12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/25


VERORDNUNG (EU) 2019/1155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik sollte auch künftig in entscheidendem Maße der Förderung des Tourismus und der Wirtschaft dienen, gleichzeitig aber auch dazu beitragen, Sicherheitsrisiken und dem Risiko irregulärer Migration in die Union entgegenzuwirken. Die gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus abgestimmt sein.

(2)

Die Union sollte sich die Visumpolitik bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten zunutze machen und mit ihrer Hilfe für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen insgesamt sorgen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

(4)

Die Visaanträge sollten von Konsulaten oder — abweichend davon — von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Konsulate und die zentralen Behörden über ausreichende Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügen, damit das Visumverfahren vollständig eingehalten wird.

(5)

Das Verfahren für die Beantragung von Visa sollte für den Antragsteller möglichst einfach sein. Es sollte klar sein, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten einschließt. Visumanträge sollten in den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden können. Das Antragsformular sollte von den Antragstellern auch elektronisch unterzeichnet werden können, wenn die elektronische Signatur durch den zuständigen Mitgliedstaat anerkannt wird. Für die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, auch damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können.

(6)

Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 2, auferlegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleistungserbringer mit der Entgegennahme der Visumanträge im Namen des Konsulats betraut worden ist.

(7)

Die Visumgebühr sollte gewährleisten, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten für die Antragbearbeitung zur Verfügung stehen und geeignete Strukturen und ausreichendes Personal vorhanden sind, damit sichergestellt ist, dass die Anträge ordnungsgemäß und vollständig geprüft werden und die Fristen eingehalten werden. Die Höhe der Visumgebühr sollte alle drei Jahre nach objektiven Bewertungskriterien überprüft werden.

(8)

Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dort kein Konsulat für die Entgegennahme der Anträge hat und nicht durch einen anderen Mitgliedstaat in diesem Drittstaat vertreten wird. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck bestrebt sein, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, die eine Dienstleistungsgebühr erheben können sollten. Diese Dienstleistungsgebühr sollte grundsätzlich nicht über der Höhe der Visumgebühr liegen. Reicht dieser Betrag für das vollständige Erbringen der Dienstleistung nicht aus, so sollte es möglich sein, dass der externe Dienstleistungserbringer eine höhere Dienstleistungsgebühr verlangt, abhängig von der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Höhe verlangen.

(9)

Die Vertretungsvereinbarungen sollten gestrafft und erleichtert und Hindernisse für den Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeräumt werden. Der vertretende Mitgliedstaat sollte für das gesamte Visumverfahren ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich sein.

(10)

Wenn die Zuständigkeit des Konsulats des vertretenden Mitgliedstaats über das Gastland hinausgeht, sollte die Vertretungsvereinbarung diese Drittstaaten erfassen können.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden das Reisen zu erleichtern, sollten Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer Antragstellern, die die Einreisevoraussetzungen während der gesamten Gültigkeitsdauer des erteilten Visums erfüllen, nach objektiv festgelegten gemeinsamen Kriterien erteilt werden und nicht auf bestimmte Reisezwecke oder Gruppen von Antragstellern beschränkt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf Personen richten, die zur Ausübung ihres Berufes reisen, wie Geschäftsleute, Seeleute, Künstler und Sportler. Es sollte möglich sein, ein Visum für die mehrfache Einreise mit kürzerer Gültigkeitsdauer auszustellen, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen.

(12)

Angesichts der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, vor allem in Bezug auf die Migrations- und Sicherheitsrisiken sowie angesichts der Beziehungen, die die Union zu bestimmten Ländern unterhält, sollten die Konsulate an den einzelnen Standorten prüfen, ob die Vorschriften zur Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise angepasst werden müssen, um eine eine günstigere oder restriktivere Anwendung zu ermöglichen. Bei einer günstigeren Anwendung der Bestimmungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob Handelsabkommen über die Mobilität von Geschäftsleuten bestehen. Auf der Grundlage dieser Prüfung sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Erteilung solcher Visa erlassen, die in den jeweiligen Konsularbezirken anzuwenden sind.

