31998D0347

98/347/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung

Amtsblatt Nr. L 155 vom 29/05/1998 S. 0043 - 0052


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (98/347/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner Tagung am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam forderte der Europäische Rat die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter anderem auf, eine Fazilität zu entwickeln, um Wagniskapital für Hochtechnologieprojekte von KMU zur Verfügung zu stellen; damit erkannte er nicht nur den Zusammenhang zwischen KMU, Innovationen und Technologie auf der einen und neuen Arbeitsplätzen auf der anderen Seite an, sondern auch die Rolle, die Risikokapital bei der Schaffung von Arbeitsplätzen spielt.

(2) Auf seinem Sondergipfel zur Beschäftigung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg begrüßte der Europäische Rat die Initiative für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Parlaments, die darauf abzielte, die für die Beschäftigung vorgesehenen Haushaltsmittel zu verstärken. In seinem Beschluß zum Haushaltsplan 1998 schuf das Europäische Parlament in Übereinstimmung mit dem Rat einen neuen Titel B5-5 (Arbeitsmarkt und technologische Innovation) für die Finanzierung von KMU und innovativen Aktionen und Projekten auf dem Arbeitsmarkt mit einer Mittelausstattung von 450 Mio. ECU über drei Jahre (1998-2000). In diesem Rahmen wurden für 1998 30 Mio. ECU für innovative Aktionen und Projekte auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, im Rahmen dieser Initiative so bald wie möglich Vorschläge für neue Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender KMU vorzulegen, damit der Rat sie zügig verabschieden kann. Diese neuen Instrumente müssen die von der EIB finanzierte und vom EIF verwaltete Europäische Technologiefazilität (EFT) verstärken, indem eine "Risikokapitalfazilität" eingerichtet wird, die Gründung grenzüberschreitender Joint-ventures zwischen KMU innerhalb der Gemeinschaft unterstützt wird und innerhalb des EIF ein spezieller Garantiefonds eingerichtet wird, der Instituten, die Finanzmittel für KMU anbieten, die Risikoübernahme erleichtert.

(3) EIB und EIF haben hierauf bereits mit der Einrichtung der EFT reagiert, in deren Rahmen über zwischengeschaltete etablierte Wagniskapitalfonds Wagniskapital für technologie-orientierte KMU bereitgestellt wird.

(4) Am 9. Dezember 1996 verabschiedete der Rat den Beschluß 97/15/EG über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union (1997-2000) (5), mit dem unter anderem der Zugang zu Kredit- und Risikokapitalfinanzierungen verbessert, die Entwicklung spezieller Finanzinstrumente erleichtert und die Entwicklung des Kapitalmarkts für rasch wachsende KMU gefördert werden soll.

(5) Am 5. November 1997 verabschiedete die Kommission den Beschluß 97/761/EG über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU (6), die im Rahmen des obengenannten Mehrjahresprogramms für KMU finanziert werden.

(6) Am 15. Dezember 1994 verabschiedete der Rat die Entscheidung 94/917/EG über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und optimalen Nutzung der Ergebnisse aus Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (7), das Unterstützung für Aktivitäten zur Verbesserung des europäischen Umfelds für die Finanzierung der Nutzung, Anpassung und Verbreitung von Technologien durch geeignete Gemeinschaftsprogramme vorsieht. Am 25. November 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über den "Ersten Aktionsplan für Innovation in Europa - Innovation im Dienste von Wachstum und Beschäftigung", wonach die Finanzierung von Innovationen in Europa erleichtert werden sollte, namentlich indem Investitionen in Wagniskapital und Beteiligungen, vor allem zugunsten von Neugründungen und innovativen, wachstumsintensiven Unternehmen, die eine wichtige Quelle neuer Arbeitsplätze darstellen, gefördert und die Maßnahmen des EIF zugunsten von Innovationen verstärkt werden. Der vorliegende Beschluß sollte in angemessener Koordinierung mit den obengenannten Maßnahmen durchgeführt werden.

