergas aus Methan und Luft wird durch den NMC geleitet

Es wird nachdrücklich empfohlen, den Methan-FID mit Kalibriergas aus Methan und Luft zu kalibrieren, das durch den NMC geleitet wird.

In Verfahren a sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Formula

In Verfahren b sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Formula

Dabei ist:

c HC(w/oNMC)

die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des CH4 oder C2H6 am NHC [ppmC1]

c HC(w/NMC)

die HC-Konzentration bei Hindurchleitung des CH4 oder C2H6 durch den NNC [ppmC1]

r h

der gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.3 Buchstabe b bestimmte Ansprechfaktor bei Kohlenwasserstoffen

E M

die Umwandlungseffizienz bei Methan gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe a

E E

die Umwandlungseffizienz bei Ethan gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe b

Wird der Methan-FID durch den Cutter kalibriert (Verfahren b), beträgt die gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe a ermittelte Umwandlungseffizienz bei Methan null. Die Dichte, die für die Berechnung der NMHC-Masse herangezogen wird, muss gleich der Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe bei 273,15 K und bei 101,325 kPa sein und hängt vom Kraftstoff ab.

10.   BESTIMMUNG DES ABGASMASSENDURCHSATZ

10.1.   Einleitung

Für die Berechnung der momentanen Massenemissionen nach den Nummern 11 und 12 ist die Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes erforderlich. Der Abgasmassendurchsatz ist durch eines der direkten Messverfahren nach Anlage 2 Nummer 7.2 zu bestimmen. Alternativ dazu ist die Berechnung des Abgasmassendurchsatzes nach den Nummern 10.2 bis 10.4 zulässig.

10.2.   Berechnungsverfahren auf Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Kraftstoffmassendurchsatzes

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Luftmassendurchsatz und dem Kraftstoffmassendurchsatz folgendermaßen berechnet werden:

q mew,i = q maw,i + q mf,i

Dabei ist:

q mew,i

der momentane Abgasmassendurchsatz [kg/s]

q maw,i

der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)

q mf,i

der momentane Kraftstoffmassendurchsatz [kg/s]

Werden der Luftmassendurchsatz und der Kraftstoffmassendurchsatz oder der Abgasmassendurchsatz mithilfe von Aufzeichnungen des ECU ermittelt, muss der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

10.3.   Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Luftmassendurchsatz und dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis folgendermaßen berechnet werden:

Formula

Dabei gilt:

Formula

Formula

Dabei ist:

q maw,i

der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)

A/F st

das stöchiometrische Luft-Kraftstoff-Verhältnis [kg/kg]

l i

das momentane Luftüberschussverhältnis,

c CO2

die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]

c CO

die CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [ppm]

c HCw

die HC-Konzentration im feuchten Bezugszustand [ppm]

α

das Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)

β

das Molverhältnis für Kohlenstoff (C/C)

γ

das Molverhältnis für Schwefel (S/C)

δ

das Molverhältnis für Stickstoff (N/C)

ε

das Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

Die Koeffizienten beziehen sich bei Kraftstoffen auf Kohlenstoffbasis auf einen Kraftstoff Cβ Hα Oε Nδ Sγ mit β = 1. Die Konzentration der HC-Emissionen ist in der Regel gering und kann bei der Berechnung von l i weggelassen werden.

Werden der Luftmassendurchsatz und das Luft-Kraftstoff-Verhältnis mithilfe von Aufzeichnungen des ECU ermittelt, muss der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

10.4.   Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Kraftstoffmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Kraftstoffdurchsatz und dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis (berechnet mit A/Fst und l i gemäß Nummer 10.3) wie folgt errechnet werden:

q mew,i = q mf,i × (1 + A/F st × λ i)

Der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz muss die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

11.   BERECHNUNG DER MOMENTANEN MASSEEMISSIONEN

Die momentanen Massenemissionen [g/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration des jeweiligen Schadstoffs [ppm] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] — bei beiden Werten ist eine Berichtigung und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen — und dem jeweiligen u-Wert nach Tabelle 1 ermittelt. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte der Bestandteile nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden. Gegebenenfalls sind in sämtlichen nachfolgenden Datenbewertungen negative momentane Emissionswerte zu verwenden. Alle signifikanten Stellen der Zwischenergebnisse sind bei der Berechnung der momentanen Emissionen zu berücksichtigen. Hierzu ist folgende Formel anzuwenden:

m gas,i = u gas · c gas,i · q mew,i

Dabei ist:

m gas,i

die Masse des Abgasbestandteils „Gas“ [g/s]

u gas

das Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils „Gas“ und der Gesamtdichte des Abgases gemäß Tabelle 1

c gas,i

die gemessene Konzentration des Abgasbestandteils „Gas“ im Abgas [ppm]

q mew,i

der gemessene Abgasmassendurchsatz [kg/s]

Gas

der jeweilige Bestandteil

i

die Nummer der Messung

Tabelle 1

u-Werte des Rohabgases als Darstellung des Verhältnisses zwischen der Dichte des Abgasbestandteils oder Schadstoffs i [kg/m3] und der Dichte des Abgases [kg/m3]  (28)

Kraftstoff

ρ e [kg/m3]

Bestandteil oder Schadstoff i

NOx

CO

HC

CO2

O2

CH4

ρ gas [kg/m3]

2,053

1,250

 (23)

1,9636

1,4277

0,716

u gas  (24)  (28)

Diesel (B7)

1,2943

0,001586

0,000966

0,000482

0,001517

0,001103

0,000553

Ethanol (ED95)

1,2768

0,001609

0,000980

0,000780

0,001539

0,001119

0,000561

CNG (25)

1,2661

0,001621

0,000987

0,000528 (26)

0,001551

0,001128

0,000565

Propan

1,2805

0,001603

0,000976

0,000512

0,001533

0,001115

0,000559

Butan

1,2832

0,001600

0,000974

0,000505

0,001530

0,001113

0,000558

LPG (27)

1,2811

0,001602

0,000976

0,000510

0,001533

0,001115

0,000559

Benzin (E10)

1,2931

0,001587

0,000966

0,000499

0,001518

0,001104

0,000553

Ethanol (E85)

1,2797

0,001604

0,000977

0,000730

0,001534

0,001116

0,000559

12.   BERECHNUNG DER MOMENTANEN PARTIKELZAHLEMISSIONEN

In diesem Abschnitt werden Anforderungen für die Berechnung der momentanen Partikelzahlemissionen festgelegt, wenn deren Messung verpflichtend vorgeschrieben ist.

13.   DATENAUFZEICHNUNG UND -AUSTAUSCH

Der Datentauschtausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware erfolgt über eine standardisierte Berichtsdatei gemäß Anlage 8 Nummer 2. Die Vorbearbeitung der Daten (z. B. Zeitkorrektur nach Nummer 3 oder Korrektur des GPS-Signals für die Fahrzeuggeschwindigkeit nach Nummer 7) muss mit der Steuerungssoftware des Messsystems erfolgen und vor Erzeugung der Datenberichtsdatei abgeschlossen sein. Wenn die Daten vor der Aufnahme in die Datenberichtsdatei berichtigt oder verarbeitet werden, müssen die originalen Rohdaten zwecks Qualitätssicherung und Kontrolle aufbewahrt werden. Das Runden von Zwischenwerten ist nicht zulässig. Die Zwischenwerte müssen stattdessen in die Berechnung der vom Analysator, dem Durchsatzmessgerät, dem Sensor oder dem ECU gemeldeten momentanen Emissionen [g/s, #/s] einfließen.

Anlage 5

Überprüfung der Fahrtdynamikbedingungen mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)

1.   EINLEITUNG

Die Methode des gleitenden Mittelungsfensters ermöglicht die Untersuchung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real-driving emissions — RDE), die während der Prüfung bei einem vorgegebenen Maßstab auftreten. Die Prüfung ist in Teilabschnitte (Fenster) unterteilt, und mit der anschließenden statistischen Aufbereitung soll festgestellt werden, welche Fenster zur Bewertung der RDE-Leistung des Fahrzeugs geeignet sind.

Die „Normalität“ der Fenster wird durch einen Vergleich ihrer entfernungsabhängigen CO2-Emissionen (29) mit einer Bezugskurve ermittelt. Die Prüfung ist vollständig durchgeführt, sobald sie eine ausreichende Anzahl normaler Fenster umfasst, die bestimmte Geschwindigkeitsbereiche (Stadt, Landstraße und Autobahn) abdecken.

Schritt 1.

Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart

Schritt 2.

teilmengen- oder fensterweise Berechnung der Emissionen (Nummer 3.1)

Schritt 3.

Ermittlung der normalen Fenster (Nummer 4)

Schritt 4.

Überprüfung der Prüfung auf Vollständigkeit und Normalität (Nummer 5)

Schritt 5.

Berechnung der Emissionen anhand der normalen Fenster (Nummer 6)

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Der Index (i) verweist auf den Zeitabschnitt.

Der Index (j) verweist auf das Fenster.

Der Index (k) verweist auf die Kategorie (t = total (insgesamt), u = urban (Stadt), r = rural (Landstraße), m = motorway (Autobahn)) oder auf die charakteristische Kurve (characteristic curve — cc) für CO2.

Der Index „Gas“ verweist auf limitierte Abgasbestandteile (z. B. NOx, CO, P).

Δ

Differenz

größer oder gleich

#

Anzahl

%

Prozent

kleiner oder gleich

a 1, b 1

Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2

a 2, b 2

Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2

dj

je Fenster j zurückgelegte Entfernung [km]

fk

Gewichtungsfaktoren für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn

h

Abstand der Fenster zur charakteristischen Kurve für CO2 [%]

hj

Abstand des Fensters j zur charakteristischen Kurve für CO2 [%]

Formula

Gewichtungsindex für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn sowie für die gesamte Fahrt

k 11, k 12

Koeffizienten der Gewichtungsfunktion

k 21, k 21

Koeffizienten der Gewichtungsfunktion

M CO2,ref

CO2-Bezugsmasse [g]

Mgas

Masse oder Partikelzahl des Abgasbestandteils „Gas“ [g] oder [#]

Mgas,j

Masse oder Partikelzahl des Abgasbestandteils „Gas“ im Fenster j [g] oder [#]

Mgas,d

entfernungsabhängige Emission für den Abgasbestandteil „Gas“ [g/km] oder [Anzahl/km]

Mgas,d,j

entfernungsabhängige Emission für den Abgasbestandteil „Gas“ im Fenster j [g/km] oder [Anzahl/km]

N k

Anzahl der Fenster für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn

P 1, P 2, P 3

Bezugspunkte

t

Zeit [s]

t 1,j

erste Sekunde des j-ten Mittelungsfensters [s]

t 2,j

letzte Sekunde des j-ten Mittelungsfensters [s]

ti

Gesamtdauer in Schritt i [s]

t i,j

Gesamtdauer in Schritt i in Bezug auf Fenster j [s]

tol 1

primäre Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs [%]

tol 2

sekundäre Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs [%]

tt

Dauer einer Prüfung [s]

v

Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]

Formula

Durchschnittsgeschwindigkeit in Fenstern [km/h]

vi

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i [km/h]

Formula

durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Fenster j [km/h]

Formula

Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit

Formula

Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit

Formula

Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit

w

Gewichtungsfaktor für Fenster

wj

Gewichtungsfaktor für Fenster j

3.   GLEITENDE MITTELUNGSFENSTER

3.1.   Definition der Mittelungsfenster

Die gemäß Anlage 4 berechneten momentanen Emissionen werden mithilfe einer Methode des gleitenden Mittelungsfensters auf der Grundlage der CO2-Bezugsmasse integriert. Dies geschieht nach folgendem Berechnungsprinzip: Die Emissionsmassen werden nicht für den gesamten Datensatz, sondern für Teildatensätze des gesamten Datensatzes berechnet, wobei die Länge dieser Teildatensätze so festgesetzt wird, dass sie der CO2-Masse entspricht, die das Fahrzeug während des Bezugsfahrzyklus im Labor ausstößt. Die Berechnungen des gleitenden Mittelwerts werden mit einem Zeitinkrement entsprechend der Datenerfassungsfrequenz durchgeführt. Diese zur Ermittlung des Durchschnitts der Emissionen benutzten Teildatensätze werden als Mittelungsfenster bezeichnet. Der unter dieser Nummer beschriebene Rechenweg kann vom letzten Punkt aus (rückwärts) oder vom ersten Punkt aus (vorwärts) durchlaufen werden.

