23.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/17


BESCHLUSS (EU) 2020/1747 DES RATES

vom 20. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Februar 2019 in Kraft.

(2)

Anhang 2-C des Abkommens über Kraftfahrzeuge und Teile davon enthält in Anlage 2-C-1 eine Liste der von beiden Vertragsparteien angewendeten UN-Regelungen und in Anlage 2-C-2 eine Liste der UN-Regelungen, die von einer der Vertragsparteien angewendet und von der anderen noch nicht angewendet werden.

(3)

Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens wenden nun beide Vertragsparteien aufgrund der Fortschritte bei den Beratungen über Regulierungsfragen in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zwei zusätzliche UN-Regelungen an, die nicht in der Anlage 2-C-1 aufgeführt waren. Darüber hinaus werden zwei in Anlage 2-C-2 aufgeführte UN-Regelungen, nun von beiden Vertragsparteien angewendet und daher in Anlage 2-C-1 übertragen. Die Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 sollten daher gemäß Artikel 9 des Anhangs 2-C des Abkommens aktualisiert werden. Eine solche Aktualisierung erhöht die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich des Regelungsrahmens für die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

(4)

Nach Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien Beschlüsse zur Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C des Abkommens fassen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss des Gemischten Ausschusses für die Union bindend sein wird.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3.

(2)  Siehe Dokument ST 12431/20 unter http://register.consilium.europa.eu.