19.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1021 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2018

zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/589 wird eine gemeinsame IT-Plattform eingerichtet, auf der Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe (Bewerberprofile) in der Europäischen Union zusammengeführt werden sollen.

(2)

Um den Abgleich von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Bewerberprofilen zu ermöglichen, müssen die Informationen nach einem einheitlichen System im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 ausgetauscht werden, das auf gemeinsamen technischen Standards und Formaten aufbaut.

(3)

Für die Zwecke eines hochwertigen, mehrsprachigen Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform sieht Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/589 die Nutzung einer europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe vor.

(4)

Mitgliedstaaten, die sich gegen die Verwendung der europäischen Klassifikation in ihren nationalen Systemen für gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/589 über einen einzigen koordinierten Kanal angebundene Stellenangebote und Bewerberprofile entscheiden, müssen einen Abgleich zwischen den von diesen Systemen verwendeten Klassifikationen und der europäischen Klassifikation vornehmen, um die Interoperabilität zu gewährleisten.

(5)

Der Abgleich zwischen nationalen, regionalen oder branchenspezifischen Klassifikationen und der europäischen Klassifikation erfordert die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Bestandsaufnahmen und Tabellen für den Abgleich.

(6)

Um die Erstellung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und Tabellen für den Abgleich sowie den anschließenden Austausch von Informationen auf der Grundlage des Abgleichs zu erleichtern, sollte die Kommission die erforderlichen technischen Standards und Formate sowie geeignete technische Anwendungen zur Unterstützung bereitstellen.

(7)

Durch die Veröffentlichung und den Austausch ihrer nationalen Abgleichtabellen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission tragen die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Verbesserung der europäischen Klassifikation und der von EURES bereitgestellten Dienste und Instrumente wie Algorithmen für Abgleich- und Suchmaschinen bei.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EURES-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In diesem Beschluss werden die technischen Standards und Formate festgelegt, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Abgleichtabellen“ sind maschinenlesbare Entsprechungstabellen, in denen angegeben wird, wie sich Konzepte in einer Klassifikation auf ein oder mehrere Konzepte einer anderen Klassifikation beziehen. Abgleichtabellen werden für die automatisierte Transkodierung von Informationen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet;

b)

„maschinenlesbar“ bedeutet, dass die Informationen in einem Format präsentiert werden, das von einem Computer leicht verarbeitet werden kann;

c)

„Transkodierung“ bezeichnet die Umwandlung von Informationen aus einer kodierten Wiedergabeform in eine andere;

d)

„Syntax“ bezeichnet die Regeln und Vorkehrungen für die strukturierte Darstellung von Informationen;

e)

„ESCO-Dienstplattform“ steht für die öffentlich zugängliche Website, auf der die Kommission die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe zur Verfügung stellt. (2)

Artikel 3

Erstellung von Abgleichtabellen

(1)   Mitgliedstaaten, die nationale, regionale oder branchenspezifische Klassifikationen verwenden, um Informationen betreffend Berufe, Fähigkeiten oder Kompetenzen in nationalen Systemen für Stellenangebote oder Bewerberprofile zu erfassen, die an einen einzigen koordinierten Kanal im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/589 angeschlossen sind, erstellen und verwenden maschinenlesbare Tabellen für den Abgleich zwischen den einzelnen nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen und der europäischen Klassifikation gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589, damit die einschlägigen Informationen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 auf dem EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen diese Tabellen in Übereinstimmung mit den gemeinsamen technischen Standards und Formaten, um ein effektives Funktionieren des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/589 zu ermöglichen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten technischen Standards und Formate umfassen

a)

die Informationen, die in die Abgleichtabellen aufzunehmen sind;

b)

eine Syntax für die Wiedergabe dieser Informationen.

(4)   Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes teilt die in Absatz 2 genannten technischen Standards und Formate über das Extranet des EURES-Portals (3) mit und macht sie dort zugänglich.

(5)   Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/589 unterstützen die Europäische Kommission und das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes die Mitgliedstaaten beim Abgleich mit deren Klassifikationen. Insbesondere stellt sie eine Anwendung zur Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Bestandsaufnahmen und Abgleichtabellen zur Verfügung.

(6)   Mitgliedstaaten, die die europäische Klassifikation auf nationaler Ebene gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/589 verwenden, brauchen keine Abgleichtabellen gemäß diesem Beschluss zu erstellen.

(7)   Nach den Verfahren des Artikels 6 kann das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes die technischen Standards und Formate aktualisieren.

Artikel 4

Gewährleistung der Interoperabilität mit der gemeinsamen IT-Plattform durch Abgleichtabellen

Die in Artikel 3 genannten Abgleichtabellen sind für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform zu verwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Codes ihrer nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen in Stellenangeboten und Bewerberprofilen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 durch die entsprechenden Codes der europäischen Klassifikation unter Verwendung der Abgleichtabellen für die Transkodierung ersetzt oder ergänzt werden, ehe die Daten dem EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

Veröffentlichung der Abgleichtabellen

Die Mitgliedstaaten stellen ihre Abgleichtabellen zur Verfügung, indem sie sie auf der ESCO-Dienstplattform unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Standards und Formate veröffentlichen.

Artikel 6

Verwaltung und Aktualisierung der technischen Standards und Formate

(1)   Alle Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Anlaufstelle, an die alle Anfragen und Mitteilungen über die Anwendung dieses Beschlusses gerichtet werden können, und teilen dem Europäischen Koordinierungsbüro des EURES-Netzes über ihre nationalen EURES-Koordinierungsbüros die Einzelheiten zu dieser Anlaufstelle mit.

(2)   Die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 genannte EURES-Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses.

(3)   Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes kann die in Artikel 3 Absatz 2 genannten technischen Standards und Formate aktualisieren, wenn dies für den effizienten automatisierten Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform erforderlich ist.

(4)   Vor der Annahme einer neuen Fassung der technischen Standards und Formate und der Bereitstellung im Extranet des EURES-Portals führt das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes eine förmliche Anhörung der EURES-Koordinierungsgruppe durch.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  http://ec.europa.eu/esco

(3)  http://eures.europa.eu