(7) Bei der Umsetzung des Finanzhilfeprogramms für KMU im Rahmen dieses Programms sollte unter Beachtung der Programmziele kleinen Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten besondere Beachtung zuteil werden.

(8) Der Mangel an Wagniskapital ist ein besonderes Problem für neugegründete Unternehmen und erweiterungswillige KMU, vor allem wenn sie neue Technologien und innovative Ideen nutzen. Dieses Segment des Wagniskapitalmarkts ist in Europa unterentwickelt und mit den größten Risiken verbunden, die zu hohen Verlusten führen können. Durch eine entschlossene Beteiligung des öffentlichen Sektors kann privaten Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, weitere Investitionen in junge, aufstrebende KMU zu tätigen.

(9) Aufgrund des höheren Risikos für die Finanzinstitute ist es für KMU oftmals schwierig, Bankkredite für die Entwicklung grenzüberschreitender Joint-ventures zu erhalten. Durch die Entwicklung von Joint-ventures zwischen KMU in der Gemeinschaft können die Möglichkeiten des Binnenmarkts besser genutzt, Investitionen und Handel ausgeweitet sowie Beschäftigung und Wirtschaftswachstum positiv beeinflußt werden. Zuschüsse und Beihilfen sind das am besten geeignete Mittel, die finanziellen Hindernisse für die Gründung grenzüberschreitender Joint-ventures durch KMU zu überwinden.

(10) Bankdarlehen sind eine wichtige Fremdfinanzierungsquelle für KMU. Die Beschaffung von Fremdmitteln ist für KMU schwierig, da Banken oftmals keine Kredite an sie vergeben wollen. Häufig erhalten KMU Darlehen nur gegen dingliche Sicherheiten. Darlehensbürgschaften sind ein kosteneffizientes Mittel, den Zugang zu Darlehen zu erleichtern. Im Rahmen des Programms sollten sowohl materielle als auch immaterielle Investitionen förderungsfähig sein. Mit einem Bürgschaftsinstrument läßt sich eine erhebliche Hebelwirkung erzielen.

(11) Dieser Beschluß bildet die Rechtsgrundlage für spezifische Maßnahmen, die andere Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht besser durchgeführt werden können und somit dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen. Der Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung der entsprechenden Ziele notwendige Minimum, geht nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus und genügt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(12) Die Kommission sollte die Mittelansätze für die verschiedenen Programme im Verlauf des Zeitraums von drei Jahren anpassen, um die Absorption ihrer Mittel sowie ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Qualität der unterbreiteten Vorhaben, ihrer Auswirkungen auf den Zugang der KMU zum Kapital und ihrer unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze zu berücksichtigen.

(13) Für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses sollte die in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 (8) enthaltene Definition der KMU gelten.

(14) Im Juni 1994 wurde der EIF eingerichtet, um durch die Förderung von Investitionen in transeuropäische Netze sowie KMU zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Durch den Beschluß 94/375/EG des Rates (9) wurde die Gemeinschaft Mitglied des EIF. Der EIF ist befugt, gemäß seiner Satzung Darlehensbürgschaften und Beteiligungen zu übernehmen.

(15) Bei den in Artikel 3 und 5 genannten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem EIF ist zu berücksichtigen, daß für eine weite Verbreitung der Informationen über die Programme Sorge getragen werden muß.

(16) Der EIF hat seine Bereitschaft erklärt, sich an der Umsetzung des ETF-Startkapitalprogramms und der KMU-Bürgschaftsfazilität im Rahmen dieses Beschlusses zu beteiligen. Bei der Umsetzung der ETF-Startkapitalfazilität sollte der EIF sich bemühen, ein Hoechstmaß an geeigneter Beteiligung von Wagniskapital des Privatsektors zu gewährleisten.

(17) Die Auswahl der zwischengeschalteten Finanzinstitutionen muß in offener und transparenter Weise erfolgen.

(18) Das Joint European Venture-Programm sollte von der Kommission gemäß ihrem Beschluß 97/761/EG verwaltet werden.

