4.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Oktober 2018

zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Solidarität sowohl zwischen den Bürgern der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten ist einer der universellen Werte, die das Fundament der Union bilden. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich das Handeln der Union, er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen. Solidarität steigert zudem das Interesse der Jugend am gemeinsamen europäischen Projekt. Der Grundsatz der Solidarität ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

(2)

In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen, Fertigkeiten und Wissen zu erwerben, wodurch sie wertvolle Lebenserfahrung sammeln, was auch für die Heranbildung eines aktiven bürgerlichen Engagements in der Union von wesentlicher Bedeutung ist.

(3)

In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für hochwertige solidarische Aktivitäten in einer großen Palette an Bereichen erhalten müssen, und dass nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden müssen. Mit dieser Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligenaktivitäten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten Union anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Aktivitäten weiterhin die in den entsprechenden Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(4)

Im Rahmen dieser Verordnung sollte Solidarität als Verantwortungsgefühl von allen für alle im Sinne einer Verpflichtung auf das Gemeinwohl verstanden werden, was durch konkrete Aktionen zum Ausdruck gebracht wird, ohne dass dafür eine Gegenleistung erwartet wird.

(5)

Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an hochwertigen solidarischen Aktivitäten mit ausgeprägter europäischer Dimension eröffnet werden, sodass sie einen Beitrag zur Stärkung von Kohäsion, Solidarität, sozialer Inklusion und Demokratie in den teilnehmenden Ländern leisten können, was sich positiv auf lokale Gemeinschaften auswirken würde und zudem ihren Kompetenzen für ihre persönliche Entwicklung förderlich wäre, indem ihr Selbstwertgefühl, ihre Selbstbestimmtheit und ihre Lernbereitschaft gestärkt, ihre bildungsbezogene, soziale, künstlerische, sprachliche, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung gefördert und ihre aktive Bürgerschaft, ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihr Eintritt in den Arbeitsmarkt gestärkt bzw. erleichtert würden. Außerdem würde durch diese solidarischen Aktivitäten die Mobilität der Teilnehmer gefördert.

(6)

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der Union mit dem Namen „Europäisches Solidaritätskorps“ aufgelegt, das positive gesellschaftliche Veränderungen bewirkt, indem Gemeinschaften von Einzelpersonen und Einrichtungen unterstützt werden, die sich für mehr Solidarität in Europa engagieren. Daher wird ein Finanzierungsinstrument für Maßnahmen der Union geschaffen, das ab dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit gilt und darüber hinaus die Grundlage für ein Europäisches Solidaritätskorps schafft, das als Gemeinschaft und als eine Quelle der Inspiration für ein stärkeres Solidaritätsgefühl in Europa wirkt, da die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durchgeführten Aktivitäten weiterreichende Auswirkungen zeitigen.

(7)

Die solidarischen Aktivitäten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten in dem Sinne hochwertig sein, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und gleichzeitig zur Deckung der Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften beitragen. Die solidarischen Aktivitäten sollten jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kompetenzen für ihre persönliche, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung eröffnen, eine ausgeprägte Lern- und Weiterbildungsdimension umfassen, allen jungen Menschen zugänglich sein, unter sicheren und gesunden Bedingungen erfolgen und angemessen bestätigt werden. Die solidarischen Aktivitäten sollten sich nicht abträglich auf bestehende Arbeitsverhältnisse oder Praktika auswirken, und sollten dazu beitragen, die Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung zu stärken, jedoch nicht zu ersetzen.

(8)

Jede Einrichtung, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen möchte, sollte unabhängig davon, ob die Teilnahme aus dem Haushalt des Europäischen Solidaritätskorps, eines anderen Programms der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die konkreten Anforderungen erfüllt sind. Diese Bedingung, ein Qualitätssiegel zu haben, sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Teilnehmern um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen. Mit dem Qualitätssiegel für teilnehmende Einrichtungen sollte bescheinigt werden, dass diese Einrichtungen in der Lage sind, die Qualität der von ihnen angebotenen solidarischen Aktivitäten zu gewährleisten. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte von den für die Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps zuständigen Stellen auf offene und transparente Weise abgewickelt werden. Das erteilte Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und sollte aberkannt werden können, wenn die erneute Überprüfung ergibt, dass die Bedingungen, die zur Zuerkennung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind.

(9)

Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Aktivitäten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität des Europäischen Solidaritätskorps mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender und früherer Programme, insbesondere der Programme Erasmus+ und „Jugend in Aktion“, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen von Programmen wie der entsprechend der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 (3) eingeführten Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Aktivitäten geboten werden. Auch sollte die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollten eine ergänzende Wechselwirkung und die loyale Zusammenarbeit zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen – insbesondere national, regional oder lokal verbreiteten Solidaritäts- und Freiwilligen-, Gemeinschafts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen – und dem Europäischen Solidaritätskorps sowie gegebenenfalls mit den Prioritäten gefördert werden, die in den teilnehmenden Ländern mit Blick auf Solidarität und Jugend gelten, damit die Auswirkungen und die positiven Merkmale dieser Programme gegenseitig gestärkt und bereichert werden und an bewährte Verfahren angeknüpft wird. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ähnliche nationale Solidaritäts-, Freiwilligen-, Gemeinschafts- und Mobilitätsprogramme nicht ersetzen. Der gleichberechtigte Zugang aller jungen Menschen zu den solidarischen Aktivitäten auf nationaler Ebene sollte gewährleistet sein. Es sollten Partnerschaften mit europäischen Netzen angeregt werden, die sich auf bestimmte dringliche soziale Probleme konzentrieren.

