31993L0023

Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung

Amtsblatt Nr. L 149 vom 21/06/1993 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0042


RICHTLINIE 93/23/EWG DES RATES vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/630/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 betreffend die Erhebungen der Mitgliedstaaten über die Schweineerzeugung(3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, daß jene Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der jährlich durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik - insbesondere des Schweinefleischmarktes - sicherzustellen, müssen der Kommission regelmässig Daten über die Entwicklung des Schweinebestandes und der Schweinefleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Entwicklung dieser Erzeugung zur Verfügung stehen.

Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methoden zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I ERHEBUNGEN ÜBER DEN SCHWEINEBESTAND A. Nationale Ebene

Häufigkeit - Erhebungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem der ersten Tage im April, August und Dezember statistische Erhebungen über den Schweinebestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen für April und August in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestandes erfasst werden.

Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand weniger als 3 Millionen Tiere beträgt, kann auf Antrag gestattet werden, auf die Erhebungen im April und August vollständig zu verzichten.

Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach Absatz 1 zu verwenden.

(3) Über die in Absatz 2 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17.

Artikel 2

(1) Schweine im Sinne dieser Richtlinie sind Hausschweine.

(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Schweine, die in landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v. H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Schweinebestandes aller obengenannten Betriebe erfasst sind.

(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Schweinebestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfasst wurde.

Aufschlüsselung nach Kategorien

Artikel 3

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schweinebestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A. Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.

B. Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg bis unter 50 kg.

C. Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:

a) von 50 kg bis unter 80 kg,

b) von 80 kg bis unter 110 kg,

c) von 110 kg und darüber.

D. Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

a) Eber,

b) gedeckte Sauen, darunter:

b 1. Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden,

c) andere Sauen, darunter:

c 1. noch nicht gedeckte Jungsauen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

Genauigkeit der Erhebungen

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen werden als Vollerhebungen oder als repräsentative Stichprobenerhebungen durchgeführt.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Schweine 2 v. H. nicht überschreiten; dieser Vomhundertsatz entspricht einem Vertrauensbereich von 68 v. H.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen in bezug auf die Stichprobengrundlage und die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen zusätzlichen Schätzungen treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

Übermittlungsfristen

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung des Monats April vor dem 15. Juni desselben Jahres;

- für die Erhebung des Monats August vor dem 15. Oktober desselben Jahres;

- für die Erhebung des Monats Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung des Monats April vor dem 1. August desselben Jahres;

- für die Erhebung des Monats August vor dem 1. Dezember desselben Jahres;

- für die Erhebung des Monats Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres.

B. Regionale Ebene

Gebiete

Artikel 6

(1) Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Dezember werden für jedes der Gebiete, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden, ermittelt.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im April oder August vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 6 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

C. Aufschlüsselung nach der Grösse der Bestände

Grössenklassen

Artikel 8

(1) In den ungeraden Jahren schlüsseln die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die endgültigen Ergebnisse der Bestandserhebungen vom Dezember nach den Bestandsgrössenklassen auf, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestandsgrössenklassen können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 8 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

ABSCHNITT II SCHLACHTUNGSSTATISTIK

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen monatliche Statistiken über die Anzahl und das Schlachtgewicht der in den Schlachtstätten ihres Hoheitsgebiets geschlachteten Schweine, deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird.

Sie fügen gegebenenfalls eine Schätzung über die Schlachtungen, die in den Aufstellungen nicht berücksichtigt werden, hinzu, so daß die Daten sämtliche Schlachtungen in ihrem Hoheitsgebiet erfassen.

(2) Die Statistiken nach Absatz 1 sind für folgende Kategorie zu erstellen:

A. Schweine, insgesamt.

(3) Das in Absatz 1 genannte Schlachtgewicht und die in Absatz 2 genannte Kategorie werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

Übermittlungsfrist

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Statistiken binnen zwei Monaten nach dem Bezugsmonat.

ABSCHNITT III VORAUSSCHÄTZUNG DER ERZEUGUNG

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalendervierteljahr Vorausschätzungen über das Angebot an Schweinen an.

Dieses Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Schweine zuzueglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendschweinen und des Saldos des Aussenhandels mit Lebendschweinen umfasst.

(2) Die Vorausschätzungen nach Absatz 1 sind für folgende Kategorie zu erstellen:

A. Schweine, insgesant.

(3) Die in Absatz 1 gegebene Definition des Angebots kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfristen

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorausschätzungen nach Artikel 12 Absatz 1 zu folgenden Terminen und für folgende Quartale:

a) vor dem 15. Februar: Vorausschätzungen bis zum 3. Quartal des laufenden Jahres einschließlich;

b) vor dem 15. Juni: Vorausschätzungen bis zum 1. Quartal des folgenden Jahres einschließlich;

c) vor dem 15. Oktober: Vorausschätzungen bis zum 2. Quartal des folgenden Jahres einschließlich.

ABSCHNITT IV ALLGEMEINES

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Artikeln 5, 7, 9, 11 und 13 genannten Angaben nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(5) .

Artikel 15

Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a) die gelieferten Ergebnisse;

b) die technischen Probleme, die sich vor allem bei der Vorbereitung und der Durchführung der Erhebungen und der Vorausschätzungen stellen;

c) die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Erhebungen und der Vorausschätzungen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung hinsichtlich der Methodik sowie jede sonstige Änderung mit, die die Ergebnisse der Statistiken beträchtlich beeinflussen könnte. Dies geschieht spätestens drei Monate nach Inkraftsetzung der betreffenden Änderung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Arbeitsgruppen über diese Mitteilungen.

Artilel 17 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (nachstehend "Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Auschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 18

(1) Die Richtlinie 76/630/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. ANDERSEN

(1) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3) ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).

(4) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.