24.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/15


BESCHLUSS 2013/233/GASP DES RATES

vom 22. Mai 2013

über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 in Anerkennung der ernsten Sicherheitsbedrohungen in Libyen die Bereitschaft der Union bekräftigt, unter anderem im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), in den Bereichen Sicherheit und Grenzmanagement in enger Partnerschaft mit den libyschen Behörden Unterstützung zu leisten.

(2)

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Libyens hat am 9. Januar 2013 in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik den im Rahmen der GSVP unterbreiteten Vorschlag der Union begrüßt, die libyschen Behörden dabei zu unterstützen, kurzfristig die Kapazitäten zur verstärkten Grenzsicherung auszubauen und langfristig eine umfassenderes strategisches Konzept für integriertes Grenzmanagement auszuarbeiten.

(3)

Der Rat hat am 31. Januar 2013 ein Krisenmanagementkonzept für eine eventuelle zivile GSVP-Mission in Libyen gebilligt.

(4)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die durch diesen Beschluss eingerichtete Mission aktiviert werden.

(5)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auftrag

Die Union richtet hiermit eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) ein.

Artikel 2

Ziele

Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden dabei zu unterstützen, kurzfristig die Kapazitäten zur verstärkten Sicherung der Land-, See- und Luftgrenzen Libyens auszubauen und langfristig eine umfassendere Strategie für integriertes Grenzmanagement auszuarbeiten.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, sind die Aufgaben der EUBAM Libyen

a)

die libyschen Behörden durch Ausbildung und Anleitung dabei zu unterstützen, den Grenzschutz im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren zu stärken;

b)

die libyschen Behörden bei der Ausarbeitung einer nationalen libyschen Strategie für integriertes Grenzmanagement zu beraten;

c)

die libyschen Behörden beim Ausbau ihrer institutionellen operativen Fähigkeiten zu unterstützen.

(2)   Die EUBAM Libyen hat keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 4

Befehlskette und Struktur

(1)   Die EUBAM Libyen hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Die EUBAM Libyen hat ihr Hauptquartier in Tripolis.

(3)   Die EUBAM Libyen wird entsprechend ihren Planungsunterlagen aufgebaut.

(4)   Die EUBAM Libyen verfügt über Projektkapazität zur Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten. Darüber hinaus kann die EUBAM Libyen gegebenenfalls und wenn sie darum gebeten wird Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUBAM Libyen.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über EUBAM Libyen auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur, der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum, der Leiter der Delegation der Union in Libyen und er Missionsleiter der EUBAM Libyen konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUBAM Libyen zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das gegebenenfalls auch die Unterstützungskomponente in Brüssel und die regionalen Verbindungsbeamten umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUBAM Libyen im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUBAM Libyen. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten für den südlichen Mittelmeerraum in Abstimmung mit dem EU-Delegationsleiter in Libyen auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.

(8)   Im Kontext der Projektkapazität ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) des vorliegenden Beschlusses bereits vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der EUBAM Libyen auf Antrag des Missionsleiters in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.

Der Missionsleiter schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUBAM Libyen wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet.

(2)   Mitgliedstaaten, Organe der Union und der EAD tragen die Kosten für das von jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(3)   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Einleitung von Verfahren gegen diese Person, liegt bei dem Mitgliedstaat, dem EU-Organ oder dem EAD von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde.

(4)   EUBAM Libyen kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Liegen keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(5)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.

Artikel 8

Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUBAM Libyen erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse zu diesem Zweck nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts „Plus“ (CONOPS Plus) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUBAM Libyen verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUBAM Libyen zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Libyen tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUBAM Libyen beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUBAM Libyen beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der EUBAM Libyen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen bzw. haben die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungs-operationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUBAM Libyen.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUBAM Libyen nach Artikel 5.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUBAM Libyen und die Einhaltung der für die EUBAM Libyen geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD eine enge Arbeitsverbindung unterhält.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUBAM Libyen vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUBAM Libyen aktiviert.

Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für die ersten 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 30 300 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Gast- und Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(5)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt insofern deren Aufsicht.

(6)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUBAM Libyen können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Tripolis, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Libyen sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Libyen vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.

(4)   Der Missionsleiter stimmt sich mit einschlägigen Dritten in Libyen ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß Beschluss 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUBAM Libyen an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß Beschluss 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUBAM Libyen relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen (2).

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).