31993L0025

Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung

Amtsblatt Nr. L 149 vom 21/06/1993 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0051


RICHTLINIE 93/25/EWG DES RATES vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 82/177/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand(3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, daß jene Mitgliedstaaten, deren Ziegenbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.

Es ist wichtig, die Entwicklung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten zu verfolgen.

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik - insbesondere des Schaf- und Ziegenfleischmarktes - sicherzustellen, müssen der Kommission regelmässig Daten über die Entwicklung des Schaf- und Ziegenbestandes und der Schaf- und Ziegenfleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Erzeugung zur Verfügung stehen.

Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methodologien zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I ERHEBUNGEN ÜBER DEN SCHAF- UND ZIEGENBESTAND A. Nationale Ebene

Häufigkeit - Erhebungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem der ersten Tage im Dezember eine statistische Erhebung über den Schafbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine statistische Erhebung über den Ziegenbestand durch, und zwar entweder in einer gesonderten Erhebung oder in einer gemeinsamen Erhebung über den Schaf- und Ziegenbestand:

a) jedes Jahr für einen der ersten Tag im Dezember, wenn ihr Ziegenbestand 500 000 Tiere oder mehr beträgt;

b) mindestens alle fünf Jahre, wenn ihr Ziegenbestand weniger als 500 000 Tiere beträgt.

(3) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden.

(4) Über die in Absatz 3 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikel 20.

Artikel 2

(1) Schafe im Sinne dieser Richtlinie sind Hausschafe; Ziegen im Sinne dieser Richtlinie sind Hausziegen.

(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Schafe und Ziegen, die in landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v. H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Schaf- bzw. Ziegenbestandes aller obengenannten Betriebe erfasst sind.

(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Schaf- und Ziegenbestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfasst wurde.

Aufschlüsselung nach Kategorien

Artikel 3

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schaf- und Ziegenbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A. Schafe insgesamt

A.1. Mutterschafe und gedeckte Lämmer:

A.1.1. Milchschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind.

A.1.2 Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer.

A.2. Andere Schafe.

B. Ziegen, insgesamt

B.1. Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:

B.1.1. Ziegen, die bereits gezickelt haben.

B.1.2. Ziegen, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

B.2. Andere Ziegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert.

Genauigkeit der Erhebungen

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen werden als Vollerhebungen oder als repräsentative Stichprobenerhebungen durchgeführt.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Schafe und die Gesamtzahl der Ziegen 2. v. H. (Vertrauensbereich von 68 v. H.) oder eine nach dem Verfahren des Artikels 20 festzusetzende absolute Zahl nicht überschreiten.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen in bezug auf die Stichprobengrundlage und die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen zusätzlichen Schätzungen treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

Übermittlungsfristen

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen vor dem 1. März nach dem Bezugsmonat für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen vor dem 1. April nach dem Bezugsmonat.

Ausnahmen

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1

a) sind die Untergliederungen der Kategorie A.1 für die Mitgliedstaaten, deren Schafbestand zum Zeitpunkt der Erhebung weniger als 2 500 000 Tiere beträgt, fakultativ;

b) sind die Untergliederungen der Kategorie B.1 für die Mitgliedstaaten, deren Ziegenbestand zum Zeitpunkt der Erhebung weniger als 500 000 Tiere beträgt, fakultativ;

c) schätzen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten die Gesamtzahlen der Kategorie B ohne Untergliederung für jedes Jahr, in dem keine Erhebung stattfindet;

d) können die Mitgliedstaaten, deren Viehbestand der Kategorie A.1.1 weniger als 1 v. H. der Kategorie A.1 ausmacht, den Bestand dieser Kategorie schätzen oder anderweitig ableiten.

