21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/33


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1307 DER KOMMISSION

vom 18. September 2020

für ein gemeinsames Instrumentarium der Union zur Senkung der Kosten des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität und zur Gewährleistung eines raschen und investitionsfreundlichen Zugangs zu 5G-Funkfrequenzen im Hinblick auf die Förderung der Konnektivität zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise in der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Krise hat gezeigt, dass Konnektivität für die Menschen und Unternehmen in der Union unverzichtbar ist. Elektronische Kommunikationsnetze und insbesondere Netze mit sehr hoher Kapazität haben bei der Reaktion auf die Krise eine entscheidende Rolle gespielt, denn sie haben Telearbeit, Fernunterricht und Gesundheitsversorgung sowie die persönliche Kommunikation und Unterhaltung über digitale Netze ermöglicht. Eine breite Gigabit-Konnektivität ist die Voraussetzung für bandbreitenintensive Anwendungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verkehr, Logistik und Medien, die eine Schlüsselrolle bei der wirtschaftlichen Erholung Europas spielen können. Ganz allgemein tragen feste und drahtlose Netzanbindungen beträchtlich dazu bei, dass erschwingliche und leicht zugängliche Dienste erbracht werden, und helfen somit, die digitale Kluft zu überbrücken. Sie bilden ein wichtiges Instrument, um die Öffentlichkeit zu informieren, die zuständigen Behörden bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus zu unterstützen und im Gesundheitswesen den Datenaustausch und die Erbringung von Telediensten zu ermöglichen.

(2)

Infolge der Pandemie haben sich die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre verändert. Mehr denn je sind Investitionen und Reformen nötig, um die Konvergenz und eine ausgewogene, zukunftsorientierte und nachhaltige wirtschaftliche Erholung zu sichern. Investitionen in die gemeinsamen Prioritäten der Union, insbesondere in der Umwelt-, Digital- und Sozialpolitik, werden die EU widerstandsfähiger machen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum beitragen und gleichzeitig eine Modernisierung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten bewirken. Die Mitgliedstaaten sollten daher das Potenzial der vorgeschlagenen europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität voll ausschöpfen, indem sie für effiziente öffentlichen Ausgaben sorgen und bestmögliche Bedingungen für private Investitionen schaffen. Dazu enthält diese Empfehlung Orientierungen für die Mitgliedstaaten, die derzeit ihre Vorschläge für ihre Wiederaufbau- und Resilienzpläne ausarbeiten. Es wird darin dargelegt, wie die Mitgliedstaaten einfache und realistische Maßnahmen ergreifen können, um Funkfrequenzen für die Netze der fünften Generation (5G) unter investitionsfreundlichen Bedingungen zuzuteilen, und wie sie den Ausbau von Festnetzen und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität erleichtern können, indem sie beispielsweise unnötige Verwaltungshürden beseitigen und ihre Genehmigungsverfahren straffen.

(3)

In diesem sozioökonomischen Kontext ist es notwendig, auf der Grundlage bewährter Verfahren einen gemeinsamen Ansatz der Union, ein „Instrumentarium“, zu entwickeln. Ziel ist die Schaffung von Anreizen für den raschen Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, zu denen Glasfasernetze und Drahtlosnetze der nächsten Generation gehören. Ein solcher Ansatz würde neu entstehende und künftige digitale Prozesse und Anwendungen unterstützen und im Rahmen der wirtschaftlichen Erholung in der Union unmittelbar zu Wachstum und Beschäftigung beitragen.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (1) betonte der Rat, dass die COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit einer schnellen und allgegenwärtigen Netzanbindung gezeigt hat. In dieser Situation sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine Reihe bewährter Verfahren zu entwickeln, um die Kosten des Netzausbaus zu senken und den Aufbau von Infrastrukturen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich Glasfaser- und 5G-Infrastrukturen, zu erleichtern.

(5)

5G-Mobilfunknetze ermöglichen die Netzanbindung mit sehr hohen Übertragungskapazitäten für Mobilfunknutzer. Diese Netze werden eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die Grundlage für den digitalen und ökologischen Wandel in Bereichen wie Verkehr, Energie, Fertigung, Gesundheitswesen, Landwirtschaft und Medien zu vollziehen. Voraussetzung für das Funktionieren zahlreicher 5G-Anwendungen ist die unterbrechungsfreie Kontinuität der Dienste in großen geografischen Gebieten und über nationale Grenzen hinweg. Deshalb es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schritte zur Förderung des Netzausbaus in ihren Hoheitsgebieten, gerade auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, unternehmen und beim 5G-Ausbau in Grenzgebieten zusammenarbeiten.

