16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/168


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2151 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2019

zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgen der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäß Artikel 280 der Verordnung erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und die Einführung der elektronischen Systeme (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“).

(2)

Die Kommission nahm das erste Arbeitsprogramm mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (2) an und aktualisierte es zum ersten Mal 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (3). Das Arbeitsprogramm von 2016 muss nun aktualisiert werden, um die neue ressourcen- und prioritätsorientierte Planung für die elektronischen Systeme zu berücksichtigen. Außerdem muss der Änderung von Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung getragen werden. Um eine stabile und zuverlässige Planung für die Inbetriebnahme der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme zu gewährleisten, sollte das Arbeitsprogramm nur dann aktualisiert werden, wenn es neue Entwicklungen gibt. Die Bestimmung, gemäß der das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, sollte daher gestrichen werden.

(3)

Außerdem sollten bestimmte Aspekte der Berichtspflichten betreffend die bei der Entwicklung der elektronischen Systeme erzielten Fortschritte präzisiert werden, die sich aus dem neuen Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergeben. Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. In dieser Tabelle sollten die Zeitpunkte, an denen bestimmte Etappenziele erreicht werden, bzw. — bei Verzögerungen oder drohenden Verzögerungen — die Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 278a Absatz 3 aufgeführt sein. Es sollen ferner die Zeitpunkte angegeben werden, bis zu denen die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln sollten. Dies wird die Kommission in die Lage versetzen, ihren Bericht über die Fortschritte bei der Entwicklung der elektronischen Systeme zu verfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende eines jeden Jahres zu vorlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer IT-Planung unterrichten. Aufgrund der Berichtspflicht gemäß Artikel 278a Absatz 4 ist es jedoch nicht länger erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Kommission sechs Monate vor der Inbetriebnahme eines neuen elektronischen Systems informieren.

(4)

Im Arbeitsprogramm sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt werden. Im Arbeitsprogramm sollte unterschieden werden zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln (im Folgenden die „nationalen Systeme“), und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (im Folgenden die „transeuropäischen Systeme“). Alle diese elektronischen Systeme sind notwendig, damit die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ihre volle Wirkung entfalten kann. Das Verzeichnis der elektronischen Systeme sollte auf dem vorhandenen Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte beruhen, dem sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP-C (5)), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten entsprechend dem MASP-C verwaltet, vorbereitet und entwickelt werden.

(5)

Da der Übergangszeitraum für die vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 spätestens bis zu den in Artikel 278 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkten enden sollte, wird im Arbeitsprogramm der tatsächliche Zeitpunkt für die Inbetriebnahme eines jeden elektronischen Systems genauer definiert und damit das Ende des Anwendungszeitraums für die jeweiligen Übergangsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (7) festgelegt.

(6)

Falls die Mitgliedstaaten gemäß dem Arbeitsprogramm entscheiden können, ob sie in einem vorgegebenen Zeitraum (z. B. Zeitfenster für die Inbetriebnahme) ein transeuropäisches oder ein nationales System in Betrieb nehmen wollen, sollte im Anhang klargestellt werden, dass der „Beginn der Inbetriebnahme“ der früheste Zeitpunkt ist, an dem die Mitgliedstaaten das neue elektronische System in Betrieb nehmen können, und dass das „Ende der Inbetriebnahme“ der letzte Zeitpunkt ist, an dem alle Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsbeteiligten das neue oder aktualisierte elektronische System in Betrieb nehmen müssen. Das Ende der Inbetriebnahme sollte gleichzeitig das Ende des für das elektronische System geltenden Übergangszeitraums sein. Diese Daten sollten daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden. Diese Zeitfenster für die Inbetriebnahme sind notwendig, um die Systeme auf Unionsebene umzusetzen und dabei den Bedürfnissen jedes Systems Rechnung zu tragen. Für das Projekt im Zollbereich zur Sicherheit vor der Ankunft der Waren (ICS2) sollten anderen Regeln bezüglich der Zeitfenster für die Inbetriebnahme gelten. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, jedes Release des Projekts zum Startdatum in Betrieb zu nehmen, und die Wirtschaftsbeteiligten sollten mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb des Bereitstellungsfensters mit dem System zu verbinden.

