9.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 294/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wird unterstrichen, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Beschäftigung in der Europäischen Union Bedingungen geschaffen werden müssen, die Investitionen in Wissen und Innovation in Europa begünstigen.

(2)

Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung für die Gewährleistung einer soliden Basis für Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung in der Europäischen Union sind jedoch auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(3)

Die Gemeinschaft sollte Maßnahmen zur Förderung der Innovation ergreifen; als Instrumente kommen insbesondere das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds in Frage.

(4)

Eine neue Initiative auf Gemeinschaftsebene, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (nachstehend „EIT“ genannt), sollte verwirklicht werden, die die bestehenden Strategien und Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene ergänzt, indem sie die Integration der Elemente des Wissensdreiecks — Hochschulbildung, Forschung und Innovation — in der gesamten Europäischen Union fördert.

(5)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 aufgefordert, im Herbst 2006 einen förmlichen Vorschlag für die Errichtung des EIT vorzulegen.

(6)

Die Hauptzielsetzung des EIT sollte darin bestehen, zur Weiterentwicklung der Innovationskapazität der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beizutragen, indem es Aktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau miteinander verbindet. Dabei sollte das EIT die Vernetzung und Zusammenarbeit fördern und entwickeln sowie Synergien zwischen den Innovationsgemeinschaften in Europa schaffen.

(7)

Die Tätigkeiten des EIT sollten den langfristigen strategischen Innovationsherausforderungen in Europa gewidmet sein, insbesondere in trans- und/oder interdisziplinären Bereichen, einschließlich der Bereiche, die bereits auf europäischer Ebene ermittelt wurden. Dabei sollte das EIT den regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern.

(8)

Das EIT sollte dem Transfer seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu den Unternehmen und deren kommerzieller Nutzung sowie der Unterstützung der Gründung von Jungunternehmen („Start-ups“), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Vorrang verleihen.

(9)

Das EIT sollte seine Tätigkeit primär im Rahmen von auf Spitzenleistungen ausgerichteten eigenständigen Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Beteiligten in Gestalt tragfähiger und langfristig eigenständiger strategischer Netzwerke im Innovationsprozess entfalten. Diese Partnerschaften sollten vom Verwaltungsrat des EIT auf der Grundlage eines transparenten, auf Spitzenleistungen ausgerichteten Verfahrens ausgewählt und als Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, nachstehend „KIC“ genannt) bezeichnet werden. Der Verwaltungsrat sollte ferner die Tätigkeiten des EIT lenken und die Tätigkeiten der KIC evaluieren. Der Verwaltungsrat sollte so zusammengesetzt sein, dass Erfahrungen in den Bereichen Wirtschaft und Hochschulbildung und/oder Forschung sowie im Bereich Innovation ausgewogen widergespiegelt werden.

(10)

Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft und deren Innovationsvermögen zu steigern, sollten das EIT und die KIC in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Welt für sich zu gewinnen, auch durch Förderung von deren Mobilität, und mit Organisationen aus Drittländern zusammenzuarbeiten.

(11)

Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben.

(12)

Die Hochschulbildung muss als wesentlicher Bestandteil umfassender Innovationsstrategien gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC vorsehen, dass die von den KIC verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse durch die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen verliehen werden, die dazu angehalten werden sollten, sie auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT zu bezeichnen. Mit seinen Aktivitäten und seiner Arbeit sollte das EIT dazu beitragen, die Mobilität im Europäischen Forschungsraum und im Europäischen Hochschulraum sowie die Übertragbarkeit der Forschern und Studierenden im Rahmen der KIC gewährten Finanzhilfen zu fördern. All diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) durchgeführt werden.

(13)

Das EIT sollte klare und transparente Leitlinien für die Verwaltung von geistigem Eigentum erarbeiten, die die Nutzung von geistigem Eigentum unter geeigneten Bedingungen befördern. Diese Leitlinien sollten vorsehen, dass die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen der KIC unabhängig von deren Größe gebührend berücksichtigt werden. Für Tätigkeiten, die aus Mitteln der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung finanziert werden, sollten die Bestimmungen dieser Programme gelten.

(14)

Um die Haftung des EIT zu regeln und seine Transparenz zu gewährleisten, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. Die Funktionsweise des EIT sollte in dessen Satzung festgeschrieben werden.