(6)

Die frequenzbezogenen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Empfehlung sind, können auch in die künftige Überarbeitung des Aktionsplans der Kommission für 5G und 6G für Europa einfließen, der in der Mitteilung der Kommission zur „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (2) angekündigt wurde. In diesem aktualisierten Aktionsplan würde die Kommission eine Bilanz der erzielten Fortschritte ziehen, auf die derzeitigen Mängel beim Netzausbau eingehen und neue ehrgeizige Ziele für den künftigen 5G-Ausbau auf EU-Ebene formulieren, damit das Potenzial der 5G-Netzanbindung im Hinblick auf die Verwirklichung der längerfristigen Ziele der EU für den digitalen Wandel der Wirtschaft ausgeschöpft wird.

(7)

Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten“) wurde mit dem Ziel erlassen, den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erleichtern und Anreize hierfür zu schaffen. In ihrem Bericht über die Durchführung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten (4) nannte die Kommission eine Reihe von Problemen in Bezug auf ihre Wirksamkeit, darunter die Tatsache, dass einige fakultative Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Infolgedessen sollen in dieser Empfehlung Maßnahmen vorgeschlagen werden, von denen Anreize für den raschen Aufbau nachhaltiger elektronischer Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität, zu denen auch 5G-Netze gehören, ausgehen.

(8)

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die von den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 21. Dezember 2020 anzuwenden ist, fördert die Konnektivität sowie den Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität und deren Nutzung durch alle Bürger und Unternehmen in der Union. Diese Empfehlung soll zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. In ihrem Mittelpunkt steht daher der Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um umgehend ein Instrumentarium zu entwickeln, das bewährte Verfahren für die Anwendung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten enthält und auf deren Mindestanforderungen aufbaut. Verbesserungen sollten in folgenden Bereichen erfolgen: i) Straffung der Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem allgemeinen Bestreben, die Effizienz und Transparenz öffentlicher Verwaltungen zu erhöhen und die Wirtschaftstätigkeiten zu erleichtern; ii) Erhöhung der Transparenz und Stärkung der zentralen Informationsstellen; iii) Ausweitung des Rechts auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden; iv) Verbesserung des Streitbeilegungsverfahrens. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, die dazu beitragen, die Umweltauswirkungen elektronischer Kommunikationsnetze zu verringern und deren Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

(10)

Nach Artikel 7 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden über Genehmigungsanträge für notwendige Bauarbeiten zum Aufbau von Komponenten der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation innerhalb von vier Monaten entscheiden. Diese Frist darf nur ausnahmsweise verlängert werden, wenn dies hinreichend begründet oder notwendig ist, um andere Fristen oder Verpflichtungen, die im nationalen Recht zwecks ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung festgelegt sind, einzuhalten. Um eine widersprüchliche Entscheidungspraxis in der Union zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten daher bestrebt sein, auf die Einhaltung der Viermonatsfrist für die Erteilung oder Ablehnung aller erforderlichen Genehmigungen zu drängen, und sollten zudem gemeinsam bewährte Verfahren ermitteln, die geeignet sind, die Genehmigungsverfahren weiter zu straffen, beispielsweise eine stillschweigende Genehmigung und vereinfachte Genehmigungsverfahren.

(11)

Für bestimmte Arten des Netzausbaus haben einige Mitgliedstaaten vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeführt, um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Betreiber als auch die nationalen Verwaltungen erheblich zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden oder Genehmigungsausnahmen zu gestatten, die über Artikel 57 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation hinausgehen, und die dafür infrage kommenden Netzausbau-Fälle festlegen (z. B. notwendiger vorläufiger Ausbau zur Gewährleistung der Kontinuität elektronischer Kommunikationsdienste oder einfache Aufrüstungen bestehender Netze, einschließlich 5G-Aufrüstung bestehender Mobilfunk-Basisstationen).

(12)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Genehmigungsverfahren zu straffen, sollte die Verwendung elektronischer Verfahren erleichtert und die Rolle der zentralen Informationsstelle gestärkt werden. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten darüber nachdenken, wie die zentrale Informationsstelle zu einer wirksamen zentralen Anlaufstelle für die elektronische Beantragung von Genehmigungen auf allen Verwaltungsebenen gemacht werden könnte.

(13)

In einem nächsten Schritt würde ein integriertes Herangehen an die Erteilung von Genehmigungen in der Verantwortung der zentralen Informationsstelle einen erheblichen Mehrwert bringen. Falls mehrere zuständige Behörden beteiligt sind, könnte dies in einem vollständig koordinierten Verfahren geschehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, der zentralen Informationsstelle eine aktive Rolle bei der Koordinierung und Überwachung der Genehmigungsverfahren der verschiedenen zuständigen Behörden und bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Austauschs einschlägiger Informationen zu geben.

