9.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juli 2010

über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs

(2010/482/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 2008 ermächtigte der Rat den Vorsitz, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) aufzunehmen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2009/1023/JI des Rates vom 21. September 2009 (1) wurde das Übereinkommen am 30. November 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Nach Artikel 8 des Übereinkommens werden einige Bestimmungen des Übereinkommens ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(4)

Das Übereinkommen wurde noch nicht geschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die Verfahren der Union zum Abschluss des Übereinkommens durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

(5)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten ihren Wunsch mitgeteilt, sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses zu beteiligen.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist daher weder an ihn gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (2) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), nach Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens die Notifizierung im Namen der Union vorzunehmen, um die Union rechtswirksam zu binden (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2009, S. 3.

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.