(7)

Die Inbetriebnahmefenster für die Migration nationaler elektronischer Systeme sollten mit den nationalen Projekt- und Migrationsplänen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und den jeweiligen nationalen IT-Umgebungen und Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Das Ende der Inbetriebnahme der nationalen elektronischen Systeme sollte gleichzeitig das Ende des für diese elektronischen Systeme geltenden Übergangszeitraums sein. Diese Daten sollten daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die technischen Informationen, die sie benötigen, um ihre eigenen elektronischen Systeme zu aktualisieren und sich mit den neuen oder erweiterten elektronischen Systemen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu verbinden, rechtzeitig erhalten. Die Informationen betreffend die benötigten Änderungen sollten je nach Umfang und Art des betreffenden Systems zwischen 12 und 24 Monaten vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems bereitgestellt werden. Bei geringfügigen Änderungen kann diese Frist kürzer sein.

(9)

Die Daten für die Inbetriebnahme bestimmter Projekte müssen geändert werden, um das Arbeitsprogramm und den MASP-C aufeinander abzustimmen und um die neuen Fristen gemäß Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu berücksichtigen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) wird wie im Anhang dargelegt angenommen.

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung des Arbeitsprogramms zusammen.

(2)   Die einschlägigen elektronischen Systeme werden innerhalb des jeweiligen im Arbeitsprogramm festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme von den Mitgliedstaaten entwickelt und in Betrieb genommen.

(3)   Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Einführung der entsprechenden elektronischen Systeme erfolgen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich.

(4)   Die Kommission verpflichtet sich, sich mit den Mitgliedstaaten auf Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu einigen, wenn sie die Projekte im Rahmen des Arbeitsprogramms einleitet. Gegebenenfalls wird die Kommission auch Wirtschaftsbeteiligte konsultieren und ihre Ansichten berücksichtigen.

Artikel 3

Aktualisierungen

Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht, und um den tatsächlichen Fortschritten bei der Ausarbeitung und Entwicklung der elektronischen Systeme Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit gemeinsam vereinbarter Spezifikationen und die praktische Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

Artikel 4

Kommunikation und Berichterstattung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Planung sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung eines jeden Systems aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Projekt- und Migrationspläne sowie die Tabelle gemäß Artikel 278a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme am 31. Januar und am 30. Juni eines jeden Jahres. Die Pläne und die Tabelle enthalten die Informationen, die die Kommission für ihren jährlichen Bericht gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benötigt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der nationalen Projekt- und Migrationspläne.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung.

Artikel 5

Aufhebung

(1)   Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss und den Durchführungsbeschluss 2014/255/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(4)  Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (ABl. L 11 vom 25.4.2019, S. 54).

(5)  https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/electronic-customs_de

(6)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG

Arbeitsprogramm zur Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

I.   EINLEITUNG

1.

Das Arbeitsprogramm soll die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die Entwicklung und die Inbetriebnahme der dort vorgesehenen elektronischen Systeme unterstützen.

2.

In dem Arbeitsprogramm werden auch die Zeiträume festgelegt, in denen die Übergangsmaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der neuen oder verbesserten elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) anzuwenden sind.

3.

Das „Etappenziel“ der technischen Spezifikationen ist der Zeitpunkt, an dem eine stabile Version der technischen Spezifikationen vorliegt. Für die nationalen Systeme oder Komponenten wird dieser Zeitpunkt als Teil der veröffentlichten nationalen Projektplanung bekannt gegeben.

4.

