1.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/474 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2020

über die Europäische Schiffsdatenbank

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse einer reibungslosen Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) betraut sind, ein uneingeschränkter Zugang gewährt werden.

(2)

Ein uneingeschränkter Zugang ermöglicht es den Mitgliedstaaten, miteinander sowie mit Drittländern zusammenzuarbeiten und ihre Arbeit bezüglich der Verarbeitung von Daten über die in der EHDB erfassten Fahrzeuge zu koordinieren.

(3)

Anderen Behörden sollte ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden, damit sie Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur Erfassung statistischer Daten vornehmen können.

(4)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs der EHDB und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf Zugang zur EHDB sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und die betroffenen Drittländer eine zentrale Anlaufstelle benennen.

(5)

Es sollte festgelegt werden, welche Schritte die Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Lesezugangs zur EHDB zu befolgen haben, damit die Sicherheit der Daten und der reibungslose Betrieb der EHDB gewährleistet sind.

(6)

Es werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen benötigt, um die Überprüfung der aktuellen und früheren Daten eines Fahrzeugs und der Informationen über ausgestellte Zeugnisse und neue Zeugnisanträge zu erleichtern. Daher sollte eine detaillierte Liste der Daten in Bezug auf das Fahrzeug festgelegt werden.

(7)

Die Spezifikationen sollten technologieneutral sein, offen für innovative Technologien bleiben und den Grundsätzen der einmaligen Erfassung und der standardmäßigen Interoperabilität entsprechen. Die Grundsätze und Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020 (3) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (4) sollten angemessen berücksichtigt werden.

(8)

Erfordern die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte diese im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die Kommission) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten).

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung der Daten, die in der in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Europäischen Schiffsdatenbank (European Hull Data Base, EHDB) gespeichert werden, und für den Zugang dazu sowie für die Arten des gestatteten Zugangs und die Anweisungen zur Verwendung und zum Betrieb der Datenbank.

Artikel 2

Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten geben die in Anhang 1 genannten Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs in die EHDB ein.

Artikel 3

Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und Verarbeitung dieser Daten

(1)   Der Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung erfolgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG betraut sind, um die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sicherzustellen.

(2)   Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übereinstimmung der Daten, die in den in Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Registern erfasst sind, mit den Daten, die in die EHDB eingegeben werden.

(4)   Ein uneingeschränkter Zugang zur EHDB wird gemäß Anhang 3 gewährt.

Artikel 4

Lesezugang zur EHDB

(1)   Für die Durchführung von Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur statistischen Datenerfassung kann anderen als den in Artikel 3 genannten Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden.

(2)   Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte oder Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen unter Angabe der jeweiligen Nutzerprofile gemäß Anhang 2.

(3)   Der Lesezugang zur EHDB wird gemäß Anhang 4 gewährt.

Artikel 5

Zentrale Anlaufstelle für die EHDB

(1)   Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer benennen eine zentrale Anlaufstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, um den Austausch von Informationen über die Validierung des Zugangs gemäß den Artikeln 3 und 4 zu erleichtern. Die Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 erfolgen durch Eingabe der betreffenden Angaben in die EHDB.

(2)   Die zentrale Anlaufstelle wird aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ausgewählt.

(3)   Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Kontaktangaben der zentralen Anlaufstelle für die EHDB.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118.

(2)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

(3)  EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 179 final.

(4)  Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2017) 134.

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG 1

Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs

Die Daten zur Identifizierung eines Schiffs gemäß Anlage 2 des geltenden Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe sind diejenigen, auf die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 Bezug genommen wird.


ANHANG 2

Nutzerprofile und Zugangsrechte

1.1.   

Die Kommission muss einzelnen Nutzern Zugangsrechte entsprechend den Nutzerprofilen in Tabelle 1 gewähren.

1.2.   

Nach Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1629 kann die Kommission auch internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern Zugang zur Europäischen Schiffsdatenbank (European Hull Data Base, EHDB) gewähren, sofern die Anforderungen des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt sind. Die Nutzerprofile bzw. jeweiligen Zugangsrechte können aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung bezüglich der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten natürlicher Personen beschränkt werden.

