28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/72


EMPFEHLUNG (EU) 2020/2243 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 (1) für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen.

(2)

Ziel der Empfehlung (EU) 2020/1475 ist es, eine verstärkte Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die in Betracht ziehen, Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anzunehmen. Diese Empfehlung bietet den notwendigen Rahmen zur Koordinierung der Annahme spezifischer Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Ausbreitung, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen. So wird beispielsweise festgelegt, welche Maßnahmen auf Reisende angewandt werden können, die aus einem Hochrisikogebiet kommen, und die erforderlichen Ausnahmen von diesen Bestimmungen. Ferner wird festgelegt, dass der Öffentlichkeit zeitnahe und aktuelle Informationen über die neu eingeführten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind.

(3)

Die Empfehlung (EU) 2020/1475 ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Während des Übergangszeitraums, der in Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) vorgesehen ist, gilt gemäß Artikel 127 dieses Abkommens das Unionsrecht, einschließlich der Empfehlung (EU) 2020/1475, für das Vereinigte Königreich. Während des Übergangszeitraums gelten britische Staatsangehörige als EU-Bürger und im Vereinigten Königreich ansässige Personen als in der Union ansässige Personen, insbesondere für die Zwecke der Inanspruchnahme der Freizügigkeit nach dem Unionsrecht und für die Zwecke dieser Empfehlung.

(4)

Die Kommission hat 2020 eine Reihe von Leitlinien zu Sonderfahrspuren („Green Lanes“) angenommen, darunter die Mitteilung vom 28. Oktober 2020 zur Ausweitung des Konzepts der Sonderfahrspuren über den Straßenverkehr hinaus auf Schienen-, Luft- und Schiffsgüterverkehr, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Lieferketten weiterhin funktionieren, und um jegliche Unterbrechung des Güter- und Logistikverkehrs in der EU in der zweiten Welle der Pandemie zu vermeiden.

(5)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung (EU) 2020/912 (3) zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen. In dieser Empfehlung hat der Rat ein gemeinsames Konzept für die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen festgelegt, auf das sich die Staats- und Regierungschefs der EU am 17. März 2020 geeinigt haben.

(6)

Die Empfehlung (EU) 2020/912 umfasst zwei Anhänge: Anhang I mit einer Auflistung der Drittländer, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen, und Anhang II mit einer Auflistung bestimmter Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist.

(7)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) gilt das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Empfehlung (EU) 2020/912 als Drittland. Sofern nicht entschieden wird, das Vereinigte Königreich in die Liste der Drittländer in Anhang I der genannten Empfehlung aufzunehmen, oder sofern die Europäische Union und das Vereinigte Königreich nichts anderes vereinbaren, sind nicht unbedingt erforderliche Reisen aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich. Gleichzeitig sollten EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich nach dem 1. Januar 2021 weiterhin die Vorschriften und Garantien gemäß Nummer 5 Buchstabe a der Empfehlung (EU) 2020/912 in Anspruch nehmen können.

(8)

In den letzten Wochen war im Vereinigten Königreich ein rascher Anstieg der COVID-19-Fälle in Südostengland zu verzeichnen, was zu verstärkten epidemiologischen und virologischen Untersuchungen führte. Die Analyse der Virusgenomsequenzdaten ergab, dass ein großer Anteil der Fälle auf eine neue SARS-CoV-2-Variante entfiel, die durch multiple Mutationen der Spike-Proteine sowie Mutationen in anderen Genom-Regionen gekennzeichnet wird. Zwar ist bekannt und wird davon ausgegangen, dass sich Viren durch Mutation ständig verändern, was zum Auftreten neuer Varianten führt, doch geht aus einer vorläufigen Analyse im Vereinigten Königreich hervor, dass diese Variante mit einer bis zu 70 % höheren Übertragbarkeit eine wesentlich stärkere Übertragungsrate als die zuvor zirkulierenden Varianten aufweist. Bisher liegen keine Hinweise auf einen erhöhten Schweregrad der Erkrankung im Zusammenhang mit dieser neuen Variante vor.

(9)

Diese neue Variante ist zu einer Zeit des Jahres aufgetreten, in der die familiären und sozialen Kontakte traditionell stärker ausgeprägt sind. Als Reaktion auf diese Entwicklungen kündigte die Regierung des Vereinigten Königreichs am 19. Dezember 2020 strengere Beschränkungen für weite Teile Südostenglands an, darunter die Empfehlung, dass Menschen nicht in diese Gebiete reisen bzw. diese Gebiete verlassen sollten und dass Menschen in diesen Gebieten, abgesehen von begrenzten Ausnahmen, nicht ins Ausland reisen sollten.

