15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2012 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2012

über den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird das Konzept des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene eingeführt. Zum einen sind inländische Anbieter gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 verpflichtet, ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten zu ermöglichen, die als Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden. Zum anderen schreiben die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 über den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene inländischen Anbietern und Roaminganbietern vor, die Roamingkunden nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten zu hindern, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

(2)

Damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, muss die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften zu den Informationspflichten bezüglich der Möglichkeiten der Roamingkunden, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, und zu einer technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 kann die technische Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene eine oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit alle in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 aufgeführten Kriterien erfüllt werden. Es sollten daher mehrere technische Modalitäten eingeführt werden, wenn nur eine technische Modalität nicht alle diese Kriterien erfüllt. Diese Verordnung dient der Festlegung genauer Vorschriften für diese technische Lösung, einschließlich der Anforderungen an inländische Anbieter bezüglich des Aufbaus der Netzkomponenten und der Erbringung zugehöriger Dienste für jede technische Modalität, um den Zugang zu diesen Einrichtungen zu gewährleisten, die notwendig sind, um alternativen Roaminganbietern das Bereitstellen separater Roamingdienste zu erlauben und den Prozess des Wechsels zwischen abgebenden und aufnehmenden Roaminganbietern zu ermöglichen.

(4)

Gleichzeitig sollte die technische Lösung es ermöglichen, den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Verpflichtungen Wirkung zu verleihen. Deshalb sollte die technische Lösung sicherstellen, dass einerseits die Kunden Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten haben, die als Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden, und dass andererseits inländische Anbieter und Roaminganbieter ihrer Verpflichtung nachkommen, Kunden nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten zu hindern, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

(5)

Gegenwärtig werden alle Endkunden-Roamingdienste zusammen mit inländischen Mobilfunkdiensten vom inländischen Anbieter erbracht. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestattet es den Roamingkunden, einen alternativen Roaminganbieter für regulierte Roamingdienste, die als Paket bereitgestellt werden, zu wählen und solche Roamingdienste von inländischen Mobilfunkdiensten getrennt zu kaufen. Dazu schließt der Roamingkunde einen Vertrag mit einem alternativen Roaminganbieter über die Erbringung solcher Dienste.

(6)

Es gibt mehrere technische Modalitäten für die Verwirklichung des separaten Verkaufs von Roamingdiensten als Paket; dazu gehören die duale internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung (Dual-IMSI) (zwei getrennte IMSI auf derselben SIM-Karte) und die Einfach-IMSI (gemeinsame Nutzung einer IMSI durch den inländischen Anbieter und den Roaminganbieter). Die technische Modalität mit Dual-IMSI beruht auf einem zweiten Profil in der SIM-Karte des Roamingkunden, das vom alternativen Roaminganbieter zum Verkauf regulierter Roamingdienste benutzt werden kann, während das erste Profil weiterhin vom inländischen Anbieter zum Verkauf inländischer Dienste und etwaiger nichtregulierter Roamingdienste benutzt wird. Bei der technischen Modalität mit Einfach-IMSI werden die separaten Roamingdienste technisch weiterhin vom inländischen Anbieter bereitgestellt, der dem alternativen Roaminganbieter als abwickelnder Mobilfunknetzbetreiber (MNO) dient. Die separaten Roamingdienste werden auf der Vorleistungsebene für den alternativen Roaminganbieter erbracht, der die Dienste auf der Endkundenebene an den Roamingkunden weiterverkauft. Die einfachste Möglichkeit ist dabei der einfache Wiederverkauf. Darüber hinaus gibt es eine Reihe möglicher Erweiterungen der technischen Modalität des einfachen Wiederverkaufs, die den alternativen Roaminganbieter in die Lage versetzen zu steuern, welche besuchten Netze vorzugsweise zu benutzen sind, und Preisnachlässe auf die Vorleistungs-Roamingdienste zu erzielen, die er vom abwickelnden Mobilfunknetzbetreiber aufgrund von Vorleistungsvereinbarungen mit den Betreibern der besuchten Netze oder Vorleistungsaggregatoren gekauft hat.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte der Zugang zu den Netzkomponenten und -diensten, die für den separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste erforderlich sind, entgeltfrei gewährt werden. Die Preisgestaltung für etwaige zusätzliche Dienste, die über das hinausgehen, was für den separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste erforderlich ist, fallen folglich nicht unter Artikel 5 Absatz 1. Der Zugang zu Einrichtungen und Unterstützungsleistungen für den separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste schließt auch die Einrichtungen und Leistungen ein, die für den Prozess des Wechsels eines Kunden erforderlich sind.

