18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2378 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/16/EU hat die Richtlinie 77/799/EWG (2) ersetzt. An den Vorschriften zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurde insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eine Reihe wichtiger Anpassungen vorgenommen, um die Effizienz und die Wirksamkeit des grenzübergreifenden Informationsaustauschs zu verbessern.

(2)

Die Richtlinie 2014/107/EU des Rates (3) hat die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten eingeführt wurde sowie Melde- und Sorgfaltsvorschriften für solche Informationen festgelegt wurden.

(3)

Damit der neue Rechtsrahmen funktioniert, sieht die Richtlinie 2011/16/EU vor, dass bestimmte Vorschriften zu Standardformblättern und elektronischen Formaten sowie praktische Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen sind. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission (4) enthält Durchführungsbestimmungen zu den Standardformblättern und elektronischen Formaten, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden sind.

(4)

Angesichts der im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU erforderlichen Änderungen und im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Durchführungsrechtsakts sollten die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 aufgehoben und neue, konsolidierte Bestimmungen festgelegt werden.

(5)

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sieht diese vor, dass der Austausch — ausgenommen der verpflichtende automatische Informationsaustausch — mithilfe von Standardformblättern zu erfolgen hat.

(6)

Die zu verwendenden Formblätter sollten eine Reihe von Feldern enthalten, die ausreichend diversifiziert sind, sodass die Mitgliedstaaten unter Verwendung der jeweils geeigneten Felder problemlos alle relevanten Fälle berücksichtigen können.

(7)

Für die Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sieht die Richtlinie 2011/16/EU vor, dass die Kommission sowohl die praktischen Regelungen als auch das elektronische Format festlegt. Um zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Informationen zweckdienlich und verwendbar sind und der Austausch selbst effizient erfolgt, sollten entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(8)

Die Bedingung, dass der verpflichtende automatische Informationsaustausch zu den fünf Arten von Einkünften und Vermögen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Informationen erfolgt, rechtfertigt es, dass die Festlegung des entsprechenden elektronischen Formats nicht über die allgemeine Struktur und die allgemeinen Datenelemente hinausgeht, während es von der Verfügbarkeit der Informationen in jedem Mitgliedstaat abhängig bleibt, welche Angaben im Rahmen dieser allgemeinen Datenelemente ausgetauscht werden.

(9)

Da die gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauschten Informationen von den meldenden Finanzinstituten nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie zu erheben sind und dieser Austausch somit nicht von der Verfügbarkeit der Informationen abhängt, sollte dagegen das hierfür zu verwendende elektronische Format so konzipiert sein, dass es auch die unterste Gliederungsebene und jedes Datenelement, gegebenenfalls einschließlich seiner relevanten Attribute, umfasst.

(10)

Gemäß der Richtlinie 2011/16/EU sollten die Informationen möglichst auf elektronischem Wege über das Gemeinsame Kommunikationsnetz (Common Communication Network, im Folgenden „CCN-Netz“) übermittelt werden. Soweit erforderlich, sollten die praktischen Regelungen für die Informationsübermittlung festgelegt werden. Gelten sollten die Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken, die nicht zur ausgetauschten Information selbst gehören, diese jedoch ergänzen, sowie — im Fall einer Übermittlung außerhalb des CCN-Netzes und unbeschadet anderer bilateral getroffener Vereinbarungen — für die Übermittlung und Identifikation der ausgetauschten Informationen.

(11)

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung von Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten erforderlich sind, gelten ab dem 1. Januar 2016. Daher sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Standardformblätter für den Informationsaustausch auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch sowie für Zustellungen und Rückmeldungen

(1)   In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnet der Begriff „Feld“ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2)   Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Ersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt, erfüllt die Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung.

(3)   Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung.

(4)   Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU sowie die erfolgenden Antworten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung.

(5)   Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang IV dieser Verordnung.

Artikel 2

Elektronische Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch

(1)   Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang V dieser Verordnung.

(2)   Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang VI dieser Verordnung.

Artikel 3

Praktische Regelungen zur Nutzung des CCN-Netzes

(1)   Die Berichte, Bescheinigungen und anderen Schriftstücke, auf die in den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen Bezug genommen wird, können auf anderem Wege als über das CCN-Netz übermittelt werden.

(2)   Werden die Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU nicht auf elektronischem Weg mit Hilfe des CCN-Netzes übermittelt, werden sie — soweit bilateral nicht anders vereinbart — mit einem Schreiben übersandt, das von der für die Informationsübermittlung zuständigen Behörde unterzeichnet wurde.

Artikel 4

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15).

(3)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 42).


ANHANG I

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 2

Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/16/EU erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Ersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt, enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt

Allgemeine Beschreibung des Falls und gegebenenfalls spezielle Hintergrundinformationen, mit denen die voraussichtliche Erheblichkeit der gewünschten Informationen für die Anwendung und die Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Steuern beurteilt werden kann

Steuerlicher Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden

Untersuchter Zeitraum

Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung und Gründe für eine Verweigerung der bestimmten behördlichen Ermittlung

Bestätigung des Empfangs des Informationsersuchens

Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen

Gründe, weshalb die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Informationsersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt

Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, und Zeitpunkt, bis zu dem die ersuchte Behörde dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.


(1)  Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.


ANHANG II

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 3

Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß Artikel 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Bezeichnung der Person, die Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist

Zeitraum, auf den sich der spontane Informationsaustausch bezieht

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Bestätigung des Empfangs der spontan übermittelten Informationen.


(1)  Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.


ANHANG III

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 4

Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU und für die gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Richtlinie erfolgenden Antworten enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Name und Anschrift des Adressaten des Aktes oder der Entscheidung

Weitere Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern könnten

Gegenstand des Aktes oder der Entscheidung

Antwort der ersuchten Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich Angaben darüber, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.


(1)  Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.


ANHANG IV

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 5

Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder (1):

Referenznummer

Datum

Für die Übermittlung der Rückmeldung zuständige Behörde

Allgemeine Rückmeldung zu den übermittelten Informationen

Ergebnisse, die in direktem Zusammenhang zu den übermittelten Informationen stehen.


(1)  Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.


ANHANG V

Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 1

Die elektronischen Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU weisen folgende Baumstruktur und Datenelemente auf (1):

(a)

die Mitteilung insgesamt betreffend:

Image

(b)

im Teil für die Übermittlung von Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit oder Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen:

Image

(c)

im Teil für die Übermittlung von Informationen über Ruhegehälter:

Image

(d)

im Teil für die Übermittlung von Informationen über Lebensversicherungsprodukte:

Image

(e)

im Teil für die Übermittlung von Informationen über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus:

Image

(f)

wenn in einer bestimmten Kategorie keine Informationen zu übermitteln sind:

Image

(g)

im Teil für die Bestätigung des Eingangs der Angaben in einer bestimmten Kategorie:

Image

(1)  Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch nur die im betreffenden Fall tatsächlich verfügbaren und relevanten Datenelemente enthalten sein.


ANHANG VI

Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 2

Das elektronische Format für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU weist folgende Baumstruktur auf und enthält folgende Elemente und Attribute (1):

(a)

die Mitteilung insgesamt betreffend:

Image Image Image Image Image Image Image Image Image Image Image

(b)

für die dem FATCA und dem CRS gemeinsamen Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:

Image Image Image Image

(c)

für die OECD-Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:

Image Image Image

(1)  Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch — abgesehen davon, dass die Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU zu beachten sind — nur die im betreffenden Fall tatsächlich relevanten Elemente und Attribute enthalten sein.