1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/21


BESCHLUSS (EU) 2020/1793 DES RATES

vom 16. November 2020

zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage hinsichtlich seiner Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates (2) wurden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage lokal hergestellten Erzeugnisse, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die zulässige Höchstabweichung der Steuersätze beträgt je nach Erzeugnis und überseeischem Departement 10, 20 oder 30 Prozentpunkte. Der Beschluss Nr. 940/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Frankreich ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsnachteile, mit denen die französischen Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor bestehen, und hat bei der Kommission beantragt, über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2027 eine dem derzeit geltenden System der unterschiedlichen Besteuerung ähnliche Regelung beibehalten zu können.

(3)

Die Prüfung der Listen mit Erzeugnissen, bei denen Frankreich eine unterschiedliche Besteuerung anwenden will, ist jedoch ein sehr arbeitsaufwendiger Prozess, in dem für jedes einzelne Erzeugnis überprüft werden muss, ob eine unterschiedliche Besteuerung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass eine solche unterschiedliche Besteuerung nicht die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch die Integrität und Kohärenz des Binnenmarktes und der gemeinsamen Politiken umfasst, beeinträchtigt.

(4)

Durch die Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gerieten die französischen Behörden bei der Einholung der für diese Überprüfung erforderlichen Informationen erheblich in Verzug. Daher konnten diese Arbeiten bislang nicht abgeschlossen werden.

(5)

Sollte vor dem 1. Januar 2021 kein Vorschlag angenommen werden, besteht insofern die Gefahr einer rechtlichen Lücke, als die Anwendung einer unterschiedlichen Besteuerung in den französischen Gebieten in äußerster Randlage nach dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich wäre.

(6)

Eine zusätzliche Frist von sechs Monaten ist daher erforderlich, um zu gewährleisten, dass die laufenden Überprüfungsarbeiten zum Abschluss gebracht werden können, und um der Kommission die Zeit zu geben, einen ausgewogenen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.

(7)

Der Beschluss Nr. 940/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 940/2014/EU wird das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt durch „30. Juni 2021“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 1).