(8)

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation („GEREK“) hat die Lösungen zur Einführung separater Roamingdienste sachkundig geprüft (2). Das GEREK ist der Ansicht, dass die Einführung einer Dual-IMSI-Lösung mit einem erheblichen Entwicklungs- und Normungsaufwand verbunden wäre und dass die Einführungskosten zu einem beträchtlichen Aufschlag auf die Endkundenpreise führen würden. Da diese technische Modalität außerdem zur Einbindung der Dual-IMSI-Funktion eine Aufrüstung der gegenwärtig verwendeten SIM-Karten erfordern würde, stellt die technische Modalität mit Dual-IMSI keine kostengünstige und verbraucherfreundliche Lösung für den separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste dar.

(9)

Dagegen erscheint die technische Modalität mit Einfach-IMSI als besser geeignet, um die Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu erfüllen. Erstens können im Hinblick auf die Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben h, i, j und k alle ermittelten technischen Modalitäten, auch die mit Einfach-IMSI, in einer Weise umgesetzt werden, die diesen Kriterien entspricht. Zweitens ist die Einfach-IMSI verbraucher- und benutzerfreundlich, weil der Roamingdienst technisch in der gleichen Weise wie bisher erbracht wird und deshalb für die Kunden eine ebenso reibungslose Benutzung wie bisher zu erwarten ist. Drittens sind die Einführungskosten der Einfach-IMSI niedriger als die der Dual-IMSI, und zu ihrer Ermöglichung sind keine größeren Normungstätigkeiten nötig. Ferner bestehen nach Ansicht des GEREK keine Einführungsengpässe bei der Einführung der Einfach-IMSI.

(10)

Die technische Modalität mit Einfach-IMSI könnte sich noch wirksamer auf den Wettbewerb auswirken, wenn alternative Roaminganbieter in der Lage wären, den Roamingverkehr in ein besuchtes Netz ihrer Wahl zu lenken. Allerdings wäre die Einführung von Verkehrssteuerungsregelungen für eine erweiterte technische Modalität mit Einfach-IMSI nur dann gerechtfertigt, wenn die Einführungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Wettbewerbsvorteilen stünden. Bislang liegt kein Hinweis dafür vor, dass die notwendigen Verkehrssteuerungsregelungen für eine erweiterte technische Modalität mit Einfach-IMSI zum 1. Juli 2014 zu verhältnismäßigen Kosten eingeführt werden könnten. Deshalb wird beim gegenwärtigen Stand davon ausgegangen, dass die technische Modalität mit Einfach-IMSI in Form eines Roaming-Wiederverkaufs ausreicht, um die Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 zu erfüllen, mit Ausnahme der Kriterien b und e, die nur teilweise erfüllt werden.

(11)

Weder die technische Modalität mit Dual-IMSI noch die technische Modalität mit Einfach-IMSI noch deren Erweiterungen erfüllen alle Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012. Insbesondere ermöglicht es keine von ihnen, der inländischen Anbietern und Roaminganbietern auferlegten Verpflichtung Wirkung zu verleihen, wonach Kunden nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden dürfen, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden. Mindestens eine der technischen Modalitäten der technischen Lösung muss aber die Möglichkeit bieten, dieser Verpflichtung Wirkung zu verleihen, die eine der Verpflichtungen des Artikels 4 Absatz 1 der genannten Verordnung ist.