(15)

Das EIT sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und zur Gewährleistung seiner funktionellen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit seinen Haushalt selbst verwalten; seine Einnahmen sollten einen Beitrag der Gemeinschaft beinhalten.

(16)

Das EIT sollte sich um einen wachsenden Finanzbeitrag vonseiten des privaten Sektors und in Form von Einnahmen aus seinen eigenen Aktivitäten bemühen. Daher wird erwartet, dass die Industrie sowie der Finanz- und der Dienstleistungssektor in hohem Maße zum Haushalt des EIT und insbesondere zum Haushalt der KIC beitragen werden. Die KIC sollten das Ziel verfolgen, den Anteil der Beiträge des privaten Sektors so weit wie möglich zu steigern. Die KIC und ihre Partnerorganisationen sollten bekannt machen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen des EIT erfolgen und dass sie einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten.

(17)

Aus dem Gemeinschaftsbeitrag für das EIT sollten die Kosten für die Errichtung und die Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten des EIT und der KIC finanziert werden. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollten diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig in den Genuss von Beiträgen aus anderen Gemeinschaftsprogrammen wie dem Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Programm für lebenslanges Lernen oder aus den Strukturfonds gelangen. Falls eine der KIC oder deren Partnerorganisationen unmittelbar eine Gemeinschaftsbeihilfe aus diesen Programmen oder Fonds beantragen, sollte ihr Antrag zudem gegenüber anderen Anträgen keine Vorzugsbehandlung genießen.

(18)

Soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) durch den Rechnungshof erfolgen.

(19)

Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den Zeitraum 2008 bis 2013 festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(20)

Das EIT ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und sollte dementsprechend seine Finanzregelung festlegen. Daher sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) für das EIT gelten.

(21)

Das EIT sollte einen jährlichen Bericht erstellen, der die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten beschreibt, sowie ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm mit den geplanten Initiativen, das es dem EIT gestattet, auf interne und externe Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Hochschulbildung, Innovation und anderen relevanten Bereichen zu reagieren. Diese Dokumente sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt werden. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten berechtigt sein, eine Stellungnahme zum Entwurf des ersten dreijährigen Arbeitsprogramms des EIT abzugeben.

(22)

Die strategischen langfristigen prioritären Bereiche und der Finanzbedarf des EIT für einen Zeitraum von sieben Jahren sollten in einer Strategischen Innovationsagenda (nachstehend „SIA“ genannt) festgelegt werden. Angesichts der Bedeutung der SIA für die Innovationspolitik der Gemeinschaft und der daraus folgenden politischen Bedeutung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen für die Gemeinschaft sollte die SIA vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der anhand eines Entwurfs des EIT erstellt wird, angenommen werden.

(23)

Die Kommission sollte eine unabhängige, externe Evaluierung der Funktionsweise des EIT insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der SIA einleiten. Gegebenenfalls sollte die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

(24)

Angesichts seiner langfristig angelegten Entwicklung sollte die Errichtung des EIT schrittweise erfolgen. Es bedarf einer ersten Phase, in der eine begrenzte Anzahl von KIC eingerichtet wird, um die Arbeitsweise des EIT und der KIC angemessen bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vornehmen zu können. Binnen 18 Monaten ab seiner Errichtung sollte der Verwaltungsrat zwei oder drei KIC in Bereichen auswählen, die einen Beitrag zur Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen für die Europäische Union leisten können; zu diesen Bereichen könnten Bereiche wie Klimawandel, erneuerbare Energie und die nächste Generation der Informations- und Kommunikationstechnologien gehören. Die Auswahl und Benennung weiterer KIC sollte nach der Annahme der ersten SIA möglich sein; diese sollte ferner im Hinblick auf die langfristige Perspektive genaue Modalitäten für die Funktionsweise des EIT enthalten.

(25)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung des EIT, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird ein Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (nachstehend „EIT“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Innovation“ den Prozess, auch die Ergebnisse dieses Prozesses, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen;

2.

„Wissens- und Innovationsgemeinschaft“ (KIC) eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Beteiligten am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzes auf der Grundlage gemeinsamer mittel- bis langfristiger Innovationsplanung zur Erfüllung der Aufgaben des EIT, ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform;

3.

„teilnehmender Staat“ entweder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderes Land, das ein Abkommen mit der Gemeinschaft bezüglich des EIT geschlossen hat;

4.

