15.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/9


BESCHLUSS (EU) 2020/1282 DER KOMMISSION

vom 31. August 2020

zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte in den Artikeln 11, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6027)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (1) insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.

(2)

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.

(4)

Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die betreffende Tätigkeit aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben dürfte. Diese Verlängerungen sollten hinreichend begründet und unbedingt auf den Zeitraum begrenzt werden, in dem die Erfüllung von Formalitäten, Verfahren, Kontrollen und Schulungen voraussichtlich undurchführbar bleiben dürfte, und dürfen auf keinen Fall sechs Monate überschreiten.

(5)

Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Sechsmonatsfrist um sechs Monate. Außerdem stellte Frankreich einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern. Frankreich hat am 5., 14. und 28. August 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seiner Anträge vorgelegt. Am letztgenannten Datum änderte es den Antrag bezüglich des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum und beantragt nun eine Verlängerung um lediglich vier Monate. Am gleichen Tag zog es den Antrag vom 31. Juli 2020 auf eine Verlängerung der in Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume zurück.

(6)

Was den Antrag in Bezug auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/698 betrifft, so verweist Frankreich darauf, dass das französische Hoheitsgebiet von der COVID-19-Pandemie besonders hart getroffen worden sei, weshalb die Regierung äußerst restriktive Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Aufgrund dieser Maßnahmen habe sich die Anzahl der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern auf nur 6 % der für April 2020 geplanten Untersuchungen reduziert.

(7)

Den von Frankreich vorgelegten Informationen zufolge werden trotz verbesserter Gesundheitslage weiterhin Schutzmaßnahmen nach medizinischem Fachwissen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus angewandt. Infolge dieser Maßnahmen hätten im Mai 2020 nur 60 % der normalerweise durchgeführten regelmäßigen Untersuchungen durchgeführt werden können.

(8)

Trotz der großen Anstrengungen, die seit Juni 2020 unternommen worden seien, um den zurückgestellten Untersuchungen Vorrang einzuräumen und die Anzahl der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen zu erhöhen, werde es nicht möglich sein, den Rückstau bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen innerhalb des in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Verlängerungszeitraums abzubauen. Zum einen würden die entsprechenden Ressourcen der Gesundheitsdienste auch zur Betreuung von COVID-19-Patienten benötigt. Außerdem lasse sich die Anzahl der Mediziner, die zur Begutachtung der Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern zugelassen seien, vor dem Hintergrund der Pandemie und angesichts der Besonderheiten dieser ärztlichen Untersuchungen nicht wesentlich erhöhen.

(9)

Die derzeit von den französischen Behörden umgesetzten COVID-19-Protokolle umfassen:

systematische Kontrollen an der Rezeption von Gesundheitszentren (Temperaturmessung, individueller Fragebogen für Fahrer, Betreuung und Behandlung bei Verdacht auf ein Symptom oder Feststellung eines Symptoms einer Infektion, Händewaschen),

die Einhaltung des Abstands in den Warteräumen und das Entfernen einiger Stühle, damit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen zwei Personen mit Maske gewahrt wird,

die Lüftung der Test- und Warteräume nach jeder ärztlichen Untersuchung, nach Präsenz von Gesundheitspersonal (Audiogramm, Probennahme) und nach psychologischen Tests und

die Desinfektion nach jeder ärztlichen Untersuchung, nach Präsenz von Gesundheitspersonal (Audiogramm, Probennahme) und nach psychologischen Tests.

Diese Maßnahmen reduzieren die Kapazität gegenüber der üblichen Kapazität um 20 %.

(10)

Trotz der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen rechnet Frankreich damit, dass im Herbst deutlich mehr ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden, um den entstandenen Rückstau aufzuarbeiten. Dies wird jedoch erst Ende Dezember vollständig abgeschlossen sein.

(11)

Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen dürfte der Abschluss aller in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Überprüfungen von Risikobewertungen für Hafenanlagen bzw. Häfen, die andernfalls im Jahr 2020 fällig gewesen wären bzw. fällig sind, bis zum 28. Februar 2021 aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen undurchführbar sein.

(12)

So gibt es eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Risikobewertungen für Häfen und Hafenanlagen in Frankreich, deren Überprüfung für 2020 eingeplant war: 7 Risikobewertungen für Häfen und 62 Risikobewertungen für Hafenanlagen und ebenso viele Pläne zur Gefahrenabwehr für Häfen und Hafenanlagen. Bis zum 3. August 2020 waren noch 6 Risikobewertungen für Häfen und 53 Risikobewertungen für Hafenanlagen zu überprüfen. Damit standen mehr Überprüfungen von Risikobewertungen an, als für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zusammengenommen geplant sind — mit 6 bis 8 Sicherheitsbewertungen von Häfen und 27 bis 30 Sicherheitsbewertungen von Hafenanlagen.

(13)

Frankreich erläuterte, dass es sich bei den für diese Überprüfungen zuständigen Behörden um die Behörden handele, die bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise an vorderster Front standen und immer noch stehen. Ihr Zuständigkeitsbereich erstrecke sich auch auf die Bereiche zivile Sicherheit, Risikoprävention und Krisenmanagement. Derzeit sei insbesondere in den Küstengebieten Frankreichs eine Zunahme der COVID-19-Fälle zu verzeichnen, auf die die Behörden in diesen Gebieten reagieren müssten. Darüber hinaus werde die Organisation von Audio- oder Videokonferenzen zwischen den betroffenen Parteien dadurch erschwert, dass es an Ausrüstung zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen fehle. Unter diesen Umständen seien die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert, da physische Treffen und Reisen des einschlägigen Personals aufgrund der weiterhin bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 nach wie vor kompliziert seien.

(14)

Diese Situation und der Rückstand bei den Überprüfungen, der infolge der Ausgangsbeschränkungen in Frankreich zwischen dem 17. März 2020 und dem 11. Mai 2020 aufgelaufen sei, machten zusammengenommen den fristgerechten Abschluss aller erforderlichen Überprüfungen, ohne dass eine Verlängerung gewährt wird, undurchführbar. Nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen seien die Überprüfungen immer noch schwierig gewesen und seien auch nach Beendigung des Gesundheitsnotstands in Frankreich am 10. Juli 2020 schwierig geblieben.

(15)

Darüber hinaus betreffe eine erhebliche Anzahl der zu überprüfenden Risikobewertungen für Häfen und Hafenanlagen die französischen überseeischen Departements, in denen ein besonders heftiger und noch anhaltender Verlauf von COVID-19 zu verzeichnen sei. Abgesehen von der Mobilisierung des Personals infolge des Ausbruchs im französischen Mutterland, erforderten begrenzte Krankenhauskapazitäten und die hohe Prävalenz von COVID-19 strenge Reisebeschränkungen, einschließlich Quarantänemaßnahmen. Dies habe sich unmittelbar auf die Arbeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen insbesondere dadurch ausgewirkt, dass es für zugelassene Mitarbeiter von Sicherheitsorganisationen schwieriger geworden sei, vom französischen Mutterland aus anzureisen.

(16)

Angesichts der oben beschriebenen Komplexität dürfte der Abschluss der Risikobewertungen für Häfen und Hafenanlagen in Frankreich weiterhin schwierig bleiben. Unter diesen Umständen geht Frankreich davon aus, dass es ohne eine Verlängerung des Bezugszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 und eine Verlängerung der Frist bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich sein dürfte, die verbleibenden Überprüfungen aus dem Jahr 2020 abzuschließen und den während der Ausgangsbeschränkungen aufgelaufenen Rückstand abzubauen.

(17)

Frankreich sollte also ermächtigt werden, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zu verlängern. Außerdem sollte Frankreich ermächtigt werden, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Sechsmonatszeitraum um vier Monate zu verlängern.

Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern.

Frankreich wird ermächtigt, die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2020

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10.