(12)

In der gegenwärtigen Einrichtung und Konfiguration der Heimatnetze werden solche lokalen Datenroamingdienste verhindert. Eine zweite technische Modalität wird daher benötigt, um die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu erfüllen. Zum Zwecke der Trennung lokaler Datenroamingdienste vom inländischen Dienstepaket sollten Betreiber besuchter Netze nicht nur nicht daran gehindert werden, den Datenverkehr des Roamingkunden technisch zu verarbeiten, sondern auch nicht daran, den Dienst auf der Endkundenebene zu erbringen.

(13)

Andererseits ermöglicht es die technische Modalität mit Einfach-IMSI nicht, die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, z. B. die der Intensivnutzer von Datendiensten, zu Wettbewerbsbedingungen zu bedienen. Da die Höchstentgelte für Datenroamingdienste auf der Vorleistungsebene nicht strikt kostenorientiert sind und nach 2014 trotz eines auf der Vorleistungsebene zu erwartenden Kostenrückgangs nicht sinken werden, erscheint es unrealistisch, dass alternative Roaminganbieter, die darauf angewiesen sind, Datenroamingdienste auf der Vorleistungsebene in Anspruch zu nehmen, in der Lage sein werden, auf der Endkundenebene Datenroamingdienste für intensive Nutzer zu attraktiven Preisen im Vergleich zu den Preisniveaus inländischer Mobilfunkdatendienste anzubieten. Durch eine technische Modalität, die der Verpflichtung inländischer Anbieter und Roaminganbieter Wirkung verleiht, Kunden nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten zu hindern, welche von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden, werden alternative Datenroaminganbieter allerdings in die Lage versetzt, lokale Datenroamingdienste zu erbringen, d. h. Datenroamingdienste, die nicht von einem auf der Vorleistungsebene genutzten Datenroamingdienst abhängen.

(14)

Endkunden-Datenroamingdienste werden gegenwärtig von inländischen Anbietern auf der Grundlage von Vorleistungsvereinbarungen mit den Betreibern der besuchten Netze erbracht. Dabei wird der Datenroamingverkehr über das Funkzugangsnetz des Betreibers des besuchten Netzes gesendet und empfangen und zwischen besuchtem Netz und Heimatnetz weitergeleitet. Der Heimatnetzbetreiber stellt die Verbindung zum Internetdienst bereit und rechnet den Datenroamingdienst mit dem Roamingkunden ab. Die aktuellen GSM/GPRS-, EDGE- und UMTS-Normen ermöglichen dem Betreiber des besuchten Netzes schon heute die technische Abwicklung des Datenroamingverkehrs und die Bereitstellung der Internetanbindung, ohne dass eine Weiterleitung zwischen Heimatnetz und besuchtem Netz nötig wäre. Nach derzeit üblicher Praxis der Branche stellt aber der Heimatnetzbetreiber dem Kunden noch die Datenroamingdienste in Rechnung, wogegen der Betreiber des besuchten Netzes die Verkehrsabwicklung als Vorleistung für den Heimatanbieter übernimmt.

(15)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung der Anforderung, dass lokale Datenroamingdienste nicht verhindert werden dürfen. Grundvoraussetzungen sind die Einrichtung und Aktivierung der Verarbeitung des Datenroamingverkehrs im besuchten Netz und die Anforderung, die manuelle oder automatische Auswahl eines besuchten Netzes nicht zu unterbinden. Mögliche Erweiterungen sind die Veränderung von Verkehrssteuerungselementen, damit eine laufende lokale Datenroamingverbindung nicht unterbrochen wird, und die Schaffung besonderer Einrichtungen, die dem Roamingkunden bei der Auswahl eines besuchten Netzes helfen oder eine automatische Auswahl eines besuchten Netzes unterstützen. Solche Grundvoraussetzungen sollten die Entwicklung unterschiedlicher Geschäftsmodelle für eine zeitweilige oder dauerhafte Bereitstellung lokaler Datenroamingdienste ermöglichen.