(14)

Um unerwünschte Verzögerungen zu vermeiden, sollten die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, auch entlang von Verbindungswegen (z. B. Straßen, Eisenbahnstrecken) gemäß Artikel 43 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation parallel durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit prüfen, Wegerechte so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Viermonatsfrist für Genehmigungen zu gewähren, und dieses Verfahren somit an die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten anzugleichen.

(15)

Angesichts der steigenden Zahl von Genehmigungen für den Aufbau elektronischer Kommunikationsnetze und ihres überwiegend örtlichen Charakters können sich die Gebühren für Baugenehmigungen zwischen und in den Mitgliedstaaten erheblich voneinander unterscheiden. Zudem können solche Gebühren einen erheblichen Teil der Netzaufbaukosten ausmachen, gerade auch in ländlichen entlegenen Gebieten, in denen die Kosten pro Nutzer am höchsten sind. Es wäre daher sehr nützlich, wenn die Mitgliedstaaten Möglichkeiten erörtern und vereinbaren würden, wie die Genehmigungskosten auf einem Niveau gehalten werden können, das angesichts der Vielzahl der häufig benötigten Genehmigungen nicht vor Investitionen abschreckt.

(16)

Der Zugang zu umfassenden, genauen und aktuellen Informationen ist eine Voraussetzung, damit bestehende physische Infrastrukturen effizient genutzt und Bauarbeiten angemessen koordiniert werden können. Hierbei kommt der zentralen Informationsstelle eine entscheidende Rolle zu. Die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf bestehende Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten ist ein wichtiger erster Schritt, um den Zugang zu bestehenden Infrastrukturen zu ermöglichen und die Koordinierung von Bauarbeiten zu verbessern, was wiederum zusätzliche Vorteile für die Umwelt und den Einzelnen mit sich bringt. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, der zentralen Informationsstelle alle in einem bestimmten Gebiet verfügbaren Informationen über physische Infrastrukturen aus verschiedenen Quellen zur Verfügung zu stellen und ihr bei der Bereitstellung geografisch kodierter Informationen behilflich zu sein.

(17)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten untersuchen, welche Möglichkeiten sich bieten, die Qualität und Menge der über die zentrale Informationsstelle verfügbaren Informationen zu erhöhen, um die Transparenz in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen zu erhöhen. Dazu zählen sowohl Informationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten auf Anfrage bilateral zwischen Betreibern bereitgestellt werden, als auch Informationen über physische Infrastrukturen, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden.

(18)

Abgesehen von den Vorgaben der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten für den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen kann der Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität auch dadurch weiter erleichtert werden, dass die Betreiber einen besseren Zugang zu relevanten physischen Infrastrukturen erhalten, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden, und zwar unter ähnlichen Bedingungen, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie festgelegt sind. Zu solchen physischen Infrastrukturen gehören Gebäude, insbesondere deren Dächer, aber auch Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln und Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe.

(19)

Für den Fall, dass Verhandlungen über den Zugang zu Infrastrukturen scheitern, sieht die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten den Rückgriff auf Streitbeilegungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten sollten sich verstärkt darum bemühen, gemeinsam festzustellen, welche Verfahren sich für eine wirksame und effiziente Streitbeilegung und das reibungslose Funktionieren von Streitbeilegungsstellen in der gesamten Union bewährt haben. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verfahren auch die zeitnahe Veröffentlichung von Entscheidungen der Streitbeilegungsstellen umfassen.

(20)

Der ökologische Fußabdruck des Sektors der elektronischen Kommunikation nimmt zu, weshalb unbedingt geprüft werden muss, wie dieser Entwicklung entgegengewirkt werden kann. So kann mit Anreizen für den Aufbau von Netzen mit geringerem CO2-Fußabdruck die Nachhaltigkeit der Branche verbessert und ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels geleistet werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission solche Anreize zu ermitteln und zu fördern. Dazu könnten auch beschleunigte Genehmigungsverfahren oder ermäßigte Genehmigungs- und Zugangsgebühren für Netze gehören, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen.

(21)

Um übermäßige Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren für die Frequenznutzung und den Aufbau drahtloser Kommunikationsnetze zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren in Bezug darauf austauschen, wie den Ergebnissen der Umweltprüfung erforderlichenfalls Rechnung getragen werden kann, vor allem, wenn Behörden den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten abstecken, wobei die einschlägigen Unionsvorschriften uneingeschränkt zu beachten sind, insbesondere die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung), die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (8) (Habitat-Richtlinie). Die Umweltprüfung sollte in der Phase durchgeführt werden, in der Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden können.

