23.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1745 DES RATES

vom 18. November 2020

zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (1) auf Irland, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2002/192/EG und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) hat der Rat Irland ermächtigt, sich an Teilen des Schengen-Besitzstands zu beteiligen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2002/192/EG werden die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Bestimmungen zwischen Irland und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in allen diesen Mitgliedstaaten und anderen Staaten erfüllt sind; der Durchführungsbeschluss wird vom Rat einstimmig gefasst, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Protokolls Nr. 19 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung von Irland zustande kommt. Der Rat kann je nach Bereich unterschiedliche Daten für die Inkraftsetzung der verschiedenen Bestimmungen festlegen.

(3)

Am 8. Januar 2018 hat Irland die Absicht bekundet, mit der Durchführung folgender Teile des Schengen-Besitzstands zu beginnen: Schengener Informationssystem (SIS) und entsprechende Datenschutzbestimmungen.

(4)

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 hat Irland seine Absicht bekundet, mit der Durchführung folgender Teile des Schengen-Besitzstands zu beginnen: justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (2) (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“). In diesem Schreiben hat Irland auch erklärt, dass es beabsichtigt, Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens, einschließlich der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (3) und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates (4), die seine Weiterentwicklung darstellen sowie die Beschlüsse 2008/149/JI (5) und 2011/349/EU (6) des Rates, ab dem 1. Januar 2022 umzusetzen.

Irland beabsichtigt, ab dem 1. Juli 2022 mit der Durchführung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 (7) zu beginnen.

(5)

Irland hat bekundet, dass es nunmehr bereit ist, die in Artikel 1 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands vorläufig in Kraft zu setzen, sofern diese sich auf den Betrieb des SIS (im Folgenden die „Bestimmungen über das Funktionieren des SIS“), die justizielle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, die polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens beziehen, mit Ausnahme von dessen Artikel 27 und der Beschlüsse 2008/149/JI und 2011/349/EU sowie des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994, die zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollten.

(6)

Für die Bewertung Irlands zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt sind, für die Irland die Anwendung auf Irland beantragt hat, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (8) des Rates. Angesichts der Tatsache, dass einige der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, an denen sich Irland beteiligt, vorläufig angewandt werden sollten, und dass die Bewertung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte, ist es allerdings erforderlich, die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgesehenen Verfahren für die Folgemaßnahmen und Überwachung zu straffen, sollte sich bei diesen Bewertungen herausstellen, dass Irland die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands nicht erfüllt.

(7)

Die Einrichtung, der Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen werden durch die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geregelt. Sobald anwendbar, wird der zurzeit in diesen Angelegenheiten geltende Beschluss 2007/533/JI des Rates (10) durch die genannte Verordnung ersetzt.

(8)

Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist eine Voraussetzung für die vorläufige Anwendung des Schengen-Besitzstands über das Funktionieren des SIS. Die Bewertung zum Datenschutz hat vom 19. bis 23. November 2018 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates und auf der Grundlage der gemäß jener Verordnung erstellten jährlichen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme der Kommission stattgefunden, und die Kommission hat am 9. August 2019 einen Bewertungsbericht angenommen.

(9)

In dem Bewertungsbericht wurde festgestellt, dass Irland die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über den Datenschutz erfüllt, sodass diese Bestimmungen durch Irland in Kraft gesetzt werden können.

(10)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission (11) wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das nationale System (N.SIS) Irlands aus technischer Sicht für die Einbindung in das SIS bereit ist.

(11)

Da Irland die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es möglich, einen Tag festzulegen, ab dem die Bestimmungen über das SIS vorläufig in Irland angewandt werden sollten. Mit der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten und Zusatzinformationen sowie zusätzlichen Daten an Irland ermöglicht werden. Die konkrete Verwendung dieses Datenaustauschs würde es ermöglichen, nach den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen über das Funktionieren des SIS in Irland korrekt angewandt werden.

(12)

Da der Schengen-Besitzstand als kohärentes Ganzes konzipiert wurde und angewandt wird, ist der Rat der Auffassung, dass bei einer Teilanwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands durch Irland die Kohärenz der Bereiche, die diesen Besitzstand bilden, zu wahren ist. Um die Bestimmungen über das Funktionieren des SIS vorläufig anzuwenden, ist es daher erforderlich, dass Irland die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens beziehen, zu demselben Zeitpunkt wie der vorläufige Geltungsbeginn der Bestimmungen über das Funktionieren des SIS, nämlich dem Tag des Beginns der Anwendung dieses Beschlusses, vorläufig in Kraft setzt.

(13)

Innerhalb von sechs Monaten ab Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollten in Irland Bewertungsbesuche durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und der Beschluss 2007/533/JI korrekt angewandt wird. Innerhalb von zwölf Monaten ab Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollten Bewertungsfragebögen an Irland übermittelt und soweit erforderlich Bewertungsbesuche in Irland durchgeführt werden, um die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über auf justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu bewerten und nachzuweisen, dass die Anforderungen aller einschlägigen Rechtsvorschriften und operativen Tätigkeiten erfüllt sind.

(14)

Angesichts der Bedeutung der Kohärenz bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung des SIS als Ausgleichsmaßnahme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und angesichts der Tatsache, dass einige der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die auf Irland Anwendung finden, vorläufig anzuwenden sind und die Anwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewertet wird, sollte ein Mechanismus geschaffen werden, mit dem Irland der operative Zugang zum SIS entzogen werden kann (im Folgenden „Mechanismus, mit dem Irland der operative Zugang zum SIS entzogen wird“), sollte sich bei diesen Bewertungen herausstellen, dass Irland die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über das Funktionieren des SIS nicht erfüllt. Derselbe Mechanismus sollte Anwendung finden, wenn bei den Bewertungen festgestellt wird, dass Irland die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS erforderlich sind, von nicht erfüllt. In beiden Fällen sollte Irland nicht mehr zum operativen Zugang zum SIS berechtigt sein. Dazu sollte der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Tag festlegen, ab dem die Bestimmungen über das Funktionieren des SIS nicht mehr auf Irland angewandt werden, und die erforderlichen Übergangsregelungen für den Austausch von Zusatzinformationen über die vor diesem Tag in das SIS eingegebenen Ausschreibungen erlassen. eu-LISA sollte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Irland vom SIS zu trennen.

(15)

Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher die in Artikel 1 des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen über das Funktionieren des SIS vorläufig in Kraft gesetzt werden, mit Ausnahme von Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Beschlüsse 2008/149/JI und 2011/349/EU und des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994, die zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig in Kraft gesetzt werden sollten. Bei erfolgreichem Abschluss der Bewertungen der vorläufig in Kraft gesetzten Bestimmungen und unbeschadet des Mechanismus, mit dem Irland der operative Zugang zum SIS entzogen wird, sollte der Rat innerhalb von 24 Monaten ab dem Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses die Situation mit dem Ziel untersuchen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2002/192/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 einen Durchführungsbeschluss zur Festlegung des Tages für die endgültige Inkraftsetzung zu erlassen.

(16)

Irland sollte Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie die Beschlüsse 2008/149/JI und 2011/349/EU spätestens am 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft setzen. Den Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 sollte Irland spätestens am 1. Juli 2022 vorläufig in Kraft setzen. Irland sollte den Tag, ab dem es mit der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen beginnt, dem Rat mitteilen.

(17)

Mit der Verordnung (EU) 2016/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sind verschiedene zum Schengen-Besitzstand gehörende und in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses 2002/192/EG genannte Beschlüsse des Exekutivausschusses geändert worden, weil sie überholt waren. Diese Beschlüsse sind daher nicht mehr von Irland in Kraft zu setzen. Das gilt für die Beschlüsse des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (93) 14 (Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln), SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit) und SCH/Com-ex (99) 11 rev 2 (Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften).

(18)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(19)

Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (15) wurde der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzte Gemischte Ausschuss nach Artikel 4 des letztgenannten Übereinkommens zu der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses konsultiert.

(20)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben G, H und I des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (17) genannten Bereich fallen.

(21)

Gemäß Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde der nach Artikel 3 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss über die Ausarbeitung dieses Beschlusses unterrichtet.

(22)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (18) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben G, H und I des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (19) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Soweit die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen den Datenschutz betreffen, einschließlich der seit dem Erlass des Beschlusses 2002/192/EG angenommenen und im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden sie von Irland in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Republik Kroatien, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt.

(2)   Die folgenden Bestimmungen, einschließlich der seit dem Erlass des Beschlusses 2002/192/EG angenommenen und im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten einschlägigen Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden von Irland in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Republik Kroatien, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden unter den im vorliegenden Beschluss genannten Bedingungen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt:

a)

die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen, soweit sie das Funktionieren des SIS betreffen, und

b)

die übrigen in Artikel 1 des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels

a)

werden Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens, einschließlich der Richtlinie 2002/90/EG und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI, die seine spätere Weiterentwicklung darstellen, sowie die Beschlüsse 2008/149/JI und 2011/349/EU von Irland spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt.

b)

wird der Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 von Irland spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 2022 vorläufig in Kraft gesetzt und auf Irland angewandt.

Irland teilt dem Rat den Tag mit, ab dem es mit der Anwendung der im vorliegenden Absatz genannten Bestimmungen beginnt.