Die folgenden Daten werden bei der Berechnung der CO2-Masse, der Emissionen und des Abstands der Mittelungsfenster außer Acht gelassen:

die Überprüfung der Instrumente in regelmäßigen Abständen und/oder nach der Überprüfung der Nullpunktdrift

die Emissionen bei Kaltstart im Sinne von Anlage 4 Nummer 4.4

die Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden < 1 km/h

jeder Abschnitt der Prüfung, während dessen der Verbrennungsmotor ausgeschaltet ist

Die Masse (bzw. die Partikelzahl) der Emissionen M gas,j wird durch Berechnung nach der Vorschrift in Anlage 4 durch Integration der momentanen Emissionen in g/s (oder Anzahl/s für P) bestimmt.

Abbildung 1

Fahrzeuggeschwindigkeit, bezogen auf die Zeit, und gemittelte Fahrzeugemissionen, bezogen auf die Zeit, beginnend mit dem ersten Mittelungsfenster

Image

Abbildung 2

Festlegung von Mittelungsfenstern auf Grundlage der CO2-Masse

Image

Die Dauer (t2,j – t1,j ) des j-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:

Formula

Dabei gilt:

Formula ist die CO2-Masse [g], die zwischen dem Beginn der Prüfung und dem Zeitpunkt (ti,j), gemessen wurde.

Formula ist die Hälfte der CO2-Masse [g], die das Fahrzeug während des WLTP-Zyklus (Prüfung Typ 1, einschließlich Kaltstart) ausstößt.

t 2,j muss so gewählt werden, dass

Formula

Wobei Δt der Datenerfassungszeitraum ist.

Die CO2-Massen in den Fenstern werden durch Integration der gemäß Anlage 4 dieses Anhangs errechneten momentanen Emissionen berechnet.

3.2.   Berechnung von Fensteremissionen und Durchschnitten

Die folgenden Werte werden für jedes nach Nummer 3.1 bestimmte Fenster berechnet:

die entfernungsabhängigen Emissionen Mgas,d,j für alle in diesem Anhang angegebenen Schadstoffe

die entfernungsabhängigen CO2-Emissionen MCO2,d,j ;

die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit Formula

4.   BEWERTUNG VON FENSTERN

4.1.   Einleitung

Die Bezugsbedingungen für die Dynamik des Prüffahrzeugs werden anhand der CO2-Emissionen des Fahrzeugs in Abhängigkeit von der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit dargestellt und als „charakteristische Kurve des Fahrzeugs hinsichtlich CO2“ bezeichnet.

Zur Bestimmung der entfernungsabhängigen CO2-Emissionen wird das Fahrzeug mit den Fahrwiderstandseinstellungen gemäß der UNECE Global Technical Regulation No. 15 — Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure globale technische Regelung Nr. 15 der UNECE — weltweit harmonisierter Prüfzyklus für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge — WLTP (ECE/TRANS/180/Add.15) geprüft.

4.2.   Bezugspunkte der charakteristischen Kurve für CO2

Die zur Festlegung der Kurve erforderlichen Bezugspunkte P 1, P 2 und P 3 werden wie folgt bestimmt:

4.2.1.   Punkt P1

Formula (Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit)

Formula = CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit × 1,2 [g/km]

4.2.2.   Punkt P2

4.2.3.   Formula (Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit)

Formula = CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit × 1,1 [g/km]

4.2.4.   Punkt P3

4.2.5.   Formula (Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit)

Formula = CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit × 1,05 [g/km]

4.3.   Festlegung der charakteristischen Kurve für CO2

Die CO2-Emissionen entsprechend der charakteristischen Kurve werden anhand der in Nummer 4.2 definierten Bezugspunkte als Funktion der Durchschnittsgeschwindigkeit unter Verwendung zweier linearer Abschnitte (P 1, P 2) und (P 2, P 3) berechnet. Der Abschnitt (P 2, P 3) wird auf der Achse der Fahrzeuggeschwindigkeit auf 145 km/h begrenzt. Die charakteristische Kurve wird wie folgt durch Gleichungen bestimmt:

 

Für den Abschnitt (P 1, P 2):

Formula

 

mit: Formula

 

und: Formula

 

Für den Abschnitt (P 2, P 3):

Formula

 

mit: Formula

 

und: Formula

Abbildung 3

Charakteristische Kurve des Fahrzeugs für CO2

Image

4.4.   Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn

4.4.1.   Für Stadt-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten über dem BodenFormula unter 45 km/h charakteristisch,

4.4.2.   für Landstraßen-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten über dem BodenFormula gleich oder größer 45 km/h und unter 80 km/h charakteristisch.

4.4.3.   Für Autobahn-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten über dem BodenFormula gleich oder größer 80 km/h und unter 145 km/h charakteristisch.

Abbildung 4

Charakteristische Kurve des Fahrzeugs für CO2: Definitionen des Fahrens in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen

Image

5.   NACHPRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGKEIT UND NORMALITÄT DER FAHRT

5.1.   Toleranzen oberhalb und unterhalb der charakteristischen Kurve für CO2

Die primäre Toleranz und die sekundäre Toleranz der charakteristischen Kurve des Fahrzeugs für CO2 sind tol 1= 25 % bzw. tol2 = 50 %.

5.2.   Nachprüfung der Prüfung auf Vollständigkeit

Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn von der Gesamtzahl der Fenster jeweils wenigstens 15 % Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn sind.

5.3.   Nachprüfung der Prüfung auf Normalität

Die Prüfung ist normal, wenn wenigstens 50 % der Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn innerhalb des für die charakteristische Kurve festgelegten Bereichs der primären Toleranz liegen.

Wird die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol1 niemals 30 % übersteigen.

6.   BERECHNUNG DER EMISSIONEN

6.1.   Berechnung gewichteter entfernungsabhängiger Emissionen

Die Emissionen werden als gewichteter Durchschnitt der entfernungsabhängigen Emissionen der Fenster berechnet, und zwar gesondert für die Kategorien Stadt, Landstraße und Autobahn sowie für die gesamte Fahrt.

Formula

Der Gewichtungsfaktor w j für jedes Fenster wird wie folgt bestimmt:

Wenn ist,Formula

dann ist w j = 1.

Wenn ist,

Formula

dann ist wj = k11hj + k12

Dabei sind k11 = 1/(tol1 – tol2)

und k12: tol2/(tol2 – tol1)

Wenn ist,

Formula

dann ist wj = k21hj + K22

mit k21 = 1/(tol2 – tol1)

und k22 = k21 = tol2/(tol2 – tol1)

Wenn

Formula

oder ist,

Formula

dann ist w j = 0.

Dabei gilt:

Formula

Abbildung 5

Gewichtungsfunktion für Mittelungsfenster

Image

6.2.   Berechnung der Gewichtungsindizes

Die Indizes der Strenge werden gesondert für die Kategorien Stadt, Landstraße und Autobahn berechnet

Formula

sowie für die gesamte Fahrt:

Formula

Dabei sind, fu, fr fm jeweils gleich 0,34, 0,33 und 0,33.

6.3.   Berechnung der Emissionen für die gesamte Fahrt

Anhand der in Nummer 6.1 berechneten gewichteten entfernungsabhängigen Emissionen werden die entfernungsabhängigen Emissionen in [mg/km] für die gesamte Fahrt und jeden gasförmigen Schadstoff wie folgt berechnet:

Formula

und für die Partikelzahl:

Formula

Dabei sind, fu, fr fm jeweils gleich 0,34, 0,33 und 0,33.

7.   ZAHLENBEISPIELE

7.1.   Berechnung der Mittelungsfenster

Tabelle 1

Die wichtigsten Vorgaben für die Berechnung

Formula

[g]

610

Richtung bei der Berechnung der Mittelungsfenster

Vorwärts

Erfassungsfrequenz [Hz]

1

Abbildung 6 ist zu entnehmen, wie die Mittelungsfenster auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die bei einer mit einem PEMS durchgeführten Prüfung auf der Straße aufgezeichnet wurden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden im Folgenden nur die ersten 1 200 Sekunden der Fahrt wiedergegeben.

Die Sekunden 0 bis 43 sowie die Sekunden 81 bis 86 werden wegen Betriebs mit der Fahrzeuggeschwindigkeit Null ausgeschlossen.

Das erste Mittelungsfenster beginnt bei t 1,1 = 0 s und endet bei Sekunde t 2,1 = 524 s (Tabelle 3). In Tabelle 4 sind für das jeweilige Fenster die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit sowie die integrierten Massen von CO und NOx [g] aufgeführt, die ausgestoßen wurden und den gültigen Daten im Verlauf des ersten Mittelungsfensters entsprechen.

Formula

Formula

Formula

Abbildung 6

Bei der Prüfung auf der Straße mit einem PEMS aufgezeichnete momentane CO2-Emissionen als Funktion der Zeit. Die rechteckigen Rahmen zeigen die Dauer des j-ten Fensters an. Die Datenreihe mit der Bezeichnung „Gültig = 100/Ungültig = 0“ zeigt im Sekundenabstand die Daten an, die von der Analyse auszuschließen sind

Image

7.2.   Bewertung von Fenstern

Tabelle 2

Berechnung der Vorgaben für die charakteristische Kurve für CO2

CO2 Niedrige Geschwindigkeit WLTC (P1) [g/km]

154

CO2 Hohe Geschwindigkeit WLTC (P2) [g/km]

96

CO2 Sehr Hohe Geschwindigkeit WLTC (P3) [g/km]

120


Bezugspunkt

 

 

P 1

Formula

Formula

P 2

Formula

Formula

P 3

Formula

Formula

Die charakteristische Kurve für CO2 ist wie folgt definiert:

Für den Abschnitt (P 1, P 2):

Formula

dabei gilt

Formula

und: b1 = 154 – (– 1,543) × 19,0 = 154 + 29,317 = 183,317

Für den Abschnitt (P 2, P 3):

Formula

mit

Formula

und: b2 = 96 – 0,672 × 56,6 = 96 – 38,035 = 57,965

Im Folgenden sind Beispiele für die Berechnung der Gewichtungsfaktoren sowie für die Zuordnung der Fenster zu den Kategorien Stadt, Landstraße oder Autobahn wiedergegeben:

Für Fenster Nr. 45:

Formula

Formula

Für die charakteristische Kurve:

Formula

Nachprüfung von:

Formula

Formula

124,498 × (1 – 25/100) ≤ 122,62 ≤ 124,498 × (1 + 25/100)

93,373 ≤ 122,62 ≤ 155,622

Ergibt: w 45= 1

Für Fenster Nr. 556:

Formula

Formula

Für die charakteristische Kurve:

Formula

Nachprüfung von:

Formula

Formula

105,982 × (1 – 50/100) ≤ 72,15 ≤ 105,982 × (1 + 25/100)

52,991 ≤ 72,15 ≤ 79,487

Ergibt:

Formula

w 556 = k 21 h 556 + k 22 = 0,04 · (– 31,922) + 2 = 0,723

mit k 21 = 1/(tol 2tol 1) = 1/(50 – 25) = 0,04

und k 22 = k 21 = tol 2/(tol 2tol 1) = 50/(50 – 25) = 2

Tabelle 3

Numerische Emissionsdaten

Fenster [Nr.]

t 1,j

[s]

t 2,j – Δt

[s]

t 2,j

[s]

Formula

[g]

Formula

[g]

1

0

523

524

609,06

610,22

2

1

523

524

609,06

610,22

 

43

42

523

524

609,06

610,22

44

43

523

524

609,06

610,22

45

44

523

524

609,06

610,22

46

45

524

525

609,68

610,86

47

46

524

525

609,17

610,34

 

100

99

563

564

609,69

612,74

 

200

199

686

687

608,44

610,01

 

474

473

1 024

1 025

609,84

610,60

475

474

1 029

1 030

609,80

610,49

 

 

556

555

1 173

1 174

609,96

610,59

557

556

1 174

1 175

609,09

610,08

558

557

1 176

1 177

609,09

610,59

559

558

1 180

1 181

609,79

611,23


Tabelle 4

Numerische Emissionsdaten

Fenster [Nr.]

t1,j [s]

t2,j [s]

dj [km]

Formula

[km/h]

MCO2,j

[g]

MCO,j

[g]

MNOx,j

[g]

MCO2,d,j

[g/km]

MCO,d,j

[g/km]

MNOx,d,j

[g/km]

MCO2,d,cc(Formula)

[g/km]

Fenster (S/L/A)

h

[%]

wj

[%]

