17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/70


VERORDNUNG (EU) 2019/2155 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Anhörung und Analyse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (2) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden; die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird, und das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB festgelegt.

(2)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.

(3)

Am 2. Juni 2017 hat die EZB eine offene öffentliche Anhörung mit dem Ziel eingeleitet, Stellungnahmen interessierter Parteien einzuholen, um mögliche Verbesserungen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu beurteilen. Die öffentliche Anhörung endete am 20. Juli 2017.

(4)

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung geändert werden sollte.

(5)

Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben werden. Als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren sollte grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums gelten, um genügend Zeit für die Überprüfung der Gebührenfaktoren einzuräumen.

(6)

Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (4). Diese Angaben stehen jederzeit zur Berechnung deren jährlicher Aufsichtsgebühr zur Verfügung. Daher sollte die gesonderte Erfassung der Gebührenfaktoren für solche Gebührenschuldner eingestellt werden.

(7)

Darüber hinaus hat die EZB beschlossen, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden Aufsichtsgebühren, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollte die Mindestgebührenkomponente für diese beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen halbiert werden.

(8)

Des Weiteren hat die im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) gesammelte Erfahrung gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen dieser Verordnung angemessen sind.

(9)

Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum darstellt, in dem die EZB keine Vorauszahlung auf die jährliche Aufsichtsgebühr mehr verlangen wird. Diese Verordnung sollte somit Anfang 2020 in Kraft treten.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 wird gestrichen;

b)

die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„12.

gesamte Aktiva:

a)

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b)

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses. Im Fall von Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die keinen Jahresabschluss erstellen, der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

c)

im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

d)

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

13.

Gesamtrisikobetrag:

a)

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt wird, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b)

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;

c)

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wird, im Falle einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Diese Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie

a)

den Namen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst ist;

b)

vom Gebührenschuldner im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde;

c)

der EZB spätestens bis zum 30. September jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für diesen Gebührenzeitraum berücksichtigt wird.

Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die letzte Anzeige maßgeblich, die die EZB bis zum 30. September erhält. Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil der beaufsichtigten Gruppe nach Zugang einer wirksamen Anzeige des Gebührenschuldners, gilt letztere als auch im Namen des beaufsichtigten Unternehmens unterzeichnet, sofern die EZB nicht anderweitig schriftlich unterrichtet wird.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)

Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums wird für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.“

4.

Artikel 6 wird gestrichen;

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Neue beaufsichtige Unternehmen, nicht mehr beaufsichtigte Unternehmen oder Änderung des Status

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder endet die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB unterlag.“

6.

Artikel 9 wird gestrichen;

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus

i)

den gesamten Aktiva und

ii)

dem Gesamtrisikobetrag.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen und folgende Buchstaben ba, bb, bc und bd werden eingefügt:

„ba)

Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem Referenzdatum 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums melden.

(bb)

Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen — einschließlich konsolidierter Jahresabschlüsse — ein Geschäftsjahr zugrunde legt, das vom Kalenderjahr abweicht, gilt als Referenzdatum für die gesamten Aktiva das Ende des Geschäftsjahres, das dem vorhergehenden Gebührenzeitraum entspricht.

(bc)

Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nach dem jeweiligen, in Buchstaben ba oder bb aufgeführten Referenzdatum aber vor dem 1. Oktober des Gebührenzeitraums gegründet, für den die Gebühr bestimmt wird und sind somit keine Gebührenfaktoren zu diesem Referenzdatum vorhanden, gilt als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren das Ende des Quartals, das zum jeweiligen, in Buchstaben ba und bb aufgeführten Referenzdatum am zeitnächsten liegt.

(bd)

Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Buchstabe c nicht berücksichtigen, werden die Gebührenfaktoren auf Grundlage der Angaben bestimmt, die von ihnen zur Berechnung der Aufsichtsgebühr gesondert gemeldet werden. Die Gebührenfaktoren werden der betreffenden NCA zum in Buchstaben ba, bb oder bc festgelegten jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.“

c)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Aktiva und den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva und/oder den Risikobetrag bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB.“

f)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 berechnet.

i)

Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtige Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.

ii)

Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.“

g)

In Absatz 6 Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 8 und 9“ durch die Wörter „Artikel 8“ ersetzt;

h)

Abschnitt 6 Buchstabe c zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach diesem Absatz durchgeführten Berechnung sowie der gemäß diesem Artikel bestimmten Gebührenfaktoren. Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.“

8.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die EZB erlässt jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.“

9.

In Artikel 13 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen;

10.

Artikel 16 wird gestrichen;

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Berichtserstattung

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Innerhalb von vier Monaten ab Beginn eines jeden Gebührenzeitraums wird der geschätzte Betrag der jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.“

12.

Der folgende Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a

Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020

(1)   Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe für den Gebührenzeitraum 2020 erhoben wird, wird im Gebührenbescheid festgelegt, der an den jeweiligen Gebührenschuldner im Jahr 2021 gerichtet wird.

(2)   Etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, werden bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).