31975L0117

Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1975 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0052
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0052


RICHTLINIE DES RATES vom 10.Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - (75/117/EWG)

DER RAT DER EUROPAïSCHEN GEMEINSCHAFTEN-

gestutzt auf den Vertrag zur Grundung der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europaïschen Parlaments (1),

(1) ABl. Nr. C 55 vom 13.5.1974, S. 43.

nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses (2),

(2) ABl. Nr. C 88 vom 26.7.1974, S. 7.

in Erwägung nachstehender Grunde:

Die Verwirklichung des in Artikel 119 des Vertrages genannten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist Bestandteil der Errichtung und des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes,

Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, durch entsprechende Rechts und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieses Grundsatzes zu gewahrleisten,

In der Entschlietung des Rates vom 21.Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (3) wurde im Hinblick auf die Angleichung der Lebens und Arbeitsbedingungen auf dem Wege des Fortscriffts und eine ausgewogene wirtschattliche und soziale Entwicklung der Gemeinschafft die Vorrangigkeit von Aktionnen anerkannt, die zugunsten der Frauen in bezug auf den Zugang zu Beschaftigung, berutlicher Bildung und Berutlichem Auftieg sowie die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung zu unternehmen sind,

(3) ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

Es ist zweckmässig, die grundlegenden Rechtswortschriften durch Bestimmungen zur Erleichterung der konkreten Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes zu verstarken, damit alle Arbeitbehmer in der Gemeinschaft eines Schutzes auf diesem Gebiet teilhaftig werden konnen.

Trotz der Bemuhungen um die Ausführung der Entschließung der Konferenz der Mitgliedstaaten vom 30. Dezember 1961 zur Angleichung des Entgelts für Männer und Frauen bestehen in den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede. Es ist daher wichtig, die einzelstaatlichen Rechtsvorschritten in bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts anzunazunahern-

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Der in Artikel 119 des Vertrages genännte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im folgenden als "Grundsatz des gleichen Entgelts" bezeichnet, bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in bezug auf samtliche Entgeltsbestandteile und bedingungen.

Insbesondere muß dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System berutlicher Einstutung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruben und so beschaffen sein, daß Diskriminierungen auf Grend des Geschlechts ausgeschlossen werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder Arbeitnehmer, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus irhen Rechts oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen maßnahmen, um sicherzustellen, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn-und Gehaltstabellen oder-vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen maßnahmen, um arbeitnehmer vor jeder Entlassung zu schützen, die eine Reaktion der Arbeitgebers auf eine Beschwerde im Betrieb oder gerichtliche Klage auf Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts darstellt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und ihrer Rechtssysteme die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu gewährleisten. Sie vergewissen sich, daß wirksame Mittel vorhanden sind, um für die Einhaltung dieses Grundsatzes Sorge zu tragen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften den Arbeitnehmern in jeder geeigneten Form bekanntgemacht werden, beispielsweise in den Betrieben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts-und Verwaltungsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 9

Binnen zwei Jahren nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von einem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit diese für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brussel am 10. Februar 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.FITZGERALD