(10)

Um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps auf ein Höchstmaß zu steigern, sollten andere Programme der Union durch die Förderung von Aktivitäten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können. Dieser Beitrag sollte gemäß den jeweiligen Rechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden, wobei das Ziel darin besteht, junge Menschen, die Zivilgesellschaft und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungen für Freiwilligendienste stärker einzubinden. Sobald die teilnehmenden Einrichtungen ein gültiges Qualitätssiegel erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und in den Genuss der für die angebotene Art der solidarischen Aktivität verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen kommen.

(11)

Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligenaktivitäten, Praktika oder Arbeitsstellen übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können, die eindeutig einen europäischen Wert aufweisen. Diese Chancen sollten zur Erfüllung bisher nicht abgedeckter unbefriedigter gesellschaftliche Bedürfnisse und zur Konsolidierung von Gemeinschaften sowie zur Stärkung der persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Aktivitäten treffen und die Bestätigung der Lernergebnisse verbessern. Es sollte zudem zur Unterstützung und Stärkung bestehender Einrichtungen beitragen, die Solidaritätsmaßnahmen durchführen.

(12)

Freiwilligenaktivitäten bieten wertvolle Erfahrungen in einem formalen und nichtformalen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fördern. Freiwilligenaktivitäten sollten nicht an die Stelle von Praktika und/oder Arbeitsstellen treten und sollten auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität beruhen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden bei den Methoden rund um Freiwilligenaktivitäten im Jugendbereich mithilfe der offenen Methode der Koordinierung zusammenarbeiten.

(13)

Praktika und Arbeitsstellen sollten sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht klar von Freiwilligenaktivitäten abgegrenzt sein. Praktika sollten keinesfalls Arbeitsstellen ersetzen. Bezahlte Praktika und Arbeitsstellen können für benachteiligte junge Menschen und für junge Menschen mit geringeren Chancen allerdings einen Anreiz darstellen, sich an Aktivitäten mit Solidaritätsbezug zu beteiligen, die ihnen andernfalls womöglich nicht zugänglich wären. Praktika können den Übergang junger Menschen von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtern und einen Beitrag zu ihrer Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt leisten, was entscheidend für ihre nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt ist. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten stets von der teilnehmenden Einrichtung vergütet werden, die den Teilnehmer betreut oder beschäftigt. Praktika sollten auf einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung beruhen, die den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, entspricht, und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargelegten Grundsätzen (4) orientieren.

Arbeitsstellen sollten auf einem Arbeitsvertrag gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen oder/und den geltenden Tarifverträgen des teilnehmenden Landes, in dem die Beschäftigung stattfindet, beruhen. Praktika sollten zeitlich befristet sein und innerhalb derselben teilnehmenden Einrichtung höchstens einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen, der einmalig auf höchstens 12 Monate verlängert werden kann, umfassen. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Einrichtungen, die Arbeitsstellen anbieten, sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Praktika und Arbeitsstellen sollten mit einer auf die Teilnahme des Teilnehmers am Europäischen Solidaritätskorps abgestimmten angemessenen Vorbereitung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Unterstützung nach dem Einsatz einhergehen. Die Praktika und die Arbeitsstellen könnten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, sowie – bei grenzüberschreitenden Aktivitäten – über die Mitgliederorganisationen des EURES-Netzes gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(14)

Der Initiativgeist junger Menschen und das gesellschaftliche Engagement junger Menschen sind kostbare Güter für die Gesellschaft. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressourcen beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte mit eindeutigem Mehrwert auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung großer Herausforderungen zum Nutzen lokaler Gemeinschaften – insbesondere von Gemeinschaften, die sich im ländlichen Raum, in abgeschiedenen Regionen oder in Gebieten in äußerster Randlage befinden – ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten jungen Menschen die Gelegenheit bieten, in nachhaltiger Weise innovative Lösungen zu erarbeiten und Ideen auszuprobieren sowie zu erfahren, wie es ist, wenn man selbst solidarische Aktionen durchführt. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für die weitere Teilnahme an solidarischen Aktivitäten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Teilnehmern darstellen, sich als Sozialunternehmer aktiv in gemeinnützigen Organisationen, in Verbänden, nichtstaatlichen Organisationen, Jugendorganisationen oder anderen Einrichtungen zu betätigen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren, oder eigene Vereine zu gründen. Die Unterstützung nach dem Einsatz zielt darauf ab, junge Menschen bei ihrem weiteren Engagement und weiteren Aktivitäten im Solidaritätssektor zu unterstützen, indem sie auch in Vereinen, Verbänden, Genossenschaften, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen und Gemeindezentren mitarbeiten.

(15)

Freiwilligenaktivitäten und Solidaritätsprojekte sollten die Ausgaben der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Beteiligung an diesen solidarischen Aktivitäten decken, den Teilnehmern aber kein Entgelt und keinen finanziellen Vorteil verschaffen.

