31.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. September 2009

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs

(2009/1023/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Island und Norwegen haben mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. September 2008 beziehungsweise vom 7. Juli 2008 den Wunsch geäußert, bei den Mechanismen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union assoziiert zu werden, die auf dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1) und auf dem Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2), und seines Anhangs beruhen.

(2)

Im Anschluss an das Mandat, das dem Vorsitz — der von der Kommission und der Delegation des Mitgliedstaats, der den nächsten Vorsitz wahrnimmt, unterstützt wird — erteilt wurde, konnten am 24. Oktober 2008 die Verhandlungen mit Island und Norwegen über ein Übereinkommen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs („das Übereinkommen“) zum Abschluss gebracht werden.

(3)

Das am 28. November 2008 in Brüssel paraphierte Übereinkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet und die anliegende Erklärung genehmigt werden.

(4)

Das Übereinkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der Verfahren für den formellen Abschluss des Übereinkommens und bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


ÜBEREINKOMMEN

zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

ISLAND

und

NORWEGEN

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM WUNSCH, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island und Norwegen unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, Ausdruck der engen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung sind,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island und Norwegen rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnungen vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) bereits Regeln festlegt werden, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands und Norwegens wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich von grundlegender Bedeutung ist, dass rasch und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können. Hierfür ist es erforderlich, Verfahren einzuführen, mit denen ein rascher, effizienter und kostengünstiger Datenaustausch gefördert werden kann. Für die gemeinsame Nutzung von Daten sollten im Rahmen dieser Verfahren die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt und angemessene Garantien zur Gewährleistung der Korrektheit und Sicherheit der Daten während Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen vorgesehen werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass Island und Norwegen den Wunsch geäußert haben, ein Übereinkommen zu schließen, dass ihnen im Rahmen ihrer Beziehungen untereinander und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs ermöglicht,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union ein derartiges Übereinkommen ebenfalls für erforderlich hält,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass dieses Übereinkommen daher Vorschriften enthält, die auf den wesentlichen Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI und des Beschlusses 2008/616/JI und seines Anhangs beruhen und nach denen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island und Norwegen zur Verbesserung des Informationsaustauschs gegenseitig Zugriffsrechte auf ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme sowie die Fahrzeugregister gewähren. Bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen sollte ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Staat die Möglichkeit geben, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Staat um die zugehörigen personenbezogenen Daten und gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe um weitere Informationen zu ersuchen; dies schließt auch die gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI festgelegten Verfahren ein,

IN DER ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen eine erhebliche Beschleunigung der derzeit geltenden Verfahren bewirken würden, die es den Mitgliedstaaten, Island und Norwegen ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Staat über die von ihnen benötigten Informationen verfügt, und, wenn ja, um welchen Staat es sich handelt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der grenzüberschreitende Datenabgleich eine neue Dimension in der Verbrechensbekämpfung eröffnen wird. Die durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse werden neue Ermittlungsansätze erschließen und so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Staaten beitragen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regelungen auf der Vernetzung der nationalen Datenbanken der Staaten basieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzung in der Lage sein sollten, personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln, damit der Informationsaustausch im Hinblick auf die Prävention von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug verbessert werden kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden geregelt werden müssen, insbesondere durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Stärkung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit einer Achtung der Grundrechte – insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten – einhergehen muss, die durch spezielle Datenschutzregelungen zu gewährleisten ist, die auf die Besonderheiten der einzelnen Formen des Datenaustauschs zugeschnitten sein sollten. Derartige Datenschutzbestimmungen sollten insbesondere den Besonderheiten des grenzüberschreitenden Online-Zugriffs auf Datenbanken Rechnung tragen. Da das Verfahren des Online-Zugriffs keine vorherige Prüfung durch den Datei führenden Staat erlaubt, sollte ein System eingerichtet werden, das eine nachträgliche Kontrolle sicherstellt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Treffer/Kein-Treffer-System eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile bietet, bei der zusätzliche personenbezogene Daten nur nach einem Treffer ausgetauscht werden und Übermittlung wie Empfang dieser Daten dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der Bestimmungen über die Rechtshilfe, unterliegen. Damit wird ein angemessenes Datenschutzsystem gewährleistet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau seitens der empfangenden Staaten voraussetzt,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu einem umfassenden Austausch von Informationen und Daten führt, bezweckt dieses Übereinkommen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Es respektiert das für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegte Schutzniveau gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem Übereinkommen und den Grundsätzen der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich,

IM GEGENSEITIGEN VERTRAUEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Islands und Norwegens auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Bestimmungen der bilateralen und multilateralen Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weiter gelten —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in den Beziehungen zwischen Island und Norwegen Anwendung.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 Anwendung in den Beziehungen nach Absatz 1.

(3)   Die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Beschlüsse 2008/616/JI und 2008/615/JI abgegebenen Erklärungen gelten auch für seine Beziehungen zu Island und zu Norwegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

1.