1

0

524

4,98

38,12

610,22

2,25

3,51

122,61

0,45

0,71

124,51

STADT

– 1,53

1,00

2

1

524

4,98

38,12

610,22

2,25

3,51

122,61

0,45

0,71

124,51

STADT

– 1,53

1,00

43

42

524

4,98

38,12

610,22

2,25

3,51

122,61

0,45

0,71

124,51

STADT

– 1,53

1,00

44

43

524

4,98

38,12

610,22

2,25

3,51

122,61

0,45

0,71

124,51

STADT

– 1,53

1,00

45

44

524

4,98

38,12

610,22

2,25

3,51

122,62

0,45

0,71

124,51

STADT

– 1,51

1,00

46

45

525

4,99

38,25

610,86

2,25

3,52

122,36

0,45

0,71

124,30

STADT

– 1,57

1,00

100

99

564

5,25

41,23

612,74

2,00

3,68

116,77

0,38

0,70

119,70

STADT

– 2,45

1,00

200

199

687

6,17

46,32

610,01

2,07

4,32

98,93

0,34

0,70

111,85

LANDSTRASSE

– 11,55

1,00

474

473

1 025

7,82

52,00

610,60

2,05

4,82

78,11

0,26

0,62

103,10

LANDSTRASSE

– 24,24

1,00

475

474

1 030

7,87

51,98

610,49

2,06

4,82

77,57

0,26

0,61

103,13

LANDSTRASSE

– 24,79

1,00

 

556

555

1 174

8,46

50,12

610,59

2,23

4,98

72,15

0,26

0,59

105,99

LANDSTRASSE

– 31,93

0,72

557

556

1 175

8,46

50,12

610,08

2,23

4,98

72,10

0,26

0,59

106,00

LANDSTRASSE

– 31,98

0,72

558

557

1 177

8,46

50,07

610,59

2,23

4,98

72,13

0,26

0,59

106,08

LANDSTRASSE

– 32,00

0,72

559

558

1 181

8,48

49,93

611,23

2,23

5,00

72,06

0,26

0,59

106,28

LANDSTRASSE

– 32,20

0,71

7.3.   Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn — Vollständigkeit der Fahrt

In diesem Zahlenbeispiel besteht die Fahrt aus 7 036 Mittelungsfenstern. In Tabelle 5 ist die Anzahl der Fenster aufgeführt, die entsprechend der in ihnen erreichten Durchschnittsfahrzeuggeschwindigkeit der Kategorie Stadt, Landstraße oder Autobahn zugeordnet und gemäß ihrem Abstand von der charakteristischen Kurve in CO2-Bereiche aufgeteilt wurden. Die Fahrt ist abgeschlossen, da von der Gesamtzahl der Fenster jeweils wenigstens 15 % Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn sind. Die Fahrt wird als normal eingestuft, da wenigstens 50 % der Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn innerhalb des für die charakteristische Kurve festgelegten Bereichs der primären Toleranzen liegen.

Tabelle 5

Überprüfung der Vollständigkeit und Normalität der Fahrt

Fahrbedingungen

Anzahl

Fenster in %

Alle Fenster

Stadt

1 909

1 909  / 7 036  × 100 = 27,1 > 15

Landstraße

2 011

2 011  / 7 036  × 100 = 28,6 > 15

Autobahn

3 116

3 116  / 7 036  × 100 = 44,3 > 15

Insgesamt

1 909  + 2 011  + 3 116  = 7 036

 

Normale Fenster

Stadt

1 514

1 514  / 1 909  × 100 = 79,3 > 50

Landstraße

1 395

1 395  / 2 011  × 100 = 69,4 > 50

Autobahn

2 708

2 708  / 3 116  × 100 = 86,9 > 50

Insgesamt

1 514  + 1 395  + 2 708  = 5 617

 

Anlage 6

Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen mit Methode 2 (Einstufung in Leistungsklassen)

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage wird die Datenauswertung gemäß der Methode der Einstufung in Leistungsklassen beschrieben; sie wird in dieser Anlage als „Auswertung durch Normierung einer Verteilung der vereinheitlichten Leistungsfrequenz“ (standardized power frequency –SPF) bezeichnet.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

ai

Tatsächliche Beschleunigung in der Phase i, sofern nicht in einer Gleichung etwas anderes festgelegt ist:

Formula

aref

Bezugsbeschleunigung für Pdrive , [0,45 m/s2]

DWLTC

Achsabschnitt der Veline des WLTC

f0, f1, f2

Fahrwiderstandskoeffizienten

i

Phase für momentane Messungen, Mindestauflösung 1 Hz

j

Radleistungsklasse, j = 1 bis 9

kWLTC

Steigung der Veline des WLTC

mgas, i

Momentane Masse des Abgasbestandteils „Gas“ in der Phase i, [g/s]

mgas, 3s, k

Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt des Massendurchsatzes für den Abgasbestandteil „Gas“ in der Phase k mit einer Auflösung von 1 Hz

Formula

Durchschnittlicher Wert der Emission eines Abgasbestandteils in der Radleistungsklasse j, g/s

Mgas,d

Entfernungsabhängige Emissionen für den Abgasbestandteil „Gas“ [g/km]

p

Phase des WLTC (niedrig, mittel, hoch und sehr hoch), p = 1 – 4

Pdrag

Motorbremswirkung im Veline-Ansatz bei abgesperrter Kraftstoffzufuhr, [kW]

Prated

Maximale Nennleistung des Motors laut Herstellerangabe, [kW]

Prequired,i

Erforderliche Leistung zur Überwindung des Fahrwiderstands und der Fahrzeugträgheit in der Phase i, [kW]

Pr,,i

Gleich dem oben definierten Ausdruck Prequired,i, zur Verwendung in längeren Gleichungen

Pwot(nnorm)

Leistungskurve bei Volllast, [kW]

Pc,j

Radleistungsklassengrenzen für die Klasse Nr. j, [kW] (Pc,j, lower bound steht für die untere Grenze, Pc,j, upper bound für die obere Grenze)

Pc,norm, j

Radleistungsklassengrenzen für die Klasse j als normierter Leistungswert, [-]

Pr, i

Leistungsbedarf am Fahrzeugrad zur Überwindung der Fahrwiderstände in der Phase i [kW]

Pw,3s,k

Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt des Leistungsbedarfs am Fahrzeugrad zur Überwindung der Fahrwiderstände in der Phase k [kW] mit einer Auflösung von 1 Hz

Pdrive

Leistungsbedarf an der Radnabe für ein Fahrzeug bei Bezugsgeschwindigkeit und bei Beschleunigung [kW]

Pnorm

Normierter Leistungsbedarf an der Radnabe [-]

ti

Gesamtdauer in der Phase i, [s]

tc,j

Zeitanteil der Radleistungsklasse j, [%]

ts

Zeitpunkt des Beginns der WLTC-Phase p, [s]

te

Zeitpunkt des Endes der WLTC-Phase, [s]

TM

Prüfmasse des Fahrzeugs, [kg]; abschnittsweise anzugeben: tatsächliches Prüfgewicht bei der PEMS-Prüfung, NEFZ = Trägheitsklassengewicht oder WLTP-Massen (TML, TMH oder TMind)

SPF

Standardised Power Frequency distribution — Verteilung der vereinheitlichten Leistungsfrequenz

vi

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit in der Phase i, [km/h]

Formula

durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit in der Radleistungsklasse j, km/h

vref

Bezugsgeschwindigkeit für Pdrive , [70 km/s2]

v3s,k

Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit in der Phase k, [km/h]

3.   AUSWERTUNG DER EMISSIONSWERTEWERTE MIT EINER VERTEILUNG DER VEREINHEITLICHTEN RADLEISTUNGSFREQUENZ

Bei der Methode der Einstufung in Leistungsklassen werden die nach Anlage 4 berechneten momentanen Emissionen der Schadstoffe mgas, i (g/s) verwendet.

Die Werte von mgas, i werden gemäß der jeweiligen Leistung an den Rädern eingestuft und die nach Leistungsklassen eingestuften Emissionen gewichtet, um entsprechend den folgenden Anweisungen die Emissionswerte für eine Prüfung mit normaler Leistungsverteilung zu ermitteln.

3.1.   Quelle der tatsächlichen Radleistung

Die tatsächliche Radleistung Pr,i ist die Gesamtleistung zur Überwindung des Luftwiderstands, des Rollwiderstands, der Längsträgheit des Fahrzeugs und der Drehträgheit der Räder.

Bei der Messung und der Aufzeichnung ist für das Radleistungssignal ein Drehmomentsignal zu verwenden, das die Linearitätsanforderungen in Anlage 2 Nummer 3.2 erfüllt.

Stattdessen kann die tatsächliche Radleistung auch anhand der momentanen CO2-Emissionen nach dem Verfahren in Nummer 4 dieser Anlage bestimmt werden.

3.2.   Zuordnung der gleitenden Durchschnitte zu Stadt, Landstraße und Autobahn

Die Normleistungshäufigkeiten sind für den Stadtverkehr und die gesamte Fahrt festgelegt (siehe Nummer 3.4), und die Emissionen sind gesondert für die gesamte Fahrt und für den Teil Stadt auszuwerten. Die nach Nummer 3.3 berechneten gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte werden daher wie in Tabelle 1-1 dargestellt später gemäß dem Geschwindigkeitssignal (v3s,k) innerstädtischen und außerstädtischen Fahrbedingungen zugeordnet.

Tabelle 1-1

Geschwindigkeitsbereiche zur Zuordnung von Prüfdaten zu den Bedingungen für Stadt, Landstraße und Autobahn im Zusammenhang mit der Methode der Einstufung in Leistungsklassen

 

Stadt

Landstraße (30)

Autobahn (30)

v3s,k [km/h]

0 bis ≤ 60

> 60 bis ≤ 90

> 90

Dabei gilt:

v3s,k

Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit in der Phase k, [km/h]

k

Phase für die Werte gleitender Durchschnitte

3.3.   Berechnung der gleitenden Durchschnitte der momentanen Prüfdaten

Die gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte werden aus allen maßgeblichen momentanen Prüfdaten berechnet, um die Auswirkungen einer möglicherweise unvollkommenen Synchronisierung zwischen Emissionsmassendurchsatz und Radleistung zu vermindern. Die gleitenden Durchschnitte werden mit einer Frequenz von 1 Hz berechnet:

Formula

Formula

Formula

Dabei ist:

k

die Phase für die Werte gleitender Durchschnitte

i

die Phase aus momentanen Prüfdaten

3.4.   Festlegung der Radleistungsklassen für die Emissionseinstufung

3.4.1.   Die Leistungsklassen und die entsprechenden Zeitanteile der Leistungsklassen bei normaler Fahrt werden für normierte Leistungswerte so definiert, dass sie für jedes leichte Nutzfahrzeug repräsentativ sind (Tabelle 1-2).

Tabelle 1-2

Normierte Normleistungsfrequenzen für den Stadtverkehr und für einen gewichteten Durchschnitt einer Fahrt mit den Streckenanteilen 1/3 Stadt, 1/3 Landstraße und 1/3 Autobahn

Leistung Klasse Nr.

Pc,norm,j [-]

Stadt

Gesamte Fahrt

Von >

bis ≤

Zeitanteil, tC,j

1

 

– 0,1

21,9700 %

18,5611 %

2

– 0,1

0,1

28,7900 %

21,8580 %

3

0,1

1

44,0000 %

43,45 %

4

1

1,9

4,7400 %

13,2690 %

5

1,9

2,8

0,4500 %

2,3767 %

6

2,8

3,7

0,0450 %

0,4232 %

7

3,7

4,6

0,0040 %

0,0511 %

8

4,6

5,5

0,0004 %

0,0024 %

9

5,5

 

0,0003 %

0,0003 %

Die Spalten des Typs Pc,norm in Tabelle 1-2 werden durch Multiplikation mit Pdrive entnormiert, wobei Pdrive die tatsächliche Radleistung des für die Typgenehmigung auf dem Rollenprüfstand geprüften Fahrzeugs bei vref und aref.ist.

Pc,j [kW] = Pc,norm, j × Pdrive

Formula

Dabei gilt:

j ist der Leistungsklassenindex nach Tabelle 1-2

Die Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 sollten mit einer Regressionsanalyse mit Hilfe der Methode der kleinsten Quadrate nach folgender Gleichung berechnet werden:

PCorrected/v = f0 + f1 × v + f2 × v2

Dabei ist (PCorrected/v) die Fahrwiderstandskraft bei der Fahrzeuggeschwindigkeit v für den Prüfzyklus NEFZ im Sinne des Anhangs 4a Anlage 7 Nummer 5.1.1.2.8 der UNECE-Regelung 83 — Änderungsserie 07.

TMNEDC ist die Trägheitsklasse des Fahrzeugs bei der Typgenehmigungsprüfung, [kg]

3.4.2.   Berichtigung der Radleistungsklassen

Die höchste in Betracht zu ziehende Radleistungsklasse ist die höchste Klasse in Tabelle 1-2, die (Prated × 0,9) enthält. Die Zeitanteile aller ausgeschlossenen Klassen werden zu der höchsten verbleibenden Klasse hinzu addiert.

Zur Bestimmung der oberen und der unteren Grenze jeder Radleistungsklasse des geprüften Fahrzeugs in kW wird zu jedem Pc,norm,j das jeweilige Pc,j nach der Anleitung in Abbildung 1 berechnet.

