Brüssel, den 6.6.2019

COM(2019) 273 final

2019/0135(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 83. Vollversammlung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Mitwirkung der Europäischen Union als Beobachter in der GRECO


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über den Beobachterstatus der Europäischen Union vertreten werden soll.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die GRECO wurde 1999 vom Europarat gegründet, um die Einhaltung der Antikorruptionsstandards des Strafrechtsübereinkommens über Korruption und des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption durch die Staaten zu überwachen. Die GRECO soll ihre Mitglieder in die Lage versetzen, Korruption besser zu bekämpfen, wobei über einen dynamischen Prozess der gegenseitigen Evaluierung und des Gruppenzwangs überwacht wird, ob diese die Antikorruptionsstandards des Europarates einhalten. Im Wege eines Evaluierungssystems trägt sie dazu bei, Mängel in den nationalen Antikorruptionsstrategien zu ermitteln und die erforderlichen legislativen, institutionellen und praktischen Reformen herbeizuführen.

Die GRECO zählt derzeit 49 Vollmitglieder 1 und 10 Beobachter 2 .

Die Mitwirkung der EU in der GRECO ist eine Priorität bei der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Europarat. Die EU arbeitet zwar auf der Grundlage einer Vereinbarung von 2007 3 mit dem Europarat zusammen‚ doch ist die GRECO eines der wenigen Gremien des Europarates, mit denen die EU keinen besonderen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit hat. Die EU ist nicht in den GRECO-Sitzungen vertreten, weswegen die Möglichkeiten für einen Meinungsaustausch mit der GRECO und ihren Mitgliedern und für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung sehr begrenzt sind.

Im Jahr 2011 legte die Kommission die Hauptziele der verstärkten Zusammenarbeit zwischen der EU und der GRECO fest, sondierte mögliche Wege für die Mitwirkung der EU in der GRECO und analysierte die damit verbundenen Vorteile. 4 Darauf folgte im Jahr 2012 eine Mitteilung der Kommission 5 , in der ein zweistufiger Ansatz für den Beitritt der EU zur GRECO skizziert wurde, wonach sich in einer ersten Phase der Status eines vollberechtigten Teilnehmers 6 und in einer zweiten Phase gegebenenfalls eine Vollmitgliedschaft ergäbe.

Das Europäische Parlament bekundete seine anhaltende Unterstützung für die Mitwirkung der EU in der GRECO durch zahlreiche Berichte und Entschließungen, darunter die Entschließung von 2016 zur Bekämpfung von Korruption und zur Weiterbehandlung der Entschließung zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche von 2015, sowie in einer Plenardebatte im Jahr 2018.

Am 20. März 2019 richtete der Exekutivdirektor der GRECO ein Schreiben an den Vorsitz des Rates, in dem er einen möglichen Beobachterstatus der EU in der GRECO ansprach. Der Beobachterstatus würde die EU in die Lage versetzen, an den Sitzungen der GRECO-Gruppe teilzunehmen und Zugang zu allen erörterten Dokumenten zu erhalten. Als Beobachter hätte die EU kein Stimmrecht, würde keiner Evaluierung unterzogen und würde keinen förmlichen Standpunkt in Evaluierungsprozessen vertreten und auch nicht an Evaluierungsmissionen teilnehmen. Von Beobachtern wird kein finanzieller Beitrag gefordert. Es sei darauf hingewiesen, dass für alle Beobachter die gleichen Regeln gelten.

Nach Artikel 220 AEUV betreibt die Union jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Die Kommission unterrichtete das Europäische Parlament und den Rat offiziell über ihre Absicht, für die Europäische Union den Beobachterstatus in der GRECO zu beantragen. Der Rat bekundete auf seiner Tagung am 6. Juni 2019 seine Unterstützung dafür, dass die Union als Beobachter in der GRECO zugelassen werden soll.

Am 6. Juni 2019 übermittelte die Kommission dem Generalsekretär des Europarates den Antrag der EU auf Zulassung als Beobachter. 7

Das aktuelle Bestreben der EU, Beobachterstatus in der GRECO zu erlangen, schließt andere künftige Formen der Mitwirkung, einschließlich einer Vollmitgliedschaft, nicht aus.