„Drittland“ jeden Staat, der kein teilnehmender Staat ist;

5.

„Partnerorganisation“ eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen;

6.

„Forschungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen;

7.

„Hochschuleinrichtung“ eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen;

8.

„akademische Grade und Abschlüsse“ Befähigungsnachweise, die zu einem Masterabschluss oder Doktortitel führen, die von teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach einer Hochschulausbildung im Rahmen einer KIC vergeben worden sind;

9.

„Strategische Innovationsagenda“ (SIA) ein politisches Dokument, das die prioritären Bereiche des EIT für künftige Initiativen, einschließlich einer Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation, für einen Zeitraum von sieben Jahren darlegt.

Artikel 3

Ziel

Das Ziel des EIT besteht darin, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.

Artikel 4

Die Organe des EIT

(1)   Die Organe des EIT sind:

a)

der Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen;

b)

der Exekutivausschuss, der die Arbeit des EIT überwacht und in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die erforderlichen Entscheidungen trifft;

c)

der Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des EIT;

d)

eine interne Auditstelle, die den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten berät: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie alle sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird.

(2)   Die Kommission kann Beobachter benennen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(3)   Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

Artikel 5

Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung seiner Zielsetzung nimmt das EIT folgende Aufgaben wahr:

a)

Ermittlung der prioritären Bereiche;

b)

Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen und Förderung ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten;

c)

Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen gemäß Artikel 7 sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeit der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC;

d)

Mobilisierung von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung. Insbesondere strebt das EIT an, einen erheblichen und wachsenden Anteil seines Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch seine eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;

e)

Förderung der Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen, die von Hochschuleinrichtungen, die Partnerorganisationen sind, vergeben werden und als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können, in den Mitgliedstaaten;

f)

Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken für die Integration des Wissensdreiecks im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers;

g)

Bestreben, eine weltweit führende Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu werden;

h)

Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Gemeinschaftsprogrammen.

(2)   Das EIT kann eine Stiftung (nachstehend „EIT-Stiftung“ genannt) gründen, die das spezifische Ziel verfolgt, die Aktivitäten des EIT zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 6

KIC

(1)   Die KIC befassen sich insbesondere mit Folgendem:

a)

Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit europäischem Mehrwert unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;

b)

innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern;

c)

Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene in Fachbereichen mit einem Potenzial, die künftigen europäischen Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet abzudecken, und zur Förderung der Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen, der Verbesserung von Managementkompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten sowie der Mobilität von Forschern und Studierenden;

d)

der Verbreitung vorbildlicher Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors.

(2)   Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden. Insbesondere sind sie für die Aufnahme neuer Mitglieder offen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst.

(3)   Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.

Artikel 7

Auswahl der KIC

(1)   Eine Partnerschaft wird vom EIT in einem wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil.

(2)   Gemäß den in Absatz 1 verankerten Grundsätzen werden bei der Auswahl einer KIC insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

die derzeitige und potenzielle Innovationskapazität innerhalb der Partnerschaft sowie ihre herausragende Leistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation;

b)

die Fähigkeit der Partnerschaft, die Ziele der SIA zu erreichen;

c)

die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen;

d)

die Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft;

e)

der Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist und mit den Grundsätzen und Leitlinien des EIT für die Verwaltung von geistigem Eigentum im Einklang steht, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben;

f)

Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Mitarbeit des Privatsektors, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Gründung von Jungunternehmen („Start-ups“), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC;

g)

die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Praktiken und Spitzenleistungen auszutauschen.

(3)   Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (8) voneinander unabhängig sein.

(4)   Einer KIC können vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat Partnerorganisationen aus Drittländern angehören. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.

Artikel 8

Akademische Grade und Abschlüsse

(1)   Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Vereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.

(2)   Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen auf,

a)

gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln. Sie können jedoch auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung vergeben werden;

b)

Folgendes zu berücksichtigen:

i)

Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 149 und 150 des Vertrags,

ii)

im Rahmen des Europäischen Hochschulraums getroffene Maßnahmen.

Artikel 9

Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

(1)   Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach.

(2)   Die Tätigkeiten des EIT erfolgen in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten, die auf Gemeinschaftsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.

(3)   Darüber hinaus trägt das EIT auch Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.

