31993R0959

Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide

Amtsblatt Nr. L 098 vom 24/04/1993 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0120


VERORDNUNG (EWG) Nr. 959/93 DES RATES vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse ausser Getreide

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Verordnungen zur gemeinsamen Agrarpolitik übertragen sind, mit objektiven Methoden gewonnene zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Angaben über die Anbauflächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse ausser Getreide.

Es ist sinnvoll, der Bedeutung des Bereichs der pflanzlichen Erzeugung ausser Getreide für die Organisation und Verwaltung der Agrarmärkte dadurch Rechnung zu tragen, daß die in diesem Bereich erforderlichen statistischen Erhebungen in zunehmendem Masse anhand einer gemeinschaftlichen Regelung durchgeführt werden.

Es kann auf langjährige Erfahrungen der statistischen Dienste bei den Erhebungen zurückgegriffen werden.

In der vorliegenden Verordnung sollen die zu liefernden statistischen Daten und die bei den Flächenangaben einzuhaltende Genauigkeit festgelegt sowie die für die zusätzlichen zur Bewertung von Produktionsdaten benötigten technischen Informationen definiert werden; ferner sollen die Objektivität und Repräsentativität der Erhebungen über Anbauflächen und Erzeugung durch Einführung eines umfassenden Erfahrungsaustausches in Form von Sitzungen und Berichten sichergestellt und die einzuhaltenden Übermittlungsfristen bestimmt werden.

Für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse ausser Getreide ist ferner die Übermittlung jährlicher regionaler Angaben erforderlich.

Es scheint sinnvoll, daß die Kommission nach drei Jahren Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht vorlegt, der erforderlichenfalls Vorschläge für die Verbesserung der statistischen Erhebungen enthält.

Da während einer Übergangszeit zusätzliche Arbeiten für die Mitgliedstaaten anfallen, die durch Änderungen der statistischen Methoden bedingt sind, ist ein Finanzbeitrag der Gemeinschaft für den Zeitraum 1993-1995 notwendig; die für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 1 Million ECU pro Jahr.

Während die Datensammlung und Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollte, hat die Kommission die Sammlung, Koordination und Harmonisierung statistischer Informationen auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methodologien zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken zu sorgen.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

Ziele

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entsprechend den Artikeln 2 und 6 dieser Verordnung und unter Einhaltung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (4) jährliche Daten über die Erzeugung und die Anbaufläche bei pflanzlichen Erzeugnissen ausser Getreide.

TEIL II

Auf nationaler Ebene zu liefernde Daten

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten liefern jährliche Daten über Hauptanbauflächen und Nebenanbauflächen gemäß den Definitionen von Anhang I für alle in Anhang II aufgeführten Arten der Nutzung von Ackerland. Nur die in Anhang IX genannten Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Nebenanbauflächen in einer jährlichen Erhebung zu erfassen und die entsprechenden Daten zu übermitteln.

(2) Zusätzlich liefern die Mitgliedstaaten Daten über Hauptanbauflächen für Dauergrünland, Dauerkulturen und sonstige Anbauflächen gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N. Diese Angaben können vollständig oder zum Teil aus Fernerkundung oder anderen Quellen als den in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen statistischen Erhebungen stammen, wobei diese Quellen nicht unbedingt jährliche Erhebungen sein müssen.

(3) Jeder Mitgliedstaat liefert ausserdem jährliche Daten über - den durchschnittlichen Ertrag,

- die geerntete Erzeugung für jedes der in Anhang III aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse.

TEIL III

Methoden und technische Einzelheiten

Artikel 3

(1) Für die in Anhang II aufgeführten Arten der Nutzung des Ackerlandes werden in allen Mitgliedstaaten Daten über die Hauptanbaufläche anhand allgemeiner jährlicher statistischer Erhebungen ermittelt, die als Vollerhebungen oder repräsentative Teilerhebungen durchgeführt werden. Diese Erhebungen können ausser dem Ackerland auch die anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen erfassen.

(2) Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch administrative Quellen als Ersatz für die im Rahmen der allgemeinen Erhebungen nach Absatz 1 erhaltenen Daten über Ackerland verwenden.

