17.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/13


BESCHLUSS (EU) 2020/1708 DES RATES

vom 13. November 2020

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach den Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) unterbreitet die Kommission bis zum 15. Oktober 2020 einen Vorschlag, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2022, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2021, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2021 und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023-2024 enthält.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Artikel 55 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens aufgehobene Mittelbindungen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a jenes Abkommens genannten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet.

(5)

In den Artikeln 152 und 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) ist festgelegt, dass das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss des 11. EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt. Allerdings dürfen die Anteile des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangenen EEF nicht wiederverwendet werden.

(6)

Am 24. Oktober 2019 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/1800 (4) auf Vorschlag der Kommission die Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 auf 3 700 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 2 500 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

Artikel 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4 000 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3 700 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2021 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Artikel 4

Ein Betrag von 223 000 000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2021 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2023 wird auf 1 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB und für das Jahr 2024 auf 1 500 000 000 EUR für die Kommission und 200 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 9).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 8./9. EEF %

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Erste Tranche 2021 (in EUR)

EIB

Kommission

Kommission

Kommission

10. EEF

11. EEF

Erstattung 8./9. EEF

11. EEF minus Erstattung 8/9 EEF

BELGIEN

3,92

3,53

3,24927

2 471 000,00

51 988 320,00

-8 741 600,00

43 246 720,00

BULGARIEN

 

0,14

0,21853

98 000,00

3 496 480,00

0,00

3 496 480,00

TSCHECHIEN

 

0,51

0,79745

357 000,00

12 759 200,00

0,00

12 759 200,00

DÄNEMARK

2,14

2,00

1,98045

1 400 000,00

31 687 200,00

-4 772 200,00

26 915 000,00

DEUTSCHLAND

23,36

20,50

20,57980

14 350 000,00

329 276 800,00

-52 092 800,00

277 184 000,00

ESTLAND

 

0,05

0,08635

35 000,00

1 381 600,00

0,00

1 381 600,00

IRLAND

0,62

0,91

0,94006

637 000,00

15 040 960,00

-1 382 600,00

13 658 360,00

GRIECHENLAND

1,25

1,47

1,50735

1 029 000,00

24 117 600,00

-2 787 500,00

21 330 100,00

SPANIEN

5,84

7,85

7,93248

5 495 000,00

126 919 680,00

-13 023 200,00

113 896 480,00

FRANKREICH

24,30

19,55

17,81269

13 685 000,00

285 003 040,00

-54 189 000,00

230 814 040,00

KROATIEN

 

0,00

0,22518

0,00

3 602 880,00

0,00

3 602 880,00

ITALIEN

12,54

12,86

12,53009

9 002 000,00

200 481 440,00

-27 964 200,00

172 517 240,00

ZYPERN

 

0,09

0,11162

63 000,00

1 785 920,00

0,00

1 785 920,00

LETTLAND

 

0,07

0,11612

49 000,00

1 857 920,00

0,00

1 857 920,00

LITAUEN

 

0,12

0,18077

84 000,00

2 892 320,00

0,00

2 892 320,00

LUXEMBURG

0,29

0,27

0,25509

189 000,00

4 081 440,00

-646 700,00

3 434 740,00

UNGARN

 

0,55

0,61456

385 000,00

9 832 960,00

0,00

9 832 960,00

ΜΑLTA

 

0,03

0,03801

21 000,00

608 160,00

0,00

608 160,00

NIEDERLANDE

5,22

4,85

4,77678

3 395 000,00

76 428 480,00

-11 640 600,00

64 787 880,00

ÖSTERREICH

2,65

2,41

2,39757

1 687 000,00

38 361 120,00

-5 909 500,00

32 451 620,00

POLEN

 

1,30

2,00734

910 000,00

32 117 440,00

0,00

32 117 440,00

PORTUGAL

0,97

1,15

1,19679

805 000,00

19 148 640,00

-2 163 100,00

16 985 540,00

RUMÄNIEN

 

0,37

0,71815

259 000,00

11 490 400,00

0,00

11 490 400,00

SLOWENIEN

 

0,18

0,22452

126 000,00

3 592 320,00

0,00

3 592 320,00

SLOWAKEI

 

0,21

0,37616

147 000,00

6 018 560,00

0,00

6 018 560,00

FINNLAND

1,48

1,47

1,50909

1 029 000,00

24 145 440,00

-3 300 400,00

20 845 040,00

SCHWEDEN

2,73

2,74

2,93911

1 918 000,00

47 025 760,00

-6 087 900,00

40 937 860,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

12,69

14,82

14,67862

10 374 000,00

234 857 920,00

-28 298 700,00

206 559 220,00

EU-27 & VK INSGESAMT

100,00

100,00

100,00

70 000 000,00

1 600 000 000,00

-223 000 000,00

1 377 000 000,00