Abbildung 1

Schema der Umwandlung der normierten vereinheitlichten Leistungsfrequenz in eine fahrzeugspezifische Leistungsfrequenz

Image

Im folgenden Beispiel wird diese Entnormierung veranschaulicht.

Beispiel für Ausgangsdaten:

Parameter

Wert

f0 [N]

79,19

f1 [N]

0,73

f2 [N/(km/h)2]

0,03

TM [kg]

1 470

Prated [kW]

120 (Beispiel 1)

Prated [kW]

75 (Beispiel 2)

Entsprechende Ergebnisse:

Pdrive = 70 [km/h]/3,6 × (79,19 + 0,73 [N/(km/h)] × 70[km/h] + 0,03 [N/(km/h)2] × (70 [km/h])2 + 1 470 [kg] × 0,45 [m/s2]) × 0,001

Pdrive = 18,25 kW

Tabelle 2

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1-2 (für Beispiel 1)

Leistung Klasse Nr.

Pc,j [kW]

Stadt

Gesamte Fahrt

Von >

bis ≤

Zeitanteil, tC,j [%]

1

Alle < – 1,825

– 1,825

21,97 %

18,5611 %

2

– 1,825

1,825

28,79 %

21,8580 %

3

1,825

18,25

44,00 %

43,4583 %

4

18,25

34,675

4,74 %

13,2690 %

5

34,675

51,1

0,45 %

2,3767 %

6

51,1

67,525

0,045 %

0,4232 %

7

67,525

83,95

0,004 %

0,0511 %

8

83,95

100,375

0,0004 %

0,0024 %

9 (31)

100,375

Alle > 100,375

0,00025 %

0,0003 %


Tabelle 3

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1-2 (für Beispiel 2)

Leistung Klasse Nr.

Pc,j [kW]

Stadt

Gesamte Fahrt

Von >

bis ≤

Zeitanteil, tC,j [%]

1

Alle < – 1,825

– 1,825

21,97 %

18,5611 %

2

– 1,825

1,825

28,79 %

21,8580 %

3

1,825

18,25

44,00 %

43,4583 %

4

18,25

34,675

4,74 %

13,2690 %

5

34,675

51,1

0,45 %

2,3767 %

6 (32)

51,1

Alle > 51,1

0,04965 %

0,4770 %

7

67,525

83,95

8

83,95

100,375

9

100,375

Alle > 100,375

3.5.   Einstufung der Werte der gleitenden Durchschnitte

Jeder nach Nummer 3.2 berechnete Wert eines gleitenden Durchschnitts wird derjenigen Klasse der entnormierten Radleistung zugeordnet, in die der tatsächliche 3-Sekunden-Durchschnitt der Radleistung Pw,3s,k gehört. Die Klassengrenzen für die entnormierte Radleistung sind nach Nummer 3.3 zu berechnen.

Die Einstufung wird für alle gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte der gesamten gültigen Fahrtdaten sowie für alle Stadt-Anteile der gesamten Fahrt durchgeführt. Zusätzlich werden alle der Klasse Stadt gemäß den Geschwindigkeitsgrenzen in Tabelle 1-1 zugeordneten gleitenden Durchschnitte unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der gleitende Durchschnitt während der Fahrt auftrat, in einen Satz von Stadt-Leistungsklassen eingestuft.

Anschließend wird der Durchschnitt der Werte aller gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte innerhalb einer Radleistungsklasse je Parameter für jede Radleistungsklasse berechnet. Die im Folgenden beschriebenen Gleichungen sind einmal auf den Datensatz Stadt und einmal auf den gesamten Datensatz anzuwenden.

Einstufung der Werte der gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte in Leistungsklassen j (j = 1 bis 9):

if Formula

dann ist der Klassenindex für Emissionen und Geschwindigkeit = j

Für jede Leistungsklasse wird die Anzahl der gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte gezählt:

dann ist Anzahlj = n + 1 Formula

(Mit der Anzahlj werden die gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte in einer Leistungsklasse gezählt, um später den Mindestabdeckungbedarf zu prüfen.)

3.6.   Überprüfung der Leistungsklassenabdeckung und der Normalität der Leistungsverteilung

Damit eine Prüfung gültig ist, müssen die Zeitanteile der einzelnen Radleistungsklassen innerhalb der Bereiche liegen, die in Tabelle 4 aufgeführt sind.

Tabelle 4

Für eine gültige Prüfung erforderliche Mindest- und Höchstanteile je Leistungsklasse

 

Pc,norm,j [-]

Gesamte Fahrt

Fahrtanteil Stadt

Leistungsklassennummer

Von >

bis ≤

untere Grenze

obere Grenze

untere Grenze

obere Grenze

Summe 1 + 2 (33)

 

0,1

15 %

60 %

5 % (33)

60 %

3

0,1

1

35 %

50 %

28 %

50 %

4

1

1,9

7 %

25 %

0,7 %

25 %

5

1,9

2,8

1,0 %

10 %

> Anzahl 5

5 %

6

2,8

3,7

> Anzahl 5

2,5 %

0 %

2 %

7

3,7

4,6

0 %

1,0 %

0 %

1 %

8

4,6

5,5

0 %

0,5 %

0 %

0,5 %

9

5,5

 

0 %

0,25 %

0 %

0,25 %

Für eine ausreichend große Stichprobe wird neben den Anforderungen in Tabelle 4 eine Mindestabdeckung von 5 gezählten Werten für die gesamte Fahrt in jeder Radleistungsklasse bis zu der Klasse verlangt, die 90 % der Nennleistung enthält.

Für den Teil Stadt der Fahrt ist eine Mindestabdeckung von 5 gezählten Werten in jeder Radleistungsklasse bis zur Klasse 5 erforderlich. Betragen die gezählten Werte im Teil Stadt der Fahrt in einer Radleistungsklasse mit einer Nummer über 5 weniger als 5, wird der Durchschnittswert der Emissionen dieser Klasse auf Null gesetzt.

3.7.   Bildung der Durchschnitte der Messwerte je Radleistungsklasse

Aus den in jeder Radleistungsklasse sortierten gleitenden Durchschnitten wird der Durchschnitt wie folgt gebildet:

Formula

Formula

Dabei ist:

j

die Radleistungsklasse 1 bis 9 nach Tabelle 1

Formula

der durchschnittlicher Emissionswert eines Abgasbestandteils in einer Radleistungsklasse (gesonderte Werte für gesamte Fahrt und die Stadt-Teile der Fahrt), [g/s]

Formula

die durchschnittliche Geschwindigkeit in einer Radleistungsklasse (gesonderte Werte für gesamte Fahrt und die Stadt-Teile der Fahrt), [km/h]

k

die Phase für die Werte gleitender Durchschnitte

3.8.   Gewichtung der Durchschnittswerte je Radleistungsklasse

Die Durchschnittswerte jeder Radleistungsklasse werden mit dem Zeitanteil tC,j je Klasse nach Tabelle 1-2 multipliziert sowie addiert, um den Wert des gewichteten Durchschnitts für jeden Parameter zu bestimmen. Dieser Wert stellt das gewichtete Ergebnis für eine Fahrt mit den vereinheitlichten Leistungsfrequenzen dar. Für den Teil Stadt der Prüfdaten werden die gewichteten Durchschnitte unter Verwendung der Zeitanteile für die Stadt-Leistungsverteilung berechnet, für die gesamte Fahrt mit den Zeitanteilen für die gesamte Fahrt.

Die im Folgenden beschriebenen Gleichungen sind einmal auf den Datensatz Stadt und einmal auf den gesamten Datensatz anzuwenden.

Formula

Formula

3.9.   Berechnung des gewichteten entfernungsabhängigen Emissionswerts

Die zeitabhängigen gewichteten Durchschnitte der Emissionen in der Prüfung werden einmal für den Stadt-Datensatz und einmal für den gesamten Datensatz wie folgt in entfernungsabhängige Emissionen umgewandelt:

Formula

Mit dieser Formel werden die gewichteten Durchschnitte für die folgenden Schadstoffe berechnet:

Mw,NOx,d

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf NOx in [mg/km]

Mw,CO,d

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf CO in [mg/km]

4.   BEWERTUNG DER RADLEISTUNG ANHAND DES MOMENTANEN CO2-DURCHSATZES

Die Leistung an den Rädern (Pw,i) lässt sich aus dem mit einer Frequenz von 1 Hz gemessenen CO2-Massendurchsatz berechnen. Für diese Berechnung werden die fahrzeugspezifischen CO2-Geraden („Veline“) verwendet.

Die Berechnung der Veline erfolgt anhand der Fahrzeugtypgenehmigungsprüfung im WLTC nach dem in der UNECE globalen technischen Regelung Nr. 15 der UNECE — Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (ECE/TRANS/180/Add.15) beschriebenen Verfahren.

Für jede WLTC-Phase wird die durchschnittliche Radleistung mit der Frequenz 1 Hz aus der gemessenen Fahrgeschwindigkeit und den Einstellungen des Rollenprüfstands berechnet. Alle Radleistungswerte, die unter der Widerstandsleistung liegen, werden auf den Wert der Widerstandsleistung gesetzt.

Formula

Dabei sind

f0, f1, f2

die bei der WLTC-Prüfung mit dem Fahrzeug verwendeten Fahrwiderstandskoeffizienten

TM

die bei der WLTC-Prüfung mit dem Fahrzeug verwendete Prüfmasse des Fahrzeugs [kg]

P drag = – 0,04 × P rated

if Pw,i < Pdrag then Pw,i = Pdrag

Die durchschnittliche Leistung der jeweiligen WLTC-Phase wird anhand der Radleistung mit 1 Hz wie folgt berechnet:

Formula

Dabei sind

p

die Phase des WLTC (niedrig, mittel, hoch und sehr hoch)

ts

der Zeitpunkt des Beginns der WLTC-Phase p, [s]

te

der Zeitpunkt des Endes der WLTC-Phase, [s]

Anschließend wird eine lineare Regression vorgenommen; dabei werden die Werte des CO2-Massendurchsatzes aus den Beutelwerten des WLTC auf der y-Achse abgetragen und die aus der durchschnittlichen Radleistung je Phase auf der x-Achse, wie in Abbildung 2 veranschaulicht.

Die sich daraus ergebende Veline-Gleichung zeigt den CO2-Massendurchsatz als Funktion der Radleistung:

Formula

CO2 in [g/h]

Dabei ist:

kWLTC

die Steigung der Veline aus dem WLTC, [g/kWh]

DWLTC

der Achsabschnitt der Veline aus dem WLTC, [g/h]

Abbildung 2

Schema für die Konstruktion der fahrzeugspezifischen Veline anhand der Ergebnisse der CO2-Prüfung in den vier Phasen des WLTC

Image

Die tatsächliche Radleistung wird aus dem gemessenen CO2-Massendurchsatz wie folgt berechnet:

Formula

Dabei wird

 

CO2 in [g/h] angegeben und

 

PW,j in [kW].

Mit den folgenden zusätzlichen Bedingungen in der Berechnung kann die vorstehende Gleichung dazu dienen, PWi für die Einstufung der gemessenen Emissionen nach der Beschreibung in Nummer 3 zu bestimmen.

wenn vi < 0,5 und wenn ai < 0, dann ist P w,i = 0

v in [m/s]

wenn CO2i < 0,5 X DWLTC, dann ist P w,i = Pdrag

v in [m/s]

Anlage 7

Fahrzeugauswahl für PEMS-Prüfungen bei der ursprünglichen Typgenehmigung

1.   EINLEITUNG

PEMS-Prüfungen brauchen wegen ihrer besonderen Eigenschaften nicht für jeden „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der entsprechenden Reparatur- und Wartungsinformationen“ der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung definiert ist und im Folgenden als Fahrzeugemissionstyp bezeichnet wird, durchgeführt zu werden. Der Hersteller kann mehrere Fahrzeugemissionstypen gemäß den Anforderungen von Nummer 3 zu einer PEMS-Prüffamilie zusammenfassen, welche nach den Anforderungen von Nummer 4 zu validieren ist.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

N

Anzahl der Fahrzeugemissionstypen

NT

Mindestanzahl der Fahrzeugemissionstypen

PMRH

Höchstes spezifisches Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie

PMRL

Geringstes spezifisches Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie

V_eng_max

Größter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüfung Familie

3.   ZUSAMMENSTELLUNG VON PEMS-PRÜFFAMILIEN

Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen. Die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen nach Wahl des Herstellers in eine PEMS-Prüffamilie ist nur dann zulässig, wenn sie in Bezug auf die Merkmale in den Nummern 3.1 und 3.2 identisch sind.

