31988R2020

Verordnung (EWG) Nr. 2020/88 der Kommission vom 7. Juli 1988 zur Genehmigung des Ankaufs von Magermilchpulver bei den Interventionsstellen für Lieferungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76

Amtsblatt Nr. L 177 vom 08/07/1988 S. 0037 - 0037


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2020/88 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1988

zur Genehmigung des Ankaufs von Magermilchpulver bei den Interventionsstellen für Lieferungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Lage auf dem Markt für Magermilchpulver hat Preise zur Folge, welche die Deckung des Bedarfs für Nahrungsmittelhilfelieferungen schwierig machen dürften. Wenn die Marktbeteiligten, die den Zuschlag für diese Lieferung erhalten haben, bei den Interventionsstellen das Magermilchpulver zu den Preisen kaufen können, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission vom 10. September 1976 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1384/88 (4), festgesetzt wurden, müssten die im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gebotenen Preise niedriger ausfallen. Es sollte deshalb in diesem Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 abgewichen werden. Die Kommission kann stets Angebote ablehnen, deren Preise sich unter Berücksichtigung dieser Abweichung als zu hoch erweisen. Es sollte dazu klargestellt werden, daß den Zuschlag für die betreffenden Nahrungsmittelhilfelieferungen die Marktbeteiligten erhalten, welche in der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission (5) definiert sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 kann jeder Marktbeteiligte, der den Zuschlag für eine Lieferung im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, bei den Interventionsstellen vor dem 1. September 1987 eingelagertes Magermilchpulver kaufen.

Der Verkauf setzt den Nachweis im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission (6) voraus, daß der Marktbeteiligte den Zuschlag für eine gleich grosse Menge Magermilchpulver erhalten hat.

Artikel 2

Die Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 sind anwendbar.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die nach dem genannten Tag zugeteilten Lieferungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 249 vom 11. 9. 1976, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 128 vom 21. 6. 1988, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 56.