(13)

Wenn bestimmte Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer in einer irregulären Situation aufgegriffenen Staatsangehörigen unzureichend kooperieren und den Rückführungsprozess nicht wirksam unterstützen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage eines transparenten Mechanismus, der auf objektiven Kriterien beruht, restriktiv und befristet angewandt werden, um eine bessere Kooperation bestimmter Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu erreichen. Die Kommission sollte regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — die Kooperation der Drittstaaten bei der Rückübernahme bewerten und jegliche Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten prüfen. Die Kommission sollte in ihrer Einschätzung, ob ein Drittstaat unzureichend kooperiert und ob Maßnahmen erforderlich sind, die allgemeine Kooperation dieses Drittstaates im Bereich der Migration und insbesondere in den Bereichen des Grenzmanagements, der Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten und der Verhinderung der Durchreise von irregulären Migranten durch sein Hoheitsgebiet berücksichtigen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Drittstaat unzureichend kooperiert oder wird ihr durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten notifiziert, dass ein Drittstaat nicht ausreichend kooperiert, sollte sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses vorlegen und gleichzeitig ihre Bemühungen fortsetzen, die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat zu verbessern. Wenn die Kommission je nach Ausmaß der Zusammenarbeit eines Drittstaats mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, die auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten bewertet wird, zu der Einschätzung gelangt, dass ein Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, sollte sie die Möglichkeit haben, dem Rat auch einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zu unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaats sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere Visaerleichterungen vorgesehen sind.

(14)

Um sicherzustellen, dass alle wichtigen Faktoren und möglichen Auswirkungen der Anwendung derartiger Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden und wegen der politisch besonders sensiblen Art von Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme und ihrer horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst und insbesondere auf ihre Außenbeziehungen und das allgemeine Funktionieren des Schengen-Raums sollten dem Rat auf Vorschlag der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Durch die Übertragung derartiger Durchführungsbefugnisse an den Rat wird der potenziell politisch sensiblen Natur der Durchführung der Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme angemessen Rechnung getragen, auch aufgrund der Visaerleichterungsabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben.

(15)

Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, sollte ein Rechtsbehelf zustehen. Die Mitteilung über die Ablehnung sollte nähere Angaben zu den Ablehnungsgründen und dem Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs enthalten. Während des Rechtsbehelfsverfahrens sollten Antragsteller Zugang zu allen maßgeblichen Informationen über ihren Fall im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erhalten.

(16)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere wird mit der Verordnung darauf abgezielt, dass die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Achtung des Privat- und des Familienlebens, der Rechte des Kindes und der Schutz schutzbedürftiger Personen sichergestellt werden.

(17)

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten die praktische Anwendung einzelner Bestimmungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Migrationsrisikos bewerten. Die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen den Konsulaten an den einzelnen Standorten sollten von den Delegationen der Union koordiniert werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der externen Dienstleistungserbringer sorgfältig und regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Vertrag über die ihnen übertragenen Aufgaben eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Überwachung Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das gesamte Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern von entsandten Bediensteten überwacht wird.

(19)

Es sollten flexible Bestimmungen festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Schengen-Visastellen) kann in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für Antragsteller abzielt.

(20)

Die Systeme für die elektronische Beantragung sind ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung der Antragsverfahren. Unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen sollte künftig eine gemeinsame Lösung entwickelt werden, die auf eine Digitalisierung abzielt, damit es ermöglicht wird, dass Anträge online gestellt werden, um den Bedürfnissen der Antragsteller entgegenzukommen und mehr Besucher für den Schengen-Raum anzuziehen. Einfache und schlanke Verfahrensgarantien sollten ausgebaut und einheitlich angewendet werden. Darüber hinaus könnten Befragungen sofern möglich durchgeführt werden, indem moderne digitale Instrumente und Fernkommunikationsmittel wie Sprach- oder Videoanrufe über das Internet genutzt werden. Die Grundrechte der Antragsteller sollten während des Verfahrens garantiert werden.

(21)

Damit ermöglicht wird, die in dieser Verordnung festgelegte Höhe der Visumgebühren zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, sodass diese Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren geändert werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (6).

(23)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(24)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (7) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(25)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(26)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(27)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (11), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(28)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(29)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(30)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(31)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚anerkanntes Reisedokument‘ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).“"

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„12.

‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.

13.

‚elektronische Signatur‘ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“"

3.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

„b)

Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;

c)

Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;“

4.

In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen im Namen dieses Mitgliedstaats zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang lediglich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ist die Vertretung gemäß Absatz 1 Satz 2 eingeschränkt, so sind bei der Entgegennahme und der Übermittlung von Daten an den vertretenen Mitgliedstaat die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4)   Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung

a)

werden die Dauer der Vertretung, wenn diese befristet ist, und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;

b)

können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden;“

d)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Außer in Fällen höherer Gewalt unterrichtet der vertretene Mitgliedstaat die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung dieser Vereinbarungen spätestens 20 Kalendertage, bevor sie wirksam werden beziehungsweise enden.