(10)

Bislang haben Belgien, Dänemark, Italien und die Niederlande einige wenige Fälle mit der neuen Variante gemeldet. Weitere Länder, die entsprechende Fälle gemeldet haben, sind Island und Australien. Es ist zwar davon auszugehen, dass diese Variante bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten in Umlauf ist, es sind jedoch weitere epidemiologische und virologische Untersuchungen erforderlich, um die derzeitige Ausbreitung dieses Stamms in der EU zu ermitteln.

(11)

Angesichts des Risikos einer weiteren Einschleppung dieser Variante, was eine höhere Zahl von Fällen und damit von Krankenhausaufenthalten nach sich ziehen könnte, haben die Mitgliedstaaten vorbehaltlich eines gemeinsamen Ansatzes vorübergehende Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf Reisen aus dem Vereinigten Königreich ergriffen. Wenn ein Mitgliedstaat im spezifischen Kontext der Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und in den kommenden Tagen schnelle Antigen-Tests für Transportbeschäftigte verlangt, sollte dies nicht zu Unterbrechungen des Transports führen. Innerhalb der EU wird der „Green Lanes“-Ansatz weiterhin von grundlegender Bedeutung sein.

(12)

Bei der Tagung im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) vom 21. Dezember 2020 forderten viele Mitgliedstaaten ein koordiniertes Vorgehen —

EMPFIEHLT Folgendes:

(1)

Bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, also bis zum 31. Dezember 2020, sollten die Mitgliedstaaten bei der Annahme von Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union weiterhin die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 festgelegten Grundsätze und Mechanismen anwenden.

Gemäß Nummer 17 der Empfehlung (EU) 2020/1475 sollten die Mitgliedstaaten im Prinzip die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten, bzw. während des Übergangszeitraums aus dem Vereinigten Königreich, nicht verweigern.

(2)

Insbesondere sollten alle Mitgliedstaaten die Nummern 19 bis 21 der Empfehlung (EU) 2020/1475 betreffend den gemeinsamen Rahmen für mögliche Maßnahmen für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip alle nicht unbedingt notwendige Reisen in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich bis auf Weiteres einschränken. Im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 sollten die folgenden Gruppen jedoch von weiteren vorübergehenden Beschränkungen ausgenommen werden, sofern sie sich innerhalb von 72 Stunden vor der Abreise einem RT-PCR-Test oder alternativ einem Antigen-Schnelltest unterziehen bzw. eine zehntägige Quarantäne einhalten und am zehnten Tag einen RT-PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzeigen können:

a)

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, wenn sie in den Mitgliedstaat oder das Land reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;

b)

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, sowie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die in ihren Mitgliedstaat oder Wohnsitzstaat reisen;

c)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt; Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, die in ihren Wohnsitzmitgliedstaat reisen;

d)

die Familienangehörigen der unter den Buchstaben a bis c genannten Personen.

(3)

Reisende, die gemäß Nummer 19 der Empfehlung (EU) 2020/1475 eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, mit Ausnahme von Beschäftigten im Verkehrssektor, sollten verpflichtet werden, sich innerhalb von 72 Stunden vor der Abreise einem RT-PCR-Test oder alternativ einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen, sollten sich jedoch nicht in Quarantäne begeben müssen, während sie diese wesentliche Funktion ausüben.

(4)

Die Durchreise von Reisenden, insbesondere solchen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, sollte ohne Quarantäne ermöglicht werden. Ist für die Durchreise ein negatives RT-PCR-Testergebnis erforderlich, sollten die Reisenden über diese Anforderung vor Reisebeginn informiert werden, oder es sollte ihnen während ihres Zwischenstopps unverzüglich die Möglichkeit von Tests angeboten werden.

(5)

Angesichts der Notwendigkeit, die Beförderung von Personen, die unter die oben genannten Kategorien fallen, zu gewährleisten, sollten Verbote von Verkehrsdiensten, wie z. B. Flug- oder Zugverbote, aufgehoben werden (5).

(6)

Beschäftigte im Verkehrssektor, darunter auch Lkw-Fahrer, Zugführer, Binnenschifffahrtspersonal, Piloten und Flugzeugbesatzungen, sollten von jeglichem Reiseverbot über Staatsgrenzen hinweg ausgenommen werden. Ebenso sollten Reisen und die Durchreise von Seeleuten erleichtert werden. Transportpersonal und Seeleute sollten von den Test- und Quarantäneanforderungen ausgenommen werden, wenn sie mit Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeugen eine Grenze überqueren, wobei jedoch die vor Ort geltenden allgemeinen Schutz- und Distanzmaßnahmen zu beachten sind. Wenn ein Mitgliedstaat im spezifischen Kontext der Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und in den kommenden Tagen Antigen-Schnelltests für Beschäftigte im Verkehrssektor verlangt, sollte dies nicht zu Unterbrechungen des Verkehrs führen. Schließlich sollten die Verkehrsverbindungen für unbedingt erforderliche Reisen, einschließlich der Rückkehr von Staatsangehörigen und Gebietsansässigen, aufrechterhalten werden, wobei die einschlägigen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten sind.

