18.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern

(kodifizierte Fassung)

(2008/590/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, den genannten Beschluss zu kodifizieren.

(2)

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Forderung, die es im Hinblick auf Menschenwürde und Demokratie zu erfüllen gilt; sie stellt ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie der internationalen und europäischen Übereinkommen dar.

(3)

Die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in die Praxis muss durch eine bessere Zusammenarbeit sowie durch einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Gremien, die in den Mitgliedstaaten für die Förderung der Chancengleichheit zuständig sind, und der Kommission neue Impulse erhalten.

(4)

Die — auch in der Praxis — vollständige Durchführung der Richtlinien, Empfehlungen und Entschließungen, die vom Rat im Bereich der Chancengleichheit angenommen wurden, kann durch die Mitarbeit einzelstaatlicher Stellen, die über spezifische Informationen verfügen, erheblich beschleunigt werden.

(5)

Die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Beschäftigung der Frauen, die Verbesserung der Lage von Frauen in selbständigen Berufen und in der Landwirtschaft und die Förderung der Chancengleichheit erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(6)

Daher ist ein institutioneller Rahmen für regelmäßige Konsultationen mit diesen Stellen notwendig —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Union zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu unterstützen sowie den ständigen Austausch von relevanten einschlägigen Erfahrungen, Politiken und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren zu begünstigen.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen,

a)

unterstützt der Ausschuss die Kommission bei der Entwicklung von Instrumenten zur Begleitung und zur Bewertung der in der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sowie zur Unterbreitung ihrer Ergebnisse;

b)

trägt der Ausschuss zur Realisierung der einschlägigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft bei, insbesondere durch die Überprüfung ihrer Ergebnisse und durch Änderungsvorschläge zu den durchgeführten Maßnahmen;

c)

trägt der Ausschuss durch seine Stellungnahmen zur Ausarbeitung des Jahresberichts der Kommission über die erzielten Fortschritte im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei;

d)

fördert der Ausschuss den Informationsaustausch über die auf allen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit; auch unterbreitet er gegebenenfalls Vorschläge zu den Aktionen, die im Anschluss an diese Maßnahmen realisiert werden könnten;

e)

gibt der Ausschuss entweder auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus zu allen Fragen, die für die Förderung der Chancengleichheit in der Gemeinschaft relevant sind, Stellungnahmen ab; oder legt er der Kommission hierzu Berichte vor.

(3)   Die Modalitäten der weiteren Verbreitung der Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses werden im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. Die Stellungnahmen und Berichte können als Anhang zum Jahresbericht der Kommission über die Chancengleichheit von Frauen und Männern veröffentlicht werden.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss besteht aus 68 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der Ministerien oder Dienste, die für die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig sind; diese(r) Vertreter(in) wird von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt;

b)

je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der durch Hoheitsakt eingesetzten einzelstaatlichen Ausschüsse oder Gremien, die für die Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig sind, um die interessierten Kreise zu vertreten; gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Ausschüsse oder Gremien, die sich mit diesen Fragen beschäftigen, so bestimmt die Kommission das Gremium, das aufgrund seiner Ziele, seiner Struktur, seiner Repräsentativität und seiner Unabhängigkeit für eine Vertretung im Ausschuss am besten geeignet ist; Mitgliedstaaten, in denen es solche Ausschüsse oder Gremien nicht gibt, arbeiten über Vertreter von Gremien mit, die nach Auffassung der Kommission eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Diese(r) Vertreter(in) wird von der Kommission auf Vorschlag des entsprechenden einzelstaatlichen Ausschusses oder Gremiums ernannt;

c)

sieben Mitglieder, welche die Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

d)

sieben Mitglieder, welche die Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Diese Vertreter(innen) werden von der Kommission auf Vorschlag der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene ernannt.

(2)   Zwei Vertreter(innen) der Europäischen Frauenlobby nehmen als Beobachter an den Ausschusssitzungen teil.

(3)   Als Beobachter können auch die Vertreter internationaler Berufsverbände oder Vereinigungen zugelassen werden, die einen ausreichend begründeten Antrag bei der Kommission einreichen.

Artikel 4

Für jedes Ausschussmitglied wird gemäß Artikel 3 ein(e) Stellvertreter(in) ernannt.

Unbeschadet des Artikels 7 nimmt der (die) Stellvertreter(in) an den Sitzungen des Ausschusses und an dessen Arbeit nur dann teil, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.

Artikel 5

Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Ausschuss, durch Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Organisation oder durch Tod. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ferner beendet werden, wenn das Gremium, das es vorgeschlagen hat, dies beantragt.

Das ausgeschiedene Mitglied wird für die noch verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 ersetzt.

Für die Arbeit im Ausschuss wird keine Vergütung gewährt; Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und der nach Artikel 8 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission nach den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

Artikel 6

Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird aus der Mitte der Vertreter der Mitgliedstaaten gewählt; seine (ihre) Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Stimmen.

Außerdem werden mit derselben Mehrheit und unter den gleichen Bedingungen zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt. Sie vertreten den (die) Vorsitzende(n), falls diese(r) verhindert ist. Der (die) Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen. Sie bilden das Präsidium des Ausschusses, das vor jeder Ausschusssitzung zusammentritt.

Die Arbeit des Ausschusses wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem (der) Vorsitzenden organisiert. Der Entwurf der Tagesordnung der Ausschusssitzungen wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden festgelegt. Die Sekretariatsgeschäfte übernimmt das Referat der Kommission, das für die Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig ist. Die Berichte über die Ausschusssitzungen werden von den Kommissionsdiensten erstellt und dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 7

Der (die) Vorsitzende kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, als Sachverständigen zu den Arbeiten des Ausschusses einladen.

Die Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind.

Artikel 8

(1)   Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.

(2)   Zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen kann der Ausschuss nach noch festzulegenden Regeln von einem Berichterstatter oder einem auswärtigen Sachverständigen Berichte erstellen lassen.

(3)   Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses können als Beobachter an den Zusammenkünften anderer beratender Ausschüsse der Kommission teilnehmen und den Ausschuss entsprechend informieren.

Artikel 9

Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen den geltenden Verwaltungsvorschriften.

Artikel 10

Der Ausschuss wird von der Kommission einberufen und tritt an ihrem Sitz zusammen. Er tagt mindestens zweimal jährlich.

Artikel 11

Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die der Ausschuss aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Stellungnahmen der im Ausschuss vertretenen Gruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuss zustande, so werden die gemeinsamen Schlussfolgerungen vom Ausschuss niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen Ausschussmitglieder Informationen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausschuss oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hinweist, dass eine Stellungnahme oder Frage vertraulich zu behandeln ist.

In solchen Fällen nehmen nur Ausschussmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.

Artikel 13

Der Beschluss 82/43/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 20 vom 28.1.1982, S. 35. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss mit Liste seiner nachfolgenden Änderungen

Beschluss 82/43/EWG der Kommission

(ABl. L 20 vom 28.1.1982, S. 35)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer VIII Nummer 12

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 209)

 

Beitrittsakte von 1994, Anhang I Ziffer IV Buchstabe C

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 115)

 

Beschluss 95/420/EG der Kommission

(ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 43)

 

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 11 Nummer 4

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 585)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf den Beschluss 82/43/EWG und hinsichtlich Abschnitt 9 Nummer 1 des Anhangs


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Beschluss 82/43/EWG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 bis 12

Artikel 5 bis 12

Artikel 13

Artikel 13

Anhang I

Anhang II