31997R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0039 - 0041


VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/97 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1997 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2181/91 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 822/87 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1475/97 der Kommission (5) wurden die Preise, die Beihilfen sowie bestimmte andere Einzelheiten der vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1997/98 festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Ernteschätzungen und des Umfangs der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres führt die voraussichtliche Marktlage dazu, daß die für die Destillation in Betracht kommenden Mengen in einer Höhe festgesetzt werden, die zusammen mit den sonstigen Destillationsmaßnahmen des Wirtschaftsjahres eine Sanierung des Marktes ermöglicht, ohne jedoch die mit einer ordnungsgemäßen Marktverwaltung zu vereinbarenden Mengen zu überschreiten. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtmenge für die Erzeugungsgebiete der Gemeinschaft, in denen die vorbeugende Destillation in Anspruch genommen werden kann, in Höhe von 12 000 000 Hektoliter Tafelwein festzusetzen und nach Regionen aufzuteilen. Die wirtschaftliche Lage des Weins kann je nach Anbaugebiet eines Mitgliedstaats unterschiedlich sein. Daher sollte den Behörden der Mitgliedstaaten erlaubt werden, die Mengen auf die verschiedenen Anbaugebiete aufzuteilen. Um jegliche Diskriminierung zwischen Erzeugern auszuschließen, muß der Kommission mitgeteilt werden, daß diese Aufteilung durch besondere Bedingungen des Weinmarktes in diesen verschiedenen Anbaugebieten gerechtfertigt ist, und muß sich die Kommission dazu äußern können.

Da auf den spanischen und den portugiesischen Rebflächen niedrige Erträge erzielt werden, muß, damit die prozentualen Ergebnisse in der gesamten Gemeinschaft ähnlich sind, für die in Portugal aus der dortigen Traubenernte gewonnenen Erzeugnisse eine bestimmte Menge bzw. ein auf den spanischen Teil der Weinbauzone C entfallender Hoechstanteil an der destillierbaren Erzeugung festgesetzt werden. Infolge des Fehlens von Daten über die verfügbaren Tafelweinmengen in Österreich ist für dieses Land eine besondere Regelung zu treffen.

Zur Anwendung der vorliegenden Verordnung müssen zur Bestimmung der Menge, welche die Erzeuger destillieren lassen können, die Anbauflächen bekannt sein. Eine Vielzahl von griechischen Erzeugern verfügt jedoch nicht über die notwendigen Angaben, da bei der Einführung der vorgesehenen Verwaltungsstrukturen Verspätungen eingetreten sind. Damit die betreffenden Erzeuger ebenfalls Zugang zu dieser Maßnahme haben, sollte vorgesehen werden, daß die Referenzflächen unter Zugrundelegung eines für ganz Griechenland pauschalen Ertrags bestimmt werden können.

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu verstärken, ist es angebracht, einerseits die Anwendung dieser Maßnahme auf einen ausreichend langen Zeitraum auszudehnen, um den Weinbereitungsfristen in bestimmten Regionen Rechnung zu tragen, und andererseits denjenigen Winzern und Brennern, die so bald wie möglich mit der Lieferung und der Destillation beginnen möchten, dies durch eine rasche Genehmigung der Verträge und Erklärungen bis zu einer bestimmten Menge zu ermöglichen. Außerdem ist die ordnungsgemäße Durchführung der von den Erzeugern unterzeichneten Verträge und Erklärungen anhand einer Sicherheit zu gewährleisten, die die Lieferung der Weine an die Brennerei garantiert.

Übersteigt die für die ganze Gemeinschaft beantragte Gesamtmenge die vorgesehene Menge von 12 000 000 Hektolitern, so ist eine rasche Mitteilung der Vertragsmengen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission vorzusehen, damit diese gegebenenfalls einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die vorgelegten Verträge bzw. Erklärungen festsetzen kann.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der betreffenden Mengen ist von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 abzuweichen und vorzusehen, daß bei den Verträgen und Erklärungen eine Kürzung der beantragten Mengen vorgenommen werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannte vorbeugende Destillation von Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, wird für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eröffnet. Diese Destillation ist auf eine Menge von 12 000 000 Hektolitern begrenzt.

Diese Menge wird auf die Weinbaugebiete nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission (6) wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitgliedstaaten können die vorbehaltene Menge auf die verschiedenen Anbaugebiete ihres Hoheitsgebiets aufteilen, ohne ein bestimmtes Gebiet von der Anwendung der Maßnahme auszuschließen. Sie übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verzeichnis dieser Gebiete sowie die zugeteilten Mengen unter Angabe der besonderen Erzeugungsbedingungen, die dieser Aufteilung zugrunde liegen. Die Kommission äußert sich erforderlichenfalls zu dieser Aufteilung und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen darüber.