Das Arbeitsprogramm enthält die folgenden „Inbetriebnahmedaten“ für die transeuropäischen und die nationalen Systeme:

a)

Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, d. h. der früheste Zeitpunkt, zu dem das elektronische System eingesetzt wird;

b)

Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, d. h.

der letzte Tag, bis zu dem die Systeme von allen Mitgliedstaaten und allen Wirtschaftsbeteiligten in Betrieb genommen werden müssen, und

der letzte Geltungstag der Übergangsmaßnahmen.

Für die Zweck von Buchstabe b): Ist für die Migration oder die Inbetriebnahme kein Zeitfenster vorgesehen, so entspricht dieses Datum dem Startdatum.

5.

Für rein nationale Systeme oder spezifische nationale Komponenten eines größeren unionsweiten Projekts können die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der allgemeinen Fristen gemäß Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 — die Zeitpunkte für die Inbetriebnahme sowie Beginn und Ende eines Zeitfensters in ihrer nationalen Projektplanung selbst festlegen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden nationalen Systeme oder spezifischen nationalen Komponenten:

a)

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES), Komponente 2 (Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme) (Teil II Nummer 10);

b)

EU-ZK: Besondere Verfahren (SP IMP/SP EXP) (Teil II Nummer 12);

c)

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung, vorübergehende Verwahrung (Teil II Nummer 13);

d)

EU-ZK: Upgrade nationaler Einfuhrsysteme (Teil II Nummer 14);

e)

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) — Komponente 2 (Teil II Nummer 16).

6.

Für transeuropäische Systeme, für die ein Inbetriebnahmefenster, aber kein festes Umsetzungsdatum gilt, können die Mitgliedstaaten, wenn sie dies als erforderlich erachten, die Inbetriebnahme zu einem geeigneten Zeitpunkt innerhalb dieses Fensters starten und einen Zeitraum gewähren, in dem die Wirtschaftsbeteiligten migrieren können. Beginn und Ende sind der Kommission mitzuteilen. Fragen betreffend die gemeinsame Domäne sind von der Kommission und den Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen.

Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden transeuropäischen Systeme:

a)

EU-ZK: NCTS-Upgrade (Teil II Nummer 9);

b)

EU-ZK: AES (Komponente 1) (Teil II Nummer 10).

c)

EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) (Teil II Nummer 15);

Das transeuropäische System EU-ZK: ICS2 (Teil II Nummer 17) erfordert ebenfalls eine Umsetzung und einen Übergang in Etappen. In diesem Fall ist jedoch ein anderer Ansatz zu verfolgen, da von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie für jedes Release gleichzeitig zu Beginn eines jeden Inbetriebnahmefensters bereit sind. Zudem können die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsbeteiligten gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Mitgliedstaaten müssen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten in Abstimmung mit der Kommission auf ihrer Webseite veröffentlichen.

7.

Bei der Durchführung des Arbeitsprogramms müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten der Komplexität aufgrund von gegenseitigen Abhängigkeiten, Variablen und Annahmen Rechnung tragen. Das Planungsmanagement erfolgt anhand der im MASP-C genannten Grundsätze.

Die Projekte werden in verschiedenen Phasen (Ausarbeitung und Entwicklung, Aufbau, Erprobung, Migration, endgültiger Betrieb) durchgeführt. Die Rolle, die die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesen einzelnen Phasen spielen, ergibt sich aus Art und Struktur des Systems und dessen Komponenten oder Diensten, die in den ausführlichen Projektbögen des MASP-C beschrieben sind. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Zieldatum für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die technischen Informationen, die sie benötigen, um ihre eigenen elektronischen Systeme zu aktualisieren und sich mit den neuen oder verbesserten elektronischen Systemen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu verbinden, rechtzeitig erhalten. Änderungen müssen den Wirtschaftsbeteiligten zwischen 12 und 24 Monaten vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems mitgeteilt werden, wenn dies aufgrund des Umfangs und der Art der Änderung erforderlich ist, damit die Wirtschaftsbeteiligten ihre Systeme und Schnittstellen entsprechend planen und anpassen können. Bei geringfügigen Änderungen kann diese Frist kürzer sein.

