4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 409/34


BESCHLUSS (EU) 2020/1830 DES RATES

vom 27. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. September 1982 in Kraft.

(2)

Gemäß dem Übereinkommen kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Änderungen der Artikel 13 bis 24 des Übereinkommens beschließen und sie dem Ministerkomitee des Europarates (im Folgenden „Ministerkomitee“) zur Genehmigung und anschließend den Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) zur Annahme vorlegen.

(3)

Gemäß dem Übereinkommen ist der Ständige Ausschuss für die Überwachung der Anwendung des Übereinkommens verantwortlich und kann insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit des Übereinkommens vorlegen.

(4)

Der Ständige Ausschuss soll auf seiner 40. Tagung vom 30. November bis zum 4. Dezember 2020 Beschlüsse zur Änderung des Übereinkommens durch die Einführung von Finanzklauseln und zum Abschluss eines erweiterten Teilübereinkommens betreffend den Fonds zur Durchführung des Übereinkommens annehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Ständigen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da es sich bei den Beschlüssen des Ständigen Ausschusses um rechtswirksame Akte handelt.

(6)

Das Sekretariat des Übereinkommens (im Folgenden „Sekretariat“) hat vorgeschlagen, das Übereinkommen dahin gehend zu ändern, dass ein Finanzierungsmechanismus eingeführt wird, mit dem der Ständige Ausschuss die Höhe der von den Parteien zur Ergänzung der ordentlichen Mittelzuweisungen durch den Europarat obligatorisch zu leistenden Finanzbeiträge festlegen würde.

(7)

Gemäß dem Übereinkommen sind Änderungen des Übereinkommens zunächst durch das Ministerkomitee zu billigen und treten anschließend am dreißigsten Tag nach dem Tag, an dem alle Parteien ihre Annahme mitgeteilt haben, für alle Parteien in Kraft.

(8)

Das Sekretariat hat zudem einen Vorschlag vorgelegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Übereinkommens zu stärken, indem ein erweitertes Teilübereinkommen geschlossen wird, das einen obligatorischen Finanzbeitrag für die Parteien jenes erweiterten Teilübereinkommens vorsieht.

(9)

Gemäß der Satzung des Europarates und dem Leitfaden des Ministerkomitees des Europarates über Verfahren und Arbeitsmethoden würde das vorgeschlagene erweiterte Teilübereinkommen im Anschluss an einen Beschluss des Ständigen Ausschusses für alle Parteien jenes Teilübereinkommens in Kraft treten, nachdem das Ministerkomitee ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den Vertretern abgegebenen Stimmen sowie einer Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, angenommen hat und ein Quorum an Unterzeichnern erreicht ist.

(10)

Nach Annahme des vorgeschlagenen erweiterten Teilübereinkommens ist es an den Parteien des Übereinkommens zu entscheiden, ob sie dem Teilübereinkommen beitreten werden.

(11)

Dieser Beschluss lässt einen künftigen Beschluss des Rates darüber, ob die Union dem vorgeschlagenen erweiterten Teilübereinkommen beitreten soll, unberührt.

(12)

Da die durch den ordentlichen Beitrag des Europarates bereitgestellten Finanzmittel abnehmen und auch die freiwilligen Beiträge der Parteien sinken, ist es dringend erforderlich, eine sichere und zuverlässige Finanzierungsquelle für das Funktionieren des Übereinkommens zu schaffen.

(13)

Eine Änderung des Übereinkommens zur Einführung eines Finanzierungsmechanismus steht im Einklang mit der Finanzierung anderer multilateraler Umweltübereinkommen und würde dafür sorgen, dass alle Parteien einen gerechten Beitrag leisten. Der vom Sekretariat vorgeschlagene Wortlaut der Änderung enthält jedoch Unklarheiten in Bezug auf den einzuführenden Finanzierungsmechanismus, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Kernhaushalt und programmatischem Haushalt und im Hinblick auf die Höhe der zu leistenden Beiträge.

(14)

Die Unterstützung der Union für eine Änderung des Übereinkommens zur Einführung eines Finanzierungsmechanismus würde dem Verfahren gemäß Artikel 218 Absätze 2 bis 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

(15)

Da die Aushandlung und das Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens langwierig sind, bedarf es einer unmittelbaren finanziellen Lösung, damit das Übereinkommen in der Zwischenzeit weiterhin wirksam funktionieren kann. Dieser Bedarf würde durch das vorgeschlagene erweiterte Teilübereinkommen gedeckt.

(16)

Daher sollte der Standpunkt des Rates darin bestehen vorzuschlagen, die Verschiebung der Entscheidung über die Änderung des Übereinkommens zu beantragen, und den Abschluss eines erweiterten Teilübereinkommens zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume zu vertreten ist, besteht darin vorzuschlagen, die Verschiebung der Abstimmung über den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zur Aufnahme von Finanzklauseln auf die 41. Tagung des Ständigen Ausschusses zu beantragen und den Abschluss eines erweiterten Teilübereinkommens zur Einrichtung eines Unterstützungsfonds zur Durchführung des Übereinkommens auf der Grundlage des dem Ständigen Ausschuss vorgelegten Entwurfs zu unterstützen.

Artikel 2

Der Standpunkt gemäß Artikel 1 kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses eintreten, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).