(16)

Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa und darüber hinaus einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Einrichtungen Unterstützung, damit ihre Angebotsmöglichkeiten für hochwertige solidarische Aktivitäten für immer mehr Teilnehmer ausgebaut und neue Interessierte angezogen werden können. Das Europäische Solidaritätskorps sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung der Möglichkeiten junger Menschen und teilnehmender Einrichtungen, sich in dieser Gemeinschaft zu engagieren, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen im Bereich Solidarität ausgerichtet sind, wobei gegebenenfalls auch auf die Erfahrungen des Katastrophenschutz-Sektors zurückgegriffen werden kann. Vernetzungsaktivitäten sollten ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Einrichtungen beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Teilnehmern sowie teilnehmenden Einrichtungen über die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen.

(17)

Der Gewährleistung der Qualität der solidarischen Aktivitäten und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Online- und Offline-Fortbildungen und Sprachunterstützung für die Teilnehmer (unter Wahrung des Grundsatzes der Mehrsprachigkeit), Versicherungen, administrative Unterstützung der Teilnehmer und Unterstützung vor und/oder nach der solidarischen Aktivität sowie durch eine Bestätigung der während der Erfahrung im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kompetenzen. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen gemeinnützigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen konzipiert und geleistet werden, um deren Fachwissen auf dem Gebiet zu nutzen. Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen sollte dem Umfeld und der Art der von den Teilnehmern durchgeführten Aktivitäten und insbesondere etwaigen Risiken Rechnung getragen werden.

(18)

Zur Sicherung der Wirksamkeit der Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, künstlerische, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer sollten die Kompetenzen, welche die Lernergebnisse der solidarischen Aktivitäten bilden, sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; das sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens (6) dargelegt. Zu diesem Zweck sollte gegebenenfalls der Rückgriff – auf Unions- und auf nationaler Ebene – auf wirksame Instrumente für die Anerkennung von nicht formal und informell erworbenen Kompetenzen wie etwa Youthpass und Europass angeregt werden.

(19)

Sämtliche öffentlichen oder privaten Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und Sozialunternehmen sollten ein Qualitätssiegel beantragen können. Es sollten unterschiedliche Qualitätssiegel für Freiwilligenaktivitäten sowie für Praktika und Arbeitsstellen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Einrichtungen den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung wirksam und dauerhaft entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Bereitstellung von Geldmitteln im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

(20)

Die teilnehmenden Einrichtungen können mehrere Funktionen im Europäischen Solidaritätskorps wahrnehmen. als Aufnahmeeinrichtung nehmen sie Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme der Teilnehmer einschließlich der Organisation der Aktivitäten wahr, leiten die Teilnehmer an und unterstützen sie gegebenenfalls bei der solidarischen Aktivität. Als betreuende Einrichtungen nehmen sie Aufgaben im Zusammenhang mit der Entsendung und der Vorbereitung der Teilnehmer vor der Abreise und während und nach der solidarischen Aktivität wahr, wozu auch gehört, dass sie die Teilnehmer ausbilden und nach Beendigung ihrer solidarischen Aktivität mit Einrichtungen vor Ort in Kontakt bringen.

(21)

Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die für die Durchführung zuständigen Stellen, die teilnehmenden Organisationen und die Teilnehmer unterstützen, um die Qualität der solidarischen Aktivitäten sowie die Identifizierung und Bestätigung von bei diesen Aktivitäten erworbenen Kompetenzen unter anderem durch die Ausstellung von Youthpass-Zertifikaten zu verbessern.

(22)

Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und die zentrale Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und jegliche weitere Unterstützung vor und/oder nach der solidarischen Aktivität sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(23)

Die für die Durchführung zuständigen Stellen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass den registrierten Bewerbern innerhalb eines angemessenen und relativ vorhersehbaren Zeitraums Freiwilligenaktivitäten, Praktika und Arbeitsstellen angeboten werden. Außerdem werden regelmäßig Aktivitäten in den Bereichen Information und Kommunikation und Vernetzung durchgeführt, um das Engagement der registrierten Bewerber zu fördern.

(24)

Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittelausstattung im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(25)

Zur Gewährleistung der Kontinuität der Aktivitäten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, soll die finanzielle Unterstützung der solidarischen Aktivitäten zu 90 % Freiwilligenaktivitäten und Solidaritätsprojekte einerseits und andererseits zu 10 %-Praktika oder Arbeitsstellen oder beidem betreffen, wobei bei Aktivitäten im Inland eine Obergrenze in Höhe von 20 % gelten soll.

(26)

Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder gemäß den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale, regionale oder lokale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps auf ein Höchstmaß zu steigern.

(27)

Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten soll die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Kosten je Einheit oder über Pauschalfinanzierung erfolgen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollen sich an den Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten beteiligen können. Außerdem sollen die Freiwilligentätigkeiten, Solidaritätsprojekte und Vernetzungsaktivitäten wie beim Europäischen Freiwilligendienst auch anderen Ländern zur Teilnahme offenstehen, wobei besonderes Augenmerk auf die Nachbarländer der Union zu richten ist. Für diese Beteiligung sollten gegebenenfalls gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(29)

Die Beteiligung am Europäischen Solidaritätskorps sollte jungen Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren offenstehen. Voraussetzung für die Teilnahme an solidarischen Aktivitäten sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein, das Personen im Alter von 17 bis 30 Jahren zur Verfügung steht.