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission verpflichten sich, die Systeme im Einklang mit der definierten Systemarchitektur und den Spezifikationen zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen. Die Tätigkeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Etappenzielen und Terminen. Des Weiteren arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsbeteiligten und anderen Interessenträgern zusammen.

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind, und zwar spätestens zum jeweiligen Enddatum gemäß diesem Arbeitsprogramm oder gegebenenfalls gemäß den nationalen Plänen der Mitgliedstaaten.

II.   VERZEICHNIS DER PROJEKTE FÜR DIE ENTWICKLUNG UND INBETRIEBNAHME ELEKTRONISCHER SYSTEME

A.   Vollständiges Verzeichnis

„EU-ZK-Projekte und entsprechende elektronische Systeme“

Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der für die Anwendung des EU-ZK erforderlichen elektronischen Systeme

Rechtsgrundlage

Etappenziel

Zeitpunkte für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme

 

 

 

Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems  (3)

Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems  (4) = Ende der Übergangsfrist

1.   EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)

Ziel des Projekts ist es, aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) bereitzustellen, die Waren in die Union ausführen. Das transeuropäische System umfasst auch Daten über EU-Wirtschaftsbeteiligte, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen. Die erforderlichen Daten wurden bis zum 31. Dezember 2017 schrittweise in das System eingegeben.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2015

1.1.2017

1.1.2017

2.   EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Durch das Projekt soll das bestehende transeuropäische EvZTA-3-System verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Anpassung des EvZTA-3-Systems an die Anforderungen des EU-ZK;

b)

Ausweitung der im Rahmen der Überwachung verlangten Anmeldungsdaten;

c)

Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA;

d)

Monitoring und Management der verlängerten Verwendung von vZTA.

Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt.

In der ersten Phase (Stufe 1) wird die Funktionalität hergestellt, um den nach dem UZK erforderlichen Anmeldedatensatz schrittweise ab dem 1. März 2017 bis zur Umsetzung der unter den Nummern 10 (bis spätestens 1. Dezember 2023) und 14 (bis spätestens 31. Dezember 2022) genannten Projekte zu empfangen. Mit Stufe 2 wird die Verpflichtung zur Kontrolle der Nutzung von vZTA auf der Grundlage des seit Kurzem erforderlichen Anmeldedatensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen erfüllt.

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für vZTA-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt, und für die Wirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung von vZTA-Anträgen und zum Empfang von vZTA-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

(Phase 1)

1.3.2017

(Phase 1 — Stufe 1)

1.3.2017

(Phase 1 — Stufe 1)

2.10.2017

(Phase 1 — Stufe 2)

2.10.2017

(Phase 1 — Stufe 2)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

(Phase 2)

1.10.2019

(Phase 2)

1.10.2019

(Phase 2)

3.   EU-ZK: Zollentscheidungen

Mit dem Projekt sollen die Abläufe zur Beantragung einer Zollentscheidung, zur Entscheidungsfindung und zum Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und die elektronische Verwaltung der Antrags- und der Entscheidungs-/Bewilligungsdaten harmonisiert werden. Das Projekt bezieht sich auf Entscheidungen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem Zollkodex getroffen werden, und umfasst zentral auf Unionsebene entwickelte Systemkomponenten und die Verknüpfung mit den von den Mitgliedstaaten gewählten nationalen Komponenten. Dieses transeuropäische System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

4.   Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

Ziel dieses Projekts ist die Bereitstellung praxisbezogener Lösungen für den unmittelbaren, harmonisierten Zugang von Unternehmen als ein Dienst für Schnittstellen zwischen Nutzern und Systemen, die gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten in die elektronischen Zollsysteme integriert werden. Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur werden in die Portale der betreffenden Systeme integriert; sie umfassen die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Die erste Inbetriebnahme erfolgte gemeinsam mit dem System „EU-ZK: Zollentscheidungen“.

