29.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 23/1


BESCHLUSS (EU) 2020/121 DES RATES

vom 28. Januar 2020

zur Einsetzung der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ unter dem Vorsitz des Generalsekretariats des Rates, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/900

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat der Europäische Rat vom Vereinigten Königreich die Mitteilung erhalten, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, womit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eingeleitet wurde. Durch den Beschluss (EU) 2017/900 des Rates (2) wurde die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ unter dem Vorsitz des Generalsekretariats des Rates zur Unterstützung des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) und des Rates bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingesetzt.

(2)

Der Europäische Rat hat am 13. Dezember 2019 Schlussfolgerungen angenommen, in denen insbesondere erklärt wird, dass der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und der AStV zwischen den Tagungen des Europäischen Rates mit Unterstützung einer eigens hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe dafür sorgen, dass die Verhandlungen im Einklang mit den allgemeinen Standpunkten und Grundsätzen des Europäischen Rates und mit dem Verhandlungsmandat des Rates geführt werden, und dass sie nach Bedarf weitere Leitlinien vorgeben, die in vollem Umfang dem besten Interesse der Union und dem Ziel entsprechen, ein Ergebnis zu erreichen, das fair und gerecht für alle Mitgliedstaaten sowie im Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger ist.

(3)

Am 24. Januar 2020 ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) (3) unterzeichnet worden. Dieser Prozess bereitet den Weg für den bevorstehenden Abschluss des Austrittsabkommens und die Aufnahme von Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich.

(4)

Daher sollte eine Arbeitsgruppe zum Vereinigten Königreich (im Folgenden Gruppe „Vereinigtes Königreich“) werden, die an die Stelle der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ tritt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2019 wird die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Sonderausschuss bestellt, der bei den Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich konsultiert wird, wenn der Rat beschließt, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen Beziehungen zur Union nach dessen Austritt aus der Union aufzunehmen.

(5)

Den Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ sollte der halbjährliche Vorsitz wahrnehmen. Ausnahmsweise sollte das Generalsekretariat des Rates bis 31. Dezember 2020 den Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ wahrnehmen.

(6)

Die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ sollte am ersten Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, die Arbeit aufnehmen. Die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ sollte den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterstützen. Insbesondere sollte die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ den AStV und den Rat im Verlauf der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen und bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Austrittsabkommens unterstützen. Ferner sollte die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ den AStV und den Rat bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit anderen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs unterstützen.

(7)

Es ist angezeigt, eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ vorzusehen. Diese Überprüfung sollte zeitnah durchgeführt werden, damit die reibungslose Vorbereitung des bevorstehenden Vorsitzes nicht behindert wird, und in jedem Fall spätestens bis zum 30. November 2020.

(8)

Der Beschluss (EU) 2017/900 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Die Gruppe „Vereinigtes Königreich“ unterstützt den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Vereinigten Königreich.

Artikel 3

Der Beschluss (EU) 2017/900 wird aufgehoben.

Artikel 4

Der Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ wird vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen.

Artikel 5

Abweichend von der Vorsitzregelung nach Artikel 4 sollte das Generalsekretariat des Rates bis zum 31. Dezember 2020 den Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ wahrnehmen.

Artikel 6

Die Regelungen im Hinblick auf den Vorsitz der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ werden spätestens bis zum 30. November 2020 überprüft.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.

(2)  Beschluss (EU) 2017/900 des Rates vom 22. Mai 2017 zur Einsetzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ unter dem Vorsitz des Generalsekretariats des Rates (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 138).

(3)  ABl. C. 384I vom 12.11.2019, S. 1.