(2) Abweichend von den Artikeln 1 und 5 können Dänemark und die Niederlande ihren Schaf- und Ziegenbestand und das Vereinigte Königreich seinen Ziegenbestand vom Monat Dezember auf der Grundlage der Angaben schätzen, die in der im Mai/Juni desselben Jahres durchgeführten Landwirtschaftszählung ermittelt wurden. Sie übermitteln der Kommission die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 1 vor dem 1. März und die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 2 vor dem 15. September des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt.

B. Regionale Ebene

Gebiete

Artikel 7

(1) Die endgültigen Erhebungsergebnisse werden für jedes der Gebiete, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden, ermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 7 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

Ausnahmen

Artikel 9

Abweichend von Artikel 8

a) können die Niederlande vor dem 15. September des Bezugsjahres die Zahlen der Schafe nach "provincie" für ihren Bestand mitteilen, der in der im Mai desselben Jahres durchgeführten Landwirtschaftszählung erfasst wird;

b) brauchen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten ihren Ziegenbestand nicht nach Gebieten aufgeschlüsselt mitzuteilen.

C. Aufschlüsselung nach der Grösse der Bestände

Grössenklassen

Artikel 10

(1) In den ungeraden Jahren schlüsseln die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die endgültigen Ergebnisse der Bestandserhebungen vom Dezember nach Bestandsgrössenklassen auf, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 20 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestandgrössenklassen können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 10 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

Ausnahmen

Artikel 12

Abweichend von Artikel 11 können Dänemark und die Niederlande die Angaben über die Struktur ihres Schaf- und Ziegenbestandes und das Vereinigte Königreich die Angaben über die Struktur seines Ziegenbestandes, der in der im Mai/Juni des Bezugsjahres durchgeführten Landwirtschaftszählung erfasst wird, vor dem 15. Mai des folgenden Jahres mitteilen.

ABSCHNITT II SCHLACHTUNGSSTATISTIK

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen monatliche Statistiken über die Anzahl und das Schlachtgewicht der in den Schlachtstätten ihres Hoheitsgebietes geschlachteten Schafe und Ziegen, deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird.

Sie fügen gegebenenfalls eine Schätzung über die Schlachtungen, die in den Aufstellungen nicht berücksichtigt werden, hinzu, so daß die Daten sämtliche Schlachtungen in ihrem Hoheitsgebiet erfassen.

(2) Die Statistiken nach Absatz 1 sind für folgende Kategorien zu erstellen:

A. Schafe, insgesamt.

A.1. darunter: Lämmer.

B. Ziegen, insgesamt.

(3) Das in Absatz 1 genannte Schlachtgewicht und die in Absatz 2 genannten Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert.

Übermittlungsfrist

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Statistiken binnen zwei Monaten nach dem Bezugsmonat.

ABSCHNITT III VORAUSSCHÄTZUNG DER ERZEUGUNG

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalenderhalbjahr Vorausschätzungen über das Angebot an Schafen und Ziegen an.

Dieses Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Schafe bzw. Ziegen zuzueglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendschafen bzw. -ziegen und des Saldos des Aussenhandels mit Lebendschafen bzw. -ziegen umfasst.

(2) Die in Absatz 1 gegebene Definition des Angebots kann nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Vorausschätzungen vor dem 1. März nach der Erhebung für die beiden Halbjahre des laufenden Jahres.

ABSCHNITT IV ALLGEMEINES

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Artikeln 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 genannten Daten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(5) .

Artikel 18

Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a) die gelieferten Ergebnisse;

b) die technischen Probleme, die sich vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen und der Vorausschätzungen stellen;

c) die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Erhebungen und der Vorausschätzungen.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung hinsichtlich der Methodik sowie jede sonstige Änderung mit, die die Ergebnisse der Statistiken beträchtlich beeinflussen könnte. Dies geschieht spätestens drei Monate nach Inkraftsetzung der betreffenden Änderung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Arbeitsgruppen für diese Mitteilungen.

Artikel 20

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (nachstehend "Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 21

(1) Die Richtlinie 82/177/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. ANDERSEN

(1) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).

(4) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.