„Vertragsparteien“ die Europäische Union sowie Island und Norwegen.

2.

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

3.

„Staat“ einen Mitgliedstaat, Island oder Norwegen.

Artikel 3

Einheitliche Anwendung und Auslegung

(1)   Um das Ziel einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wie auch die Entwicklung der Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird ein Mechanismus geschaffen, der die regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.

(2)   Island und Norwegen können in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage betreffend die Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorlegt, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder einer der Artikel 1 genannten Bestimmungen sowie der sie betreffenden Änderungen können von einer der Streitparteien einer Versammlung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands und Norwegens zur raschen Beilegung unterbreitet werden.

Artikel 5

Änderungen

(1)   Wird eine Änderung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI und/oder eine Änderung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/616/JI und seines Anhangs erforderlich, so unterrichtet die Europäische Union Island und Norwegen so rasch wie möglich hiervon und holt ihre etwaigen Stellungnahmen ein.

(2)   Änderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI, sowie Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/616/JI und seines Anhangs werden Island und Norwegen vom Verwahrer zum Zeitpunkt ihrer Annahme notifiziert.

Island und Norwegen entscheiden unabhängig voneinander, ob sie die Änderungen inhaltlich akzeptieren und sie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen. Ihre diesbezüglichen Entscheidungen notifizieren sie dem Verwahrer innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung der jeweiligen Änderung.

(3)   Sind Island oder Norwegen erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Inhalt einer Änderung gebunden, so setzen sie den Verwahrer bei der Notifizierung davon in Kenntnis. Island und Norwegen unterrichten den Verwahrer unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach der Notifizierung, in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten der Änderung für Island und Norwegen vorgesehen ist, bis zur Notifizierung der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wenden Island und Norwegen den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Bestimmung, wenn möglich, vorläufig an.

(4)   Akzeptieren Island oder Norwegen oder alle beiden Staaten die Änderung nicht, so wird das Übereinkommen in Bezug auf den oder die Staaten, die die Änderung nicht akzeptiert haben, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausgesetzt. Eine Sitzung der Vertragsparteien wird anberaumt, um auszuloten, welche Möglichkeiten zur Fortführung des Übereinkommens bestehen, im Bedarfsfall unter Berücksichtigung einer Gleichstellung der Rechtsvorschriften. Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten mitteilt/mitteilen, dass er/sie die Änderung akzeptiert/akzeptieren, oder wenn die Vertragsparteien untereinander beschließen, das Übereinkommen erneut anzuwenden.

(5)   Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der sechsmonatigen Aussetzungsfrist nicht den Beschluss gefasst, das Übereinkommen erneut anzuwenden, so endet das Übereinkommen in Bezug auf den Staat, der die Änderung weiterhin nicht akzeptiert.

(6)   Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Änderungen an den Kapiteln 3, 4 oder 5 des Beschlusses 2008/615/JI oder an Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI, zu denen Island oder Norwegen oder beide Staaten dem Verwahrer unter Angabe von Gründen mitteilen, dass die Änderungen von ihnen nicht akzeptiert werden können. Unbeschadet des Artikels 10 sind in diesem Fall gegenüber dem Staat oder den Staaten, die die Notifizierung vorgenommen haben, die entsprechenden Bestimmungen in der vor der Änderung geltenden Fassung inhaltlich weiter anwendbar.

Artikel 6

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Überprüfung dieses Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Fortentwicklung des Übereinkommens und umfasst auch Aspekte wie die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Europäischen Union auf den Gegenstand dieses Übereinkommens.

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)   Es steht Island und Norwegen frei, mit den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, weiterhin anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. Island und Norwegen notifizieren dem Verwahrer die weiterhin geltenden Übereinkünfte und Vereinbarungen.

(2)   Es steht Island und Norwegen frei, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten weitere bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schließen oder in Kraft zu setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Übereinkommens hinausgehen. Island und Norwegen notifizieren dem Verwahrer diese neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung, oder falls es sich um Rechtsakte handelt, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet wurden, innerhalb von drei Monaten nach deren Inkrafttreten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.

(4)   Dieses Übereinkommen lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.

Artikel 8

Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, auszudrücken.

(2)   Die Europäische Union kann ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, auch dann geben, wenn die Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI noch nicht für alle Mitgliedstaaten, für die diese Bestimmung gilt, gefasst wurden.

(3)   Artikel 5 Absätze 1 und 2 ist vorläufig ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Übereinkommens anwendbar.

(4)   Die Frist von drei Monaten nach Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz bezüglich der Änderungen, die nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens, jedoch vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden, beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens.

(5)   Bei der Notifizierung nach Absatz 1 oder, sofern vorgesehen, zu jedem späteren Zeitpunkt geben Island und Norwegen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erklärungen ab.

(6)   Dieses Übereinkommen tritt zwischen der Europäischen Union und Island am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union festgestellt hat, dass alle förmlichen Erfordernisse an die von der Europäischen Union und Island oder in ihrem Namen abzugebende Erklärung der Zustimmung, an das Übereinkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.