Artikel 10

Verwaltung von geistigem Eigentum

(1)   Das EIT erlässt Leitlinien für die Verwaltung von geistigem Eigentum, die sich unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen.

(2)   Auf der Grundlage dieser Leitlinien schließen die Partnerorganisationen jeder KIC untereinander eine Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung des geistigen Eigentums; darin wird insbesondere festgelegt, wie die Beiträge der einzelnen Partnerorganisationen, einschließlich der KMU, berücksichtigt werden.

Artikel 11

Rechtsstatus

(1)   Das EIT ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das EIT Anwendung.

Artikel 12

Haftung

(1)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.

(2)   Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof zuständig.

(3)   Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.

(4)   Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.

(5)   Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gemäß den Bedingungen der Artikel 230 und 232 des Vertrags gegen das EIT erhoben werden.

Artikel 13

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

(1)   Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT richtet hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über das EIT und die einzelnen KIC abgerufen werden können.

(2)   Vor der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der ersten KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 genannten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC.

(3)   Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 15.

(4)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.

(5)   Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 des Vertrags.

Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(6)   Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10). Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des EIT Bestimmungen zur Durchführung der genannten Verordnung.

(7)   Die amtlichen Dokumente und Veröffentlichungen des EIT werden gemäß der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (11) übersetzt. Die für die Arbeit der Instituts erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/1994 des Rates (12) errichtet wurde, übernommen.

Artikel 14

Finanzmittel

(1)   Die Finanzierung des EIT erfolgt durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen der in Artikel 19 festgelegten Finanzausstattung und aus anderen privaten und öffentlichen Quellen.

(2)   Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

a)

durch Beiträge von Unternehmen oder privaten Organisationen als eine Hauptfinanzierungsquelle;

b)

durch Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union;

c)

durch gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Beiträge von teilnehmenden Staaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten;

d)

durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen;

e)

durch Einnahmen, die die KIC durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften;

f)

durch Einnahmen, die das EIT durch die Ergebnisse seiner eigenen Tätigkeiten oder durch sein Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens, erwirtschaftet;

g)

durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen;

h)

durch Darlehen und Beiträge der Europäischen Investitionsbank — einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — nach Maßgabe der Vergabekriterien und des Auswahlverfahrens.

Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen.

(3)   Die Modalitäten für den Zugang zu Finanzmitteln des EIT werden in der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.

(4)   Der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Kosten der Errichtung, Verwaltung und Koordinierung der KIC wird aus der in Artikel 19 festgelegten Finanzausstattung bestritten.

(5)   Die KIC oder ihre Partnerorganisationen können Finanzhilfen der Gemeinschaft beantragen, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Gemeinschaft und im Einklang mit deren jeweiligen Regeln sowie gleichberechtigt mit anderen Anträgen. Solche Finanzhilfen dürfen jedoch nicht für Tätigkeiten verwendet werden, die bereits aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

Artikel 15

Programmplanung und Berichterstattung

Das EIT nimmt Folgendes an:

a)

ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten des EIT und den geplanten Vorhaben, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Das EIT übermittelt das Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;

b)

bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die im vorangegangenen Kalenderjahr vom EIT durchgeführten Tätigkeiten und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT.

Artikel 16

Überwachung und Evaluierung des EIT

(1)   Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.

(2)   Die Kommission sorgt bis Juni 2011 und alle fünf Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Finanzrahmens für eine Evaluierung des EIT. Diese stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das EIT seine Aufgaben erfüllt. Die Evaluierung berücksichtigt sämtliche Tätigkeiten des EIT und der KIC und beurteilt den Mehrwert des EIT, Einfluss, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Bezug und/oder deren Komplementarität zu bestehenden nationalen Politiken bzw. zur Gemeinschaftspolitik in Unterstützung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation. Dabei werden die Standpunkte der interessierten Kreise auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.

(3)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.

Artikel 17

SIA

(1)   Bis spätestens 30. Juni 2011 und anschließend alle sieben Jahre erstellt das EIT den Entwurf einer siebenjährigen SIA und übermittelt ihn der Kommission.

(2)   In der SIA werden die langfristigen prioritären Bereiche des EIT festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt.

(3)   Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des Finanzrahmens.

(4)   Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags angenommen.

