19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/6


BESCHLUSS (EU) 2018/881 DES RATES

vom 18. Juni 2018

mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 241,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (1), insbesondere auf Absatz 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 AEUV,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“) durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen von Aarhus trägt dazu bei, die in Artikel 191 AEUV festgelegten Ziele der Umweltpolitik der Union zu verwirklichen.

(2)

Die Union ist den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus im Hinblick auf ihre Einrichtungen und Organe insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nachgekommen.

(3)

Im Einklang mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten nichtstreitig angelegten, außergerichtlichen und auf Konsultationen beruhenden Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen ist der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet worden. Der Ausschuss ist zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus durch die Vertragsparteien bevollmächtigt.

(4)

Am 17. März 2017 sind bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen des Ausschusses über den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) eingegangen. In Nummer 123 der Feststellungen ist der Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Århus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Büro des Übereinkommens von Aarhus einen Entwurf des Beschlusses VI/8f über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen durch die Europäische Union („Entwurf des Beschlusses VI/8f“) vorgelegt.

(5)

Am 17. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (EU) 2017/1346 (5) über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu dem Entwurf des Beschlusses VI/8f zu vertretenden Standpunktangenommen. Der Standpunkt der Union bestand darin, den Entwurf des Beschlusses VI/8f vorbehaltlich einer Reihe von Änderungen daran zu akzeptieren.

(6)

Am 14. September 2017 wurde auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien in Budva, Montenegro, unter anderem der Entwurf des Beschlusses VI/8f erörtert, doch fanden die Vorschläge der Union zu dessen Änderung im Sinne des Beschlusses (EU) 2017/1346 keine Zustimmung. Da es zu keiner Einigung kam, wurde auf der Tagung der Vertragsparteien beschlossen, die Beratungen über den Entwurf des Beschlusses auf die nächste ordentliche Tagung im Jahr 2021 zu vertagen.

(7)

In der Erklärung von Budva über eine Umweltdemokratie für unsere nachhaltige Zukunft, die ebenfalls am 14. September 2017 auf der Tagung der Vertragsparteien verabschiedet wurde, werden die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens von Aarhus aufgerufen, allen einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz gemäß den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus zu ermöglichen.

(8)

Am 15. und 16. November 2017 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft sowie eine Entschließung zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik angenommen; beide Dokumente enthalten unter anderem eine Aufforderung an die Kommission, einen neuen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) 1367/2006 vorzulegen, um der Empfehlung des Ausschusses in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen.

(9)

Die Union hat auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien ihre Bereitschaft geäußert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im Einklang mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung der Union und ihrem System der gerichtlichen Überprüfung eingehalten werden kann. Die Union sollte konkrete Schritte in diese Richtung unternehmen, indem sie die Kommission ersucht, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen, vorzulegen. Es erscheint möglich, die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in einer Weise zu ändern, die das System der gerichtlichen Überprüfung der Union unangetastet lässt, insbesondere durch eine Ausweitung der Kategorie der Rechtsakte der Union, deren interne Überprüfung beantragt werden kann.

(10)

Die Union unterstützt weiterhin in vollem Umfang die wichtigen Ziele des Übereinkommens von Aarhus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Rat ersucht die Kommission, bis 30. September 2019 eine Untersuchung darüber vorzulegen, welche Möglichkeiten die Union hat, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 (im Folgenden „Untersuchung“) Rechnung zu tragen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus in einer Weise eingehalten werden kann, die mit den fundamentalen Grundsätze der Rechtsordnung der Union und ihrem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.

(2)   In der Untersuchung sind die rechtlichen, finanziellen und personellen Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten — einschließlich einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 — zu untersuchen.

Artikel 2

(1)   Der Rat ersucht die Kommission, bis 30. September 2020 — gegebenenfalls in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung — einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorzulegen oder den Rat über andere Maßnahmen, die infolge der Untersuchung erforderlich werden, zu unterrichten.

(2)   Gemäß gängiger Praxis ersucht der Rat die Kommission, dafür zu sorgen, dass dem Vorschlag eine Folgenabschätzung beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(3)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(5)  Beschluss (EU) 2017/1346 des Rates vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die die Einhaltung des Übereinkommens betreffende Sache ACCC/C/2008/32 zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 15).