Diese technische Authentifizierung und Nutzerverwaltung soll später zur Verwendung in anderen EU-ZK-Projekten (EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) Upgrade, EZ-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS) und EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren) bereitgestellt werden. Die Zeitpunkte sind den einzelnen Projektbeschreibungen zu entnehmen.

Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

2.10.2017

5.   EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) — Upgrade

Ziel des Projekts ist die Verbesserung der Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Bewilligungen unter Berücksichtigung der geänderten UZK-Bestimmungen.

In der ersten Phase des Projekts sollen die wichtigsten Verbesserungen des AEO-Systems im Rahmen der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen umgesetzt werden.

In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt, und für die Wirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung von AEO-Anträgen und zum Empfang von AEO-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt. Das verbesserte System wird in zwei Releases bereitgestellt: Teil 1 für die Einreichung von AEO-Anträgen und die Prozesse zur Entscheidungsfindung, und Teil 2 für die nachfolgenden Prozesse.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2016

5.3.2018

(Phase 1)

5.3.2018

(Phase 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2018

1.10.2019

(Phase 2 — Teil 1 Anfangsprozesse)

16.12.2019

(Phase 2 — Teil 2 andere Prozesse)

1.10.2019

(Phase 2 — Teil 1)

16.12.2019

(Phase 2 — Teil 2)

6.   EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) — Upgrade

Dieses Projekt beinhaltet ein kleineres Upgrade des bestehenden transeuropäischen EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union oder aus Drittländern sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die in der Union in Zollangelegenheiten tätig sind.

Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2016

5.3.2018

5.3.2018

7.   EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)

Durch das Projekt soll das Überwachungssystem Surveillance 2+ verbessert werden, um es an die UZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen.

Das Projekt umfasst weitere Möglichkeiten für die Datenextraktion und Berichterstattung, die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Die vollständige Umsetzung des Projekts hängt von den unter den Nummern 10 (bis spätestens 1. Dezember 2023) und 14 (bis spätestens 31. Dezember 2022) genannten Projekten ab. Das Datum für die Inbetriebnahme dieses Systems muss von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Pläne festgelegt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.10.2018

1.10.2018

8.   EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

Durch das Projekt soll ein neues, transeuropäisches Informationssystem eingeführt werden, um elektronische Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters (T2L/F und Warenmanifest (ausgestellt von einem Aussteller, der über keine Bewilligung verfügt)) zu speichern, zu verwalten und abzurufen.

Da die Einführung des Warenmanifests mit dem Single Window für den europäischen Seeverkehr zusammenhängt, wird dieser Teil des Projekts in einer getrennten Phase durchgeführt.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2022

1.3.2024

(Phase 1)

2.6.2025

(Phase 2)

1.3.2024

(Phase 1)

2.6.2025

(Phase 2)

9.   EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS) — Upgrade

Ziel dieses Projekts ist die Angleichung des bestehenden transeuropäischen NCTS-Systems an den neuen UZK.

Komponente 1 —„NCTS-Phase 5“: Ziel dieser Phase ist es, das NCTS-System an die neuen UZK-Anforderungen anzupassen, mit Ausnahme der Sicherheitsdatenelemente in den Zollanmeldungen für die Durchfuhr von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Die Phase umfasst die Registrierung von Ereignissen während der Beförderung und die Anpassungen von Informationsaustauschvorgängen an die UZK-Anforderungen sowie die Modernisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.

Komponente 2 —„NCTS-Phase 6“: Ziel dieser Phase ist es, die spezifischen neuen Anforderungen an die Sicherheitsdatenelemente in den Zollanmeldungen für die Durchfuhr von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, umzusetzen, die sich aus Projekt 17 ergeben (EU-ZK ICS2). Der Umfang und die Lösung für die Umsetzung werden in der Anlaufphase des Projekts vereinbart.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 226 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2019

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2022

1.3.2021

3.6.2024

1.12.2023

2.6.2025

10.   EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)

Dieses Projekt zielt auf die Umsetzung der Anforderungen des UZK bei Warenausfuhr und Warenausgang ab.

