24.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/105 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2020

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (im Folgenden „Verfahren“) betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Indonesien in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 26. August 2019 von der European Steel Association (Eurofer, im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von vier Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die die gesamte Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) entfällt.

(2)

Am 12. August 2019 hatte die Kommission bereits die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der VR China, Taiwan und Indonesien (3) in die Union (im Folgenden „paralleles Antidumpingverfahren“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) bekannt gegeben.

1.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm. Diese Erzeugnisse werden derzeit unter den HS-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht. Die HS-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(4)

Der Antragsteller hatte in seinem ursprünglichen Antrag bereits die zollamtliche Erfassung der Einfuhren verlangt. Am 31. Oktober 2019 stellte der Antragsteller nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung einen gesonderten Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Weitere Mitteilungen zur Unterstützung dieses Antrags wurden am 22. November und am 10. Dezember 2019 übermittelt.

(5)

Am 14. November 2019 übermittelte Marcegaglia Specialties (im Folgenden „Marcegaglia“), ein im Antisubventionsverfahren mitarbeitender Verwender der betroffenen Ware, eine Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(7)

Der Antragsteller brachte vor, dass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt sei, da die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Indonesien subventioniert werde. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe eine erhebliche Schädigung durch vermehrte Niedrigpreiseinfuhren, die eine Bevorratung ermöglichen würden, was die Abhilfewirkung möglicher endgültiger Zölle untergrabe.

(8)

Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie prüfte, ob kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

3.1.   Subventionierung der betroffenen Ware

(9)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Indonesien subventioniert werden.

(10)

Was die VR China anbelangt, so umfassen die mutmaßlichen Subventionspraktiken unter anderem den direkten Transfer von Geldern, Abgaben, auf die die Regierung verzichtet oder die sie nicht erhebt, und die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Hierzu gehören beispielsweise Vorzugskredite und die Bereitstellung von Kreditlinien durch staatseigene Banken, Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen sowie Zuschussprogramme; Steuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, beschleunigte Abschreibungen von Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie genutzt wird, Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen, Quellensteuerermäßigung für Dividenden ausländisch investierter chinesischer Unternehmen an ihre ausländischen Muttergesellschaften, Befreiungen von der Landnutzungssteuer sowie Ausfuhrabgabennachlässe und die Bereitstellung von Land und Strom durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(11)

Was Indonesien anbelangt, so umfassen die mutmaßlichen Subventionspraktiken unter anderem den direkten Transfer von Geldern, Abgaben, auf die die Regierung verzichtet oder die sie nicht erhebt, und die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Dazu gehören beispielsweise Policy Loans zu Sonderbedingungen und Steuervergünstigungen nach den indonesischen Rechtsvorschriften sowie Befreiungen von den Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Ausgangsstoffen und Herstellungsausrüstung.

(12)

Es wurde vorgebracht, bei den genannten Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Zentralregierung der VR China, der Zentralregierung Indonesiens oder anderer, regionaler und lokaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmensarten und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

(13)

Die Beweise für die Subventionierung wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags zur Verfügung gestellt und im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise genauer geprüft.

(14)

Die in diesem Stadium verfügbaren Beweise deuten somit darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

3.2.   Bestehen massiver, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigter Einfuhren

(15)

Die im Antrag und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Beweise zur Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2015 bis Juni 2019 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus. Konkret geht aus den im Antrag vorgelegten Beweisen hervor, dass die chinesischen und indonesischen Ausführer die Menge der Verkäufe der betroffenen Ware in die Union sehr stark erhöht haben, was im zweiten Halbjahr 2018 zu einem drastischen Anstieg des Marktanteils auf 28,7 % führte.

(16)

Eine Analyse der Entwicklung der Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum und nach der Einleitung der Untersuchung, bei der die Daten aus dem Antrag um Daten zu der spezifischen betroffenen Ware aus der Datenbank Surveillance 2 ergänzt wurden, lässt nicht darauf schließen, dass der massive Anstieg der Einfuhren zum Stillstand gekommen wäre:

Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

Ursprung

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum (IP)

Monatlicher Durchschnitt (UZ)

Monatlicher Durchschnitt nach Einleitung  (5)

VR China

194 963

263 858

250 626

220 705

18 392

26 338

Indonesien

105

17

44 863

107 107

8 926

4 270

Betroffene Länder

195 068

263 874

295 489

327 812

27 318

30 607

Quelle:

2016-2018: Antrag.

UZ und Zeitraum nach dem UZ: Datenbank Surveillance 2.