Nutzerprofil

Definition

Zugangsrechte

Technische ausstellende Behörde

Zuständige Behörde oder Untersuchungsstelle für die Ausstellung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1629

oder

Zuständige Untersuchungsstelle für die Ausstellung von Schiffsattesten nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte

oder

Ähnliche zuständige Behörde von Drittländern, die mit Aufgaben im Bereich der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 betraut ist

oder

Zuständige Behörde für die Vergabe der einheitlichen europäischen Schiffsnummer gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/1629

Uneingeschränkter Zugang

RIS-Behörde

Zuständige Behörde für die RIS-Anwendung und den internationalen Datenaustausch gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/44/EG

oder

Einrichtung, die mit dem Betrieb des RIS-Systems und der RIS-Erbringung gemäß der Richtlinie 2005/44/EG beauftragt wurde

Uneingeschränkter Zugang (für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2005/44/EG)

Statistikbehörde

Für die Erhebung statistischer Daten zuständige nationale oder internationale Behörden

Lesezugang, aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung bezüglich der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten natürlicher Personen festzulegen

Internationale Organisationen

Zugangsberechtigte Nutzer in internationalen Organisationen

Lesezugang, aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung bezüglich der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten natürlicher Personen festzulegen

Sonstige Einrichtungen

Alle Einrichtungen, die für die Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs sowie für die Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt zuständig sind, z. B.:

die für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde

Schleusen- oder Brückenbetriebspersonal

Rettungs- und Notdienste

Strafverfolgungsbehörden

Unfalluntersuchungsstelle

Lesezugang

Kommissionsdienststellen

Zugangsberechtigte Nutzer für

a)

die Führung der EHDB oder

b)

den Politikbereich Binnenschifffahrt

Anbieter der technischen Lösungen für alle Funktionen

Lesezugang


ANHANG 3

Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und deren Verarbeitung

1.   

Der uneingeschränkte Zugang zu den Daten in der EHDB und deren Verarbeitung wird wie folgt validiert:

a)

Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Nutzerkontos in der EHDB, das den uneingeschränkten Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung ermöglicht;

b)

Validierung durch eine zentrale Anlaufstelle für die EHDB;

c)

Aktivierung des Kontos.

2.   

Die Kommission kann das Konto deaktivieren, wenn der Nutzer die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.


ANHANG 4

Lesezugang zur EHDB

1.

Der Lesezugang zur EHDB wird wie folgt validiert:

a)

Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Nutzerkontos in der EHDB, das den Lesezugang zur Datenbank ermöglicht;

b)

Validierung durch eine zentrale Anlaufstelle für die EHDB;

c)

Aktivierung des Kontos.

2.

Die Kommission kann das Konto deaktivieren, wenn der Nutzer die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

3.

Die zuständigen Behörden sind für die regelmäßige Überwachung und Prüfung des Zugangs verantwortlich, den sie den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Behörden gewähren.


ANHANG 5

Funktionen

Die EHDB muss folgende Funktionen bieten:

1.

Überprüfung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) eines Schiffs in der EHDB

Die EHDB muss es den zuständigen Behörden ermöglichen, anhand einer ENI oder anhand von Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs zu prüfen, ob ein Fahrzeug bereits im System registriert ist.

2.

Abfrage von Daten über Zeugnisse von Fahrzeugen

Die EHDB muss Zugang zu Daten über (gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestellte) Zeugnisse von Fahrzeugen und zu Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs, die von den nationalen Registern zur Verfügung gestellt wurden, gewähren.

3.

Abfrage von Daten über abgelehnte oder laufende Zeugnisanträge

Die EHDB muss Zugang zu Daten über den Status (abgelehnt oder laufend) von Anträgen auf Zeugnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 gewähren.

4.

Zugang zu digitalen Kopien der Zeugnisse eines Fahrzeugs

Die EHDB muss Zugang zu digitalen Kopien aller von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestellten Zeugnisse gewähren.

5.

Erstellung von Statistiken

Die EHDB muss zugangsberechtigten Nutzern die Datenabfrage für statistische Zwecke ermöglichen.

6.

Verwaltung des Nutzerzugangs

Die Nutzer erhalten über den Authentifizierungsdienst der Kommission (EU Login) Zugang zur EHDB.