Die von den Erzeugern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 destillierbare Menge Tafelwein oder Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, wird auf 25 hl/ha begrenzt.

Diese Menge beschränkt sich jedoch bei den aus der Traubenernte in Portugal gewonnenen Erzeugnissen auf 21 hl/ha und bei Erzeugnissen, die aus den aus der spanischen Weinbauzone C stammenden Trauben gewonnen werden, auf 30 % des aus diesen Erzeugnissen jedes Erzeugers hergestellten Tafelweins.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 wird die von den Erzeugern destillierbare Menge Wein oder Tafelwein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, bei in Österreich geernteten Trauben auf einen Prozentsatz ihrer Tafelweinerzeugung begrenzt. Dieser Prozentsatz wird auf 15 % festgesetzt.

Die erzeugte Tafelweinmenge, für welche die in den Unterabsätzen 4 und 5 genannten Prozentsätze gelten, ergibt sich für jeden Erzeuger aus der Addition der Mengen, die als Wein in der Spalte "Tafelwein" der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission (7) von ihm vorgelegten Erzeugungsmeldung angegeben sind.

(2) Die Anbaufläche, die bei der Berechnung der Menge Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, die die griechischen Erzeuger destillieren lassen können, zugrunde zu legen ist, ergibt sich durch Teilung der Menge, die als Wein in der Spalte "Tafelwein" der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 vorgelegten Erzeugungsmeldung angegeben ist, durch 64.

(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 kann jeder Erzeuger, der Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, spätestens am 15. Januar 1998 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen Vertrag oder eine Erklärung über die vorbeugende Destillation vorlegen, der bzw. die die Angaben gemäß dem vorgenannten Artikel 6 Absatz 2 enthält.

Bei Vorlage des Vertrags bzw. der Erklärung ist die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 ECU/hl nachzuweisen.

(4) Abweichend von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2721/88 können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung die Genehmigung der Verträge bzw. Erklärungen unmittelbar nach ihrer Vorlage für eine Menge zulassen, die die Hälfte der in jedem Vertrag bzw. in jeder Erklärung aufgeführten Menge nicht übersteigt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmenge, für die Verträge bzw. Erklärungen über die vorbeugende Destillation gelten, spätestens am 29. Januar 1998 mit.

Die Kommission setzt den einheitlichen Annahmesatz fest, der auf die vorgenannten Verträge und Erklärungen für jedes Gebiet anzuwenden ist, wenn die Gesamtmenge der vorgelegten Verträge bzw. Erklärungen 12 000 000 hl und/oder die für ein oder mehrere Gebiete im voraus festgesetzte Menge übersteigt, und teilt diesen Satz den Mitgliedstaaten spätestens am 6. Februar 1998 per Telefax mit. Um die Hoechstverwendung der Gesamtmenge von 12 000 000 hl im Fall der Überschreitung dieser Menge zu gewährleisten, falls die Gesamtheit oder ein Teil der einem oder mehreren Gebieten zugeteilten Menge nicht verwendet wurde, wird die für diese(s) Gebiet(e) noch verfügbare Menge von der Kommission vor Festsetzung des einheitlichen Annahmesatzes für jedes Gebiet folgendermaßen auf die übrigen Gebiete aufgeteilt:

- wenn verfügbar, eine erste Tranche von höchstens 25 000 hl, je nach Bedarf, für jedes Gebiet, das seine Menge überschritten hat;

- den Rest im Verhältnis zu den in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Mengen.

(6) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, um die vorgenannten Verträge und Erklärungen mit dem einheitlichen Annahmesatz hinsichtlich der bei der Vorlage der Verträge bzw. Erklärungen noch nicht genehmigten Mengen spätestens am 27. Februar 1998 zu genehmigen.

Die Sicherheit für die beantragten, jedoch nicht genehmigten Mengen wird freigegeben.

(7) Die in den Verträgen und Erklärungen ausgewiesenen Mengen sind spätestens am 30. Juni 1998 zur Destillation zu liefern.

(8) Die Sicherheit wird im Verhältnis zu den gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger die Lieferung an die Brennerei nachgewiesen hat.

Die Sicherheit verfällt, wenn in der vorgesehenen Frist keine Lieferung erfolgt.

(9) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Verträge bzw. Erklärungen begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der jeweiligen Destillation unterzeichnen kann.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 10.

(3) ABl. L 241 vom 1. 9. 1988, S. 88.

(4) ABl. L 202 vom 25. 7. 1991, S. 16.

(5) ABl. L 200 vom 29. 7. 1997, S. 25.

(6) ABl. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15.

(7) ABl. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 14.