(3) In den Fällen, in denen für ein bestimmtes Jahr weder statistische Erhebungen über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere landwirtschaftliche Nutzflächen (gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N) noch jährliche Schätzungen aus gemeinschaftlichen Quellen über Änderungen der Bodennutzung in diesen Kategorien vorliegen, steht es den Mitgliedstaaten frei, für das betreffende Jahr Schätzwerte zu den genannten Kategorien zu liefern.

(4) Bei der in Absatz 1 genannten allgemeinen Erhebung sind hinsichtlich der Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit statistisch anerkannte Methoden anzuwenden.

(5) Die in Anhang IX genannten Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der in Anhang I aufgeführten Definitionen zwischen zwei methodischen Ansätzen für die Bodennutzungserhebung wählen:

- Entweder sie verwenden den "Echtzeit"-Ansatz mit Bezug auf die Hauptanbaufläche zum Zeitpunkt der Erhebung, wobei zusätzliche Angaben über Nebenanbauflächen nachgereicht werden,

- oder sie führen am Ende des Anbaujahres eine "ex-post"-Analyse der Bodennutzung (unter Berücksichtigung von Haupt- und Nebenanbauflächen in ein und derselben Erhebung) durch. Die Nebenanbauflächen brauchen nur von den in Anhang IX aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewiesen zu werden.

(6) Angaben über die in Anhang VIII genannten Flächen von geringer Bedeutung können auch aus Datenquellen stammen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

(7) Für die Erfuellung der in diesem Teil vorgesehenen Anforderungen können gemäß Artikel 8 Absatz 3 Übergangsregelungen vereinbart werden.

Artikel 4

(1) Stichprobenerhebungen über die Ackerflächen im Hauptanbau sind so anzulegen, daß sie für mindestens 95 % dieser für den Anbau pflanzlicher Erzeugnisse ausser Getreide genutzten Flächen repräsentativ sind.

Die Angaben über die Hauptanbauflächen sind durch eine Schätzung der nicht von der Stichprobenerhebung erfassten Ackerfläche für den Anbau pflanzlicher Erzeugnisse ausser Getreide zu ergänzen, die auf der Grundlage von Daten aus anderen Quellen vorzunehmen ist.

(2) Die Erhebungen über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen ausser Ackerland müssen so repräsentativ wie möglich sein. Unter Dauergrünland fallen auch die ausserhalb der landwirtschaftlichen Betriebe gelegenen Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen.

(3) Die Stichprobenerhebungen über die Hauptackerflächen sind so anzulegen, daß in allen Mitgliedstaaten und für die einzelnen Gruppen der in Anhang IV aufgeführten Hauptanbauflächen zumindest eines der beiden folgenden Kriterien erfuellt wird:

a) Der in Anhang IV angegebene Variationsköffizient darf nicht überschritten werden;

b) der in Anhang IV angegebene Standardfehler darf nicht überschritten werden.

(4) Die Genauigkeitsanforderungen für die Schätzungen bezueglich der Flächen mit Dauerkulturen, Dauergrünland und anderer Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen ausser Ackerland werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

Artikel 5

(1) Es werden Produktions- oder Ertragserhebungen durchgeführt, bei denen hinsichtlich der Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit statistisch anerkannte Methoden anzuwenden sind.

(2) Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch administrative Quellen als Ersatz für die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Produktions- oder Ertragserhebungen erhaltenen Daten verwenden.

(3) Die Genauigkeitsanforderungen für die Erzeugungsschätzung bezueglich der einzelnen in Anhang III aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

(4) Über zusätzliche Daten, die für die weitere Standardisierung von Erzeugungsschätzungen erforderlich sind, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 entschieden, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

TEIL IV

Auf regionaler Ebene zu liefernde Daten

Artikel 6

(1) Jährliche Daten über die Anbaufläche, Erträge und geerntete Erzeugung werden der Kommission auf den in Anhang VI festgelegten regionalen Ebenen für die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse übermittelt. Die Anbauflächen sind in Anhang V definiert.

In den Fällen, in denen für ein bestimmtes Jahr keine regionalen Daten über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere landwirtschaftliche Nutzflächen (gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N) erhoben werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, für das betreffende Jahr gemäß Anhang V Schätzwerte zu diesen Kategorien der Bodennutzung zu liefern.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen regionale Daten nur für die Anbauflächen und Erzeugnisse der Kulturen liefern, deren Anbaufläche die in Anhang VIII festgelegte Grenze der geringen Bedeutung übersteigt.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen für die einzelnen Kulturen nur Daten über die nach Anhang V festgelegten Anbauflächen und die geerntete Produktion der wichtigsten Regionen liefern. Für jede dieser Kulturen müssen die Daten für die Regionen übermittelt werden, die in absteigender Reihenfolge der Grösse nach geordnet in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen wenigstens 80 % der gesamten Anbaufläche einer spezifischen Kultur ausmachen.

TEIL V

Übermittlungsfristen, Erfahrungsaustausch und Übergangsregelungen

Artikel 7

(1) Das Kalenderjahr, in dem mit der Ernte begonnen wird, wird nachstehend "Erntejahr" genannt.

(2) Für die in Anhang II genannten Kategorien der Bodennutzung liefern die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. Oktober des Erntejahres vorläufige nationale Daten über die Anbauflächen. Endgültige Daten über diese Anbauflächen werden bis spätestens 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.

(3) Erste Schätzungen der nationalen Erträge und der nationalen Erzeugung für die in Anhang VII genannten Produkte werden spätestens zu den dort festgelegten Fristen übermittelt. Vorläufige Daten über Erträge und Erzeugung der in Anhang III genannten Produkte werden bis spätestens 15. April und endgültige Zahlen bis spätestens 1. Oktober, jeweils in dem auf das Erntejahr folgenden Jahr, mitgeteilt.

(4) Beziehen sich die Daten über Erträge und Erzeugung auf revidierte Flächenangaben, so sind letztere ebenfalls zu übermitteln.

(5) Die in Artikel 6 genannten regionalen Daten werden zeitgleich mit den endgültigen nationalen Daten geliefert und müssen mit diesen vereinbar sein.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht vor, der Aufschluß darüber gibt, auf welche Weise die Daten über die genutzte Fläche, das Ackerland und die Anbaufläche für die einzelnen Kulturen erstellt werden. Darüber hinaus erläutern die Mitgliedstaaten, wie Ertrag und Erzeugung in ihren Ländern und gegebenenfalls ihren Regionen ermittelt werden; ausserdem machen sie Angaben zur Repräsentativität und Zuverlässigkeit der vorstehend genannten Daten. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission innerhalb von drei Monaten über Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Informationen vorgenommen wurden.

(3) Geht aus einem Bericht über die Methodik hervor, daß ein Mitgliedstaat den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht baldmöglichst gerecht werden kann und daß Änderungen an Verfahren und Methodik der Erhebungen vorgenommen werden müssen, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren genehmigen, während derer ein dieser Verordnung entsprechendes Erhebungsprogramm eingeführt wird.

(4) Die Berichte über die Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Themen werden zweimal jährlich in der zuständigen Arbeitsgruppe des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

Artikel 9

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1995 - einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und - falls notwendig, Vorschläge zur weiteren Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen.

Artikel 10

Die Anhänge I bis IX können erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert werden.

TEIL VI

Finanzbestimmungen

Artikel 11

(1) Die Gemeinschaft gewährt den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1993 bis 1995 jährlich einen Finanzbeitrag zu den Arbeiten zur Verbesserung der methodischen Grundlagen und der Vergleichbarkeit der in den Artikeln 2 und 6 genannten Daten; die für diesen Beitrag für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 1 Million ECU pro Jahr.

(2) Die Haushaltsbehörde bestimmt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel.

(3) Auf der Basis der Anträge der Mitgliedstaaten wird über die Höhe des jedem Mitgliedstaat zu gewährenden Finanzbeitrags gemäß dem Verfahren des Artikels 12 entschieden.

TEIL VII

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, nachstehend "Ausschuß" genannt, genannt, diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident N. HELVEG PETERSEN