3.1.   Verwaltungstechnische Kriterien

3.1.1.   Die Genehmigungsbehörde, die die Emissionstypgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt

3.1.2.   Ein einzelner Fahrzeughersteller

3.2.   Technische Kriterien

3.2.1.   Art des Antriebs (z. B. Verbrennungsmotor (ICE), Hybridelektrofahrzeug (HEV), Steckdosenhybrid (PHEV))

3.2.2.   Kraftstoffarten (z. B. Benzin, Diesel, LPG, NG usw.) Fahrzeuge für Zweistoff- oder Flex-Fuel-Betrieb können zusammen mit anderen Fahrzeugen eingruppiert werden, mit dem sie einen Kraftstoff gemein haben.

3.2.3.   Arbeitsverfahren (z. B. Zweitakt-, Viertaktmotor)

3.2.4.   Zylinderanzahl

3.2.5.   Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal gegenüberliegend).

3.2.6.   Hubraum

Der Fahrzeughersteller gibt einen Wert V_eng_max (größter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. Die Hubräume der Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie dürfen von V_eng_max, wenn V_eng_max ≥ 1 500 ccm ist, um nicht mehr als – 22 % abweichen und wenn V_eng_max < 1 500 ccm ist, um nicht mehr als – 32 %.

3.2.7.   Art der Kraftstoffzufuhr (z. B. indirekte, direkte oder kombinierte Einspritzung)

3.2.8.   Kühlsystem (z. B. Luft, Wasser, Öl)

3.2.9.   Ansaugmethode wie natürliche Ansaugung, Aufladung, Art des Aufladers (z. B. mit Antrieb von außen, Einzel- oder Mehrfachturbolader, variable Geometrien …)

3.2.10.   Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z. B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysatoren, Partikelfilter)

3.2.11.   Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger oder hoher Druck)

3.3.   Erweiterung einer PEMS-Prüffamilie

Eine bestehende PEMS-Prüffamilie kann durch Aufnahme neuer Fahrzeugemissionstypen erweitert werden. Die erweiterte PEMS-Prüffamilie und deren Validierung müssen die Anforderungen der Nummern 3 und 4 ebenfalls erfüllen. Dazu können insbesondere PEMS-Prüfungen zusätzlicher Fahrzeuge mit dem Ziel erforderlich sein, die erweiterte PEMS-Prüffamilie gemäß Nummer 4 zu validieren.

3.4.   Andersartige PEMS-Prüffamilie

Anstatt die Bestimmungen von Nummern 3.1 bis 3.2 zu befolgen, kann der Fahrzeughersteller eine PEMS-Familie festlegen, die mit einem einzigen Fahrzeugemissionstyp identisch ist. In diesem Fall gilt die Anforderung von Nummer 4.1.2 zur Validierung der PEMS-Prüffamilie nicht.

4.   VALIDIERUNG EINER PEMS-PRÜFFAMILIE

4.1.   Allgemeine Anforderungen für die Validierung einer PEMS-Prüffamilie

4.1.1.   Der Fahrzeughersteller führt der Typgenehmigungsbehörde ein repräsentatives Fahrzeug der PEMS-Prüffamilie vor. Ein technischer Dienst prüft das Fahrzeug mit einer PEMS-Prüfung, um nachzuweisen, dass das repräsentative Fahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

4.1.2.   Die Behörde, die dafür zuständig ist, die Genehmigung des Emissionstyps gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu erteilen, wählt nach den Anforderungen von Nummer 4.2 dieses Anhangs weitere Fahrzeuge für PEMS-Prüfungen durch einen technischen Dienst aus, um nachzuweisen, dass die ausgewählten Fahrzeuge die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. Die technischen Kriterien für die Auswahl eines zusätzlichen Fahrzeugs gemäß Nummer 4.2 dieser Anlage werden zusammen mit dem Prüfergebnissen aufgezeichnet.

4.1.3.   Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann eine PEMS-Prüfung auch von einer dritten Stelle unter Aufsicht eines technischen Dienstes unter der Voraussetzung gefahren werden, dass wenigstens die in dieser Anlage Nummer 4.2.2 und 4.2.6 verlangten Prüfungen und insgesamt wenigstens 50 % der in dieser Anlage verlangten PEMS-Prüfungen zur Validierung der PEMS-Prüffamilie von einem technischen Dienst gefahren werden. In diesem Falle bleibt der technische Dienst für die ordnungsgemäße Durchführung aller PEMS-Prüfungen gemäß den Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.

4.1.4.   Unter den nachstehenden Bedingungen können die Ergebnisse der PEMS-Prüfung eines bestimmten Fahrzeugs zur Validierung verschiedener PEMS-Prüffamilien gemäß den Anforderungen dieser Anlage verwendet werden:

die zu allen zu validierenden PEMS-Prüffamilien gehörenden Fahrzeuge werden von einer einzigen Behörde gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigt und diese Behörde ist damit einverstanden, dass die PEMS-Prüfergebnisse für ein bestimmtes Fahrzeug zur Validierung verschiedener PEMS-Prüffamilien verwendet werden

jede zu validierende PEMS-Prüffamilie umfasst einen Fahrzeugemissionstyp, zu dem das jeweilige Fahrzeug gehört

Bei jeder Validierung wird davon ausgegangen, dass die jeweils anwendbaren Verantwortlichkeiten vom Hersteller der Fahrzeuge in der jeweiligen Familie unabhängig davon getragen werden, ob dieser Hersteller an der PEMS-Prüfung des jeweiligen Fahrzeugemissionstyps beteiligt war.

4.2.   Auswahl von Fahrzeugen für PEMS-Prüfungen bei der Validierung einer PEMS-Prüffamilie

Die Auswahl von Fahrzeugen aus einer PEMS-Prüffamilie muss so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass die folgenden für Schadstoffemissionen maßgeblichen technischen Merkmale mit einer PEMS-Prüfung erfasst werden. Ein für Prüfungen ausgewähltes Fahrzeug kann für verschiedene technische Merkmale repräsentativ sein. Fahrzeuge zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie werden wie folgt für PEMS-Prüfungen ausgewählt:

4.2.1.   Für jede Kraftstoffkombination (z. B. Benzin-LPG, Benzin-NG, nur Benzin), mit der einige Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie betrieben werden können, wird für PEMS-Prüfungen wenigstens ein Fahrzeug ausgesucht, das mit dieser Kraftstoffkombination betrieben werden kann.

4.2.2.   Der Hersteller gibt einen Wert für PMRH (= höchstes Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) sowie einen Wert PMRL (= niedrigstes Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. In diesem Zusammenhang entspricht das Leistungsgewicht dem Verhältnis zwischen der höchsten Nutzleistung des Verbrennungsmotors laut Anhang Anlage 3 Nummer 3.2.1.8 dieser Verordnung und der Bezugsmasse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Für die Prüfungen ausgewählt werden wenigstens eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRH, sowie eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRL einer PEMS-Prüffamilie repräsentativ sind. Weicht das Leistung-Masse-Verhältnis eines Fahrzeugs um höchstens 5 % von dem für PMRH, oder PMRL angegebenen Wert ab, gilt das Fahrzeug als für diesen Wert repräsentativ.

4.2.3.   Für die Prüfungen wird wenigstens ein Fahrzeug für jeden in Fahrzeugen der PEMS-Familie eingebauten Getriebetyp (z. B. Handschaltgetriebe, Automatikgetriebe, Doppelkupplungsgetriebe) ausgewählt.

4.2.4.   Falls die PEMS-Prüffamilie Fahrzeuge mit Vierradantrieb umfasst, wird der wenigstens ein solches Fahrzeug für die Prüfungen ausgewählt.

4.2.5.   Für jeden in der PEMS-Familie auftretenden Hubraum wird wenigstens ein repräsentatives Fahrzeug geprüft.

4.2.6.   Für jede Anzahl eingebauter Abgasnachbehandlungsbauteile wird wenigstens ein Fahrzeug für die Prüfungen ausgewählt.

4.2.7.   Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 4.2.1 bis 4.2.6 wird für die Prüfungen wenigstens die folgende Anzahl von Fahrzeugemissionstypen einer bestimmten PEMS-Prüffamilie ausgewählt:

Anzahl N von Fahrzeugemissionstypen in einer PEMS-Prüffamilie

Mindestanzahl NT von für PEMS-Prüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen

1

1

2 bis 4

2

5 bis 7

3

8 bis 10

4

11 bis 49

NT = 3 + 0,1 × Nr (*)

über 49

NT = 0,15 × N (*)

5.   BERICHTERSTATTUNG

5.1.   Der Fahrzeughersteller stellt eine vollständige Beschreibung der PEMS-Prüffamilie bereit, die insbesondere die in Nummer 3.2 beschriebenen technischen Kriterien umfasst, und legt sie der zuständigen Typgenehmigungsbehörde vor.

5.2.   Der Hersteller weist der PEMS-Prüffamilie eine eindeutige Kennnummer im Format MS-OEM-X-Y zu und teilt sie der Typgenehmigungsbehörde mit. Darin ist MS die Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung (34) erteilt, OEM sind drei Zeichen für den Hersteller, X ist eine laufende Nummer zur Kennzeichnung der PEMS-Prüffamilie und Y ein Zähler für deren Erweiterungen (der für eine noch nicht erweiterte PEMS-Prüffamilie mit 0 beginnt).

5.3.   Die Typgenehmigungsbehörde und der Fahrzeughersteller führen auf Grundlage der Genehmigungsnummern der Emissionstypen eine Liste der Fahrzeugemissionstypen, die zu einer bestimmten PEMS-Prüffamilie gehören. Für jeden Emissionstyp werden ebenso alle entsprechenden Kombinationen von Fahrzeugtypgenehmigungsnummern, Typen, Varianten und Versionen im Sinne der Abschnitte 0.10 und 0.2 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs bereitgestellt.

5.4.   Die Typgenehmigungsbehörde und der Fahrzeughersteller führen eine Liste der für PEMS-Prüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie gemäß Nummer 4; die Liste enthält auch die erforderlichen Informationen darüber, wie die Auswahlkriterien von Nummer 4.2 erfasst sind. Diese Liste enthält auch die Angabe, ob die Bestimmungen von Nummer 4.1.3 auf eine bestimmte PEMS-Prüfung angewandt wurden.

Anlage 8

Datenaustausch und Berichtspflichten

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage werden die Anforderungen an den Datenaustausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware sowie für die Meldung und den Austausch der Zwischen- und Endergebnisse nach Abschluss der Datenauswertung beschrieben.

Der Austausch und die Meldung vorgeschriebener und optionaler Parameter erfolgt gemäß den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 3.2. Die in den Austausch- und Berichtsdateien von Nummer 3 aufgeführten Daten sind zu melden, damit die Nachvollziehbarkeit der endgültigen Ergebnisse uneingeschränkt gewährleistet ist.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

a 1

Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2

b 1

Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2

a 2

Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2

b 2

Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2

k 11

Koeffizient der Gewichtungsfunktion

k 12

Koeffizient der Gewichtungsfunktion

k 21

Koeffizient der Gewichtungsfunktion

k 22

Koeffizient der Gewichtungsfunktion

tol 1

primäre Toleranz

tol 2

sekundäre Toleranz

3.   DATENAUSTAUSCH UND BERICHTSFORMAT

3.1.   Allgemeines

Die Emissionswerte und alle anderen maßgeblichen Parameter werden in einer Datei mit dem Format csv gemeldet und ausgetauscht. Die Werte der Parameter werden durch Kommata (ASCII-Code #h2C) voneinander getrennt. Zur Trennung von Dezimalenstellen wird der Punkt (ASCII-Code #h2E) verwendet. Zeilen werden jeweils mit einem Wagenrücklauf (ASCII-Code #h0D) beendet. Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet.

3.2.   Datenaustausch

Zum Datenaustausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware wird eine vereinheitlichte Berichtsdatei verwendet, die einen Mindestsatz vorgeschriebener und optionaler Parameter umfasst. Die Datei für die Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: Die ersten 195 Zeilen sind einem Kopftext mit bestimmten Angaben über die Prüfbedingungen, über die Identität und Kalibrierung der PEMS-Ausrüstung und dergleichen (Tabelle 1) vorbehalten. Die Zeilen 198-200 enthalten die Bezeichnungen und Einheiten von Parametern. Die Zeile 201 und alle darauffolgenden Zeilen enthalten den Hauptteil der Datenaustauschdatei und die gemeldeten Parameterwerte (Tabelle 2). Der Hauptteil der Datenaustauschdatei enthält wenigstens so viele Datenzeilen wie die Dauer der Prüfung Sekunden, multipliziert mit der Aufzeichnungsfrequenz in Hertz.

3.3.   Zwischen- und Endergebnisse

Die Hersteller zeichnen die Parameter der Zwischenergebnisse zusammengefasst und gemäß der Gliederung in Tabelle 3 auf. Die Angaben in Tabelle 3 müssen ermittelt werden, bevor die Datenauswertungsmethoden in den Anlagen 5 und 6 zur Anwendung kommen.