(19) Interventionen, die von der EIB oder dem EIF finanziert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen. Bei Maßnahmen, die für die begünstigten KMU mit staatlichen Beihilfen vergleichbare Auswirkungen haben, müssen die Grenzen und Bedingungen beachtet werden, die für die Vereinbarkeit vergleichbarer staatlicher Beihilfen mit den geltenden Regeln festgelegt sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel des Programms

Es wird ein Programm zur finanziellen Förderung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (nachstehend "Programm" genannt) eingeführt, das die Schaffung von Arbeitsplätzen anregen soll, indem Gründung und Wachstum innovativer KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG dadurch erleichtert und intensiviert werden, daß ihre Investitionstätigkeit durch eine größere Verfügbarkeit von Finanzmitteln unterstützt wird. Das Programm ist auf KMU ausgerichtet, die ein Wachstumspotential und daher ein Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen.

Artikel 2

Beschreibung des Programms

Das Programm umfaßt drei sich gegenseitig ergänzende Fazilitäten: ein vom EIF verwaltetes Risikokapitalprogramm ("ETF-Startkapital"), ein von der Kommission verwaltetes Programm zur finanziellen Förderung grenzüberschreitender Joint-ventures von KMU in der Gemeinschaft ("Joint European Venture") und ein vom EIF verwaltetes Bürgschaftsprogramm ("KMU-Bürgschaftsfazilität").

Artikel 3

ETF-Startkapitalfazilität

(1) Durch Investitionen in einschlägigen spezialisierten Wagniskapitalfonds, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen, in den Mitgliedstaaten bestehenden Beteiligungsmechanismen, insbesondere in kleineren oder neugegründeten Fonds, regional tätigen Fonds, Fonds mit Schwerpunkt auf bestimmten Industriezweigen bzw. Technologien oder Wagniskapitalfonds, die die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren und Technologieparks verbunden sind, übernimmt die Gemeinschaft Risikokapitalbeteiligungen an KMU vor allem bei der Gründung und in der Anfangsphase und/oder an innovativen KMU unter Vermeidung von Überschneidungen mit bestehenden EIB- und EIF-Interventionen und einer Verringerung der Risiken für die betreffenden Instrumente.

(2) Der EIF hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen Programmen, die Investitionen in die Wagniskapitalfonds auszuwählen, durchzuführen und zu verwalten. Die genauen Modalitäten für die Umsetzung der ETF-Startkapitalfazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF niedergelegt.

(3) Bei der Kooperationsvereinbarung werden die in Anhang I aufgeführten Leitlinien berücksichtigt.

Artikel 4

Joint European Venture (JEV)

(1) Die Gemeinschaft gewährt KMU Finanzbeiträge für die Errichtung neuer grenzüberschreitender Joint-ventures innerhalb der Gemeinschaft. Mit dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft soll ein Teil der bei der Konzeption und Gründung grenzüberschreitender Joint-ventures entstehenden Kosten gedeckt werden. Der Hoechstbeitrag je Projekt beläuft sich auf 100 000 ECU zur Deckung von

a) bis zu 50 % der förderungsfähigen Ausgaben bis zu einer Hoechstgrenze von 50 000 ECU;

b) bis zu 10 % der Investitionen in Gegenstände des Anlagevermögens. Kleinen Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Förderungsfähige Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) sind wesentliche Ausgaben in Verbindung mit der Konzeption und Gründung eines grenzüberschreitenden Joint-ventures im Sinne von Anhang II Nummer 6 durch europäische KMU.

(3) Die Anträge auf Finanzbeiträge werden über ein Netz von Finanzmittlern an die Kommission weitergeleitet. Bei der Umsetzung des JEV-Programms sind die in Anhang II aufgeführten Leitlinien zu berücksichtigen.