(22)

Im europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation wird den Mitgliedstaaten eine allgemeine Frist bis Ende 2020 gesetzt, um die Nutzung des Frequenzbands 3,4-3,8 GHz und die Nutzung von mindestens 1 GHz im Pionierband 24,25-27,5 GHz für 5G-Anwendungen zu gestatten. Darüber hinaus wird im Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine gemeinsame Frist bis zum 30. Juni 2020 festgesetzt, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Nutzung des 700-MHz-Pionier-Frequenzbands für 5G-Zwecke gestatten sollen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass durch die Frequenzverwaltung eine hochwertige grenzüberschreitende Netzanbindung für die Unternehmen und die Gesellschaft sowie die Digitalisierung der Industrie gefördert wird und somit Vorteile für die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt erzielt werden, auch im Hinblick auf Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Inklusivität. Das Erreichen dieses Ziels könnte durch einen zügigen Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Vorfeld und im Rahmen des durch den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation eingeführten Peer-Review-Verfahrens erleichtert werden.

(23)

Im Interesse der im 5G-Aktionsplan (10) vorgesehenen raschen und sicheren Einführung von 5G-Netzen und der Verbreitung innovativer Dienste ab 2020 sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Instrumentariums, das in der Empfehlung der Kommission zur Cybersicherheit von 5G-Netzen (11) dargelegt wurde, etwaige Verzögerungen bei der Genehmigung der Nutzung von 5G-Pionier-Frequenzbändern infolge der COVID-19-Krise vermeiden oder möglichst gering halten.

(24)

Angesichts der großen Bedeutung einer sicheren und störfesten 5G-Infrastruktur für die Erholung und das Wachstum der Wirtschaft sollten die Frequenzgenehmigungsverfahren gegebenenfalls Infrastrukturinvestitionen begünstigen und dazu die finanzielle Belastung der Frequenznutzer, insbesondere der Netzbetreiber, unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen verringern. Gerade unter den Bedingungen der COVID-19-Krise kommt es hierauf entscheidend an. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Frequenzgenehmigungsvorgaben festlegen, die auf die Anwendung einer investitionsfreundlichen Preisfestsetzungsmethode für Funkfrequenzen abzielen. Mit solchen Vorgaben können gegebenenfalls Anreize zur Bereitstellung hochwertiger drahtloser Zugangsnetze geschaffen werden, damit digitale Dienste, auch über Grenzen hinweg, auf breiter Basis zur Verfügung stehen.

(25)

Zur Vermeidung einer Frequenzverknappung, die zu höheren Preisgeboten bei Frequenzauktionen führt, können bewährte Verfahren auch Maßnahmen umfassen, die vorsehen, dass Frequenzen der 5G-Pionier-Frequenzbänder möglichst nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung reserviert werden, oder dass EU-weit harmonisierte Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste für private Funkfrequenznutzer — sowohl im Hinblick auf die Menge der Frequenzen als auf die Auswahl bestimmter Frequenzbänder — nur in hinreichend begründeten Fällen reserviert werden.

(26)

Im Vergleich zu früheren Technologiegenerationen machen 5G-Netze in höheren Frequenzbändern einen deutlich dichteren Aufbau von Funkzellen erforderlich. Durch eine gemeinsame Nutzung passiver und aktiver Infrastrukturen und einen gemeinsamen Aufbau von Drahtlos-Infrastrukturen können die Kosten eines solchen Netzausbaus (auch die reinen Zusatzkosten) gesenkt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz. Auf diese Weise kann der Netzausbau beschleunigt und eine breitere Netzabdeckung gefördert werden, was wiederum eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen zum Vorteil der Verbraucher ermöglicht. Ein solches Vorgehen sollte daher von den zuständigen Behörden wohlwollend geprüft werden, insbesondere auch in Gebieten, die eine geringe wirtschaftliche Rentabilität versprechen.