(8)   Gleichzeitig mit der Unterrichtung gemäß Absatz 7 unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Union in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen beziehungsweise die Beendigung solcher Vereinbarungen.“

e)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(10)   Wenn ein Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller das Visum zu beantragen hat, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt, arbeitet der Mitgliedstaat nach Möglichkeit in diesem Drittstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammen.

(11)   Hat ein Konsulat eines Mitgliedstaats an einem bestehenden Standort länger anhaltende technische Probleme aufgrund höherer Gewalt, so ersucht dieser betroffene Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um eine befristete Vertretung für alle oder einige Kategorien von Antragstellern an jenem Standort.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anträge sind frühestens sechs Monate, und im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit, frühestens neun Monate vor Antritt der geplanten Reise bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise einzureichen. In begründeten dringlichen Einzelfällen kann das Konsulat oder die zentrale Behörde zulassen, dass Visumanträge weniger als 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden

a)

vom Antragsteller,

b)

von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation,

c)

von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller hat einen Antrag zur Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Buchstabe b persönlich einzureichen. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 und des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann handschriftlich oder, falls eine elektronische Signatur von dem — für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen — Mitgliedstaat anerkannt wird, elektronisch unterzeichnet werden.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

(1b)   Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a)

in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und

b)

in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ist/sind die Amtssprache(n) des Gastlands nicht im Formular enthalten, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.“;

10.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die von dem Antragsteller verlangt werden können, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a)

ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient;

b)

ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;

c)

die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person;

d)

die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller;

e)

die Anschrift der Unterkunft;

f)

die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;

g)

etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person;

h)

die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5)   Um den örtlichen Gegebenheiten sowie den Migrations- und Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden.“

b)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine einheitliche Liste von Belegen fest, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist, soweit das erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Es kann von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels abgesehen werden, wenn der Antragsteller dem Konsulat oder den zentralen Behörden für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere bei der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).“"

11.

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.“

12.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 80 EUR.

(2)   Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 EUR zu entrichten.“

b)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;

(*4)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).“"

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Von der Visumgebühr befreit werden können

a)

Kinder im Alter zwischen sechs und 18 Jahren;

b)

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;

c)

Personen, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, bis zum Alter von 25 Jahren.“

f)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   In Einzelfällen kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr, wenn das der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient, oder aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erlassen oder ermäßigt werden.“

g)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.“

h)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erlässt die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.“

13.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   „Externe Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 43 können eine Dienstleistungsgebühr erheben.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch von einem anderen Mitgliedstaat vertreten wird, die Dienstleistungsgebühr den Betrag von 80 EUR grundsätzlich nicht übersteigen.

(4b)   In Ausnahmefällen, in denen der in Absatz 4a genannte Betrag nicht ausreicht, um eine umfassende Dienstleistung zu erbringen, darf eine höhere Dienstleistungsgebühr von bis zu 120 EUR erhoben werden. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, die Erhebung einer höheren Dienstleistungsgebühr zuzulassen, spätestens drei Monate vor ihrer Einführung mit. In der Mitteilung sind die Gründe für die Festlegung der Höhe der Dienstleistungsgebühr anzugeben, insbesondere die detailliert aufgeführten Kosten, die zur Festlegung eines höheren Betrags geführt haben.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim Konsulat eines Mitgliedstaats einzureichen, mit dem er eine Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen hat.“

14.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

„(1)   Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden

wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und

prüfen den Antrag weiter.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich

das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,

die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

die Visumgebühr zu erstatten und

von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.“

15.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die einleitenden Worte erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.“

c)

In Absatz 6 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

„(6)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.“;

16.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Gesundheit kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2)   Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet das, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung des Visums haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation in der Regel spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Diese Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

17.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.“

iii)

Buchstabe d wird gestrichen.

18.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

a)

für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;

b)

für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;

c)

für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.

Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.

(2b)   Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.

(2d)   Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“;

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Kooperation bei der Rückübernahme

(1)   Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird.

(2)   Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:

a)

Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;

b)

Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;

c)

Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;

d)

Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise

i)

Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,

ii)

Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,

iii)

Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;

iv)

Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.

Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung.

(4)   Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(5)   Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.

a)

eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;

b)

eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.

(6)   Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern.

(7)   Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

(8)   Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:

a)

Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;

b)

Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;

c)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.“

20.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt die Regeln für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(2)   Im Feld ‚Anmerkungen‘ der Visummarke können die Mitgliedstaaten besondere Angaben hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.“.

21.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Visummarke wird auf dem Reisedokument angebracht.“

b)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

22.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

23.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iia)

den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

24.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

25.

Artikel 37 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke. Jeder erhebliche Verlust von Blanko-Visummarken wird der Kommission gemeldet.

(3)   Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in Papierform oder elektronischer Form. Jedes Dossier enthält die relevanten Informationen, damit die Umstände der Entscheidung über den Antrag erforderlichenfalls nachvollzogen werden können.

Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.“

26.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen in den Konsulaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, sodass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt wird.“

c)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des Druckens der Visummarken und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sowohl die entsandten Bediensteten als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.“

e)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Wenn die Antragsprüfung und -bescheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1a von zentralen Behörden durchgeführt wird, sorgen die Mitgliedstaaten durch spezifische Schulungsmaßnahmen dafür, dass das in diesen zentralen Behörden tätige Personal ausreichende und aktuelle länderspezifische Kenntnisse der lokalen sozioökonomischen Gegebenheiten hat und über vollständige, präzise und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügt.

(3b)   Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Konsulate über ausreichendes und angemessen geschultes Personal verfügen, das die zentralen Behörden bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen unterstützt, insbesondere indem es an Sitzungen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort teilnimmt, Informationen mit den anderen Konsulaten und örtlichen Behörden austauscht, vor Ort einschlägige Informationen über Migrationsrisiken und betrügerische Praktiken sammelt und Befragungen und zusätzliche Prüfungen vornimmt.“

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren vorhanden ist, damit Antragsteller Beschwerden einreichen können über

a)

das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls der externen Dienstleistungserbringer; oder

b)

den Prozess der Antragstellung.

Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.“

27.

Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.“

28.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

(1)   Für die Gestaltung der Antragsverfahren ist jeder Mitgliedstaat zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;

b)

arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit zusammen.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis.

(5)   Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten streben die Mitgliedstaaten an, die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes zu gewährleisten.“

29.

Artikel 41 wird gestrichen.

30.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Konsulate oder der zentralen Behörden.“

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;“

iii)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;

f)

Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit und Solvenz der Organisation oder des Unternehmens und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Dabei werden gegebenenfalls auch die erforderlichen Lizenzen, der Handelsregistereintrag, die Satzung und die Verträge mit Banken geprüft.“

e)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich und stellen sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) überwacht wird.

(*5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

f)

Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;

b)

aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.“

g)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(11a)   Bis zum 1. Februar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle gemäß Anhang X Teil C.“

31.

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1)   Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2)   Wenn in Drittstaaten die elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, wird die elektronische Datenübermittlung von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gestattet.

In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.

(3)   Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.“

32.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern, durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung sowie, wann immer für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.“

33.

Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„aa)

die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien dafür, dass ein Antrag als zulässig gilt;

ab)

dass die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);“;

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„j)

Informationen über das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5.“;

34.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Konsulate und die Delegationen der Union arbeiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen.

Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (*6) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.

Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.

(*6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).“"

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um

a)

eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;

b)

eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;

c)

gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;

d)

eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;

e)

ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;

f)

gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:

a)

vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;

b)

zur Beurteilung von Migrations- und Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:

i)

die sozioökonomische Struktur des Gastlands,

ii)

lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,

iii)

die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,

iv)

Routen der irregulären Einwanderung,

v)

Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,

vi)

Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;

c)

Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und mit Beförderungsunternehmen;

d)

Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.“

e)

Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.“

35.

Artikel 50 wird gestrichen.

36.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

37.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*7) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

38.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Visa-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)“"

39.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

40.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

41.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

42.

Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen.

43.

Anhang X erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Kontrolle und Bewertung

(1)   Bis zum 2. August 2022 erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

(2)   Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

(3)   Bis zum 2. Mai 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten über die Inanspruchnahme der Reisekrankenversicherung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 durch Visuminhaber während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Kosten, die den nationalen Behörden oder Erbringern medizinischer Dienstleistungen für Visuminhaber entstanden sind. Anhand dieser Daten arbeitet die Kommission bis zum 2. November 2020 einen Bericht aus, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 2. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 142.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(8)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG I

„ANHANG I

Einheitliches Antragsformular

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES SCHENGEN-VISUMS

Dieses Antragsformular ist unentgeltlich

Image 1  (1)

Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.

Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.

1.

Name (Familienname):

RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN

Datum des Antrags:

Nummer des Antrags:

2.

Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)):

3.

Vorname(n):

4.

Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):

5.

Geburtsort:

6.

Geburtsland:

7.

Derzeitige Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben):

Andere Staatsangehörigkeiten:

Antrag eingereicht bei:

Botschaft/Konsulat

Dienstleistungserbringer

kommerzielle Mittlerorganisation

8.

Geschlecht:

☐ männlich ☐ weiblich

9.

Familienstand:

☐ ledig ☐ verheiratet ☐ eingetragene Partnerschaft ☐ getrennt ☐ geschieden ☐ verwitwet ☐ Sonstiges (bitte nähere Angaben):

Grenzübergangsstelle:

Sonstige Stelle:

10.

Inhaber der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen) /Vormund (Name, Vorname, Anschrift, falls abweichend von der des Antragstellers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit):

Akte bearbeitet durch:

11.

Ggf. nationale Identitätsnummer:

Belege:

Reisedokument

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Einladung

12.

Art des Reisedokuments:

☐ Normaler Pass ☐ Diplomatenpass ☐ Dienstpass ☐ Amtspass ☐ Sonderpass

☐ Sonstiges Reisedokument (bitte nähere Angaben):

13.

Nummer des Reisedokuments:

14.

Ausstellungsdatum:

15.

Gültig bis:

16.

Ausgestellt durch (Land):

Reisekrankenversicherung

Beförderungsmittel

Sonstiges:

Visum:

Verweigert

Erteilt:

A

C

Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Gültig:

vom:

bis:

17.

Personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz ist — falls zutreffend

Nachname (Familienname):

Vorname(n):

Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr):

Staatsangehörigkeit:

Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises:

18.

Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz — falls zutreffend:

☐ Ehegatte ☐ Kind ☐ Enkelkind ☐ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

☐ eingetragener Partner ☐ Sonstiges:

19.

Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers:

Telefonnummer(n):

20.

Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit:

☐ Nein

☐ Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument … Nr. …. Gültig bis …

*21.

Derzeitige berufliche Tätigkeit:

Anzahl der Einreisen:

☐ 1 ☐ 2 ☐ mehrere

Anzahl der Tage:

*22.

Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung:

23.

Zweck(e) der Reise:

☐ Tourismus ☐ Geschäftsreise ☐ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ☐ Kultur ☐ Sport ☐ Offizieller Besuch ☐ Gesundheitliche Gründe ☐ Studium ☐ Flughafentransit ☐ Sonstiges (bitte nähere Angaben):

24.

Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck:

25.

Mitgliedstaat der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend):

26.

Mitgliedstaat der ersten Einreise:

27.

Anzahl der beantragten Einreisen:

☐ Einmalige Einreise ☐ Zweimalige Einreise ☐ Mehrfache Einreise

Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum:

Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt:

28.

Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums erfasst?: ☐ Nein ☐ Ja

Datum, falls bekannt …. Nummer der Visummarke, falls bekannt …

29.

Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland:

Ausgestellt durch …. Gültig vom … bis …

*30.

Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft/Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben:

Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft:

Telefonnummer(n):

*31.

Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation:

Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation:

Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation:

*32.

Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen:

vom Antragsteller selbst

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

Bargeld

Reisechecks

Kreditkarte

Im Voraus bezahlte Unterkunft

Im Voraus bezahlte Beförderung

Sonstiges (bitte nähere Angaben):

von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte nähere Angaben:

… ☐ siehe Feld 30 oder 31

… ☐ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben):

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

Bargeld

Zur Verfügung gestellte Unterkunft

Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts

Im Voraus bezahlte Beförderung

Sonstiges (bitte nähere Angaben):

 

Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird.

 

Im Falle der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise:

Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.

 

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.

Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)].

Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten.

Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.

 

Ort und Datum:

Unterschrift

(ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/Vormunds):

“.

(1)  Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.