Artikel 5

KMU-Bürgschaftsfazilität

(1) Die Gemeinschaft sieht im Haushalt Mittel zur Deckung der Kosten für Bürgschaften und Rückbürgschaften des EIF vor, um durch eine erhöhte Kapazität der Bürgschaftsprogramme im öffentlichen oder privaten Sektor der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit, eine Erhöhung der Kreditvergabe an KMU zu fördern. Im Rahmen des Programms können auch Risikoteilungsprogramme zugunsten von KMU gefördert werden, die die EIB oder sonstige geeignete Finanzinstitute anbieten. Eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird durch Kontakte zwischen dem EIF und den einzelstaatlichen Behörden vor der Umsetzung der Fazilität sichergestellt.

(2) Mit dem Haushaltsansatz werden die Kosten der Fazilität, einschließlich der Bürgschaftsausfälle des EIF und sonstiger förderungsfähiger Kosten oder Ausgaben im Rahmen der Fazilität, vollständig gedeckt. Für die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden Kosten der Fazilität gilt eine Obergrenze, so daß sie auf keinen Fall die dem EIF für diese Maßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel überschreiten; es besteht keine Eventualverbindlichkeit für den Gemeinschaftshaushalt.

(3) Vorrang haben kleine Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern. Bei den Bürgschaften des EIF handelt es sich um Teilbürgschaften; in jedem Fall wird eine Risikoteilung zwischen dem EIF und dem Finanzmittler vereinbart. Soweit möglich bringt der EIF bei der Anwendung dieses Instruments Bürgschaftssysteme zum Einsatz, die primär dazu bestimmt sind, die Finanzierung von Darlehen zu unterstützen, die das Bankensystem ohne Bürgschaftsdeckung nicht ohne weiteres gewähren würde, und außerdem sicherzustellen, daß ein Teil des Risikos durch den Darlehensgeber getragen wird.

(4) Die genauen Modalitäten für die Umsetzung der KMU-Bürgschaftsfazilität werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF niedergelegt.

(5) Bei der Kooperationsvereinbarung werden die in Anhang III aufgeführten Leitlinien berücksichtigt.

Artikel 6

Verwaltungsgebühren

Die dem EIF zu zahlenden Verwaltungsgebühren werden in Einklang mit den marktüblichen Grundsätzen festgesetzt und können mit den für die Initiative bereitgestellten Haushaltsmitteln verrechnet werden.

Artikel 7

Berichtspflichten und Evaluierung

(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Umsetzung dieses Beschlusses und der verschiedenen darunter fallenden Programme, insbesondere über seine Auswirkung auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung, die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung und die Entsprechung zwischen den Mittelansätzen für die verschiedenen Systeme und den Zielen des Programms.

(2) Spätestens 48 Monate nach Annahme des Beschlusses legt die Kommission eine Bewertung des Programms vor, besonders über seine Gesamtinanspruchnahme, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung.

Artikel 8

Schlußbestimmung

Unbeschadet der Angaben in Anhang I Nummer 5, Anhang II Nummer 4 und Anhang III Nummer 10 endet die Laufzeit des Programms am 31. Dezember 2000.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 108 vom 7. 4. 1998, S. 67.

(2) ABl. C 138 vom 4. 5. 1998.

(3) Stellungnahme vom 26. März 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 17. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25.

(6) ABl. L 310 vom 13. 11. 1997, S. 28.

(7) ABl. L 361 vom 31. 12. 1994, S. 101.

(8) ABl. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4.

(9) ABl. L 173 vom 7. 7. 1994, S. 12.

ANHANG I

LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DES ETF-STARTKAPITALPROGRAMMS

1. Einführung

Das ETF-Startkapitalprogramm wird treuhänderisch vom EIF verwaltet. Der EIF wird die für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel in einschlägige spezialisierte Wagniskapitalfonds und/oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen, in den Mitgliedstaaten bestehenden Beteiligungsmechanismen, insbesondere in kleinere oder neugegründete Fonds, regional tätige oder auf bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Technologien spezialisierte Fonds oder Wagniskapitalfonds, die die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren oder Technologieparks verbunden sind, investieren; diese wiederum stellen Risikokapital für KMU bereit. Mit dem ETF-Startkapitalprogramm wird die von der EIB in Zusammenarbeit mit dem EIF eingerichtete Europäische Technologiefazilität durch eine Anlagepolitik verstärkt, die sowohl im Hinblick auf die zwischengeschalteten Fonds als auch auf deren Anlagepolitik ein höheres Risikoprofil beinhaltet.