(7)

Auch der Frachtverkehr muss im Einklang mit der Mitteilung zu Sonderfahrspuren und Luftfrachttransport (6) ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, um beispielsweise die rechtzeitige Verteilung von COVID-19-Impfstoffen und Hilfsgütern zu gewährleisten.

(8)

Alle neuen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Vereinigte Königreich ergreifen, sollten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie am Ende des Übergangszeitraums, d. h. am 31. Dezember 2020, auslaufen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit über alle verfügbaren Kommunikationskanäle rechtzeitig, stets aktuell und umfassend informiert wird.

(10)

Die Gesundheitsbehörden und Labore der Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte

a)

ihre Sequenzierungsbemühungen verstärken und Virusisolate zeitnah analysieren, um Fälle der neuen Variante rasch zu ermitteln, insbesondere Virusisolate aus Fällen, an denen Personen beteiligt sind, die kürzlich Länder besucht haben, in denen die Variante auftritt, oder die eine Verbindung zu solchen Ländern haben;

b)

unverzüglich Fälle ermitteln, an denen Personen beteiligt sind, die in den letzten 14 Tagen in das Vereinigte Königreich gereist oder aus dem Vereinigten Königreich ausgereist sind, um die betreffenden Personen RT-PCR-Tests zu unterziehen, sie zu isolieren und ihre Kontaktpersonen zu ermitteln. Virusisolate aus solchen Fällen sollten zeitnah sequenziert werden, um Fälle der neuen Variante zu ermitteln;

c)

unverzüglich Fälle ermitteln, an denen Personen beteiligt sind, die enge Kontakte zu einem bestätigten Fall der neuen Variante haben oder in der jüngsten Vergangenheit in das Vereinigte Königreich gereist sind, um die betreffenden Personen zu testen, sie zu isolieren und ihre Kontaktpersonen zu ermitteln und die Ausbreitung der neuen Variante zu stoppen. Virusisolate aus solchen Fällen sollten zeitnah sequenziert werden, um Fälle der neuen Variante zu ermitteln.

(11)

Ab dem 1. Januar 2021 wenden die Mitgliedstaaten in Bezug auf britische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die bis Ende des Übergangszeitraums nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genossen haben, die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (7) an. Das bedeutet, dass nur unbedingt notwendige Reisen vom Vereinigten Königreich in den Schengen-Raum möglich sind, solange das Vereinigte Königreich nicht in die Liste in Anhang I der genannten Empfehlung aufgenommen wird.

(12)

Im Einklang mit Nummer 5 der Empfehlung (EU) 2020/912 sollten die folgenden Personenkategorien unabhängig vom Zweck der Reise von der Reisebeschränkung ausgenommen werden unter der Bedingung, dass sie sich innerhalb von 72 Stunden vor der Abreise einem RT-PCR-Test oder alternativ einem Antigen-Schnelltest unterziehen bzw. eine zehntägige Quarantäne einhalten und am zehnten Tag einen RT-PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzeigen können:

a)

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt (8) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen. Dies sollte auch für Personen gelten, die ihr Recht auf Aufenthalt in der EU aus dem Austrittsabkommen ableiten.

(13)

Britische Staatsangehörige, die sich nicht rechtmäßig in der EU aufhalten, fallen ab dem 1. Januar 2021 nicht unter die Ausnahme nach Nummer 5 Buchstabe b der Empfehlung (EU) 2020/912. Dies bedeutet, dass britische Staatsangehörige, die nicht durch das Austrittsabkommen geschützt sind und sich weder rechtmäßig in der Union aufhalten noch Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sich nicht auf Nummer 5 Buchstabe b der Empfehlung (EU) 2020/912 berufen können. Allerdings können diese britischen Staatsangehörigen unter die Ausnahme für unbedingt notwendige Reisen (Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist) gemäß Anhang II der Empfehlung (EU) 2020/912 fallen.

(14)

Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder sollten alle Maßnahmen in koordinierter und kohärenter Weise ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich über alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Sie sollten alle künftigen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten mitteilen. Beschränkungen von Luftverkehrsdiensten sind gemäß den Artikeln 21 und 21a der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mitzuteilen.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Es sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Flüge zu verbieten, in jedem Fall sehr streng einschränkt, vgl. Artikel 21 sowie Artikel 21a (gültig bis zum 31. Dezember 2020).

(6)  Mitteilung der Europäischen Kommission — Leitlinien: Erleichterung des Luftfrachtbetriebs während des COVID-19-Ausbruchs, C/2020/2010 (ABl. C 100I vom 27.3.2020, S. 1).

(7)  Siehe Fußnote 3.

(8)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).