19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1353/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2011/16/EU muss der Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über Standardformblätter und elektronische Formate erfolgen.

(2)

Die Standardformblätter, die für Informationsersuchen, für den spontanen Informationsaustausch, für Zustellungsersuchen und für Rückmeldungen zu verwenden sind, müssen die Anforderungen der Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission (2) erfüllen.

(3)

Der verpflichtende automatische Informationsaustausch über bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen hat über ein elektronisches Format zu erfolgen, dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) zugrunde liegt.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1156/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die Änderungen sollten ab dem 1. Januar 2015 gelten, damit sie mit den Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zum Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung des Artikels 8 der Richtlinie über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch erforderlich sind, in Einklang stehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1156/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1 a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang V dieser Verordnung.“

2.

Der Verordnung (EU) Nr. 1156/2012 wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang V angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 42).

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).


ANHANG

„ANHANG V

Elektronisches Format gemäß Artikel 1a

Die elektronischen Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU weisen folgende Baumstruktur und Datenelemente auf (1):

a)

Die Mitteilung insgesamt betreffend:

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b)

Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit oder Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen:

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c)

Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Ruhegehälter:

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d)

Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Lebensversicherungsprodukte:

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e)

Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus:

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f)

Wenn in einer bestimmten Kategorie keine Informationen zu übermitteln sind:

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g)

Im Teil für die Bestätigung des Eingangs der Angaben in einer bestimmten Kategorie:

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(1)  Bei dem hier verwendeten elektronischen Format müssen nur die im betreffenden Fall tatsächlich verfügbaren und relevanten Felder erscheinen.