(30)

Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktivitäten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere für junge Menschen mit geringeren Chancen gemäß der Beschreibung in der Strategie für Inklusion und Vielfalt, die im Rahmen des Programms Erasmus+ für Jugendliche konzipiert wurde und angewandt wird. Daher sollten besondere Maßnahmen wie etwa geeignete Formate für solidarische Aktivitäten und individuelle Betreuung ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (8) ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen umfasst das die Lösung aller administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(31)

Eine Einrichtung, die Mittel für das Angebot von solidarischen Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst auf offene und transparente Weise ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Teilnehmern um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen. Die jeweils für die Durchführung zuständigen Stellen sollten Qualitätskontrollen durchführen und sich vergewissern, dass diese natürlichen Personen die Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps erfüllen.

(32)

Die Bedürfnisse und Erwartungen lokaler Gemeinschaften sollten ein wichtiges Kriterium für die Bewertung der Qualität von Projekten sein. Dementsprechend sollten geeignete Indikatoren geschaffen werden.

(33)

Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch das Monitoring und die Bewertung einschließt, erfordert die Entwicklung einer Reihe spezifischer, im Zeitverlauf messbarer und realistischer qualitativer und quantitativer Indikatoren, die der Interventionslogik entsprechen.

(34)

Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Möglichkeiten und Ergebnisse der Aktivitäten, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Besonderes Augenmerk sollte auf gemeinnützige Einrichtungen gerichtet werden, die darin bestärkt werden sollten, die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen für die Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps zuständigen Stellen, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden, ohne dadurch den Verwaltungsaufwand zu erhöhen.

(35)

Damit die Ziele des Europäischen Solidaritätskorps besser verwirklicht werden können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Agenturen in erster Linie eng und partnerschaftlich mit nichtstaatlichen Organisationen, Jugendorganisationen und lokalen Interessensvertretungen zusammenarbeiten, die über Expertise bei solidarischen Aktivitäten verfügen, zusammenarbeiten.

(36)

Im Interesse der effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen des Programms Erasmus+ zurückgreifen. Die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, wie der Kommission, der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Maßnahmen betraut wurden. In den entsprechenden Programmunterlagen wie etwa dem Jahresarbeitsprogramm und dem Programmleitfaden werden für alle Phasen der solidarischen Aktivität eindeutige und detaillierte Verfahren für Teilnehmer und teilnehmende Organisationen festgelegt. Die Kommission sollte die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Organisationen regelmäßig zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps konsultieren.

(37)

Zur Gewährleistung einer Durchführung gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines gründlichen Monitorings des Europäischen Solidaritätskorps auf nationaler Ebene ist es wichtig, auf die bestehenden nationalen Behörden, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden, zurückzugreifen.

(38)

Die nationalen Behörden, die für die Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen benannt wurden, sollten auch als nationale Behörden für die Zwecke dieser Verordnung handeln. Hierdurch sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten mehr als eine nationale Behörde benannt wird. Wenn das teilnehmende Land während der Laufzeit des Europäischen Solidaritätskorps eine andere nationale Behörde benennen möchte, sollten das Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(39)

Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne einer größtmöglichen Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen benannt wurde.

(40)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt (10) werden.

(42)

Die Kommission sollte Arbeitsprogramme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. In den Arbeitsprogrammen sollten die für eine Umsetzung gemäß den allgemeinen und besonderen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(43)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(44)

Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte der mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzte Ausschuss die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. Für das Europäische Solidaritätskorps sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden und sein Auftrag sollte mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Rolle angepasst werden. Die teilnehmenden Ländersollten die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen benennen, wobei sie den Gegenstand, den Auftrag, die Ziele und die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps berücksichtigen.

(45)

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte geändert werden, um den Änderungen am Europäischen Freiwilligendienst Rechnung zu tragen, die sich aus den Freiwilligenaktivitäten gemäß der vorliegenden Verordnung ergeben.

(46)

Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens stützt sich auch auf Mittel, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte ausschließlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligenaktivitäten gemäß dieser Verordnung fallen würden.

(47)

Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) erfordern.

(48)

Diese Verordnung sollte ab dem Datum ihres Inkrafttretens gelten. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung legt den Rechtsrahmen für das Europäische Solidaritätskorps fest, das das Engagement von jungen Menschen und Organisationen in zugänglichen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität fördert, damit – mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion – ein Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in Europa geleistet wird.

(2)   Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele im Wege von solidarischen Aktivitäten und durch Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen. Solidarische Aktivitäten werden im Einklang mit den besonderen, für jede Art von solidarischer Aktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps festgelegten Anforderungen sowie mit den in den Teilnahmeländern geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt.

(3)   Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt solidarische Aktivitäten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund:

a)

ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere bei Lernmobilität und Zusammenarbeit;

b)

ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene zu ergänzen;

c)

der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Aktivitäten;

d)

des Ansatzes, junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund einzubeziehen;

e)

ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„solidarische Aktivität“ eine hochwertige befristete Aktivität, die das Funktionieren des Arbeitsmarktes nicht beeinträchtigt, zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit große gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass die Ziele des Europäischen Solidaritätskorps verwirklicht werden; diese Aktivität erfolgt in Form einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, weist einen europäischen Mehrwert auf und findet unter Einhaltung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften statt; sie umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension mit einschlägigen Aktivitäten, die den Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Aktivität angeboten werden können; sie kann in zahlreichen Bereichen wie etwa Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und verbesserte soziale Inklusion stattfinden; als solidarische Aktivitäten gelten nicht: Aktivitäten im Rahmen von Lehrplänen in der formalen und der beruflichen Bildung sowie von Ausbildungssystemen sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen;

2.

„registrierter Bewerber“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält und auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps ihr Interesse an einer solidarischen Aktivität angemeldet hat, aber noch nicht an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;

3.

„Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;

4.

„junge Menschen mit geringeren Chancen“ Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren, die aufgrund einer Benachteiligung gegenüber ihren Altersgenossen, die auf mehrere Faktoren wie etwa eine Behinderung, gesundheitliche Probleme, Lernschwierigkeiten, kulturelle Unterschiede oder wirtschaftliche, soziale oder geografische Hindernisse zurückzuführen sein kann, zusätzliche Unterstützung benötigen, einschließlich junger Menschen, die einer marginalisierten Gemeinschaft angehören oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gründe von Diskriminierung bedroht sind;

5.

„teilnehmende Einrichtung“ eine lokal, regional, national oder international tätige gemeinnützige oder gewinnorientierte öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, entweder in einer aufnehmenden oder in einer unterstützenden oder entsendenden Funktion oder beidem, wobei gewährleistet ist, dass diese Einrichtung in der Lage ist, die solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps umzusetzen und die einem Mitglied eine Freiwilligenaktivität, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle anbietet oder im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andere Aktivitäten ausführt und unterstützt;

6.

„Freiwilligenaktivität“ eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird, die jungen Menschen die Möglichkeit gibt, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt, die Freiwilligenaktivität nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt, folglich keinesfalls mit einer Beschäftigung gleichgesetzt wird und die auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität beruht;

7.

„Aktivitäten von Freiwilligenteams“ solidarische Freiwilligenaktivitäten, bei denen Teams mit Teilnehmern aus unterschiedlichen Teilnahmeländern Teilnehmer während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums gemeinsam freiwillig tätig sind und die insbesondere dazu beitragen, dass junge Menschen mit geringeren Chancen in das Europäische Solidaritätskorps einbezogen werden oder aufgrund ihrer besonderen Ziele gerechtfertigt sind;

8.

„Praktikum“ eine solidarische Aktivität in Form einer berufspraktischen Aktivität während eines einmalig auf höchstens 12 Monate verlängerbaren Zeitraums von zwei bis sechs Monaten innerhalb derselben teilnehmenden Einrichtung, die von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer aufnimmt, angeboten und vergütet wird und die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) stattfindet, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, damit der Teilnehmer einschlägige Erfahrung sammeln und Fertigkeiten heranbilden kann, die für seine persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung nützlich sind, die Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, geschlossenen schriftlichen Praktikumsvereinbarung sind, in der die Bildungsziele, die Arbeitsbedingungen, die Dauer des Praktikums, die Bezahlung des Teilnehmers sowie die Rechte und Pflichten der Parteien angegeben sind, die den Grundsätzen des Qualitätsrahmens für Praktika Rechnung tragen und die nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten;

9.

„Arbeitsstelle“ eine solidarische Aktivität, die während eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) ausgeübt wird und von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer beschäftigt, vergütet wird. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Einrichtungen, die Arbeitsstellen anbieten, wird in den Fällen, in denen das vertragliche Beschäftigungsverhältnis länger als 12 Monate dauert, höchstens 12 Monate lang geleistet. Diese Arbeitsstellen umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente und beruhen auf einem schriftlichen Beschäftigungsvertrag, der sämtlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, Rechnung trägt;

10.

„Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete nicht vergütete inländische solidarische Aktivität, die von einer aus mindestens fünf Teilnehmern bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen in ihrer Gemeinschaft zu bewältigen, zugleich einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweist und nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt;

11.

„Vernetzungsaktivitäten“ eine inländische oder grenzüberschreitende Aktivität, die darauf abzielt, die Kapazität einer teilnehmenden Einrichtung, einer steigenden Zahl von Teilnehmern hochwertige Projekte anzubieten, zu stärken, neue Interessenten – sowohl junge Menschen als auch Einrichtungen – anzuwerben und Gelegenheiten für Rückmeldungen zu solidarischen Aktivitäten zu bieten, die zudem zum Erfahrungsaustausch und zur Stärkung des Gefühls der Zugehörigkeit bei den Teilnehmern und teilnehmenden Einrichtungen beitragen und damit weiter reichende positive Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps begünstigen;

12.

„Qualitätssiegel“ bezeichnet die Zertifizierung, die eine Einrichtung erhält, die bereit ist, entweder in betreuender oder in unterstützender Funktion, einschließlich entsendender, Funktion oder beidem solidarische Aktivitäten anzubieten, die bescheinigt, dass die Einrichtung die Qualität der solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Europäischen Solidaritätskorps gewährleisten kann, und die nach unterschiedlichen besonderen Anforderungen je nach Art der solidarischen Aktivität und der Funktion der Einrichtung verliehen wird;

13.

„Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von dazu benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, Umsetzung und Qualität der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu bestimmen, welche Kompetenzen die Teilnehmer während der solidarischen Aktivitäten und der damit verbundenen Ausbildungskomponente erworben haben;

14.

„Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestelltes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von Online-Diensten, die der qualitativen Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen und die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen ergänzen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Teilnehmern, die Suche nach Teilnehmern, die Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Aktivitäten, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Aktivitäten, Schulungs-, Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, die Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Aktivitäten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps;

15.

„Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, Solidarität als Wert hauptsächlich durch Freiwilligenaktivität zu fördern, die Einbeziehung von jungen Menschen und Einrichtungen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der Demokratie und des Bürgersinns in Europa beizutragen und gleichzeitig auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Gemeinschaften mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion zu stärken. Ebenso leistet es einen Beitrag zu der europäischen Zusammenarbeit, die für junge Menschen von Bedeutung ist.

