32003D0096

2003/96/EG: Beschluss des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/2003 S. 0031 - 0031


Beschluss des Rates

vom 6. Februar 2003

betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

(2003/96/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Juni 1994 wurde ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Ukraine, andererseits(3), unterzeichnet, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist.

(2) Am 11. Dezember 1999 wurde vom Europäischen Rat von Helsinki die Gemeinsame Strategie 1999/877/GASP des Europäischen Rates für die Ukraine(4) verabschiedet.

(3) Die Europäische Gemeinschaft und die Ukraine führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. Dieses Kooperationsabkommen im Bereich Wissenschaft und Technologie ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

(4) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine auszuhandeln. Die gemäß den Verhandlungsleitlinien geführten Verhandlungen führten zur Erstellung des beigefügten Abkommens und seiner zwei Anhänge.

(5) Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet.

(6) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und seiner zwei Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifikation gemäß Artikel 12 des Abkommens vor.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Efthymiou

(1) Vorschlag vom 11. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 1.