2. Intermediäre

Der EIF wird die Investitionen gemeinschaftsweit nach Möglichkeit gezielt besonders in kleinere oder neugegründete Fonds, in bestimmten - geförderten und sonstigen - Regionen tätige oder auf bestimmte Industriezweige bzw. Technologien spezialisierte Fonds oder in Wagniskapitalfonds leiten, die mit Forschungszentren und Technologieparks verbunden sind. Die Intermediäre werden nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf faire und transparente Weise ausgewählt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; dabei wird dem Ziel Rechnung getragen, über ein breites Spektrum spezialisierter Fonds tätig zu werden.

3. Investitionshöchstgrenze

Die Hoechstgrenze für die Gesamtinvestition des ETF-Startkapitalprogramms in einen zwischengeschalteten Wagniskapitalfonds beträgt 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des entsprechenden Fonds, in Ausnahmefällen, wie etwa bei neuen Fonds, denen eine besonders starke Katalysatorfunktion bei der Entwicklung der Wagniskapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region zukommen dürfte, aber bis maximal 50 %. Die Kommission erläutert in ihrem Jahresbericht alle Einzelfälle, in denen vom EIF eine Investition getätigt wurde, die 25 % des gesamten Beteiligungskapitals übersteigt. Das Engagement in einem einzelnen Wagniskapitalfonds darf jeweils 10 Millionen ECU nicht übersteigen. Die zwischengeschalteten Wagniskapitalfonds gehen im Hinblick auf die Portfoliodiversifikation nach marktüblichen Grundsätzen vor. Der EIF wird sich bemühen, ein Hoechstmaß an geeigneter Beteiligung von Wagniskapital des Privatsektors zu gewährleisten.

4. Gleichrangigkeit der Investitionen

Investitionen der ETF-Startkapitalfazilität sind gleichrangig mit anderen Kapitalanteilen.

5. Dauer der Fazilität

Das ETF-Startkapitalprogramm wird als langfristige Fazilität eingerichtet, die normalerweise 5- bis 12-jährige Positionen in Wagniskapitalfonds übernimmt. Der EIF wird die für die Fazilität vorgesehenen Mittel nach Möglichkeit in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der entsprechenden Haushaltszahlungen folgt, vollständig binden. In jedem Fall darf die Dauer der Investitionen 16 Jahre ab Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung nicht übersteigen.

6. Realisierung der Investitionen

Da die meisten Investitionen im Rahmen des ETF-Startkapitalprogramms in nichtbörsennotierte, illiquide Wagniskapitalfonds fließen, basiert die Realisierung dieser Investitionen auf der Ausschüttung der Erlöse, die die zwischengeschalteten Fonds durch die Veräußerung ihrer Investitionen in KMU erzielen.

7. Wiederanlage der Erlöse aus realisierten Investitionen

Erlöse aus realisierten Investitionen können in den ersten vier Jahren der Programmdurchführung wiederangelegt werden. Die Wiederanlagefrist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die Fazilität 48 Monate nach ihrer Einführung zufriedenstellend beurteilt wird.

8. Treuhandkonto

Für die Haushaltsmittel zur Finanzierung des Programms wird innerhalb des EIF ein besonderes Treuhandkonto eingerichtet. Dieses Konto ist verzinslich; die angefallenen Zinsen werden den für die Fazilität bereitgestellten Mitteln hinzugefügt. Die vom EIF im Rahmen des ETF-Startkapitalprogramms getätigten Investitionen sowie die Verwaltungsgebühren des EIF und sonstigen förderungsfähigen Ausgaben werden dem Treuhandkonto belastet; die Erlöse aus realisierten Investitionen werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben. Vier Jahre nach Start des Programms bzw. - sofern die Wiederanlagefrist verlängert wird - nach Ablauf der verlängerten Wiederanlagefrist fließen etwaige Guthaben auf dem Treuhandkonto, die noch nicht gebunden oder abgehoben/investiert wurden oder zur Deckung förderungsfähiger Kosten und Ausgaben, wie der Verwaltungsgebühren des EIF, benötigt werden, in den Gemeinschaftshaushalt zurück.

9. Rechnungshof

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Ordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen entsprechend seinem Auftrag überprüfen kann.

ANHANG II

LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DES PROGRAMMS "JOINT EUROPEAN VENTURE"

1. Einführung

Im Rahmen des Joint European Venture-Programms werden Finanzbeiträge für die Errichtung transnationaler Joint-ventures zwischen KMU innerhalb der EU gewährt. Das Programm baut auf der begrenzten Initiative im Rahmen des dritten Mehrjahresprogramms für KMU auf, die die Kommission mit dem Beschluß 97/761/EG vom 5. November 1997 über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU verabschiedet hat.

2. Intermediäre

Das Programm ist für KMU über Intermediäre zugänglich, bei denen es sich um Banken oder sonstige geeignete Finanzinstitute handelt. Das Finanzintermediärnetz wird aus Finanzintermediären, die gemäß der obengenannten Initiative vom 5. November 1997 ausgewählt wurden, sowie aus Finanzintermediären bestehen, die nach einer neuen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung ausgewählt werden. Die Kommission prüft die Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Programmziele.

3. Antragsverfahren

Anträge von KMU auf Finanzbeiträge im Rahmen des Programms sind an einen der Intermediäre zu richten. Der Intermediär prüft den Antrag und leitet ihn bei positiver Beurteilung an die Kommission weiter. Die Kommission prüft die Förderungsfähigkeit der Anträge im Hinblick auf die Programmziele, insbesondere die Beschäftigungseffekte.

4. Auszahlung der Finanzbeiträge

Die Finanzbeiträge, die insgesamt 100 000 ECU nicht übersteigen dürfen, werden über den Finanzintermediär an die KMU ausgezahlt; der Finanzintermediär leitet alle Zahlungen unverzüglich und in voller Höhe weiter.

Die Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche von bis zu 50 000 ECU zur Deckung von 50 % der förderungsfähigen Ausgaben für die Konzeption und Vorbereitung des Joint-ventures erfolgen in zwei Teilbeträgen. Ein rückzahlbarer Vorschuß von 50 % (höchstens 25 000 ECU) wird ausgezahlt, sobald die Kommission dem Antrag stattgegeben hat. Eine zweite Zahlung von 50 % (höchstens 25 000 ECU) erfolgt bei Vorlage sämtlicher Ausgabenbelege und auf der Grundlage eines ausführlichen Projektbewertungsberichts, der eine Evaluierung der Durchführbarkeit des Joint-ventures und der geplanten Investitionen ermöglicht. Nach Anerkennung der Unterlagen durch die Kommission wird der rückzahlbare Vorschuß zu einem nicht rückzahlbaren Zuschuß.

Die Zahlung im Rahmen der zweiten Tranche von bis zu 10 % der Investitionssumme erfolgt, nachdem die Kommission zufriedenstellende Belege über die Durchführung der Investition und die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit erhalten hat.

KMU, die Zahlungen im Rahmen der zweiten Tranche (10 % der Investitionssumme) erhalten, verpflichten sich, der Kommission fünf Jahre lang über die Tätigkeit des errichteten Joint-ventures und insbesondere über die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze zu informieren.

5. Externe Verwaltungskosten

Bei der Verwaltung des Programms wird externe, auf Projektüberwachung spezialisierte Unterstützung in Anspruch genommen. Diese Unterstützung wird von externen Vertragspartnern geleistet, die nach einer Ausschreibung ausgewählt werden. Bis zu 5 % der verfügbaren Mittel wurden für die externen Verwaltungskosten der Initiative zurückgestellt.