(27)

Flexible Genehmigungsregelungen, die Anreize für Investitionen in Drahtlosnetze bieten und eine effiziente Frequenznutzung sicherstellen, kämen auch dem Aufbau dichter 5G-Drahtlosnetze zugute. Hochfrequenzbänder oberhalb 24 GHz („mm-Wellen-Frequenzbänder“), wie das Frequenzband 24,25-27,5 GHz, bieten eine große Menge an Funkfrequenzen mit geografisch begrenzten Ausbreitungsmerkmalen. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Nutzungsrechten für die von Frequenzknappheit betroffenen Frequenzbänder zwar wettbewerbliche Auswahlverfahren wie Versteigerungen durchführen, solche Verfahren können in bestimmten Fällen aber das Potenzial für Investitionen in dichte 5G-Drahtlosnetze schmälern, die Flexibilität verringern und so letztlich zu einer weniger effizienten Frequenznutzung führen. Die Erteilung einer Einzelgenehmigung für harmonisierte mm-Wellen-Frequenzbänder in einem beschleunigten, offenen, objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren, in dem transparente Kriterien und Vorgehensweisen eingehalten werden, könnte hierfür als vorbildliche Praxis angesehen werden.

(28)

Damit unterschiedliche Lösungen für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten zur Erbringung grenzüberschreitender Drahtlosdienste vermieden werden, sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung von Funkfrequenzen besser abstimmen, um die drahtlose Netzanbindung zu fördern, die den industriellen Wandel und die digitale Souveränität der Union mit einer flexiblen, für viele Dienste geeigneten 5G-Infrastruktur untermauert. Eine koordinierte Frequenzzuteilung ist besonders wichtig, um die Konnektivitätsanforderungen neuer Anwendungsarten zu erfüllen, die zur Digitalisierung der Betriebsabläufe in der Mobilität und im Verkehr auf Straße und Schiene sowie in der industriellen Fertigung beitragen. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf die Dienstqualität (also Kapazität, Durchsatz, Latenz, Zuverlässigkeit) wie auch die Netzsicherheit und Störfestigkeit.

(29)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten zu einer Reihe bewährter Verfahren beitragen und diese in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung der Gruppe für Frequenzpolitik vereinbaren. Diese Verfahren sollten sich auf wichtige innovative Beispiele in Wirtschaftszweigen mit grenzüberschreitender Dimension wie dem Straßen- und Schienenverkehr (einschließlich grenzüberschreitender Korridore für eine kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität) und auf intelligente Fabriken beziehen. In diese Verfahren könnten die Ergebnisse der von der EU geförderten Pilotprojekte und Erprobungen in vertikalen Sektoren, wie z. B. in grenzüberschreitenden 5G-Korridoren, einfließen. Mithilfe solcher Verfahren sollten relevante gemeinsame Frequenzbereiche, Genehmigungsregelungen und Bedingungen für Betreiber festgelegt werden, damit diese spezielle (sektorale) Drahtlosdienste bereitstellen können. Gemeinsame Genehmigungsregelungen könnten Einzelgenehmigungen für Betreiber und Beteiligte aus der Industrie umfassen und eine gemeinsame Frequenznutzung einschließen. Gemeinsame Genehmigungsbedingungen könnten Aspekte wie Aufbau, Dienstqualität, gemeinsame Frequenznutzung, Koexistenz verschiedener Drahtlossysteme, Horten von Frequenzen, Cybersicherheit und ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Mobilfunkbetreibern und Beteiligten aus der Industrie sowie den Schutz der unverzichtbaren Kommunikation im Luftverkehr regeln. In dieser Hinsicht sollte die Gruppe für Frequenzpolitik die Kommission bei der Beurteilung beraten, ob der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation ein Mandat zur Entwicklung harmonisierter technischer Frequenznutzungsbedingungen erteilt werden sollte.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Frequenzgenehmigungsverfahren koordinieren und insbesondere ein gemeinsames Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 37 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation anwenden, wenn sie die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelten bewährten Verfahren umsetzen. Ein solches Verfahren könnte die Zuteilung eines bestimmten gemeinsamen Frequenzbereichs unter gemeinsamen Genehmigungsbedingungen umfassen.

(31)

Für die Umsetzung des Instrumentariums wären ein klares Verfahren, eine angemessene Überwachung und eine größere Transparenz und ein verstärkter Dialog auf nationaler und Unionsebene von Vorteil.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des Instrumentariums eng miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. Auch die Gruppe für Frequenzpolitik, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation und die nationalen Regulierungsbehörden, das EU-Netz der Breitband-Kompetenzbüros, aber auch Streitbeilegungsstellen und die für die Funktionen der zentralen Informationsstelle zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls eng darin einbezogen werden.