Komponente 1 —„Transeuropäisches AES“: Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden transeuropäischen Ausfuhrkontrollsystems zur Umsetzung eines vollständigen AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem UZK ergebende Abläufe und Daten abdeckt, u. a. die Erfassung vereinfachter Verfahren und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Ferner sollen harmonisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und dem NCTS entwickelt werden. Das AES wird die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und Ausgangsförmlichkeiten ermöglichen. Das AES umfasst auf zentraler und auf nationaler Ebene zu entwickelnde Komponenten, u. a. die nationalen Komponenten, in denen die Ausfuhranmeldungen abgegeben und verarbeitet werden und die den anschließenden Informationsaustausch mit der Ausgangszollstelle über die gemeinsame Komponente des AES ermöglichen.

Komponente 2 —„Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme“: In einem Prozess außerhalb des Anwendungsbereichs des AES, aber eng damit zusammenhängend, sollen separate nationale Systeme für spezifische nationale Elemente im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und/oder dem Ausgang von Waren verbessert werden. Sofern sich diese Elemente nicht auf die gemeinsame AES-Domäne auswirken, können sie im Rahmen dieser Komponente behandelt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 179 und 263 bis 276 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2019

(Komponente 1)

1.3.2021

(Komponente 1)

1.12.2023

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

1.3.2021

(Komponente 2)

1.12.2023

(Komponente 2)

11.   EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

Mit diesem Projekt soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 215 sowie Artikel 255 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2018

1.6.2020

1.6.2020

12.   EU-ZK: Besondere Verfahren

Ziel dieses Projekt ist es, besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe zu beschleunigen, zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die nationalen Systeme werden alle im Rahmen des UZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umsetzen.

Das Projekt wird in zwei Teilen durchgeführt.

Komponente 1 —„Nationales Besonderes Verfahren — Ausfuhr“: Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für besondere Verfahren im Zusammenhang mit Ausfuhren.

Komponente 2 —„Nationales Besonderes Verfahren — Einfuhr“: Bereitstellung der nationalen elektronischen Lösungen für besondere Verfahren im Zusammenhang mit Einfuhren.

Die Durchführung dieser Projekte erfolgt im Rahmen der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242 und 250 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen (für Komponente 1 und 2)

1.3.2021

(Komponente 1)

1.12.2023

(Komponente 1)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen

(Komponente 2)

13.   EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellung der Waren (Gestellungsmitteilung) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß dem UZK sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten, was den Datenaustausch zwischen den Unternehmen und dem Zoll angeht.

Das Projekt umfasst die Automatisierung von Abläufen auf nationaler Ebene.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 133 bis 152 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen; für die Meldung der Ankunft entsprechend der ICS2-Planung

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen

14.   EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme

Ziel des Projekts ist die Umsetzung aller Verfahrens- und Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem UZK, die sich auf die Einfuhr beziehen (und nicht unter ein anderes Projekt im Arbeitsprogramm fallen). Es bezieht sich hauptsächlich auf die Änderungen des Verfahrens der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Standardverfahren + Vereinfachungen), aber auch auf die Auswirkungen anderer Systemmigrationen. Das Projekt bezieht sich auf den nationalen Bereich für Einfuhren und schließt die nationalen Systeme für die Bearbeitung von Zollanmeldungen sowie andere Systeme wie nationale Buchführungs- und Zahlungssysteme ein.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 53, 56, 77 bis 80, 83 bis 87, 101 bis 105, 108 bis 109, 158 bis 187, 194 bis 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 31.12.2022 festzulegen

15.   EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Dieses Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollten zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden. Das Projekt betrifft ein transeuropäisches System mit auf zentraler und auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten.

Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt.

Phase 1: Diese Phase umfasst die Kombination der zentralen Zollabwicklung mit Standardzollanmeldungen und mit vereinfachten Zollanmeldungen sowie die jeweiligen ergänzenden Zollanmeldungen (zur Regularisierung einer vereinfachten Zollanmeldung). Außerdem umfasst es die Überführung von Waren in die folgenden Zollverfahren: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Zolllagerverfahren, Verfahren der aktiven Veredelung und Endverwendung. Schließlich erstreckt sich diese Phase auf alle Arten von Waren mit Ausnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Waren, für die gemeinsame agrarpolitische Maßnahmen gelten.

Phase 2: Diese Phase erstreckt sich auf alle Bereiche, die nicht von Phase 1 erfasst werden, d. h. die Kombination der zentralen Zollabwicklung mit Zollanmeldungen durch eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und die jeweiligen ergänzenden Anmeldungen, ergänzende Zollanmeldungen zur Regularisierung von mehr als einer vereinfachten Zollanmeldung, die Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie verbrauchsteuerpflichtige Waren und Waren, für die gemeinsame agrarpolitische Maßnahmen gelten.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2020

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2022

1.3.2022

2.10.2023

1.12.2023

2.6.2025

16.   EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)

Mit diesem Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung der verschiedenen Arten von Sicherheitsleistungen gewährleistet werden.

Komponente 1 —„GUM“: Das transeuropäische System betrifft die Verwaltung der Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenzbetrags für jede Zollanmeldung, ergänzende Zollanmeldung oder angemessene Mitteilung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollverfahren gemäß dem UZK benötigt werden (ausgenommen das im Rahmen des NCTS-Projekts behandelte Versandverfahren).

Komponente 2 —„Verwaltung von Sicherheitsleistungen auf nationaler Ebene“: Auch die auf nationaler Ebene bestehenden elektronischen Systeme zur Verwaltung der Sicherheitsleistungen, die nur in einem Mitgliedstaat gelten, werden verbessert.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2022

(Komponente 1)

2.10.2023

(Komponente 1)

2.6.2025

(Komponente 1)

Zieldatum für technische Spezifikationen

= von den Mitgliedstaaten festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen

(Komponente 2)

Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans mit einem Inbetriebnahmefenster bis zum 2.6.2025 festzulegen

(Komponente 2)

17.   EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)

Ziel dieses Programms ist die Verbesserung der Sicherheit von Waren, bevor sie in die Union verbracht werden, indem die neuen UZK-Anforderungen in Bezug auf die Abgabe und Bearbeitung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) umgesetzt werden, insbesondere die Angabe von ENS-Daten in mehr als einer Vorlage und/oder durch mehrere Personen und der Austausch von Daten und Ergebnissen der Risikoanalyse zwischen den Zollbehörden. Das ICS2 wird eine ganz neue Struktur einführen und das bestehende transeuropäische ICS-Systems schrittweise ersetzen.

Das Programm wird in drei Releases durchgeführt.

Release 1: Die erste Phase deckt die Verpflichtng der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten (Anbieter von Postdiensten und Kurierdienste im Luftverkehr) ab, den minimalen Datensatz bereitzustellen, d. h. den ENS-Datensatz vor dem Verladen.

Release 2: Die zweite Phase betrifft die Umsetzung sämtlicher neuer ENS-Verpflichtungen sowie der entsprechenden Betriebs- und Risikomanagementprozesse für alle Waren im Luftverkehr.

Release 3: Die dritte Phase erstreckt sich auf die Umsetzung sämtlicher neuer ENS-Verpflichtungen, der entsprechenden Betriebs- und Risikomanagementprozesse für alle Waren im See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Straßen- und Schienenverkehr (dies umfasst auch Waren in Postsendungen, die auf diesen Wegen befördert werden).

