31999R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/1999 der Kommission vom 21. September 1999 zur Einstellung der Makrelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Amtsblatt Nr. L 249 vom 22/09/1999 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/1999 DER KOMMISSION

vom 21. September 1999

zur Einstellung der Makrelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 der Kommission(4), sind für 1999 Quoten für Makrele vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 1999 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab 31. August 1999 untersagt. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Makrelenfänge in den ICES-Bereichen IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 1999 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Makrelen in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. August 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.

(4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 14.