Artikel 18

Anfangsphase

(1)   Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Errichtung den Entwurf des ersten fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 15 Buchstabe a vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs gegenüber dem Verwaltungsrat jeweils eine eigene Stellungnahme zu jedem darin enthaltenen Aspekt abgeben. Werden solche Stellungnahmen an den Verwaltungsrat gerichtet, so legt dieser innerhalb von drei Monaten eine Antwort vor und gibt darin an, inwieweit Anpassungen bei den Prioritäten und geplanten Tätigkeiten vorgenommen werden.

(2)   Das EIT wählt innerhalb von 18 Monaten nach Errichtung des Verwaltungsrats gemäß den Kriterien und Verfahren nach Artikel 7 zwei oder drei KIC aus und benennt diese.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2011 den Vorschlag für die erste SIA auf der Grundlage des vom EIT erstellten Entwurfs vor.

Zusätzlich zu dem Inhalt der SIA gemäß Artikel 17 enthält die erste SIA

a)

detaillierte Spezifikationen und Bedingungen für die Funktionsweise des EIT,

b)

die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem Verwaltungsrat und den KIC,

c)

die Modalitäten für die Finanzierung der KIC.

(4)   Nach der Annahme der ersten SIA gemäß Artikel 17 Absatz 4 kann der Verwaltungsrat zusätzliche KIC gemäß den Artikeln 6 und 7 auswählen und benennen.

Artikel 19

Mittelbindungen

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 308,7 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 20

Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts

(1)   Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Betriebskosten. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt.

(2)   Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3)   Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. März an die Kommission.

(6)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(7)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Finanzbeitrag für das EIT.

(8)   Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen; er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(10)   Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt unterliegen demselben Verfahren.

Artikel 21

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 fest. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise des EIT es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. Dabei ist dem Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität Rechnung zu tragen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.

(2)   Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.

(3)   Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.

(4)   Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 die Entlastung für das Jahr n, und zwar dem Direktor in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT und dem Verwaltungsrat in Bezug auf die EIT-Stiftung.

Artikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) ohne Einschränkung Anwendung auf das EIT.

(2)   Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3)   Alle Beschlüsse des EIT und alle vom ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die EIT-Stiftung.

Artikel 23

Satzung

Die Satzung des EIT im Anhang zu dieser Verordnung wird angenommen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 28.

(2)  ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 27.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Januar 2008 (ABl. C 52 E vom 26.2.2008, S. 7) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(8)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(12)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.


ANHANG

Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Artikel 1

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrung in den Bereichen Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln (nachstehend „ernannte Mitglieder“ genannt), als auch Mitglieder, die von dem Hochschul-, Forschungs-, Innovations-, Technik- und Verwaltungspersonal, den Studierenden und Doktoranden des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) aus ihren Reihen gewählt werden (nachstehend „repräsentative Mitglieder“ genannt).

Während einer Übergangszeit bis zur Wahl der repräsentativen Mitglieder nach Einrichtung der ersten KIC umfasst der erste Verwaltungsrat ausschließlich ernannte Mitglieder.

(2)   Der Verwaltungsrat umfasst 18 ernannte Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig. Sie werden von der Kommission nach einem transparenten Verfahren ernannt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Ernennung der ernannten Mitglieder des ersten Verwaltungsrats erfolgt auf der Grundlage einer Liste in Betracht kommender Kandidaten, die von einem Ad-hoc-Findungsausschuss vorgeschlagen wird, der vier unabhängige hochrangige Experten, die von der Kommission ernannt werden, umfasst. Im Weiteren erfolgt die Ernennung von ernannten Mitgliedern auf der Grundlage einer vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Liste in Betracht kommender Kandidaten.

(3)   Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

(4)   Alle zwei Jahre wird ein Drittel der ernannten Mitglieder ersetzt. Ein ernanntes Mitglied, das sein Amt weniger als vier Jahre ausgeübt hat, kann erneut ernannt werden; dabei darf die gesamte Amtszeit sechs Jahre nicht überschreiten.

Während einer Übergangszeit werden unter den ernannten Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats per Los zwölf Mitglieder bestimmt, deren Amtszeit vier Jahre beträgt. Nach diesem ersten Vierjahreszeitraum werden unter den zwölf neu ernannten Mitgliedern per Los sechs Mitglieder bestimmt, deren Amtszeit vier Jahre beträgt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist von dieser Übergangsregelung ausgenommen.

(5)   Der Verwaltungsrat umfasst vier repräsentative Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie das EIT oder eine KIC verlassen. Sie werden für die verbleibende Amtszeit anhand desselben Wahlverfahrens ersetzt.