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 46, 47 und 127 bis 132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zieldatum für die technischen Spezifikationen für alle drei Releases

= Q2 2018

15.3.2021

(Release 1)

1.10.2021

(Release 1)

1.3.2023

(Release 2)

1.3.2024

(Release 3)

2.10.2023

(Release 2)

1.10.2024

(Release 3)

B.   Übersicht über das Verzeichnis

EU-ZK-Projekte für elektronische Systeme

Daten der Inbetriebnahme/

Inbetriebnahmefenster

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

1.

EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)

1.1.2017

X

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

EU-ZK: System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1.3.2017

(Phase 1 — Stufe 1)

2.10.2017

(Phase 1 — Stufe 2)

1.10.2019

(Phase 2)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

3.

EU-ZK: Zollentscheidungen

2.10.2017

X

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu Europäischen Informationssystemen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

2.10.2017

X

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

EU-ZK: System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO): Upgrade

1.3.2018

(Phase 1)

1.10.2019

(Phase 2 — Teil 1)

16.12.2019

(Phase 2 — Teil 2)

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

6.

EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten: Upgrade

(ICS 2)

1.3.2018

 

X

 

 

 

 

 

 

 

7.

EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)

1.10.2018

 

X

 

 

 

 

 

 

 

8.

EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

1.3.2024

(Phase 1)

2.6.2025

(Phase 2)

 

 

 

 

 

 

 

X

X

9.

EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS) — Upgrade

1.3.2021-1.12.2023 (Phase 5)

3.6.2024-2.6.2025 (Phase 6)

 

 

 

 

X

X

X

X

X

10.

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) —

Komponente 1: Transeuropäisches AES

1.3.2021-1.12.2023

 

 

 

 

X

X

X

 

 

10.

EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) —

Komponente 2: Upgrade nationaler Ausfuhrsysteme:

1.3.2021-1.12.2023

 

 

 

 

X

X

X

 

 

11.

EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

1.6.2020

 

 

 

X

 

 

 

 

 

12.

EU-ZK: Besondere Verfahren —

Komponente 1: Nationale besondere Verfahren Ausfuhr (SP EXP)

nationale Planung

1.3.2021-1.12.2023— siehe auch Projekt 10

X

X

X

X

X

X

X

 

 

12.

EU-ZK: Besondere Verfahren —

Komponente 2: Nationale besondere Verfahren Einfuhr (SP IMP)

nationale Planung für SP IMP

(bis 31.12.2022) — siehe auch Projekt 14

X

X

X

X

X

X

 

 

 

13.

EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

nationale Planung

(bis 31.12.2022)

X

X

X

X

X

X

 

 

 

14.

EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme

nationale Planung

(bis 31.12.2022)

X

X

X

X

X

X

 

 

 

15.

EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

1.3.2022-1.12.2023 (Phase 1)

2.10.2023-2.6.2025 (Phase 2)

 

 

 

 

 

X

X

X

X

X

16.

EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) —

Komponente 1: Transeuropäisches GUM

2.10.2023-2.6.2025

 

 

 

 

 

 

X

X

X

16.

EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) —

Komponente 2: Nationale Verwaltung von Sicherheitsleistungen

nationale Planung

(bis 2.6.2025)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

17.

EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem

(ICS 2)

15.3.2021-1.10.2021

(Release 1)

1.3.2023-2.10.2023

(Release 2)

1.3.2024-1.10.2024

(Release 3)

 

 

 

 

X

 

X

X

 


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Dieses Datum für den Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten das System benutzen können.

(4)  Dieses Datum für das Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ist der letztmögliche Zeitpunkt, an dem das System vollständig in Betrieb ist, und der letztmögliche Zeitpunkt, an dem alle Wirtschaftsbeteiligten migriert sein sollten; gegebenenfalls wird das Datum von den Mitgliedstaaten festgelegt und ist das Ende des Übergangszeitraums.