31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/4


BESCHLUSS (EU) 2018/146 DES RATES

vom 22. Januar 2018

über den Abschluss — im Namen der Union — des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen aufzunehmen, ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 12. Dezember 2006 gemäß dem Beschluss 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (2) unterzeichnet. Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Rumänien und Kroatien ratifiziert. Die letztgenannten Mitgliedstaaten sollen dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 ihrer jeweiligen Beitrittsakte beitreten.

(3)

Hinsichtlich der Änderungen bestimmter Anhänge des Abkommens, die von dem nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen.

(4)

In allen anderen Fällen sollten die Standpunkte, die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten sind, im Einzelfall gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden.

(5)

Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird.

(6)

Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte Angelegenheiten, einschließlich der Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss, und die Informationspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Diese Bestimmungen sind entweder nicht erforderlich, oder sie sollten in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (3), nicht weiter angewendet werden. Daher sollten all diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird im Namen der Union genehmigt (4).

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dem Königreich Marokko die in Artikel 30 des Abkommens (5) vorgesehenen diplomatischen Noten zu übermitteln und folgende Notifikation vorzunehmen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 2

Der von der Union im nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf eine Änderung der Anhänge des Abkommens mit Ausnahme von Anhang I (Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken) und Anhang IV (Übergangsbestimmungen) wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 3

Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 5.

(2)  Beschluss 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 55).

(3)  ECLI:EU:C:2015:282.

(4)  Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.