15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/39


VERORDNUNG (EU) 2017/1548 DES RATES

vom 14. September 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 5. August 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2371 (2017), in der er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Raketen zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Jene Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat. Unter anderem verhängte der VN-Sicherheitsrat neue Verbote in Bezug auf die Ausfuhr von Fisch und Meeresfrüchten sowie Blei und Bleierz aus der DVRK und verschärfte die bestehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Transport, den Handel mit Kohle und Eisen und die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen mit Personen der DVRK.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1562 (3) des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2371 (2017) verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt:

„In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16a

Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16b

Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.“

6.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.“

7.

Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:“

8.

In Artikel 40 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„2.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.

3.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.“

9.

Artikel 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen“.

10.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.“

11.

In Artikel 46 Buchstabe b werden die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI“ durch die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV, V, VI und VII und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa und XIb“ ersetzt.

12.

Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhang II Teile VI und VII angefügt.

13.

Der Wortlaut in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhänge XIa bzw. XIb angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 86 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

„TEIL VI

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

TEIL VII

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.“


ANHANG II

ANHANG XIa

Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Code

Beschreibung

03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

ex 1603

Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

ex 1902 20 30

Andere gefüllte Teigwaren, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend


ANHANG III

ANHANG XIb

Blei und Bleierz gemäß Artikel 16c

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Code

Beschreibung

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

7801

Blei in Rohform

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

ex 7806 00 00

Andere Waren aus Blei

7806 00 10

Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe

ex 7806 00 80

folgende Waren aus Blei:

Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen;

Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen;

Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.;

Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke;

Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen;

Teile von Gebäudestrukturen;

Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher;

Anoden für die Galvanotechnik;

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801 ;

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei.