26.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/16


BESCHLUSS (EU) 2020/1219 DER KOMMISSION

vom 20. August 2020

zur Ermächtigung Italiens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes „95“ der Union verlängert.

(2)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.

(3)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Italien hat am 15., 16., 17. und 21. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.

(4)

Den von Italien übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code „95“ der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in Italien aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 undurchführbar bleiben.

(5)

Italien hat insbesondere alle Schulungen zwischen dem 9. März und dem 28. Mai 2020 ausgesetzt, auch diejenigen, die sich auf die Weiterbildung von Fahrern gemäß der Richtlinie 2003/59/EG beziehen. Diese Schulungen wurden erst in der ersten Woche des Monats Juni 2020 wieder aufgenommen. Wegen der Regeln zur sozialen Distanzierung und zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus kann zudem nur eine kleine Anzahl von Bewerbern gleichzeitig an den Schulungen teilnehmen. Es gibt daher einen erheblichen Rückstau an Fahrern, die die Schulungen noch absolvieren müssen.

(6)

Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von Italien vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am 10. September 2008 die Tätigkeit eines Fahrers von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ausübten, als erworbenes Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG einen Befähigungsnachweis. Nach Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG verloren viele der so gewährten Befähigungsnachweise in der ersten Septemberhälfte 2015 praktisch ihre Gültigkeit, da Italien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Zeitraum auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. Fahrer, die ihren Befähigungsnachweis kurz vor deren Ablauf im Jahr 2015 erneuert haben, müssen hingegen ihren Befähigungsnachweis bis zum 9. September 2020 nochmals erneuern. Italien geht davon aus, dass über 62 000 Befähigungsnachweise am 9. September 2020 ihre Gültigkeit verlieren und noch nicht erneuert wurden.

(7)

Darüber hinaus laufen die zwischen dem 11. September 2007 und dem 31. Dezember 2007 auf der Grundlage von Prüfungen ausgestellten Befähigungsnachweise ebenfalls zwischen dem 11 September und dem 31. Dezember 2020 aus.

(8)

Außerdem dauert der Abschluss der 35-stündigen Weiterbildung nach Angaben Italiens mindestens fünf Tage, wobei die Mehrheit der Teilnehmer für den Abschluss allerdings zwei Wochen benötigen werde. Nach erfolgreichem Abschluss des Kurses müssen die Teilnehmer beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr einen neuen Führerschein mit dem harmonisierten Code „95“ der Union beantragen, mit dem bescheinigt wird, dass eine Weiterbildung nach der Richtlinie 2003/59/EG stattgefunden hat. Italien nimmt daher an, dass viele Fahrer nicht in der Lage sein werden, die zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit notwendigen Weiterbildungen und Verwaltungsverfahren abschließen zu können.

(9)

Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 sollte Italien daher ermächtigt werden, die entsprechenden in Artikel 2 Absätze 1 und 3 genannten Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die Zwecke von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung um vier Monate zu verlängern.

Italien wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2020

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10.

(2)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).