Der Fahrzeughersteller zeichnet die Ergebnisse der beiden Datenauswertungsmethoden in gesonderten Dateien auf. Die Ergebnisse der Datenauswertung mit der in Anlage 5 beschriebenen Methode werden entsprechend den Tabellen 4, 5 und 6 gemeldet. Die Ergebnisse der Datenauswertung mit der in Anlage 6 beschrieben Methode werden entsprechend den Tabellen 7, 8 und 9 gemeldet. Der Kopftext der Berichtsdatei besteht aus drei Teilen. Die ersten 95 Zeilen sind besonderen Angaben über die Einstellungen der Datenauswertungsmethode vorbehalten. Die Zeilen 101 bis 195 dienen zur Meldung der Ergebnisse der Datenauswertungsmethode. Die Zeilen 201-490 sind der Meldung der endgültigen Emissionsergebnisse vorbehalten. Zeile 501 und alle darauffolgenden Datenzeilen enthalten den Hauptteil der Berichtsdatei und die ausführlichen Ergebnisse der Datenauswertung.

4.   TABELLEN FÜR DIE TECHNISCHE BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Datenaustausch

Tabelle 1

Kopftext der Datenaustauschdatei

Zeile

Parameter

Beschreibung/Einheit

1

PRÜFUNGSKENNUNG

[Code]

2

Prüftermin

[Tag. Monat. Jahr]

3

Organisation, die die Prüfung überwacht

[Name der Organisation]

4

Ort der Prüfung

[Stadt, Land]

5

Person, die die Prüfung überwacht

[Name des Hauptüberwachers]

6

Fahrer des Fahrzeugs

[Name des Fahrers]

7

Fahrzeugtyp

[Name des Fahrzeugs]

8

Fahrzeughersteller

[Name]

9

Modelljahr des Fahrzeugs

[Jahr]

10

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

[FIN-Code]

11

Wegmesserstand zu Beginn der Prüfung

[km]

12

Wegmesserstand am Ende der Prüfung

[km]

13

Fahrzeugklasse

[Klasse]

14

Emissionsgrenzwert für die Typgenehmigung

[Euro X]

15

Motortyp

[z. B. Fremdzündung, Selbstzündung]

16

Nennleistung des Motors

[kW]

17

Spitzendrehmoment

Nm

18

Hubraum

[ccm]

19

Getriebe

[z. B. Handschaltgetriebe, Automatikgetriebe]

20

Anzahl der Vorwärtsgänge

[#]

21

Kraftstoff

[z. B. Benzin, Diesel]

22

Schmiermittel

[Produktetikett]

23

Reifengröße

[Breite/Höhe/Felgendurchmesser]

24

Reifenluftdruck für Vorder- und Hinterachse

[bar; bar]

25

Fahrwiderstandsparameter

[F0, F1, F2]

26

Prüfzyklus der Typgenehmigung

[NEDC, WLTC]

27

CO2-Emissionen für die Typgenehmigung

[g/km]

28

CO2-Emissionen im WLTC-Modus niedrige Geschwindigkeit

[g/km]

29

CO2-Emissionen im WLTC-Modus mittlere Geschwindigkeit

[g/km]

30

CO2-Emissionen im WLTC-Modus hohe Geschwindigkeit

[g/km]

31

CO2-Emissionen im WLTC-Modus sehr hohe Geschwindigkeit

[g/km]

32

Prüfmasse des Fahrzeugs (35)

[kg;% (36)]

33

Hersteller des PEMS

[Name]

34

PEMS-Typ

[PEMS-Name]

35

PEMS-Seriennummer

[Nummer]

36

PEMS-Stromversorgung

[z. B. Batterietyp]

37

Hersteller des Gasanalysators

[Name]

38

Typ des Gasanalysators

[Typ]

39

Seriennummer des Gasanalysators

[Nummer]

40-50 (37)

51

Hersteller des Abgasdurchsatzmessers (EFM — Exhaust Flow Meter)

[Name]

52

Typ des Sensors des Abgasdurchsatzmessers (EFM) (38)

[Arbeitsweise]

53

EFM-Seriennummer

[Nummer]

54

Quelle des Wertes der Abgasmassendurchsatzes

[EFM/ECU/Sensor]

55

Luftdruckfühler

[Typ, Hersteller]

56

Prüftermin

[Tag. Monat. Jahr]

57

Zeitpunkt des Beginns der vor der Prüfung auszuführenden Arbeiten

[h:min]

58

Zeitpunkt des Fahrtbeginns

[h:min]

59

Zeitpunkt des Beginns der nach der Prüfung auszuführenden Arbeiten

[h:min]

60

Zeitpunkt des Endes der vor der Prüfung auszuführenden Arbeiten

[h:min]

61

Zeitpunkt des Fahrtendes

[h:min]

62

Zeitpunkt des Endes der nach der Prüfung auszuführenden Arbeiten

[h:min]

63-70 (39)

71

Zeitberichtigung: THC-Verschiebung

[s]

72

Zeitberichtigung: CH4-Verschiebung

[s]

73

Zeitberichtigung: NMHC-Verschiebung

[s]

74

Zeitberichtigung: O2-Verschiebung

[s]

75

Zeitberichtigung: P-Verschiebung

[s]

76

Zeitberichtigung: CO-Verschiebung

[s]

77

Zeitberichtigung: CO2-Verschiebung

[s]

78

Zeitberichtigung: NO-Verschiebung

[s]

79

Zeitberichtigung: NO2-Verschiebung

[s]

80

Zeitberichtigung: Verschiebung des Absatzmassendurchsatzes

[s]

81

Justierbezugswert für THC

[ppm]

82

Justierbezugswert für CH4

[ppm]

83

Justierbezugswert für NMC

[ppm]

84

Justierbezugswert für O2

[%]

85

Justierbezugswert für P

[#]

86

Justierbezugswert für CO

[ppm]

87

Justierbezugswert für CO2

[%]

88

Justierbezugswert für NO

[ppm]

89

Justierbezugswert für NO2

[ppm]

90-95 (39)

96

Ansprechen auf ein Nullsignal für THC vor der Prüfung

[ppm]

97

Ansprechen auf ein Nullsignal für CH4 vor der Prüfung

[ppm]

98

Ansprechen auf ein Nullsignal für NMHC vor der Prüfung

[ppm]

99

Ansprechen auf ein Nullsignal für O2 vor der Prüfung

[%]

100

Ansprechen auf ein Nullsignal für P vor der Prüfung

[#]

101

Ansprechen auf ein Nullsignal für CO vor der Prüfung

[ppm]

102

Ansprechen auf ein Nullsignal für CO2 vor der Prüfung

[%]

103

Ansprechen auf ein Nullsignal für NO vor der Prüfung

[ppm]

104

Ansprechen auf ein Nullsignal für CO2 vor der Prüfung

[ppm]

105

Ansprechen auf ein Justiersignal für THC vor der Prüfung

[ppm]

106

Ansprechen auf ein Justiersignal für CH4 vor der Prüfung

[ppm]

107

Ansprechen auf ein Justiersignal für NMHC vor der Prüfung

[ppm]

108

Ansprechen auf ein Justiersignal für O2 vor der Prüfung

[%]

109

Ansprechen auf ein Justiersignal für P vor der Prüfung

[#]

110

Ansprechen auf ein Justiersignal für CO vor der Prüfung

[ppm]

111

Ansprechen auf ein Justiersignal für CO2 vor der Prüfung

[%]

112

Ansprechen auf ein Justiersignal für NO vor der Prüfung

[ppm]

113

Ansprechen auf ein Justiersignal für NO2 vor der Prüfung

[ppm]

114

Ansprechen auf ein Nullsignal für THC nach der Prüfung

[ppm]

115

Ansprechen auf ein Nullsignal für CH4 nach der Prüfung

[ppm]

116

Ansprechen auf ein Nullsignal für NMHC nach der Prüfung

[ppm]

117

Ansprechen auf ein Nullsignal für O2 nach der Prüfung

[%]

118

Ansprechen auf ein Nullsignal für P nach der Prüfung

[#]

119

Ansprechen auf ein Nullsignal für CO nach der Prüfung

[ppm]

120

Ansprechen auf ein Nullsignal für CO2 nach der Prüfung

[%]

121

Ansprechen auf ein Nullsignal für NO nach der Prüfung

[ppm]

122

Ansprechen auf ein Nullsignal für NO2 nach der Prüfung

[ppm]

123

Ansprechen auf ein Justiersignal für THC nach der Prüfung

[ppm]

124

Ansprechen auf ein Justiersignal für CH4 nach der Prüfung

[ppm]

125

Ansprechen auf ein Justiersignal für NMHC nach der Prüfung

[ppm]

126

Ansprechen auf ein Justiersignal für O2 nach der Prüfung

[%]

127

Ansprechen auf ein Justiersignal für P nach der Prüfung

[#]

128

Ansprechen auf ein Justiersignal für CO nach der Prüfung

[ppm]

129

Ansprechen auf ein Justiersignal für CO2 nach der Prüfung

[%]

130

Ansprechen auf ein Justiersignal für NO nach der Prüfung

[ppm]

131

Ansprechen auf ein Justiersignal für NO2 nach der Prüfung

[ppm]

132

PEMS-Validierung — Ergebnisse für THC

[mg/km;%] (40)

133

PEMS-Validierung — Ergebnisse für CH4

[mg/km;%] (40)

134

PEMS-Validierung — Ergebnisse für NMHC

[mg/km;%] (40)

135

PEMS-Validierung — Ergebnisse für P

[#/km;%] (40)

136

PEMS-Validierung — Ergebnisse für CO

[mg/km;%] (40)

137

PEMS-Validierung — Ergebnisse für CO2

[g/km;%] (40)

138

PEMS-Validierung — Ergebnisse für NOX

[mg/km;%] (40)

 (41)

 (41)

 (41)


Tabelle 2

Hauptteil der Datenaustauschdatei; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden im Hauptteil der Austauschdatei vertauscht

Zeile

198

199 (42)

200

201

 

Zeit

Fahrt

[s]

 (43)

 

Fahrzeuggeschwindigkeit (44)

Sensor

[km/h]

 (43)

 

Fahrzeuggeschwindigkeit (44)

GPS

[km/h]

 (43)

 

Fahrzeuggeschwindigkeit (44)

ECU

[km/h]

 (43)

 

Breitengrad

GPS

[deg:min:s]

 (43)

 

Längengrad

GPS

[deg:min:s]

 (43)

 

Höhe (44)

GPS

[m]

 (43)

 

Höhe (44)

Sensor

[m]

 (43)

 

Umgebungsdruck

Sensor

[kPa]

 (43)

 

Umgebungstemperatur

Sensor

[K]

 (43)

 

Umgebungsfeuchte

Sensor

[g/kg; %]

 (43)

 

THC-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

CH4-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

NMHC-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

CO-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

CO2-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

NOX-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

NO-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

NO2-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

O2-Konzentration

Analysator

[ppm]

 (43)

 

P-Konzentration

Analysator

[#/m3]

 (43)

 

Abgasmassendurchsatz

EFM

[kg/s]

 (43)

 

Abgastemperatur im EFM

EFM

[K]

 (43)

 

Abgasmassendurchsatz

Sensor

[kg/s]

 (43)

 

Abgasmassendurchfluss

ECU

[kg/s]

 (43)

 

THC-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

CH4-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

NMHC-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

CO-Masse:

Analysator

[g/s]

 (43)

 

CO2-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

NOX-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

NO-Masse:

Analysator

[g/s]

 (43)

 

NO2-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

O2-Masse

Analysator

[g/s]

 (43)

 

P

Analysator

[#/s]

 (43)

 

Gasmessung eingeschaltet

PEMS

[eingeschaltet (1); ausgeschaltet (0); Fehler (> 1)]

 (43)

 

Motordrehzahl

ECU

[rpm]

 (43)

 

Motordrehmoment

ECU

Nm

 (43)

 

Drehmoment an der angetriebenen Achse

Sensor

Nm

 (43)

 

Drehgeschwindigkeit der Räder

Sensor

[rad/s]

 (43)

 

Kraftstoffdurchsatz

ECU

[g/s]

 (43)

 

Kraftstoffdurchsatz des Motors

ECU

[g/s]

 (43)

 

Ansaugluftdurchsatz des Motors

ECU

[g/s]

 (43)

 

Kühlmitteltemperatur

ECU

[K]

 (43)

 

Öltemperatur

ECU

[K]

 (43)

 

Regenerierungszustand

ECU

 (43)

 

Pedalstellung

ECU

[%]

 (43)

 

Fahrzeugzustand

ECU

[Fehler (1); normal (0)]

 (43)

 

% Drehmoment

ECU

[%]

 (43)

 

% Reibungsdrehmoment.