(33)

Diese Empfehlung lässt die Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Diese Empfehlung enthält Leitlinien im Hinblick auf die Entwicklung bewährter Verfahren (das „Instrumentarium“) für die Förderung der Konnektivität zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, wobei der Schwerpunkt auf drei Bereichen liegt:

a)

Senkung der Kosten und Beschleunigung des Ausbaus elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität, durch Straffung der Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten, Erhöhung der Transparenz und Stärkung der Kapazitäten der durch die Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten eingerichteten zentralen Informationsstelle(n), Ausweitung der Zugangsrechte zu bestehenden physischen Infrastrukturen, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden, und Ermittlung von Maßnahmen, die dazu beitragen, die Umweltauswirkungen elektronischer Kommunikationsnetze zu verringern;

b)

gegebenenfalls rascher und investitionsfreundlicher Zugang zu 5G-Funkfrequenzen durch Investitionsanreize für die Frequenznutzung sowie zeitnahe Frequenzzuteilungsverfahren für 5G-Pionierbänder;

c)

Einführung eines stärkeren Koordinierungsverfahrens für die Frequenzzuteilung, das auch die grenzüberschreitende Erbringung innovativer 5G-Dienste erleichtert.

2.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten und des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

2.   PROZESS ZUR ENTWICKLUNG EINES INSTRUMENTARIUMS

3.

Die Mitgliedstaaten sollten eng miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um ein Instrumentarium für die in den Nummern 3, 4 und 5 dieser Empfehlung genannten Bereiche zu entwickeln. Folgende Einrichtungen sollten gegebenenfalls einbezogen werden:

a)

das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation sowie die nationalen Regulierungsbehörden, das Netz der Breitband-Kompetenzbüros und die für die Funktionen der zentralen Informationsstelle in den in Nummer 3 genannten Bereichen zuständigen Behörden;

b)

die Gruppe für Frequenzpolitik und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden für die in den Nummern 4 und 5 genannten Bereiche.

4.

Bis zum 20. Dezember 2020 sollten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren für die in den Nummern 3 und 4 genannten Bereiche ermitteln und miteinander und mit der Kommission austauschen.

5.

Bis zum 30. März 2021 sollten sich die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission auf das Instrumentarium einigen.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten das Instrumentarium dringend und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen einschlägigen Interessenträgern umsetzen.

7.

Um die Transparenz zu gewährleisten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten das Instrumentarium und alle mitgeteilten diesbezüglichen Informationen auf der Europa-Website und über die zentralen Informationsstellen veröffentlicht werden.

3.   ERWEITERTE UNIONSWEITE KOORDINIERUNG ZUR KOSTENSENKUNG UND BESCHLEUNIGUNG BEIM AUFBAU VON NETZEN MIT SEHR HOHER KAPAZITÄT

Straffung der Genehmigungsverfahren

8.

Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren entwickeln und vereinbaren, um die Genehmigungsverfahren über den in Artikel 1 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten festgelegten Anwendungsbereich hinaus weiter zu straffen und um die Einhaltung der Frist und der anderen Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten zu erleichtern. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten prüfen,

a)

wie die Einhaltung der Höchstfrist von vier Monaten für die Erteilung oder Verweigerung von Genehmigungen erleichtert werden kann. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten beim Ausbleiben einer ausdrücklichen Entscheidung innerhalb der Viermonatsfrist die Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung des Antrags in Erwägung ziehen;

b)

wie die Genehmigungsverfahren vereinfacht und gestrafft werden können, gegebenenfalls auch durch Einführung beschleunigter Genehmigungsverfahren und/oder Genehmigungsausnahmen und Festlegung der Netzausbau-Fälle, die dafür in Betracht kämen;

c)

wie den Betreibern das Recht eingeräumt werden kann, über die zentrale Informationsstelle auf elektronischem Weg alle Genehmigungen für Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität erforderlich sind;

d)

wie die zentrale Informationsstelle zur zentralen Anlaufstelle für die Beantragung der betreffenden Baugenehmigungen gemacht werden kann. Zu diesem Zweck könnte die zentrale Informationsstelle beauftragt werden, eine aktive Rolle bei der Koordinierung und Überwachung der Genehmigungsverfahren auf allen Verwaltungsebenen zu übernehmen. Außerdem könnte sie beauftragt werden, den Austausch von Informationen über den Fortgang dieser Verfahren zwischen Antragstellern und zuständigen Behörden zu erleichtern, einschließlich der Übermittlung der Entscheidungen der zuständigen Behörde(n) an die Antragsteller.

9.

Überdies sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung bewährter Verfahren in Betracht ziehen, um die Gewährung von Wegerechten gemäß Artikel 43 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation zu erleichtern, wenn diese für den Aufbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität erforderlich sind. Solche bewährten Verfahren sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für den Aufbau solcher Netzkomponenten sowohl Baugenehmigungen als auch Wegerechte benötigt werden, die erforderlichen Genehmigungen innerhalb von höchstens vier Monaten nach Antragstellung parallel erteilen oder ablehnen.