Artikel 4

Besondere Ziele

Mit dem Europäischen Solidaritätskorps werden die folgenden besonderen Ziele verfolgt:

a)

Mit Unterstützung der teilnehmenden Einrichtungen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Aktivitäten einzubringen, die positive gesellschaftliche Veränderungen bewirken, und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, zivile und berufliche Entwicklung sowie ihr bürgerschaftliches Engagement, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu verbessern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

b)

es soll sichergestellt werden, dass die den Teilnehmern angebotenen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität sind, ordnungsgemäß bestätigt wurden und die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Grundsätze des Europäischen Solidaritätskorps wahren;

c)

mit einer Reihe von Sondermaßnahmen wie etwa geeigneten Formaten für solidarische Aktivitäten und individuelle Betreuung soll sichergestellt werden, dass zur Förderung der sozialen Inklusion und Chancengleichheit, insbesondere für die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Chancen, besondere Anstrengungen unternommen werden;

d)

es soll zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für die positiven Auswirkungen dieser Zusammenarbeit sensibilisieren.

Artikel 5

Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen

(1)   Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen und Instrumenten auf EU-Ebene sowie mit bestehenden, für die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen sie.

(2)   Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen nationalen Strategien, Programmen und Instrumenten in den Teilnahmeländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck erfolgt zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen ein Informationsaustausch über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend einerseits und den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andererseits, um auf bewährte relevante Verfahren aufzubauen und Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen.

(3)   Andere Programme der Union können ebenfalls zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beitragen, indem sie Aktivitäten in dessen Geltungsbereich unterstützen. Für die Finanzierung dieser Beiträge gelten die jeweiligen Basisrechtsakte jener Programme.

KAPITEL II

AKTIONEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

Artikel 6

Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen:

a)

Freiwilligenaktivität;

b)

Praktika und Arbeitsstellen;

c)

solidarische Projekte und Vernetzungsaktivitäten und

d)

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 7

Solidarische Aktivitäten

(1)   Die in Artikel 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen unterstützen solidarische Aktivitäten in folgender Form:

a)

Freiwilligenaktivitäten, Praktika und Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender wie inländischer Aktivitäten von Einzelpersonen. Bei der ehrenamtlichen Aktivität werden auch Aktivitäten unterstützt, an denen Teams mit Teilnehmern aus verschiedenen Teilnahmeländern mitwirken;

b)

Solidaritätsprojekte auf Initiative von Teilnehmern;

c)

Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen.

(2)   Freiwilligenaktivitäten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes werden weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013und der vorliegenden Verordnung ausgeführt. Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsakten der Union, insbesondere in der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sind so zu verstehen, dass Freiwilligenaktivitäten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.

Artikel 8

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen

Die in Artikel 6 Buchstabe d genannten Aktionen unterstützen Folgendes:

a)

Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Zugänglichkeit von Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen oder Solidaritätsprojekten und Chancengleichheit für alle junge Menschen in sämtlichen Teilnahmeländern, einschließlich offline- und online-Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor und, falls erforderlich, nach der solidarischen Aktivität, sowie die zusätzliche Verwendung des Jugendpasses zur Feststellung und Dokumentation der Kompetenzen, die während der solidarischen Aktivitäten erworben wurden;

b)

die Entwicklung und Pflege von unterschiedlichen Qualitätssiegeln für Einrichtungen, die bereit sind, Freiwilligenaktivitäten bzw. Praktika und Arbeitsstellen für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten, mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

c)

die Tätigkeiten der Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Bestätigung der Ergebnisse dieser Aktionen zu verbessern;

d)

die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und Internet-gestützten Instrumente, wobei dem Erfordernis Rechnung getragen wird, die digitale Kluft zu überwinden.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Haushaltsplan

(1)   Für die Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 stehen insgesamt 375 600 000 EUR zu jeweiligen Preisen zur Verfügung.

(2)   Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Aktivitäten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist 90 % (Richtwert) für Freiwilligenaktivitäten und Solidaritätsprojekte; und zu 10 % entweder für Praktika oder Arbeitsstellen oder beides bestimmt, wobei für inländische Aktivitäten ein Höchstsatz von 20 % gilt.

(3)   Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.

(4)   Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Deckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

(5)   Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

Artikel 10

Formen der Finanzierung durch die Union

(1)   Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps können in einer oder mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Preisgeldern.

(2)   Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten erfolgt die Finanzierung in größtmöglichem Maße in der Form von Pauschalbeträgen, als Kosten je Einheit und über Pauschalfinanzierung.

(3)   Die Kommission kann die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verwalten.

KAPITEL IV

TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

Artikel 11

Teilnahmeländer

(1)   Die folgenden Länder („Teilnahmeländer“) können am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen:

a)

Die Mitgliedstaaten können an Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten teilnehmen;

b)

An Freiwilligenaktivitäten, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten können ebenfalls teilnehmen:

i)

die Beitrittsländer, Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind;

ii)

die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

iii)

die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage eines mit diesem Land zu schließenden bilateralen Übereinkommens;

iv)

die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Programmen der Union teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an am Europäischen Solidaritätskorps abschließen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Länder erfüllen alle Verpflichtungen und Aufgaben, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.

(3)   Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Rahmen der in Artikel 2 Nummern 6 und 12 genannten Aktivitäten.