ECU

[%]

 (43)

 

Ladezustand

ECU

[%]

 (43)

 

 (45)

 (45)

 (45)

 (43)  (45)

4.2.   Zwischen- und Endergebnisse

4.2.1.   Zwischenergebnisse

Tabelle 3

Berichtsdatei Nr. 1 — zusammengefasste Parameter von Zwischenergebnissen

Zeile

Parameter

Beschreibung/Einheit

1

Gesamte Fahrtstrecke

[km]

2

Gesamte Fahrtdauer

[h:min:s]

3

Standzeit insgesamt

[min:s]

4

Durchschnittliche Geschwindigkeit während der Fahrt

[km/h]

5

Höchste Geschwindigkeit während der Fahrt

[km/h]

6

Durchschnittliche THC-Konzentration

[ppm]

7

Durchschnittliche CH4-Konzentration

[ppm]

8

Durchschnittliche NMHC-Konzentration

[ppm]

9

Durchschnittliche CO-Konzentration

[ppm]

10

Durchschnittliche CO2-Konzentration

[ppm]

11

Durchschnittliche NOX-Konzentration

[ppm]

12

Durchschnittliche P-Konzentration

[#/m3]

13

Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz

[kg/s]

14

Durchschnittliche Abgastemperatur

[K]

15

Höchste Abgastemperatur

[K]

16

THC-Masse insgesamt

[g]

17

CH4-Masse insgesamt

[g]

18

NMHC-Masse insgesamt

[g]

19

CO-Masse insgesamt

[g]

20

CO2-Masse insgesamt

[g]

21

NOX-Masse insgesamt

[g]

22

P insgesamt

[#]

23

THC-Emissionen während der gesamten Fahrt

[mg/km]

24

CH4-Emissionen während der gesamten Fahrt

[mg/km]

25

NMHC-Emissionen während der gesamten Fahrt

[mg/km]

26

CO-Emissionen während der gesamten Fahrt

[mg/km]

27

CO2-Emissionen während der gesamten Fahrt

[g/km]

28

NOx-Emissionen während der gesamten Fahrt

[g/km]

29

P-Emissionen während der gesamten Fahrt

[#/km]

30

Entfernung Stadt-Anteil

[km]

31

Dauer Stadt-Anteil

[h:min:s]

32

Standzeit Stadt-Anteil

[min:s]

33

Durchschnittsgeschwindigkeit Stadt-Anteil

[km/h]

34

Höchstgeschwindigkeit Stadt-Anteil

[km/h]

35

Durchschnittliche THC-Konzentration Stadt

[ppm]

36

Durchschnittliche CH4-Konzentration Stadt

[ppm]

37

Durchschnittliche NMHC-Konzentration Stadt

[ppm]

38

Durchschnittliche CO-Konzentration Stadt

[ppm]

39

Durchschnittliche CO2-Konzentration Stadt

[ppm]

40

Durchschnittliche NOX-Konzentration Stadt

[ppm]

41

Durchschnittliche P-Konzentration Stadt

[#/m3]

42

Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Stadt

[kg/s]

43

Durchschnittliche Abgastemperatur Stadt

[K]

44

Höchste Abgastemperatur Stadt

[K]

45

THC-Masse insgesamt Stadt

[g]

46

CH4-Masse insgesamt Stadt

[g]

47

NMHC-Masse insgesamt Stadt

[g]

48

CO-Masse insgesamt Stadt

[g]

49

CO2-Masse insgesamt Stadt

[g]

50

NOX-Masse insgesamt Stadt

[g]

51

P insgesamt Stadt

[#]

52

THC-Emissionen Stadt

[mg/km]

53

CH4-Emissionen Stadt

[mg/km]

54

NMHC-Emissionen Stadt

[mg/km]

55

CO-Emissionen Stadt

[mg/km]

56

CO2-Emissionen Stadt

[g/km]

57

NOX-Emissionen Stadt

[g/km]

58

P-Emissionen Stadt

[#/km]

59

Entfernung Landstraßen-Anteil

[km]

60

Dauer Landstraßen-Anteil

[h:min:s]

61

Standzeit Landstraßen-Anteil

[min:s]

62

Durchschnittsgeschwindigkeit Landstraßen-Anteil

[km/h]

63

Höchstgeschwindigkeit Landstraßen-Anteil

[km/h]

64

Durchschnittliche THC-Konzentration Landstraße

[ppm]

65

Durchschnittliche CH4-Konzentration Landstraße

[ppm]

66

Durchschnittliche NMHC-Konzentration Landstraße

[ppm]

67

Durchschnittliche CO-Konzentration Landstraße

[ppm]

68

Durchschnittliche CO2-Konzentration Landstraße

[ppm]

69

Durchschnittliche NOX-Konzentration Landstraße

[ppm]

70

Durchschnittliche P-Konzentration Landstraße

[#/m3]

71

Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Landstraße

[kg/s]

72

Durchschnittliche Abgastemperatur Landstraße

[K]

73

Höchste Abgastemperatur Landstraße

[K]

74

THC-Masse insgesamt Landstraße

[g]

75

CH4-Masse insgesamt Landstraße

[g]

76

NMHC-Masse insgesamt Landstraße

[g]

77

CO-Masse insgesamt Landstraße

[g]

78

CO2-Masse insgesamt Landstraße

[g]

79

NOX-Masse insgesamt Landstraße

[g]

80

P insgesamt Landstraße

[#]

81

THC-Emissionen Landstraße

[mg/km]

82

CH4-Emissionen Landstraße

[mg/km]

83

NMHC-Emissionen Landstraße

[mg/km]

84

CO-Emissionen Landstraße

[mg/km]

85

CO2-Emissionen Landstraße

[g/km]

86

NOX-Emissionen Landstraße

[mg/km]

87

P-Emissionen Landstraße

[#/km]

88

Entfernung Autobahn-Anteil

[km]

89

Dauer Autobahn-Anteil

[h:min:s]

90

Standzeit Autobahn-Anteil

[min:s]

91

Durchschnittsgeschwindigkeit Autobahn-Anteil

[km/h]

92

Höchstgeschwindigkeit Autobahn-Anteil

[km/h]

93

Durchschnittliche THC-Konzentration Autobahn

[ppm]

94

Durchschnittliche CH4-Konzentration Autobahn

[ppm]

95

Durchschnittliche NMHC-Konzentration Autobahn

[ppm]

96

Durchschnittliche CO-Konzentration Autobahn

[ppm]

97

Durchschnittliche CO2-Konzentration Autobahn

[ppm]

98

Durchschnittliche NOX-Konzentration Autobahn

[ppm]

99

Durchschnittliche P-Konzentration Autobahn

[#/m3]

100

Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Autobahn

[kg/s]

101

Durchschnittliche Abgastemperatur Autobahn

[K]

102

Höchste Abgastemperatur Autobahn

[K]

103

THC-Masse insgesamt Autobahn

[g]

104

CH4-Masse insgesamt Autobahn

[g]

105

NMHC-Masse insgesamt Autobahn

[g]

106

CO-Masse insgesamt Autobahn

[g]

107

CO2-Masse insgesamt Autobahn

[g]

108

NOX-Masse insgesamt Autobahn

[g]

109

P insgesamt Autobahn

[#]

110

THC-Emissionen Autobahn

[mg/km]

111

CH4-Emissionen Autobahn

[mg/km]

112

NMHC-Emissionen Autobahn

[mg/km]

113

CO-Emissionen Autobahn

[mg/km]

114

CO2-Emissionen Autobahn

[g/km]

115

NOX-Emissionen Autobahn

[mg/km]

116

P-Emissionen Autobahn

[#/km]

 (46)

 (46)

 (46)

4.2.2.   Datenauswertungsergebnis

Tabelle 4

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 2 — Berechnungeinstellungen der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5

Zeile

Parameter

Einheit

1

Bezugsmasse für CO2

[g]

2

Koeffizient a 1 der charakteristischen Kurve für CO2

 

3

Koeffizient b 1 der charakteristischen Kurve für CO2

 

4

Koeffizient a 2 der charakteristischen Kurve für CO2

 

5

Koeffizient b 2 der charakteristischen Kurve für CO2

 

6

Koeffizient k 11 der Gewichtungsfunktion

 

7

Koeffizient k 12 der Gewichtungsfunktion

 

8

Koeffizient k 22 = k 21 der Gewichtungsfunktion

 

9

Primäre Toleranz tol 1

[%]

10

Sekundäre Toleranz tol 2

[%]

11

Berechnungsprogramm mit Angabe der Version

(z. B. EMROAD 5.8)

 (47)

 (47)

 (47)


Tabelle 5a

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 2 — Ergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5

Zeile

Parameter

Einheit

101

Anzahl der Fenster

 

102

Anzahl der Stadt-Fenster

 

103

Anzahl der Landstraßen-Fenster

 

104

Anzahl der Autobahn-Fenster

 

105

Anteil der Stadt-Fenster

[%]

106

Anteil der Landstraßen-Fenster

[%]

107

Anteil der Autobahn-Fenster

[%]

108

Anteil der Stadt-Fenster größer als 15 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

109

Anteil der Landstraßen-Fenster größer als 15 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

110

Anteil der Autobahn-Fenster größer als 15 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

111

Anzahl der Fenster innerhalb ± tol 1

 

112

Anzahl der Stadt-Fenster innerhalb ± tol 1

 

113

Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol 1

 

114

Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol 1

 

115

Anzahl der Fenster innerhalb ± tol 2

 

116

Anzahl der Stadt-Fenster innerhalb ± tol 2

 

117

Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol 2

 

118

Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol 2

 

119

Anteil der Stadt-Fenster innerhalb ± tol 1

[%]

120

Anteil der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol 1

[%]

121

Anteil der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol 1

[%]

122

Anteil der Stadt-Fenster innerhalb ± tol 1 größer als 50 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

123

Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol 1 größer als 50 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

124

Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol 1 größer als 50 %

(1 = Ja, 0 = Nein)

125

Durchschnittlicher Index der Strenge für alle Fenster

[%]

126

Durchschnittlicher Index der Strenge für alle Stadt-Fenster

[%]

127

Durchschnittlicher Index der Strenge für alle Landstraßen-Fenster

[%]

128

Durchschnittlicher Index der Strenge für alle Autobahn-Fenster

[%]

129

Gewichtete THC-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

130

Gewichtete THC-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

131

Gewichtete THC-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

132

Gewichtete CH4-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

133

Gewichtete CH4-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

134

Gewichtete CH4-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

135

Gewichtete NMHC-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

136

Gewichtete NMHC-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

137

Gewichtete NMHC-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

138

Gewichtete CO-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

139

Gewichtete CO-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

140

Gewichtete CO-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

141

Gewichtete NOx-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

142

Gewichtete NOx-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

143

Gewichtete NOx-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

144

Gewichtete NO-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

145

Gewichtete NO-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

146

Gewichtete NO-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

147

Gewichtete NO2-Emissionen für Stadt-Fenster

[mg/km]

148

Gewichtete NO2-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[mg/km]

149

Gewichtete NO2-Emissionen für Autobahn-Fenster

[mg/km]

150

Gewichtete P-Emissionen für Stadt-Fenster

[#/km]

151

Gewichtete P-Emissionen für Landstraßen-Fenster

[#/km]

152

Gewichtete P-Emissionen für Autobahn-Fenster

[#/km]

 (48)

 (48)

 (48)


Tabelle 5b

Kopfzeile der Berichtsdatei Nr. 2 — Endgültige Emissionsergebnisse nach Anlage 5

Zeile

Parameter

Einheit

201

Gesamte Fahrt — THC-Emissionen

[mg/km]

202

Gesamte Fahrt — CH4-Emissionen

[mg/km]

203

Gesamte Fahrt — NMHC-Emissionen

[mg/km]

204

Gesamte Fahrt — CO-Emissionen

[mg/km]

205

Gesamte Fahrt — NOx-Emissionen

[mg/km]

206

Gesamte Fahrt — P-Emissionen

[#/km]

 (49)

 (49)

 (49)


Tabelle 6

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 2 — Einzelergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden in den Hauptteil der Berichtsdatei überführt

Zeile

498

499

500

501

 

Zeitpunkt des Fensterbeginns

 

[s]

 (50)

 

Zeitpunkt des Fensterendes

 

[s]

 (50)

 

Dauer des Fensters

 

[s]

 (50)

 

Entfernung des Fensters

Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)

[km]

 (50)

 

THC-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

CH4-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

NMHC-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

CO-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

CO2-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

NOX-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

NO-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

NO2-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

O2-Emissionen des Fensters

 

[g]

 (50)

 

P-Emissionen des Fensters

 

[#]

 (50)

 