(7)   Dieses Übereinkommen tritt zwischen der Europäischen Union und Norwegen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union festgestellt hat, dass alle förmlichen Erfordernisse an die von der Europäischen Union und Norwegen oder in ihrem Namen abzugebende Erklärung der Zustimmung, an das Übereinkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.

(8)   Sobald dieses Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und Island und zwischen der Europäischen Union und Norwegen in Kraft tritt, tritt es auch zwischen Island und Norwegen in Kraft.

(9)   Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Übereinkommen ist erst dann gestattet, wenn die Bestimmungen von Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI in das nationale Recht der von dieser Datenübermittlung betroffenen Staaten umgesetzt worden sind.

(10)   Zur Überprüfung, ob diese Umsetzung in Island und Norwegen erfolgt ist, werden ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf durchgeführt; die hierfür geltenden Bedingungen und Regelungen werden mit den beiden Staaten vereinbart und sind mit denjenigen identisch, die für die Mitgliedstaaten in Anwendung von Kapitel 4 des Anhangs zu dem Beschluss 2008/616/JI gelten.

Auf der Grundlage eines allgemeinen Bewertungsberichts legt der Rat einstimmig das Datum oder die Daten fest, ab denen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Übereinkommen personenbezogene Daten an Island und Norwegen übermitteln können.

Artikel 9

Beitritt

Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union begründet Rechte und Pflichten im Sinne dieses Übereinkommens zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und Island und Norwegen.

Artikel 10

Kündigung

(1)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung durch Island oder Norwegen bleibt das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat, für den es nicht gekündigt wurde, in Kraft. Bei Kündigung durch die Europäische Union wird das Übereinkommen hinfällig.

(2)   Die Kündigung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach der Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung rechtswirksam.

Artikel 11

Verwahrer

(1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2)   Der Verwahrer veröffentlicht alle Informationen zu den Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Geschehen zu Stockholm am 26. November 2009 und zu Brüssel am 30. November 2009 in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Thar ceann an Aontais Eorpaigh

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Fyrir hönd Evrópusambandsins

For Den europeiske union

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За Република Исландия

Por la República de Islandia

Za Islandskou republiku

For Republikken Island

Für die Republik Island

Islandi Vabariigi nimel

Για την Δημοκρατία της Ισλανδίας

For the Republic of Iceland

Pour la République d'Islande

Thar ceann Phoblacht na hĺoslainne

Per la Repubblica d'Islanda

Islandes Republikas vārdā

Islandijos Respublikos vardu

Az Izlandi Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Islanda

Voor de Republiek Ijsland

W imieniu Republiki Islandii

Pela República da Islândia

Pentru Republica Islanda

za Islandskú republiku

Za Republiko Islandijo

Islannin tasavallan puolesta

På Republiken Islands vägnar

Fyrir hönd lýðveldisins Íslands

For Republikken Island

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За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Thar ceann Ríocht na hIorua

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Għar-Renju tan-Norvegia

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Novegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Norges vägnar

Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs

For Kongeriket Norge

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(1)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.

BEI DER UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS ANZUNEHMENDE ERKLÄRUNG

Die Europäische Union sowie Island und Norwegen, Unterzeichner des Übereinkommens über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs, (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt),

geben folgende Erklärung ab:

 

Für den Austausch von Informationen, insbesondere von Daten betreffend DNA-Profile, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten, müssen Island und Norwegen für jede der genannten Datenkategorien bilaterale Verbindungen mit jedem der Mitgliedstaaten aufbauen.

 

Um dies zu erleichtern, werden Island und Norwegen alle verfügbaren Unterlagen, eine spezielle Software und eine Liste nützlicher Kontakte zur Verfügung gestellt.

 

Island und Norwegen können eine informelle Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten eingehen, die einen solchen Informationsaustausch bereits aufgebaut haben, um gewonnene Erfahrungen austauschen und auf praktische und technische Unterstützung zugreifen zu können. Die Bedingungen einer derartigen Partnerschaft sind zwischen den betreffenden Staaten direkt zu vereinbaren.

 

Isländische und norwegische Experten können sich jederzeit mit dem Vorsitz des Rates, der Kommission und/oder anerkannten Experten für die Bereiche, in denen sie Informationen, Erläuterungen oder Unterstützung anderer Art benötigen, in Verbindung setzen. Die Kommission kann ihrerseits in derselben Weise an Island und Norwegen herantreten, wenn es um die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Mitteilungen geht und sie deshalb mit den Mitgliedstaaten in Kontakt steht.

 

Die isländischen und norwegischen Experten können zur Teilnahme an Sitzungen von Ad-hoc-Gruppen geladen werden, in denen die Experten der Mitgliedstaaten über verschiedene technische Aspekte des Austauschs von Informationen zu DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten beraten, die direkt mit der Anwendung der oben genannten Beschlüsse des Rates durch Island und/oder Norwegen in Zusammenhang stehen.