(4)   Ab dem 4. Januar 2021 werden Ausschreibungen im SIS gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/533/JI, die in den Kapiteln V (Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft), VI (Ausschreibungen von Vermissten), VII (Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden), VIII (Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle) und IX (Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) jenes Beschlusses genannt sind, sowie mit diesen Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c Irland gemäß dem genannten Beschluss zur Verfügung gestellt.

(5)   Ab dem 15. März 2021 gibt Irland Daten in das SIS ein und verwendet die Daten des SIS sowie die in Absatz 4 genannten Zusatzinformationen und ergänzende Daten gemäß dem Beschluss 2007/533/JI.

Artikel 2

(1)   Bis zum 30. Juni 2021 werden in Irland gemäß den einschlägigen, in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgesehenen Verfahren Bewertungsbesuche durchgeführt, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und ob der Beschluss Nr. 2007/533/JI korrekt angewandt wird.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2021 werden gemäß den einschlägigen, in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgesehenen Verfahren Fragebögen an Irland übersandt und Bewertungsbesuche in Irland durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an alle einschlägigen Rechtsvorschriften und operativen Tätigkeiten erfüllt sind und die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die justizielle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, die polizeiliche Zusammenarbeit und Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens korrekt angewandt werden.

(3)   Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Bewertungsberichte berücksichtigen den Stand der Vorbereitung der Anwendung oder gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Irland.

(4)   Die Bewertungsberichte werden dem Rat vorgelegt. Darin wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in dem jeweiligen Bereich von Irland erfüllt werden. Wird in einem Bewertungsbericht für einen der Bereiche justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit oder für Artikel 26 des Schengener Übereinkommens festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland in dem jeweiligen Bereich von Irland nicht erfüllt werden, so wird in diesem Bewertungsbericht ausdrücklich dargelegt, ob und wie das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS dadurch beeinträchtigt wird, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Angesichts der Erkenntnisse und Bewertungen aus den Bewertungsberichten findet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 Anwendung.

(5)   Abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 legt Irland der Kommission und dem Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Annahme der in Artikel 15 jener Verordnung genannten Empfehlungen einen Aktionsplan zur Beseitigung der in den Bewertungsberichten festgestellten Mängel vor.

Stellt die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass der von Irland eingereichte Aktionsplan unzureichend ist, oder werden in den Bewertungsberichten festgestellte Mängel als ernsthafte Beeinträchtigung für das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS eingestuft und wird der Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag Annahme der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 genannten Empfehlungen des Rates von Irland beseitigt, so ist Irland nicht mehr zum operativen Zugang zum SIS berechtigt, bis es die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt.

Um festzustellen, ob Irland die ermittelten Mängel beseitigt hat und ob die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erfüllt sind, übermittelt die Kommission dem Rat am Ende des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums von sechs Monaten eine Bewertung. Zudem übermittelt die Kommission diese Bewertung dem Europäischen Parlament.

Wird in der Bewertung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des SIS erforderlich sind, von Irland nicht erfüllt werden, so verfährt der Rat innerhalb eines Monats ab dem Tag dieser Bewertung unter Verwendung eines Durchführungsrechtsakts wie folgt:

a)

er legt einen Tag fest, ab dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 1 Absätze 4 und 5 nicht mehr gelten, und

b)

er erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen, um den Austausch von Zusatzinformationen über die vor dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Tag in das SIS eingegebenen Ausschreibungen sicherzustellen.

eu-LISA trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um Irland vom SIS zu trennen.

Soweit erforderlich, prüft der Rat die Situation mit dem Ziel, im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen neuen Beschluss zu erlassen, in dem der Tag für die vorläufige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen durch Irland festgelegt wird.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels und bei erfolgreichem Abschluss der Bewertungen prüft der Rat die Situation bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2002/192/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 mit dem Ziel, einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, in dem der Tag für die endgültige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen durch Irland festgelegt wird,.

In dem — in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten — Durchführungsbeschluss wird der Stand der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(2)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(3)  Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).

(4)  Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(6)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(7)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH/Com-ex(94)28 rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 463).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(10)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 31).

(12)  Verordnung (EU) 2016/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 6).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(14)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(15)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

(16)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(17)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(18)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(19)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANLAGE

Liste der Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, die von Irland vorläufig in Kraft gesetzt werden

1.   

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens) (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).

2.   

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).

3.   

Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Artikel 15 des Protokolls genannte Bestimmungen) (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1).

4.   

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17(1).

5.   

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1(2).

6.   

Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27).

7.   

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).

8.   

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

9.   

Beschluss 2006/560/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 31).

10.   

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

11.   

Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50(3).

12.   

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1(1)..

13.   

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

14.   

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

15.   

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

16.   

Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).

17.   

Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1).


(1)  Diese Bestimmung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft gesetzt.

(2)  Diese Bestimmung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft gesetzt.

(3)  Diese Bestimmung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vorläufig in Kraft gesetzt.