ANHANG II

„ANHANG V

LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

ANDORRA:

Autorització temporal (befristete Einwanderungserlaubnis — grün)

Autorització temporal per a treballadors d'empreses estrangeres (befristete Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen — grün)

Autorització residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis — grün)

Autorització residència i treball del personal d'ensenyament (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte — grün)

Autorització temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für Studien oder Forschung — grün)

Autorització temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für Praktika und Ausbildungen — grün)

Autorització residència (Aufenthaltserlaubnis — grün)

KANADA:

Permanent resident card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

Permanent Resident Travel Document (Reisedokument für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

JAPAN:

Residence card (Aufenthaltskarte)

SAN MARINO:

Permesso di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar))

Sonderaufenthaltserlaubnis aus folgenden Gründen (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar): Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe, Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe, Erlaubnis für Eltern

Saisonale und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)

Identitätskarte für Personen mit amtlichem Wohnsitz (‚residenza‘) in San Marino (fünf Jahre gültig)

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

Gültiges, nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum (kann bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung der Karte I-551 bestätigt werden)

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card — Daueraufenthaltskarte (Kann je nach Art der Zulassung bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein; ist kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument anerkannt))

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit — Wiedereinreisegenehmigung)

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk ‚Permanent Resident Alien‘ (dauerhaft aufenthaltsberechtigter Ausländer))


ANHANG III

„ANHANG VI

Image 2  (1)

STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS

VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,

die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere zuständige Behörde] in … [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats)]

[andere zuständige Behörde] von …

die für Personenkontrollen zuständige Behörde in …

hat

Ihren Antrag geprüft;

Ihr Visum mit der Nummer …, ausgestellt am … [Tag/Monat/Jahr], geprüft.

Das Visum wurde verweigert.

Das Visum wurde annulliert.

Das Visum wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:

1.

Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

2.

Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

3.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

4.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

5.

Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

6.

Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von … (Angabe des Mitgliedstaats).

7.

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.

8.

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen.

9.

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen.

10.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

11.

Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf … (bitte näher angeben).

12.

Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

13.

Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

14.

Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

15.

Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

16.

Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind.

17.

Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt. (2)

Anmerkungen:

Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)

Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)

Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten)

Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist)

Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:

Unterschrift der betreffenden Person (3): …


(1)  Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

(2)  Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(3)  Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben.


ANHANG IV

„ANHANG X

LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND

A.

In den Vertrag aufzunehmen sind:

a)

die Aufgaben, die von dem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 Absatz 6 zu erfüllen sind;

b)

die Orte, an denen der externe Dienstleistungserbringer tätig sein wird, und das Konsulat, dem die jeweilige Visumantragstelle zugeordnet ist;

c)

die Dienstleistungen, für die eine obligatorische Dienstleistungsgebühr anfällt;

d)

die Pflicht des externen Dienstleistungserbringers, die Öffentlichkeit unmissverständlich darüber zu informieren, dass auch für fakultative Leistungen Gebühren erhoben werden.

B.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:

a)

Er verhindert jederzeit das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die Konsulate des/der für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b)

entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten

in verschlüsselter Form elektronisch oder

auf einem elektronischen Datenträger auf sichere Weise;

c)

er übermittelt die Daten so bald wie möglich

mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um elektronische Datenträger handelt,

spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt;

d)

er stellt sicher, dass jedes Antragsdossier auf dem Weg vom und zum Konsulat nachverfolgt werden kann;

e)

er löscht die Daten spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass zur Terminvereinbarung nur der Name und die Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Passnummer aufbewahrt werden, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wird, und dass diese Daten fünf Tage später gelöscht werden;

f)

er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unbefugten Zugriff — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die Konsulate des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

g)

er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;

h)

er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen;

i)

er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen bereit.

C.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten seiner Beschäftigten Folgendes:

a)

Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten angemessen geschult sind;

b)

er sorgt dafür, dass seine Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

die Antragsteller höflich empfangen,

die menschliche Würde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren und

die Geheimhaltungsregeln beachten; diese Regeln gelten auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses oder nach Aussetzung oder Beendigung des Vertrags;

c)

er sorgt dafür, dass die Identität der für ihn arbeitenden Beschäftigten jederzeit festgestellt werden kann;

d)

er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

D.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet zur Überprüfung seiner Leistungen Folgendes:

a)

Er gewährt dem von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;

b)

er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;

c)

er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);

d)

er stellt sicher, dass die nationale Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats Zugang zu Belegen für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erhält, einschließlich auf der Grundlage von Berichtspflichten, externen Prüfungen und regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen;

e)

er erstattet dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unbefugten Datenzugriffs und setzt sich mit dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und beschwerdeführenden Antragstellern umgehend eine erläuternde Antwort zu geben.

E.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:

a)

Er handelt gemäß den Anweisungen des/der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b)

er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. angemessene Vergütung der Beschäftigten, Zusammenarbeit bei der Auswahl der für eine bestimmte Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);

c)

er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel sowie eine Überprüfungsklausel enthält, sodass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährten Standards entspricht.