10.

Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren austauschen und vereinbaren, damit die Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität benötigt werden, objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dem beabsichtigten Zweck angemessen sind und dass sie nur die Verwaltungskosten decken, die durch die Bearbeitung solcher Anträge entstehen.

Erhöhung der Transparenz durch die zentrale Informationsstelle

11.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete bewährte Verfahren entwickeln, um die Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen zu erhöhen, damit die Betreiber leichter Zugang zu allen einschlägigen Informationen über die in einem bestimmten Gebiet verfügbaren Infrastrukturen erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten erwägen, die Rolle der zentralen Informationsstelle zu stärken und ihren Aufgabenbereich zu erweitern, damit sie beispielsweise auch geografisch kodierte Informationen (Karten und digitale Modelle) bereitstellen und Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenführen kann (insbesondere Informationen von zuständigen nationalen Behörden aller Ebenen, öffentlichen Stellen und Netzbetreibern).

12.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, bewährte Verfahren zu entwickeln, damit die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie genannten Informationen, soweit sie sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, über die zentrale Informationsstelle in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten erwägen, über die zentrale Informationsstelle neben den in der Richtlinie festgelegten Mindestangaben weitere Informationen über physische Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, so etwa den geografisch kodierten Standort der Infrastruktur, ihr digitales Modell, den Typ und die derzeitige Nutzung oder die Gesamtkapazität und etwaige Kapazitätsreserven.

13.

Um die Art und Menge der über die zentrale Informationsstelle zugänglichen Informationen weiter zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, den Netzbetreibern die Verpflichtung aufzuerlegen, über die zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form die Informationen über ihre bestehenden physischen Infrastrukturen bereitzustellen, die sie anderen Betreibern auf deren Einzelantrag zur Verfügung gestellt haben.

Ausweitung des Rechts auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

14.

Um Anzahl und Art der Einrichtungen oder Anlagen zu erhöhen, die den Betreibern zum Aufbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren entwickeln, um den Betreibern die Erlangung des Zugangs zu den von öffentlichen Stellen kontrollierten physischen Infrastrukturen (einschließlich Gebäuden und Straßenmobiliar), die Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität aufnehmen können, zu ermöglichen, und zwar unter ähnlichen Bedingungen wie in Artikel 3 der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten festgelegt.

Streitbeilegung

15.

Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren entwickeln, um die Effizienz und Wirksamkeit des Streitbeilegungsmechanismus bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu physischen Infrastrukturen und der Arbeitsweise von Streitbeilegungsstellen zu verbessern, sodass miteinander zusammenhängende Probleme so rasch wie möglich gelöst werden und die Parteien Orientierungen in Bezug auf angemessene Bedingungen und Gebühren erhalten, wozu auch die zügige Veröffentlichung ihrer Entscheidungen gehört.

Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Netze

16.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bewährte Verfahren zu entwickeln, um Anreize für den Aufbau elektronischer Kommunikationsnetze mit geringerem ökologischem Fußabdruck zu schaffen, insbesondere hinsichtlich des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Treibhausgasemissionen, darunter:

a)

Kriterien für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit künftiger Netze,

b)

Anreize für die Betreiber, ökologisch nachhaltige Netze aufzubauen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

17.

Wenn Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2001/42/EG (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung), die Richtlinie 2011/92/EU (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und die Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-Richtlinie), die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen, und vor allem wenn Behörden den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten abstecken, sollten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren in Bezug darauf austauschen, wie die Umweltprüfung durchgeführt und ihren Ergebnissen Rechnung getragen werden kann, und zwar in der Phase, in der Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden können, beispielsweise wenn die Betreiber ihre Gesamtplanung für Projekte vorlegen, die konkrete Installations- oder Netzausbauvorhaben betreffen.

4.   NATIONALE MAßNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES RASCHEN UND INVESTITIONSFREUNDLICHEN ZUGANGS ZU 5G-FUNKFREQUENZEN

Zeitlicher Ablauf der Frequenzgenehmigungsverfahren

18.

Unbeschadet einer unionsrechtlichen Feststellung höherer Gewalt sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass etwaige Verzögerungen der Verfahren zur Gewährung von Frequenznutzungsrechten infolge der COVID-19-Krise auf ein Minimum beschränkt bleiben und nur so lange dauern, wie es zur Verhinderung oder Eindämmung der COVID-19-Ausbreitung unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten ihre einschlägigen nationalen Frequenzfahrpläne entsprechend aktualisieren.

