1.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/7


BESCHLUSS (EU) 2020/1240 DER KOMMISSION

vom 21. August 2020

zur Ermächtigung Bulgariens, den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitraum zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5674)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.

(2)

Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte Bulgarien unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Bulgarien hat am 16. und 20. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.

(3)

Den von Bulgarien übermittelten Informationen zufolge dürfte die Erneuerung der Führerscheine in Bulgarien aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 undurchführbar bleiben.

(4)

Im Rahmen einer allgemeinen Anpassung an neue technische Standards wurden im Jahr 2010 alle bulgarischen Personaldokumente, d. h. Personalausweise und Führerscheine, für einen Zeitraum von zehn Jahren ausgestellt (mit Ausnahme von Führerscheinen für berufliche Zwecke). Daher laufen alle diese Dokumente im Jahr 2020 aus, was bedeutet, dass in diesem Jahr Millionen von Personaldokumenten, einschließlich Führerscheine, erneuert werden müssen.

(5)

Während des Ausnahmezustands in Bulgarien wurde die Erneuerung der Führerscheine vorübergehend eingestellt. Sie wurde zwar mittlerweile wieder aufgenommen, aber die Anzahl der Dokumente, die die Behörden innerhalb eines bestimmten Zeitraums verarbeiten können, ist aufgrund der infolge der epidemiologischen Situation erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere der Vorschriften über die soziale Distanzierung, geringer als üblich.

(6)

Unter diesen Umständen sind die für die Ausstellung und Erneuerung der Führerscheine zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert.

(7)

Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.

(8)

Bulgarien hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien wird ermächtigt, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 21. August 2020

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10.