Artikel 12

Teilnahme von Einzelpersonen

(1)   Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, melden sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps an oder werden dabei unterstützt. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer dafür, dass eigens wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gleichberechtigung beim Zugang getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.

Artikel 13

Teilnehmende Einrichtungen

(1)   Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten gemeinnützigen oder gewinnorientierten Einrichtungen zur Teilnahme offen, sofern die von ihnen angebotenen Aktivitäten der Definition von Solidarität gemäß dieser Verordnung entsprechen und sie das Qualitätssiegel erhalten haben. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) darf mit den Zuschüssen kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.

(2)   Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Einrichtung, so wird dieser Antrag von der für die Durchführung zuständigen Stelle des Europäischen Solidaritätskorps anhand der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Verhinderung der Ersetzung von Arbeitsplätzen, Bereitstellung von hochwertigen Aktivitäten mit einer Lerndimension und dem Schwerpunkt auf der persönlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung, angemessene Bedingungen des Praktikums, der Arbeitsstelle und der ehrenamtlichen Aktivität, sichere und menschenwürdige Umgebung und Bedingungen und der Grundsatz des Gewinnverbots gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Durch Einhaltung dieser Grundsätze wird sichergestellt, dass die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen den in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps verankerten Anforderungen entsprechen. Das Qualitätssiegel wird nur an Einrichtungen vergeben, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichten. Die tatsächliche Einhaltung wird gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung kontrolliert. Jede Einrichtung, die ihre Aktivitäten entscheidend ändert, informiert die für die Durchführung zuständige Stelle zwecks erneuter Überprüfung. Das Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Freiwilligenaktivität ist von dem Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Arbeitsstellen und Praktika zu trennen.

(3)   Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden. Wenn das Siegel widerrufen wird, kann es nach einem erneuten Antrag und einer anschließenden Überprüfung wieder zuerkannt werden.

(4)   Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten als Anbieter oder in einer unterstützenden Funktion oder beidem Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und können angemeldeten Bewerbern Angebote für solidarische Aktivitäten unterbreiten.

(5)   Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zum Erhalt von Finanzmitteln einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.

(6)   Für die solidarischen Aktivitäten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Einrichtung kann eine Finanzierung gewährt werden, und zwar im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, im Rahmen eines anderen Programms der Union, das eigenständig zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt und dessen Anforderungen entspricht, oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen.

Artikel 14

Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland, die solidarische Aktivitäten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Einrichtungen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können.

KAPITEL V

LEISTUNG, ERGEBNISSE UND VERBREITUNG

Artikel 15

Überwachung und Bewertung von Leistung und Ergebnissen

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in den Teilnahmeländern und unter Beteiligung der teilnehmenden Einrichtungen sowie europäischen und nationalen Interessenträgern, beispielsweise Jugendorganisationen, regelmäßig eine wirksame Überwachung der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps bei dem Erreichen seiner Ziele durch. Die Kommission konsultiert zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps regelmäßig die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Einrichtungen.

(2)   Auf der Grundlage des im Anhang festgelegten Mindestrahmens von Indikatoren legt die Kommission bis spätestens 6. April 2019 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps fest. Das ausführliche Programm umfasst ein umfassendes Bündel von relevanten qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie einen Zeitplan und die Methodik für diese Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Im Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps.

(4)   Die Kommission führt bis zum 6. Oktober 2022 eine unabhängige Bewertung dieser Verordnung durch, um die Effizienz, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Programms bei den Programmzielen zu bewerten, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen für die Zukunft des Programms vor. Im Rahmen dieser Bewertung stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, gegebenenfalls einschließlich der Teilnehmer, der teilnehmenden Einrichtungen und der betroffenen örtlichen Bevölkerung. Die Ergebnisse der Bewertung fließen in die künftige Programmgestaltung ein und sind bei Vorschlägen für die Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

Artikel 16

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in den Teilnahmeländern und mit einschlägigen relevanten Netzen auf Unionsebene für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung für sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützte Aktionen.

(2)   Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln Strategien für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Diese Strategien sind unter anderem auf junge Menschen mit geringeren Chancen auch in abgelegenen Gebieten sowie auf die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten ausgerichtet, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, wobei gegebenenfalls auch Jugendorganisationen und spezialisierte Jugendinformationsdienste einbezogen werden.

(3)   Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen und einen Mehrwert für die Europäische Union und ihre Sichtbarkeit darstellen.

(4)   Die teilnehmenden Einrichtungen verwenden die Markenbezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ zum Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

KAPITEL VI

VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

Artikel 17

Durchführende Stellen

Diese Verordnung wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:

a)

von der Kommission auf Unionsebene;

b)

von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern.

Artikel 18

Nationale Behörde

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 27 Absätze 1, 3, 8, 9 und 11bis 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.

Artikel 19

Unabhängige Prüfstelle

(1)   Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus.

(2)   Die unabhängige Prüfstelle

a)

verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b)

gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

c)

steht in keinem Interessenkonflikt mit der juristischen Person, der die in Artikel 20 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

(3)   Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie zu der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

Artikel 20

Nationale Agentur

(1)   In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

Artikel 28 Absätze 1, 2, 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.

(2)   Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 21

Europäische Kommission

(1)   Das Verhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur wird gemäß den Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in einem schriftlichen Dokument geregelt. Das Dokument

a)

legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;

b)

enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;

c)

beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.

(2)   Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:

a)

Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b)

einen gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.