THC-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

CH4-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

NMHC-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

CO-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

CO2-Emissionen des Fensters

 

[g/km]

 (50)

 

NOX-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

NO-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

NO2-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

O2-Emissionen des Fensters

 

[mg/km]

 (50)

 

P-Emissionen des Fensters

 

[#/km]

 (50)

 

Abstand des Fensters von der charakteristischen Kurve für CO2 h j

 

[%]

 (50)

 

Gewichtungsfaktor für das Fenster w j

 

[-]

 (50)

 

Durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit

Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)

[km/h]

 (50)

 

 (51)

 (51)

 (51)

 (50)  (51)


Tabelle 7

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 3 — Berechnungeinstellungen der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6

Zeile

Parameter

Einheit

1

Quelle des Drehmoments für die Leistung an den Rädern

Sensor/ECU/„V-Gerade“

2

Steigung der Veline

[g/kWh]

3

Achsabschnitt der Veline

[g/h]

4

Dauer des gleitenden Mittelungsfensters

[s]

5

Bezugsgeschwindigkeit für die Entnormierung des Zielschemas

[km/h]

6

Bezugsbeschleunigung

[m/s2]

7

Leistungsbedarf an der Radnabe für ein Fahrzeug bei Bezugsgeschwindigkeit und bei Beschleunigung

[kW]

8

Anzahl der Leistungsklassen, die 90 % von Prated enthalten

-

9

Darstellung des Zielschemas

(gestreckt/gestaucht)

10

Berechnungsprogramm mit Angabe der Version

(z. B. CLEAR 1.8)

 (52)

 (52)

 (52)


Tabelle 8 a

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 3 — Ergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6

Zeile

Parameter

Einheit

101

Abdeckung der Leistungsklasse — gezählter Wert > 5

(1 = Ja, 0 = Nein)

102

Normalität der Leistungsklasse

(1 = Ja, 0 = Nein)

103

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der THC-Emissionen

[g/s]

104

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der CH4-Emissionen

[g/s]

105

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der NMHC-Emissionen

[g/s]

106

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der CO-Emissionen

[g/s]

107

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der CO2-Emissionen

[g/s]

108

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der NOX-Emissionen

[g/s]

109

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der NO-Emissionen

[g/s]

110

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der NO2-Emissionen

[g/s]

111

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der O2-Emissionen

[g/s]

112

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der P-Emissionen

[#/s]

113

Gesamte Fahrt — Gewichteter Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit

[km/h]

114

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der THC-Emissionen

[g/s]

115

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der CH4-Emissionen

[g/s]

116

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der NMHC-Emissionen

[g/s]

117

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der CO-Emissionen

[g/s]

118

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der CO2-Emissionen

[g/s]

119

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der NOX-Emissionen

[g/s]

120

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der NO-Emissionen

[g/s]

121

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der NO2-Emissionen

[g/s]

122

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der O2-Emissionen

[g/s]

123

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der P-Emissionen

[#/s]

124

Stadt — Gewichteter Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit

[km/h]

 (53)

 (53)

 (53)


Tabelle 8b

Kopfzeile der Berichtsdatei Nr. 3 — Endgültige Emissionsergebnisse nach Anlage 6

Zeile

Parameter

Einheit

201

Gesamte Fahrt — THC-Emissionen

[mg/km]

202

Gesamte Fahrt — CH4-Emissionen

[mg/km]

203

Gesamte Fahrt — NMHC-Emissionen

[mg/km]

204

Gesamte Fahrt — CO-Emissionen

[mg/km]

205

Gesamte Fahrt — NOx-Emissionen

[mg/km]

206

Gesamte Fahrt — P-Emissionen

[#/km]

 (54)

 (54)

 (54)


Tabelle 9

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 3 — Einzelergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden in den Hauptteil der Berichtsdatei überführt

Zeile

498

499

500

501

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassennummer (55)

 

-

 

 

Gesamte Fahrt — Untere Leistungsklassengrenze (55)

 

[kW]

 

 

Gesamte Fahrt — Obere Leistungsklassengrenze (55)

 

[kW]

 

 

Gesamte Fahrt — Verwendetes Zielschema (Verteilung) (55)

 

[%]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassenauftreten (55)

 

-

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassenabdeckung — gezählter Wert > 5 (55)

 

-

(1 = Ja, 0 = Nein) (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassennormalität (55)

 

-

(1 = Ja, 0 = Nein) (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der THC-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der CH4-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der NMHC-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der CO-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der CO2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der NOX-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der NO-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der NO2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der O2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Leistungsklassendurchschnitt der P-Emissionen (55)

 

[#/s]

 (56)

 

Gesamte Fahrt — Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit der Leisungsklasse (55)

Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)

[km/h]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassennummer (55)

 

-

 

 

Stadt — Untere Leistungsklassengrenze (55)

 

[kW]

 

 

Stadt — Obere Leistungsklassengrenze (55)

 

[kW]

 

 

Stadt — Verwendete Zielschema (Verteilung) (55)

 

[%]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassenauftreten (55)

 

-

 (56)

 

Stadt — Abdeckung der Leistungsklasse — gezählter Wert > 5 (57)

 

-

(1 = Ja, 0 = Nein) (56)

 

Stadt — Leistungsklassennormalität (55)

 

-

(1 = Ja, 0 = Nein) (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der THC-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der CH4-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der NMHC-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der CO-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der CO2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der NOX-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der NO-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der NO2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der O2-Emissionen (55)

 

[g/s]

 (56)

 

Stadt — Leistungsklassendurchschnitt der P-Emissionen (55)

 

[#/s]

 (56)

 

Stadt — Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit der Leistungsklasse (55)

Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)

[km/h]

 (56)

 

 (58)

 (58)

 (58)

 (56)  (58)

4.3.   Beschreibung des Fahrzeugs und des Motors

Der Hersteller stellt die Beschreibungen des Fahrzeugs und des Motors gemäß Anhang I Anlage 4 bereit.

Anlage 9

Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung

Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Emissionen in der Betriebspraxis

(Hersteller): …

(Anschrift des Herstellers): …

Bescheinigt, dass

Die in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen erfüllen die Anforderungen in Anhang III Nr. 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für Emissionen in der Betriebspraxis für alle möglichen RDE-Prüfungen, die den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.

[ …(Ort)]

am [ …(Datum)]

(Stempelabdruck und Name des Bevollmächtigten des Herstellers)

Anhang:

Verzeichnis der Fahrzeugtypen, für die diese Bescheinigung gilt


(1)  Die CO-Emissionen sind bei RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(4)  Im feuchten Bezugszustand zu messen oder gemäß Anlage 4 Nummer 8.1 zu korrigieren.

(5)  Nur zu bestimmen, wenn der Abgasmassendurchsatz mit einer indirekten Methode gemäß Anlage 4 Nummern 10.2 und 10.3 berechnet wird.

(6)  Das Verfahren zur Bestimmung der Fahrzeuggeschwindigkeit ist nach Nummer 4.7 zu wählen.

(7)  Parameter nur obligatorisch, wenn die Messung nach Anlage IIIA Nummer 2.1 erforderlich ist.

(8)  Nur zu bestimmen, wenn dies zur Nachprüfung des Fahrzeugzustandes und der Betriebsbedingungen notwendig ist.

(9)  Kann aus den THC- und CH4-Konzentrationen nach Anlage 4 Nummer 9.2 errechnet werden.

(10)  Kann aus der gemessenen NO- und NO2-Konzentration errechnet werden.

(11)  Es können mehrere Parameterquellen herangezogen werden.

(12)  Als Quelle ist bevorzugt der Sensor für den Umgebungsluftdruck heranzuziehen.

(13)  Liegt die Nullpunktdrift innerhalb des zulässigen Bereichs, ist es zulässig, die Nullpunkteinstellung des Analysators vor Nachprüfung der Messbereichsdrift vorzunehmen.

(14)  Zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes.

(15)  Optionaler Parameter.

(16)  Zu bestimmen, wenn Ausrüstung zur Verfügung steht.

(17)  Optional zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes.

(18)  Diese Regelung gilt nur für den Geschwindigkeitssensor.

(19)  Bei Verwendung zur Berechnung des Luft- und Abgasmassendurchsatzes ausgehend vom Kraftstoffdurchsatz nach Anlage 4 Nummer 10 muss die Genauigkeit 0,02 % des Ablesewertes betragen.

(20)  Gilt nur, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit vom ECU ermittelt wird; zur Einhaltung der zulässigen Toleranzen können die Messungen der Fahrzeuggeschwindigkeit durch das ECU gemäß den Ergebnissen der Validierungsprüfung berichtigt werden.

(21)  Parameter nur obligatorisch, wenn die Messung nach Anlage IIIA Nummer 2.1 erforderlich ist.

(22)  Noch zu bestimmen.

(23)  Kraftstoffabhängig.

(24)  Bei l = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa.

(25)  Genauigkeit der u-Werte innerhalb von 0,2 % bei einer Massenverteilung von: C = 66 % – 76 %, H = 22 % – 25 %; N = 0 % – 12 %.

(26)  NMHC auf der Grundlage von CH2,93 (für THC ist der u gas–Faktor für CH4 zu verwenden).

(27)  Genauigkeit der u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 70 % – 90 %, C4 = 10 % – 30 %.

(28)  ugas ist ein Parameter ohne Einheit; die u gas-Werte schließen Einheitsumrechnungen ein, um sicherzustellen, dass die momentanen Emissionen in der angegebenen physikalischen Einheit, etwa g/s, ermittelt werden.

(29)  Bei Hybridfahrzeugen wird der Gesamtenergieverbrauch in CO2 umgerechnet. Die Regeln für diese Umrechnung werden in einem zweiten Schritt eingeführt.

(30)  Für die Auswertung brauchen die gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte erst später für den Teil „Stadt“ der Fahrt Ereignissen entsprechend den Geschwindigkeitsbedingungen im Stadtverkehr zugeordnet zu werden. Für die „gesamte“ Fahrt werden alle gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte unabhängig von der Geschwindigkeit verwendet.

(31)  Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 120 = 108.

(32)  Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 75 = 67,5.

(33)  Stellen die Summe der Fahrbedingungen und der Bedingungen bei niedriger Leistung dar.

(*)  NT darf nicht auf die nächstgrößere ganze Zahl gerundet werden.

(34)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern, 50 für Malta

(35)  Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung auf der Straße, einschließlich der Masse des Fahrers und sämtlicher PEMS-Bauteile.

(36)  Die Prozentangabe gibt die Abweichung vom zulässigen Gesamtgewicht an.

(37)  Platzhalter für zusätzliche Angaben zum Hersteller des Analysators und für Seriennummern, falls mehrere Analysatoren verwendet werden. Die Angabe der vorbehaltenen Zeilen dient lediglich als Anhaltspunkt; die ausgefüllte Berichtsdatei darf keine leeren Zeilen enthalten.

(38)  Verbindlich vorgeschrieben, falls der Abgasmassendurchsatz mit einem EFM bestimmt wird.

(39)  Falls zusätzliche Angaben verlangt werden, sind sie hier einzutragen.

(40)  Die PEMS-Validierung ist optional; entfernungsabhängige Emissionen, wie mit dem PEMS gemessen; die Prozentangabe gibt die Abweichung vom Laborbezugswert an.

(41)  Bis zur Zeile 195 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um die Prüfung näher zu beschreiben und zu bezeichnen.

(42)  Diese Spalte kann entfallen, wenn die Parameterquelle Teil der Bezeichnung in Spalte 198 ist.

(43)  Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 201 an bis zum Ende der Daten einzutragen.

(44)  Wenigstens mit einer Methode zu bestimmen.

(45)  Zusätzliche Parameter können hinzugefügt werden, um Fahrzeug- und Prüfungsbedingungen zu beschreiben.

(46)  Zusätzliche Parameter können hinzugefügt werden, um zusätzliche Elemente zu beschreiben.

(47)  Bis zur Zeile 95 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um den Berechnungsansatz zu beschreiben.

(48)  Bis zur Zeile 195 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.

(49)  Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.

(50)  Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 501 an zeilenweise bis zum Ende der Daten einzutragen.

(51)  Zusätzliche Parameter können hinzugefügt werden, um Fenstermerkmale zu kennzeichnen.

(52)  Bis zur Zeile 95 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um den Berechnungsansatz zu kennzeichnen.

(53)  Bis zur Zeile 195 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.

(54)  Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.

(55)  Für jede Leistungsklasse berichtete Ergebnisse von der Leistungsklasse Nr. 1 an bis zu der Leistungsklasse, auf die 90 % von Prated entfallen.

(56)  Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 501 an zeilenweise bis zum Ende der Daten einzutragen.

(57)  Für jede Leistungsklasse berichtete Ergebnisse von der Leistungsklasse Nr. 1 an bis zur Leistungsklasse Nr. 5.

(58)  Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.