19.

Die Mitgliedstaaten sollten ein Peer-Review-Forum gemäß Artikel 35 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation einberufen, um Maßnahmenentwürfe für die Erteilung von Frequenznutzungsrechten in den Frequenzbändern 700 MHz, 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vorab im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zu prüfen.

Investitionsanreize

20.

Damit die Kommission eine Bestandsaufnahme der bestehenden Anreize für Frequenznutzer, in erheblichem Umfang in die Einführung von 5G-Netzen zu investieren, vornehmen kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten, insbesondere über die Gruppe für Frequenzpolitik, mitteilen, welche konkreten Maßnahmen sie als bewährte Verfahren betrachten, darunter auch jene, die sie auf nationaler Ebene bei der Genehmigung von Funkfrequenzen in den Frequenzbändern 700 MHz, 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz anwenden oder anzuwenden gedenken.

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten über alle einschlägigen Maßnahmen berichten, die Folgendes zum Ziel haben:

a)

Förderung angemessener Reservepreise als Mindestentgelte für Frequenznutzungsrechte,

b)

Vermeidung von Frequenzknappheit durch Zuteilung der Gesamtmenge der auf Unionsebene harmonisierten Funkfrequenzen,

c)

nichtdiskriminierende Schaffung der Möglichkeit, Entgelte für Frequenznutzungsrechte in Raten über die Geltungsdauer dieser Rechte zu entrichten,

d)

Anwendung einer Einzelgenehmigungsregelung für das Frequenzband 24,25-27,5 GHz, die dessen rasche Nutzung fördert und auch ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren in Bezug auf geografisch begrenzte Nutzungsrechte vorsieht,

e)

Verknüpfung finanzieller Anreize mit Verpflichtungen oder förmlichen Zusagen zur Beschleunigung oder Ausweitung einer hochwertigen drahtlosen Netzversorgung,

f)

Schaffung der Möglichkeit, unter Beachtung des Wettbewerbsrechts, einer gemeinsamen Nutzung passiver und aktiver Infrastrukturen sowie eines gemeinsamen Ausbaus von Infrastrukturen, die auf der Nutzung von Funkfrequenzen beruhen.

5.   ERWEITERTE UNIONSWEITE KOORDINIERUNG DER FREQUENZZUTEILUNG FÜR DIE GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG

21.

Im Interesse eines abgestimmten Vorgehens bei der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an Betreiber im Hinblick auf den Aufbau von Drahtlosinfrastrukturen der nächsten Generation (einschließlich 5G) für eine grenzüberschreitende industrielle Nutzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Instrumentariums einschlägige bewährte Verfahren entwickeln und vereinbaren, darunter auch in Bezug auf:

a)

die Ermittlung grenzüberschreitender Anwendungen, insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr und die industrielle Fertigung, im Einklang mit den Prioritäten (12) der Union für die 5G-Einführung;

b)

für jede ermittelte Anwendungsart: die Festlegung eines besonderen gemeinsamen Frequenzbereichs in Verbindung mit der entsprechenden gemeinsamen Genehmigungsregelung sowie der an solche Genehmigungen geknüpften Bedingungen, die erforderlich sind, um die Kontinuität des Dienstes über Grenzen hinweg zu gewährleisten, u. a. auch die Dienstqualität und die Netzsicherheit.

22.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die in Nummer 21 genannten bewährten Verfahren des Instrumentariums in Bezug auf relevante Nutzer in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden sowie insbesondere zusammen die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens nach Artikel 37 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation festzulegen und das daraus resultierende gemeinsame Genehmigungsverfahren bis zum 30. März 2022 durchzuführen.

6.   BERICHTERSTATTUNG

23.

Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission bis zum 30. April 2021 einen Fahrplan für die Umsetzung des Instrumentariums vorlegen.

24.

Jeder Mitgliedstaat sollte bis zum 30. April 2022 einen Bericht über die Umsetzung des Instrumentariums vorlegen.

Brüssel, den 18. September 2020

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  Schlussfolgerungen des Rates zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, 9. Juni 2020, Dok. 8711/20, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8711-2020-INIT/de/pdf

(2)  COM(2020) 67 final.

(3)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, 27. Juni 2018, COM(2018) 492.

(5)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(6)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(7)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(9)  Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „5G für Europa: Ein Aktionsplan“, COM(2016) 588 final.

(11)  Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-Netze (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 42).

(12)  Siehe insbesondere die Mitteilungen der Kommission COM(2016) 587 und COM(2020) 67.