6. Definition eines Joint-venture

Der Begriff "Joint-venture" wird weit ausgelegt, d. h. er umfaßt sämtliche Arten von Konsortien, Partnerschaften und Joint-ventures im engeren Sinne, durch die ein neues Rechtssubjekt begründet wird, in den Bereichen Industrie, Dienstleistungen, Gewerbe und Handwerk, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- Durch das Projekt entsteht eine neue Geschäftstätigkeit, die Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat. Die Verlegung bestehender Geschäftstätigkeiten ist nicht förderungsfähig. Auch Ankäufe bestehender Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

- Die Partner spielen bei dem Joint-venture eine aktive Rolle und übernehmen ein angemessenes Maß an Verantwortung. Joint-ventures, an denen ein Partner mit über 75 % beteiligt ist, sind nicht förderungsfähig. Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei dem Joint-venture innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission sind der Kommission im Hinblick auf eine Überprüfung ihrer finanziellen Beteiligung mitzuteilen.

- Das Joint-venture muß von mindestens zwei KMU aus verschiedenen Mitgliedstaaten neu errichtet worden sein.

7. Förderungsfähige Ausgaben

Förderungsfähig sind Ausgaben in Zusammenhang mit der Konzeption und Errichtung eines Joint-venture: Ausgaben für Vorbereitungsmaßnahmen (Markterhebungen, Vorbereitung des rechtlichen Rahmens, Umweltstudien, technische Normen, Geschäftsplan uws.); Ausgaben für Experten (Rechtsanwälte, Berater, Wirtschaftsprüfer): Gebühren auf der Grundlage der Ist-Kosten, Reisekosten, Kosten für Unterbringung und Aufenthalt (entsprechend den üblichen Modalitäten der Dienstleistungsverträge der Kommission); Ausgaben für interne Experten (in Verbindung mit Auslandsreisen): Tagegeld, Reisekosten sowie Ausgaben für Unterbringung und Aufenthalt (entsprechend den üblichen Modalitäten der Dienstleistungsverträge der Kommission).

Im Hinblick auf den Zuschuß von bis zu 10 % der Investitionssumme gilt als Investition jeder Ankauf bzw. jede Herstellung von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die in der Bilanz des Joint-ventures als Anlagevermögen ausgewiesen und nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsvorschriften bewertet wird.

Finanzierungskosten und Ausgaben in Verbindung mit der Partnersuche sind ausgeschlossen.

Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen nur gewährt werden, wenn auch Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) für umfangreichere Vorarbeiten zu einem grenzüberschreitenden Joint-venture gewährt wurden; hierdurch ist sicherzustellen, daß Mittel nur für Vorhaben mit echten wirtschaftlichen Erfolgsaussichten gewährt werden. Voraussetzung für die Billigung einer Investitionsbeihilfe ist der überzeugende Nachweis dafür, daß die Investition zum Abschluß gebracht und mit den neuen Tätigkeiten begonnen wurde.

8. Verpflichtungen der Empfänger

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften bzw. die Kommissionsdienststellen gemäß ihrem jeweiligen Auftrag die Ordnungsmäßigkeit der von den Empfängern zur Begründung ihrer Zahlungsansprüche abgegebenen Erklärungen sowie der entsprechenden Zahlungen überprüfen können.

ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DER KMU-BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT

1. Einführung

Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird treuhänderisch vom EIF verwaltet. Der EIF übernimmt Rückbürgschaften bzw. Kobürgschaften für die Bürgschaftssysteme der Mitgliedstaaten sowie Direktbürgschaften im Fall der EIB oder sonstiger geeigneter Finanzintermediäre, während seine Ausfälle in Zusammenhang mit den entsprechenden Bürgschaften durch Mittel der Gemeinschaft gedeckt werden. Dadurch kann das Programm gezielt auf KMU mit Wachstumspotential ausgerichtet werden, für die die Beschaffung von Finanzmitteln besonders schwierig ist, da eine Kreditvergabe an KMU, beispielsweise an kleine oder neugegründete Unternehmen, als hohes Risiko eingestuft wird.

