21.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1209 DER KOMMISSION

vom 13. August 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) enthält das in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Formblatt für einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, sowie das in Artikel 12 der genannten Verordnung vorgesehene Formblatt für einen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (im Folgenden die „Formblätter“).

(2)

Die Antragsformblätter müssen angepasst werden, um der Einführung des Zollportals für EU-Wirtschaftsbeteiligte für die elektronische Übermittlung dieser Formblätter Rechnung zu tragen. Um für einen sicheren Zugang zu diesem Portal zu sorgen, muss die Identität der Antragsteller und ihrer Vertreter eindeutig festgestellt werden können. Deswegen wird die Angabe der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) im auf den Antragsformularen vorgesehenen Feld für den Antragsteller und seinen Vertreter verpflichtend.

(3)

Im Rahmen des EORI-Systems werden bereits eindeutige Identifizierungsnummern an Wirtschaftsbeteiligte vergeben. Es ist angezeigt, dieses System auch auf andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) anzuwenden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, wird dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufgabe übertragen, einschlägige objektive, vergleichbare und zuverlässige Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu sammeln, zu analysieren und zu verbreiten.

(5)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 leitet die Kommission dem EUIPO sachdienliche Informationen weiter, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von Waren übermitteln, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen.

(6)

Um eine eingehendere Analyse der Daten über Verstöße zu ermöglichen und für ein besseres Verständnis des geografischen Umfangs und der Auswirkungen der Verstöße zu sorgen, ist es wichtig, dass die Aussetzung der Überlassung und die Zurückhaltung der betreffenden Waren dem Inhaber der Entscheidung zugeordnet werden können. Außerdem muss diese Person bereits bei der Einreichung der Formblätter darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten dem EUIPO zur Verfügung gestellt werden, und sie muss dieser Datenübermittlung zustimmen. Die Formblätter müssen daher entsprechend angepasst werden.

(7)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2016/679 (5) und (EU) 2018/1725 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die in den Formblättern enthaltenen Verweise auf die Datenschutzbestimmungen aktualisiert werden.

(8)

Da gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 der gesamte Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren über die zentrale Datenbank der Kommission erfolgen und diese Datenbank an die neuen Formblätter angepasst werden muss, sollten die Änderungen der Anhänge I bis III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 ab dem 15. September 2020 gelten.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 24. Juni 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. September 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

„ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

„ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Die Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 1 („Antragsteller“) erhält folgende Fassung:

„Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Hier anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Antragstellers, seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) — hierbei handelt es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an den Antragsteller vergibt —, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse. Gegebenenfalls kann der Antragsteller hier auch seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern und seine Webadresse eintragen.“

b)

Die Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 4 („Vertreter, der den Antrag im Namen des Antragstellers stellt“) erhält folgende Fassung:

„Wird der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers gestellt, so sind Einzelheiten zu diesem Vertreter in dieses Feld einzutragen. Hier anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Vertreters, seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) — hierbei handelt es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an den Vertreter vergibt —, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse. Gegebenenfalls kann der Vertreter hier auch den Namen des Unternehmens, bei dem er arbeitet, und die Webadresse des Unternehmens eintragen. Dem Antrag ist ein Beleg beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, befugt ist, im Namen des Antragstellers zu handeln, und das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen.“

(2)

Teil II erhält folgende Fassung:

„II.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VOM INHABER DER BESCHEINIGUNG AUSZUFÜLLENDEN FELDERN DES FORMBLATTS FÜR DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG IN ANHANG II

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Sind in einem Feld ein oder mehrere Felder mit einem Pluszeichen (+) versehen, so muss mindestens eines dieser Felder ausgefüllt werden.

Die Felder „Für Eintragungen der Zollbehörden“ dürfen nicht ausgefüllt werden.

Feld 1: Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung

Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung sind in dieses Feld einzutragen.

Feld 2: Vertreter des Inhabers der Entscheidung

Wird der Antrag von einem Vertreter des Inhabers der Entscheidung gestellt, so sind Einzelheiten zu diesem Vertreter in dieses Feld einzutragen. Hier anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Vertreters, seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) — hierbei handelt es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an den Vertreter vergibt —, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse. Gegebenenfalls kann der Vertreter hier auch den Namen des Unternehmens, bei dem er arbeitet, und die Webadresse des Unternehmens eintragen. Soweit nicht bereits mit dem ursprünglichen Antrag eingereicht, ist dem Verlängerungsantrag ein Beleg beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ursprüngliche Entscheidung getroffen wurde, befugt ist, im Namen des Antragstellers zu handeln, und das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen.

Feld 3: Antrag auf Verlängerung

In dieses Feld einzutragen ist die Registriernummer des Antrags einschließlich der ersten beiden Ziffern mit dem ISO-alpha-2-Code des Mitgliedstaats, der dem Antrag stattgegeben hat. Der Inhaber der Entscheidung gibt durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auch an, ob er Änderungen der im Antrag gemachten Angaben beantragt.

Feld 4: Unterschrift

In Feld 4 gibt der Inhaber der Entscheidung oder der Vertreter des Inhabers der Entscheidung Ort und Datum des Ausfüllens des Antrags an und unterzeichnet ihn. Der Name der unterzeichnenden Person ist in Druckschrift anzugeben.“