(17)

Auf der Grundlage dieser statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass sich sogar in den beiden Monaten nach Einleitung der Untersuchung, d. h. im Oktober und November 2019, bestätigte, dass massive Einfuhren aus den betroffenen Ländern erfolgten, wobei die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in diesen Monaten um 12 % über dem bereits hohen im Untersuchungszeitraum festgestellten Niveau lagen. Aus den der Kommission nach Einleitung der Untersuchung vorliegenden statistischen Daten ergibt sich eine steigende Tendenz der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern. Diese Steigerungen resultieren zusammen mit den jeweiligen Marktanteilen der beiden ausführenden Länder im gesamten Bezugszeitraum in massiven, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigten Einfuhren im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.3.   Verursachung einer schwer wieder auszugleichenden Schädigung durch diese Einfuhren

(18)

Ferner liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die Menge und die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung handelt es sich um Daten, die im Antrag und in den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Eurostat-Daten untermauert werden. Aus dem Antrag ging unter anderem hervor, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer von 2015 bis 2018 um 6 % zurückgegangen waren, dass sein Marktanteil in diesem Zeitraum um 4,3 % zurückgegangen war und dass die Rentabilität 2018 ein niedriges Niveau aufwies und sich auf weniger als die Hälfte des 2017 erzielten Wertes belief. Außerdem brach die Rentabilität 2018 drastisch ein und lag in der zweiten Jahreshälfte bei nur 2,2 %. Zudem wurde im Antrag belegt, dass die Beschäftigung seit 2015 um 3 % zurückgegangen war.

(19)

Darüber hinaus wies der Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung darauf hin, dass sich die im ursprünglichen Antrag für das zweite Halbjahr 2018 festgestellte rasche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2019 fortgesetzt habe, wobei die Produktion weiter zurückgegangen sei und die Preisunterbietung durch die Einfuhren zugenommen habe. In dem Antrag legte er auch Beweise dafür vor, dass sich die Situation seitdem noch weiter verschlimmert habe, wobei er unter anderem auf vier größere Ankündigungen von Umstrukturierungen unterschiedlicher Art durch die verschiedenen Unionshersteller seit Juli 2019 hinwies, die sich auf Hunderte von Arbeitsplätzen auswirken. Zwei dieser Ankündigungen erfolgten erst im Oktober 2019.

(20)

Die Kommission bewertete in dieser Phase außerdem, ob die erlittene Schädigung schwer wieder auszugleichen ist. Werden die chinesischen und indonesischen Zulieferer fester Bestandteil der Lieferketten der Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union, sind diese möglicherweise nicht geneigt, bei ihren Zulieferern auf Hersteller in der Union umzusteigen. Zudem dürften die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union von diesem kaum höhere Preise akzeptieren, selbst wenn die Kommission in Zukunft Ausgleichsmaßnahmen ohne rückwirkende Geltung einführen sollte. Drohen ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen oder geringere Einnahmen, so stellt dies eine nur schwer wieder auszugleichende Schädigung dar.

3.4.   Ausschluss einer Wiederholung der Schädigung

(21)

Aufgrund der in Abschnitt 3.3 enthaltenen Daten und Ausführungen gelangte die Kommission abschließend zu der Einschätzung, dass es erforderlich ist, durch zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorzubereiten, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. In der Tat deuten die Marktbedingungen nach dem UZ tendenziell darauf hin, dass sich aufgrund der erheblichen Zunahme der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs verschlechtert.

4.   VERFAHREN

(22)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

(23)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(24)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(25)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antisubventionsuntersuchung.

(26)

In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen in der VR China und Indonesien abzuschätzen. Der Antrag enthält keine genaue Schätzung der Höhe der Subventionen, die normalerweise als Grundlage für die Festsetzung der Ausgleichszölle herangezogen werden sollte. Im Antrag wird lediglich die Schadensbeseitigungsschwelle geschätzt, wobei sich dieser Schätzwert auf 29,1 % für die VR China und 39,8 % für Indonesien beläuft. Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung käme diese geschätzte Höhe der Zollschuld nur zum Tragen, wenn ein Zoll auf Basis der Höhe der anfechtbaren Subventionen höher läge und die Kommission zweifelsfrei zu dem Schluss gelangt, dass es nicht im Unionsinteresse ist, diesen höheren Zoll einzuführen.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien zollamtlich zu erfassen; diese Erzeugnisse werden derzeit unter den HS-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (2019/C 342/09) (ABl. C 342 vom 10.10.2019, S. 18).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (2019/C 269 I/01) (ABl. C 269 I vom 12.8.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(5)  Oktober 2019-November 2019.

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).