(16)

Im Falle zeitweiliger lokaler Datenroamingdienste kann der Roamingkunde einen lokalen Mobilfunknetzbetreiber im jeweiligen Land für die direkte Erbringung von Endkunden-Datenroamingdiensten auswählen, wenn der Dienst im besuchten Land angeboten wird und zwischen dem Betreiber des besuchten Netzes und dem Betreiber des inländischen Netzes eine Roamingvereinbarung besteht. Der zeitweilige Charakter dieses Dienstes wird daran deutlich, dass keine dauerhafte Konfiguration des Netzes oder des Endgerätes erfolgt und daher das ursprüngliche Roamingverhalten wiederhergestellt wird, sobald der lokale Datenroamingdienst nicht mehr genutzt wird. Für den Kunden ähnelt diese Art der Dienstleistung einer W-LAN-Nutzung (z. B. per WiFi), wie sie derzeit mit vielen Laptop-Computern, Smartphones oder Tablet-Computern im Ausland stattfindet. Sprach-, SMS- und andere zugehörige Dienste würden dabei wie gewöhnlich vom Heimatnetzbetreiber erbracht werden, außer wenn der Roaminganbieter in dem besuchten Netz diese Dienste ebenfalls bereitstellt.

(17)

Im Falle dauerhafter lokaler Datenroamingdienste schließt der Roamingkunde einen Vertrag mit einem Anbieter lokaler Datenroamingdienste anstatt mit dem Roaminganbieter, der ein Heimatnetz nutzt. In diesem Fall würde ein alternativer Roaminganbieter, beispielsweise ein Mobilfunknetzbetreiber oder ein Wiederverkäufer, lokale Datenroamingdienste und die notwendige technische Unterstützung (in Form spezieller Anwendungen oder ähnlicher Mittel) in einem oder mehreren Ländern dauerhaft für Roamingkunden erbringen, und zwar mit eigener Netzpräsenz und/oder mit der Netzpräsenz von Mobilfunknetzbetreibern, mit denen er in jedem Land Wiederverkaufsvereinbarungen geschlossen hat.

(18)

Einfachste gewerbliche Angebote mögen zwar die Anforderung der Benutzerfreundlichkeit nicht voll erfüllen, weil der Roamingkunde beispielsweise Geräteeinstellungen ändern oder per SMS einen Code versenden muss, um den Dienst zu aktivieren und das besuchte Netz auszuwählen, es ist aber zu erwarten, dass Anbieter lokaler Datenroamingdienste, Gerätehersteller und Anwendungsanbieter oder andere Beteiligte bei hinreichender Beliebtheit des Dienstes marktgestützte Lösungen entwickeln werden, die benutzerfreundlicher sind. Lokale Datenroamingdienste gelten als verbraucherfreundlich, weil sie die Flexibilität bieten, die Anbieter lokaler Datenroamingdienste unmittelbar auszuwählen oder die Verbindung zu ihnen sofort abzubrechen. Lokale Datenroamingdienste gestatten alternativen Roaminganbietern die Ausnutzung eigener Infrastruktureinrichtungen und gewerblicher Vereinbarungen für das Datenroaming, beispielsweise durch Wiederverkaufsvereinbarungen oder dauerhafte lokale Datenroamingdienste in mehreren Ländern. Laut GEREK können lokale Datenroamingdienste recht schnell eingeführt und kostengünstig erbracht werden, weil der größte Teil der Kosten bei den alternativen Betreibern im Verhältnis zum tatsächlichen Aufbau lokaler Datenroamingdienste entsteht. Es besteht ein hoher Grad an Interoperabilität, weil Normen für die Umsetzung der Verkehrsabwicklung im besuchten Netz bereits vorliegen. Deshalb erfüllt die technische Modalität, die den Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten erlaubt, alle Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, mit Ausnahme der Kriterien b und e, die nur teilweise erfüllt werden.

(19)

Die technische Modalität, die den Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten erlaubt, gewährleistet lediglich den Zugang zu Datenroamingdiensten. Daher erfüllt sie das Kriterium e in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 nicht vollständig. Außerdem erfüllt diese technische Modalität das Kriterium b nicht vollständig, weil der Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten erwartungsgemäß nur für Nutzer von Datendiensten attraktiv wäre.

(20)

Die technische Lösung, die die beiden technischen Modalitäten in sich vereint, nämlich die technische Modalität mit Einfach-IMSI in Form eines Wiederverkaufs-Roamingdienstes und die technische Modalität, die den Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz erlaubt, erfüllt alle Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012. Weder die technische Modalität mit Einfach-IMSI noch die technische Modalität, die den Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten erlaubt, erfüllt für sich allein zwar die Kriterien b und e, sie ergänzen sich aber und erfüllen die Kriterien b und e daher nur gemeinsam.

(21)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 muss der Wechsel zwischen Roaminganbietern ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzestmöglichen Zeitraum erfolgen, der von der technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste abhängt. Im Fall der technischen Modalität mit Einfach-IMSI darf — wie beim Wechsel des Anbieters inländischer Dienste — nach Vertragsschluss mit dem alternativen Roaminganbieter keine weitere Interaktion mit dem Nutzer notwendig sein. Diese technische Modalität sollte die Durchführung des Wechsels in einem ähnlichen Zeitraum ermöglichen wie beim Wechsel inländischer Dienste, wo er einen Arbeitstag beträgt. Im Fall der technischen Modalität mit Einfach-IMSI sollte daher ein Zeitraum für den Wechsel von und zu einem alternativen Roaminganbieter, der den festgelegten Zeitraum für den Wechsel inländischer Dienste übersteigt, als unnötige Verzögerung betrachtet werden, weil es keine technischen Gründe gibt, einen solchen Wechsel länger hinauszuzögern als einen vergleichbaren Wechsel zwischen inländischen Diensten. Im Fall der technischen Modalität, die den Zugang zu lokalen Datenroamingdiensten erlaubt, dürften Roamingkunden den alternativen Roaminganbieter für lokale Datenroamingdienste erst unmittelbar vor der beabsichtigten Nutzung des lokalen Datenroamingdienstes auswählen. Die technische Modalität erlaubt nach Vertragsschluss mit dem aufnehmenden Roaminganbieter den sofortigen Wechsel zu oder zwischen Anbietern lokaler Datenroamingdienste.

(22)

Für eine koordinierte technische Einführung separater Roamingdienste ist die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Marktteilnehmern, GEREK und Kommission nötig. Es sollte insbesondere ein koordinierter Ansatz entwickelt werden, um einschlägige technische Schnittstellen zu ermitteln und die ordnungsgemäße Implementierung dieser Schnittstellen zu gewährleisten, damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht werden kann. Eine Plattform der Branche, die allen Marktteilnehmern offen steht, sollte als nützliches Forum einer solchen Koordinierung dienen.

(23)

Um eine rechtzeitige Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene zu ermöglichen, sollten Unternehmen die Erprobung technischer Schnittstellen im Vorfeld des kommerziellen Ausbaus von Endkunden-Roamingdiensten durch alternative Roaminganbieter vor dem 1. Juli 2014 nicht ablehnen.

(24)

In Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte das GEREK in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Leitlinien für die technischen Elemente aufstellen, die für den separaten Verkauf von Roamingdiensten nötig sind.

(25)

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 enthält allgemeine Bestimmungen darüber, wie und wann die Kunden über die Möglichkeit, einen alternativen Anbieter auszuwählen, informiert werden sollen. Der Inhalt dieser Informationen und die Möglichkeiten ihrer Übermittlung an die Verbraucher bedürfen einer weiteren Präzisierung, damit die Verbraucher leichter eine sachkundige Wahl treffen können. Eine Kombination aus allen verfügbaren Mitteln sollte eingesetzt werden, um die Verbraucher mit dem Roamingmarkt besser vertraut zu machen und ihnen zu helfen, sich die Vorteile offener Märkte zunutze zu machen.

(26)

Damit alle Kunden die Vorteile alternativer Angebote nutzen können, sollten inländische Anbieter dafür sorgen, dass alle Verträge, die nach dem 1. Juli 2014 geschlossen oder verlängert werden, dem Kunden jederzeit den Wechsel des Roaminganbieters gestatten, ohne dass der abgebende Roaminganbieter dafür Gebühren erhebt.

(27)

Die Roaminganbieter — einschließlich alternativer Roaminganbieter, die lokale Datenroamingdienste anbieten — sollten für die von ihnen erbrachten Datendienste Transparenz- und Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 treffen. Zur Gewährleistung der Transparenz sollten die Roaminganbieter ihre Roamingkunden auch über die Dienste informieren, die bei der Nutzung lokaler Datenroamingdienste nicht zur Verfügung stehen, beispielsweise proprietäre Dienste des inländischen Netzes.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union.

Sie enthält auch detaillierte Vorschriften über eine technische Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste. Ferner enthält sie detaillierte Vorschriften über die Informationspflichten inländischer Anbieter gegenüber ihren Roamingkunden in Bezug auf die Möglichkeit, Roamingdienste zu wählen, die von alternativen Roaminganbietern erbracht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wiederverkauf von Endkunden-Roamingdiensten“ ist die Bereitstellung regulierter Roamingdienste als Dienstepaket und zugehöriger Dienste, wie beispielsweise Sprach-Mailbox-Dienste, die Roamingkunden üblicherweise zur Verfügung stehen, ohne dass die Roamingkunden dazu ihre SIM-Karte oder ihr mobiles Gerät wechseln müssen, entsprechend einer zwischen einem alternativen Roaminganbieter und einem inländischen Anbieter geschlossenen Vorleistungsvereinbarung;

b)

„lokaler Datenroamingdienst“ ist ein regulierter Datenroamingdienst, der zeitweilig oder dauerhaft für Roamingkunden direkt in einem besuchten Netz von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt wird, ohne dass die Roamingkunden dazu ihre SIM-Karte oder ihr mobiles Gerät wechseln müssen;

c)

„Name des EU-Internetzugangspunkts (APN)“ ist eine gemeinsame Kennung, die manuell oder automatisch in das mobile Gerät des Roamingkunden eingetragen wird, die sowohl vom Heimatnetz als auch vom besuchten Netz erkannt wird und die angibt, welche Wahl der Roamingkunde bezüglich der Nutzung lokaler Datenroamingdienste getroffen hat;

d)

„Verkehrssteuerung“ ist eine Steuerfunktion, die der Heimatnetzbetreiber verwendet, um anhand einer Prioritätsliste bevorzugter besuchter Netze eine Auswahl der besuchten Netze für seine Roamingkunden zu treffen;

e)

„Netzsperrung“ ist eine Steuerfunktion, die der Heimatnetzbetreiber verwendet, um die Auswahl bestimmter besuchter Netze für seine Roamingkunden zu verhindern;

f)

„dauerhafter Datenträger“ ist jedes Instrument, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

g)

„aufnehmender Roaminganbieter“ ist der Roaminganbieter, der nach dem Wechsel des Roaminganbieters seine Roamingdienste anstelle der derzeit vom abgebenden Roaminganbieter erbrachten Roamingdienste erbringen wird;

h)

„abgebender Roaminganbieter“ ist der Roaminganbieter, der derzeit Roamingdienste für einen Kunden erbringt.

Artikel 3

Technische Modalität für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste, die als Paket bereitgestellt werden

(1)   Damit Roamingkunden regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, die als Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden, in Anspruch nehmen können, stellen inländische Anbieter, die ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz betreiben, die erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Dienste bereit, die dem alternativen Roaminganbieter parallel zur Abwicklung der inländischen Mobilfunkdienste den Wiederverkauf von Endkunden-Roamingdiensten an die Kunden des inländischen Anbieters ermöglichen, ohne dass die Roamingkunden dazu ihre SIM-Karte oder ihr mobiles Gerät wechseln müssen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Netzkomponenten und zugehörigen Diensten gehören u. a.:

a)

Einrichtungen, die für das Verfahren des Wechsels des Roaminganbieters gemäß Absatz 5 nötig sind,

b)

Einrichtungen im Zusammenhang mit Kundeninformationen, beispielsweise Standortdaten der Kunden und Kundendatensätze zur Abrechnungsunterstützung, die für die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten nötig sind,

c)

Einrichtungen, die zur Unterstützung der Anwendung der Höchstbeträge für den festgelegten Nutzungszeitraum der Datenroamingdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 nötig sind.

(3)   Inländische Anbieter, die ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz betreiben, kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Netzkomponenten und -diensten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach.

(4)   Inländische Anbieter stellen sicher, dass die Roamingkunden des alternativen Roaminganbieters ihre bestehenden Sprach-Mailbox-Dienste weiterhin nutzen können.

(5)   Der abgebende Roaminganbieter arbeitet mit dem aufnehmenden Roaminganbieter zusammen, damit Roamingkunden, die einen Vertrag mit einem aufnehmenden Roaminganbieter schließen, die von diesem erbrachten Dienste innerhalb eines Arbeitstages nutzen können.

Artikel 4

Technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz

(1)   Damit Roamingkunden nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die ein alternativer Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz erbringt, gehindert werden, kommen inländische Anbieter, die ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz betreiben, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Diensten nach, die alternativen Roaminganbietern das Verarbeiten des Datenroamingverkehrs in dem besuchten Netz und das Bereitstellen lokaler Datenroamingdienste auf der Endkundenebene ermöglichen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Netzkomponenten und zugehörigen Diensten gehören u. a.:

a)

Einrichtungen, die erforderlich sind, damit Roamingkunden zwischen einem Roaminganbieter, der ein Heimatnetz nutzt, und einem alternativen Roaminganbieter lokaler Datenroamingdienste wechseln können, um Datenroamingdienste entsprechend Absatz 4 zu nutzen;

b)

Einrichtungen, die es ermöglichen, Nutzerzugangsprofile für den EU-Internetzugangspunkt (APN) im Heimatnetz anzulegen und ein Verfahren im Heimatnetz einzurichten, das die Verarbeitung des Datenroamingverkehrs im besuchten Netz, die Weiterleitung des Datenroamingverkehrs zum ausgewählten alternativen Roaminganbieter und die Erbringung der Endkunden-Datenroamingdienste für die Zugangsprofile dieser Nutzer durch den Betreiber des besuchten Netzes erlaubt;

c)

Einrichtungen, die sicherstellen, dass die Nutzer durch Verkehrssteuerung, Netzsperrung oder andere vom Heimatnetzbetreiber angewandte Verfahren nicht daran gehindert werden, das besuchte Netz für die gewünschten lokalen Datenroamingdienste auszuwählen;

d)

Einrichtungen, die sicherstellen, dass der Nutzer vom besuchten Netz, in dem er gewünschte lokale Datenroamingdienste nutzt, durch Verkehrssteuerung, Netzsperrung oder andere vom Heimatnetzbetreiber angewandte Verfahren nicht getrennt wird.

(3)   Wenn ein alternativer Roaminganbieter beabsichtigt, lokale Datenroamingdienste anzubieten, müssen inländische Anbieter, die ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz betreiben, zu diesem Zweck zumutbaren Anträgen eines alternativen Roaminganbieters auf Vorleistungs-Roamingzugang nachkommen und gestatten, dass die lokalen Datenroamingdienste durch den alternativen Roaminganbieter und die verbleibenden Roamingdienste (Sprachanrufe und SMS) für die betreffenden Roamingkunden während der Nutzung lokaler Datenroamingdienste durch den Roaminganbieter, der ein Heimatnetz nutzt, erbracht werden.

(4)   Der abgebende Roaminganbieter arbeitet mit dem aufnehmenden Roaminganbieter zusammen, damit Roamingkunden, die einen Vertrag mit einem aufnehmenden Roaminganbieter über die Bereitstellung lokaler Datenroamingdienste schließen, die von diesem erbrachten Dienste sofort nutzen können, nachdem ein aufnehmender Roaminganbieter einem abgebenden Roaminganbieter einen entsprechenden Auftrag gesendet hat.