(6)   Die Bedingungen und Modalitäten für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat genehmigt, bevor die erste KIC ihre Tätigkeit aufnimmt. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität sicherstellen und die Entwicklung des EIT und der KIC berücksichtigen.

(7)   Falls ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt oder gewählt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt bzw. gewählt wurde.

Artikel 2

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.

(2)   Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

die Festlegung der Strategie des EIT gemäß der Strategischen Innovationsagenda (SIA) sowie die Aufstellung des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors;

b)

die Spezifizierung der prioritären Bereiche, in denen KIC eingerichtet werden sollen;

c)

die Leistung eines Beitrags zur Erstellung der SIA;

d)

die Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen und Voraussetzungen für den Betrieb des EIT im Rahmen der SIA, einschließlich Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten der KIC;

e)

die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung;

f)

die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC;

g)

die Annahme seiner Geschäftsordnung, einschließlich der Regeln für die Auswahl der KIC, und einer Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT;

h)

die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren;

i)

die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors;

j)

die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor;

k)

die Ernennung des Rechnungsführers, der Mitglieder des Exekutivausschusses und der Mitglieder der internen Auditstelle;

l)

gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum;

m)

die allgemeine Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen;

n)

die Annahme eines Verhaltenskodex bei Interessenkonflikten;

o)

die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum;

p)

die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission;

q)

die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung (nachstehend „EIT-Stiftung“ genannt), die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen;

r)

die Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Gemeinschaftsprogrammen;

s)

die Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich der Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT.

(3)   Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

Artikel 3

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, i und s sowie Absatz 4 erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder.

(2)   Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e, g, i, j, k, q und s nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.

Artikel 4

Der Exekutivausschuss

(1)   Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt.

Die vier anderen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt.

(2)   Der Exekutivausschuss tritt regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag des Direktors zusammen.

(3)   Der Exekutivausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

(4)   Der Exekutivausschuss

a)

bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor;

b)

beaufsichtigt die Durchführung der SIA und des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms;

c)

beaufsichtigt das Auswahlverfahren für die KIC;

d)

trifft jegliche Beschlüsse, die der Verwaltungsrat an ihn delegiert.

Artikel 5

Der Direktor

(1)   Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.

(2)   Der Direktor ist für die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.

(3)   Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit und Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen;

b)

Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss;

c)

Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen;

d)

Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT;

e)

Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der Verordnung;

f)

Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des EIT, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT. Dabei trägt der Direktor den Ratschlägen der internen Auditstelle gebührend Rechnung;

g)

Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten;

h)

Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss;

i)

Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt;

j)

Bereitstellung aller Informationen, die der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6

Vorbereitung der Errichtung der Unterstützungsstruktur

Während eines Übergangszeitraums gewährt die Kommission die nötige Unterstützung für die Errichtung der Struktur des EIT. Zu diesem Zweck fungiert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ernennung der ersten ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt ist, ein von der Kommission ernannter Beamter als gesetzlicher Vertreter des EIT und ist für die Personal-, Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT zuständig. Danach ernennt der Verwaltungsrat nach einem transparenten Verfahren eine Person, die diese Aufgaben übernimmt, oder aber er verlängert das Mandat des von der Kommission ernannten Beamten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Direktor im Anschluss an seine Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 5 seine Tätigkeit aufnimmt. Der Verwaltungsrat leitet das Verfahren für die Auswahl des Direktors des EIT unverzüglich in die Wege.

Artikel 7

Personal des EIT

(1)   Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2)   Die teilnehmenden Staaten oder andere Arbeitgeber können Experten für einen befristeten Zeitraum an das EIT abstellen.

Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten der teilnehmenden Staaten und anderer Arbeitgeber an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.

(3)   Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.

(4)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.

Artikel 8

Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Das EIT organisiert eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige unabhängige Evaluierungen der Ergebnisse jeder KIC. Diese Evaluierungen basieren auf der bewährten Verwaltungspraxis und ergebnisorientierten Parametern; überflüssige formale und verfahrenstechnische Aspekte werden vermieden.

Artikel 9

Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

(1)   Je nach Ergebnis der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.

(2)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Tätigkeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des EIT zu erreichen.

(3)   Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Verringerung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.

Artikel 10

Auflösung des EIT

Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall.