17.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/70 |
VERORDNUNG (EU) 2019/2155 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Dezember 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Anhörung und Analyse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (2) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden; die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird, und das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB festgelegt. |
(2) |
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden. |
(3) |
Am 2. Juni 2017 hat die EZB eine offene öffentliche Anhörung mit dem Ziel eingeleitet, Stellungnahmen interessierter Parteien einzuholen, um mögliche Verbesserungen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu beurteilen. Die öffentliche Anhörung endete am 20. Juli 2017. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung geändert werden sollte. |
(5) |
Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben werden. Als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren sollte grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums gelten, um genügend Zeit für die Überprüfung der Gebührenfaktoren einzuräumen. |
(6) |
Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (4). Diese Angaben stehen jederzeit zur Berechnung deren jährlicher Aufsichtsgebühr zur Verfügung. Daher sollte die gesonderte Erfassung der Gebührenfaktoren für solche Gebührenschuldner eingestellt werden. |
(7) |
Darüber hinaus hat die EZB beschlossen, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden Aufsichtsgebühren, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollte die Mindestgebührenkomponente für diese beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen halbiert werden. |
(8) |
Des Weiteren hat die im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) gesammelte Erfahrung gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen dieser Verordnung angemessen sind. |
(9) |
Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum darstellt, in dem die EZB keine Vorauszahlung auf die jährliche Aufsichtsgebühr mehr verlangen wird. Diese Verordnung sollte somit Anfang 2020 in Kraft treten. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 wird gestrichen; |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 9 wird gestrichen; |
7. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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9. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen; |
10. |
Artikel 16 wird gestrichen; |
11. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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12. |
Der folgende Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020 (1) Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe für den Gebührenzeitraum 2020 erhoben wird, wird im Gebührenbescheid festgelegt, der an den jeweiligen Gebührenschuldner im Jahr 2021 gerichtet wird. (2) Etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, werden bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).