Der abgebende Roaminganbieter und der alternative Roaminganbieter müssen bei der Einführung der technischen Modalität gewährleisten, dass ein Roamingkunde, der lokale Datenroamingdienste nutzt, jederzeit die Möglichkeit hat, die Nutzung lokaler Datenroamingdienste zu beenden und zu den vom abgebenden Roaminganbieter erbrachten Standard-Roamingdiensten zurückzukehren. Der alternative Roaminganbieter, der lokale Datenroamingdienste erbringt, darf die sofortige automatische Wiederherstellung dieser Standard-Roamingdienste, nachdem ein abgebender Roaminganbieter dem alternativen Roaminganbieter einen entsprechenden Auftrag gesendet hat, nicht verhindern.

Artikel 5

Technische Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste

Die inländischen Anbieter, die ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz betreiben, müssen sowohl die technische Modalität für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste, die als Paket bereitgestellt werden, als auch die technische Modalität für die Einführung des Zugangs zu lokalen Datenroamingdiensten in einem besuchten Netz umsetzen.

Die Roaminganbieter arbeiten zusammen, um die Interoperabilität der Schnittstellen für die technische Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste auf der Grundlage gemeinsamer Normen zu gewährleisten. Die von Netzbetreibern für Roamingzwecke verwendeten Referenzunterlagen und Datenbankprozeduren können verwendet werden, sofern sie öffentlich zugänglich sind und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und mit dieser Verordnung stehen.

Artikel 6

Information der Kunden über den separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste

(1)   Ab dem 1. Juli 2014 informieren inländische Anbieter ihre vorhandenen Roamingkunden sowie ihre Neukunden vor Abschluss des Vertrags über die Möglichkeit, separate Roamingdienste zu wählen, die von alternativen Roaminganbietern erbracht werden. Dabei geben sie insbesondere folgende Informationen weiter:

a)

Einzelheiten zu den notwendigen Schritten, die von den Roamingkunden unternommen werden müssen, um zu oder zwischen alternativen Roaminganbietern zu wechseln;

b)

die Möglichkeit, jederzeit kostenlos zu oder zwischen alternativen Roaminganbietern zu wechseln;

c)

die in den bestehenden Vertragsbedingungen vorzunehmenden Änderungen, bei denen sicherzustellen ist, dass der abgebende Roaminganbieter im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Kunden kein Entgelt verlangt;

d)

den Zeitraum, innerhalb dessen der Wechsel zu oder zwischen alternativen Roaminganbietern vollzogen wird;

e)

eine Erinnerung daran, dass im Fall eines Wechsels des inländischen Anbieters der neue inländische Anbieter nicht verpflichtet ist, die Roamingdienste eines bestimmten alternativen Roaminganbieters zu unterstützen.

f)

Bei Abschluss eines neuen Vertrags oder Verlängerung eines bestehenden Vertrags müssen die Kunden ausdrücklich bestätigen, dass sie über die Möglichkeit, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, informiert worden sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger, in klarer und verständlicher Weise und in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Inländische Betreiber informieren Kunden mit vorausbezahltem Guthaben, deren Kontaktangaben ihnen nicht bekannt sind, per SMS-Nachricht oder in anderer geeigneter Weise.

Roamingkunden sind berechtigt, ausführlichere Informationen über die Möglichkeit, zu Roaminganbietern zu wechseln, kostenlos anzufordern und zu erhalten.

Artikel 7

Überprüfung

Im Zuge der Überprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 beurteilt die Kommission in Konsultation mit dem GEREK auch die Wirksamkeit der gewählten technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste sowie die Notwendigkeit, diese an die Entwicklung der Technik und des Markts anzupassen. Bei der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob die technische Lösung die Kriterien in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 noch in effizientester Weise erfüllt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  BoR (12) 68 und BoR (12) 109.