(3)   Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel des Europäischen Solidaritätskorps unter Beachtung der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 verankerten Grundsätze erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.

(4)   Anhand der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten über das Europäische Solidaritätskorps.

(5)   Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.

(6)   Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(7)   Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit den Mitarbeitern des Netzes der nationalen Agenturen sowie Schulungen mit und für diese Mitarbeiter, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen. Die Kommission konsultiert regelmäßig die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Einrichtungen, zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps.

KAPITEL VII

KONTROLLSYSTEM

Artikel 22

Grundsätze des Kontrollsystems

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Für die Aufsichtskontrollen der von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

(3)   Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der anwendbaren Unionsvorschriften verwendet werden.

(4)   Bei den Mitteln, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, stellt die Kommission die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 23

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.

(2)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag, die oder der aus den Mitteln des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurde, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL VIII

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps

(1)   Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an und berücksichtigt dabei die Prioritäten im Rahmen der nationalen Solidaritätsstrategien, sofern ihr solche Informationen übermittelt wurden. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

(2)   Für die von den nationalen Agenturen verwalteten Haushaltsmittel erlaubt der Durchführungsrechtsakt den nationalen Agenturen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 und innerhalb der durch die Arbeitsprogramme gesetzten Grenzen Mittel für die wichtigsten inländischen und grenzüberschreitenden Aktionen nach den Prioritäten der nationalen Solidaritätsstrategien zuzuteilen.

(3)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IX

ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1)   Mit der Lernmobilität von Einzelpersonen wird Folgendes unterstützt:

a)

Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens; bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch sowie um innovative Maßnahmen handeln, in deren Rahmen die bisherigen Mobilitätsmaßnahmen nutzbar gemacht werden;

b)

Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln.

(2)   Mit dieser Maßnahme wird ferner die in Partnerländer, insbesondere Nachbarschaftsländer, gerichtete und von Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, ausgehende Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern unterstützt.“

2.

Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 14 542 724 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgender Weise für die einzelnen Maßnahmen des Programms vorgesehen, wobei die Flexibilität für jeden der vorgesehenen Beträge 5 % jeweils nicht übersteigt:

a)

mindestens 80,8 % für allgemeine und berufliche Bildung, von denen folgende Mindestbeträge zugewiesen sind:

i)

44,3 % für Hochschulbildung, was 35,7 % aller Mittel entspricht;

ii)

21,4 % für berufliche Bildung, was 17,3 % aller Mittel entspricht;

iii)

14,6 % für Schulbildung, was 11,8 % aller Mittel entspricht;

iv)

4,9 % für Erwachsenenbildung, was 3,9 % aller Mittel entspricht;

b)

8,6 % für die Jugend;

c)

höchstens 1,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

d)

1,9 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten;

e)

1,8 % für Sport, von denen höchstens 10 % für die Aktivität gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen sind;

f)

3,4 % als Betriebskostenzuschüsse für nationale Agenturen;

g)

1,8 % für Verwaltungsausgaben.

(3)   Von den Mittelzuweisungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b sind mindestens 63 % für Lernmobilität von Einzelpersonen, mindestens 27 % für Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und den Austausch von bewährten Verfahren und 4,2 % zur Förderung politischer Reformen vorgesehen.“

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Mit dem Teilprogramm ‚Umwelt‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich‘ und dem Teilprogramm ‚Klimapolitik‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich‘, können Projekte im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der Schwerpunktbereiche gemäß Artikel 9 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung beitragen. Diese Projekte werden ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 umgesetzt, ungeachtet der besonderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 28

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

„Aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ können Mittel bereitgestellt werden, um von dem Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) durchgeführte Aktionen zu finanzieren, die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich des Katastrophenschutzes beitragen. Diese Aktionen werden ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt, ungeachtet der besonderen Anforderungen des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 160.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. September 2018.

(3)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(4)  ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

(6)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(13)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(14)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustausch- oder Bildungsprogramm und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANLAGE

Das Europäische Solidaritätskorps wird genau überwacht, um festzustellen, inwieweit das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele erreicht wurden, und um dessen Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen zu prüfen. Zu diesem Zweck wird ein Mindestrahmen von Indikatoren festgelegt, der als Grundlage für ein künftiges ausführliches Programm dienen soll, mit dem die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps überwacht werden und zu dem ein umfassendes Bündel von qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Artikel 15 Absatz 2 gehören wird:

 

Leistungsindikatoren

a)

Anzahl der Teilnehmer an einer (inländischen und grenzüberschreitenden) ehrenamtlichen Aktivität, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,

b)

Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Praktikum, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,

c)

Anzahl der Teilnehmer die eine (inländische und grenzüberschreitende) Arbeitsstelle antreten, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,

d)

Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Solidaritätsprojekt, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,

e)

Anzahl der Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, aufgeschlüsselt nach Land und erhaltenen Mitteln,

f)

Anzahl der teilnehmenden jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen.

 

Ergebnisindikatoren (zusammengesetzte Indikatoren)

g)

Anzahl der Teilnehmer mit positiven Lernergebnissen,

h)

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung über ihre Lernergebnisse zum Beispiel durch einen Jugendpass oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben,

i)

Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Aktivitäten,

j)

Anzahl der unmittelbar oder mittelbar durch solidarische Aktivitäten unterstützten Personen.

Außerdem ist gegebenenfalls für Kohärenz mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 288/2013 genannten wichtigsten Indikatoren für das Programm „Jugend“ zu sorgen.