Die GRECO-Vollversammlung wird sich voraussichtlich auf ihrer Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019 mit dem Antrag der EU befassen. Sie muss ihren Beschluss einstimmig fassen. Wird im Plenum keine Einstimmigkeit erzielt, so kann die Angelegenheit an das Ministerkomitee verwiesen werden, das mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Vertreter beschließt. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Mitglieder der GRECO und werden sich an dem Beschluss über die Gewährung des Beobachterstatus in der GRECO für die EU beteiligen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu unterstützen. Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit jedoch beschlossen, einen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu unterbreiten. Dadurch ist in noch höherem Maße gewährleistet, dass die EU-Mitgliedstaaten im Interesse der Gewährung des Beobachterstatus für die EU bei der GRECO-Vollversammlung und gegebenenfalls bei der anschließenden Sitzung des Ministerkomitees mit einer Stimme sprechen.

3.RECHTSGRUNDLAGE

Die GRECO soll vor allem ihre Mitglieder in die Lage versetzen, Korruption besser zu bekämpfen. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte daher Artikel 83 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV bilden.



2019/0135 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 83. Vollversammlung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Mitwirkung der Europäischen Union als Beobachter in der GRECO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach der Entschließung mit Satzungscharakter Nr. (93) 28 des Europarates können Nichtmitgliedstaaten und internationale Organisationen bei Teilabkommen und erweiterten Abkommen wie dem Abkommen zur Einrichtung der GRECO Beobachterstatus erhalten.

(2)Am 6. Juni 2019 übermittelte die Kommission dem Generalsekretär des Europarates den Antrag der Union auf Mitwirkung als Beobachter in der GRECO.

(3)Die Mitwirkung der Europäischen Union als Beobachter in der GRECO schließt ihre mögliche künftige Mitwirkung als Vollmitglied in der GRECO nicht aus.

(4)Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglieder der GRECO.

(5)Voraussichtlich wird die GRECO-Vollversammlung auf ihrer 83. Tagung (Straßburg, 17.-21. Juni 2019) über den Beobachterstatus der Europäischen Union beschließen.

(6)Falls auf der 83. GRECO-Vollversammlung vom 17. bis 21. Juni 2019 oder auf der anschließenden GRECO-Vollversammlung kein entsprechender Beschluss gefasst wird, sollten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verweisung der Angelegenheit an das Ministerkomitee unterstützen, in dem sie die Zulassung der EU als Beobachter in der GRECO unterstützen sollten.

(7)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Annahme des Beschlusses über den Beobachterstatus der Europäischen Union zu vertreten ist.

(8)Dieser Beschluss gilt unbeschadet des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit und der bereits bestehenden Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, den Antrag der EU auf Erlangung des Beobachterstatus zu unterstützen.

(9)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.]

(10)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(11)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist] —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union auf der 83. Vollversammlung der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) vom 17. bis 21. Juni 2019 oder gegebenenfalls auf der anschließenden Vollversammlung zu vertretende Standpunkt lautet wie folgt:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützen die Annahme des Beschlusses über die Zulassung der Europäischen Union als Beobachter in der GRECO.

Falls auf der 83. GRECO-Vollversammlung vom 17. bis 21. Juni 2019 oder auf der anschließenden GRECO-Vollversammlung kein entsprechender Beschluss gefasst wird, unterstützen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verweisung der Angelegenheit an das Ministerkomitee, in dem sie die Zulassung der EU als Beobachter in der GRECO unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.
(2)

   Vier Gremien des Europarates, nämlich die Parlamentarische Versammlung, der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ), der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) und die Entwicklungsbank des Europarates (CEB); die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); die Vereinten Nationen, vertreten durch das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Internationale Antikorruptionsakademie (IACA); das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA) und die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS).

(3)    CM(2007) 74, am 10. Mai 2007 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen.
(4)    COM(2011) 307 final.
(5)    COM(2012) 604 final.
(6)    Der Status eines vollberechtigten Teilnehmers würde bedeuten, dass die Europäische Union nicht dem System der gegenseitigen Evaluierung unterliegen würde, keine Stimmrechte hätte und nicht in der Lage wäre, einen Vertreter in das GRECO-Büro zu entsenden; eine gewisse Einbeziehung der Europäischen Union in das Evaluierungssystem war jedoch vorgesehen.
(7)    Nach dem Verfahren des Europarates kann eine Organisation Beobachterstatus in der GRECO erhalten, wenn sie in einem Schreiben an den Generalsekretär des Europarates diesen Status beantragt. Siehe insbesondere die Entschließung mit Satzungscharakter des Europarates Nr. (93) 28.