2. Intermediäre

Bürgschaftssysteme in den Mitgliedstaaten im öffentlichen oder privaten Sektor, einschließlich Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit, sowie der EIB oder sonstiger geeigneter Finanzinstitute in Verbindung mit den von ihnen angebotenen risikoübernehmenden KMU-Fazilitäten. Die Intermediäre werden nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf faire und transparente Weise ausgewählt; dabei berücksichtigt werden: a) die Auswirkungen auf das für KMU zur Verfügung stehende Fremdfinanzierungsvolumen und/oder c) die Auswirkungen auf die vom jeweiligen Intermediär durch Kredite an KMU übernommenen Risiken.

3. Förderungsfähige Kreditvergabe an KMU

Die finanziellen Kriterien für die Förderung einer Kreditvergabe an KMU durch Bürgschaften im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität werden auf Einzelbasis für jeden Intermediär im Rahmen der bereits vorhandenen Bürgschaftssysteme festgelegt, um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung. Die Bürgschaften und Rückbürgschaften werden vorwiegend für Kredite an KMU mit weniger als 100 Mitarbeitern gewährt. Besonderes Augenmerk liegt auf Krediten zur Finanzierung immaterieller Vermögenswerte.

4. EIF-Bürgschaften

Die vom EIF übernommenen Bürgschaften beziehen sich auf einzelne Darlehen in einem bestimmten Darlehensportfolio, bei dem es sich um ein bestehendes Darlehensportfolio, wenn dies zur Erhöhung der Kreditvergabe an KMU führt, oder um ein innerhalb einer bestimmten Frist einzurichtendes Darlehensportfolio handeln kann. Die EIF-Bürgschaften decken einen Teil des inhärenten Kreditrisikos des zugrundeliegenden Darlehensportfolios ab, wobei das Risiko mit dem betreffenden Finanzintermediär geteilt wird.

5. Hoechstgrenze für die kumulativen Ausfälle des EIF

Die Verpflichtung des EIF zur Entrichtung seines Anteils an den Kreditausfällen des Intermediärs besteht solange, bis der kumulative Betrag der Zahlungen zur Deckung der Ausfälle aus einem bestimmten Darlehensportfolio, vermindert um den kumulativen Betrag der entsprechenden beigetriebenen Forderungen, einen zuvor vereinbarten Betrag erreicht. Danach erlischt die EIF-Bürgschaft automatisch.

6. Gleichrangigkeit von EIF und Intermediär

Die vom EIF gewährten Bürgschaften sind mit den vom Intermediär gewährten Bürgschaften und gegebenenfalls Krediten in der Regel gleichrangig.

7. Treuhandkonto

Für die Haushaltsmittel zur Finanzierung des Programms wird innerhalb des EIF ein Treuhandkonto eingerichtet. Dieses Konto ist verzinslich; die aufgelaufenen Zinsen werden den Mitteln der Fazilität hinzugefügt.

8. Verfügungsrecht des EIF über das Treuhandkonto

Der EIF ist berechtigt, das Treuhandkonto mit den Zahlungen zur Erfuellung seiner Verpflichtungen bis zum Hoechstbetrag der kumulativen Ausfälle im Rahmen der Bürgschaftsfazilität und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission mit sonstigen förderungsfähigen Kosten, beispielsweise seinen Verwaltungsgebühren, sowie förderungsfähigen Rechtskosten und Werbekosten des Programms zu belasten.

9. Einzahlung beigetriebener Ausfälle auf das Treuhandkonto

Beigetriebene Kreditausfälle, für die Zahlungen im Rahmen der Bürgschaft geleistet wurden, werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben.

10. Dauer des Programms

Die einzelnen KMU-Bürgschaften sollen mit einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren ausgestattet werden. Sofern das Treuhandkonto ausreichende Guthaben aufweist, wird der EIF bis vier Jahre nach Einführung der Fazilität neue Bürgschaftsverpflichtungen übernehmen. Bei Ablauf ausstehender Bürgschaften vorhandene Guthaben auf dem Treuhandkonto fließen in den Gemeinschaftshaushalt zurück.

11. Rechnungshof

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Ordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen entsprechend seinen Auftrag überprüfen kann.