6.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2011

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Maßnahmen von Brasilien hinsichtlich der Einfuhren von Textilwaren

(2011/2/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   BISHERIGES VERFAHREN

(1)

Am 12. Januar 1998 reichte Febeltex (Fédération Belge du Textile) einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 ein.

(2)

Der Antragsteller brachte vor, die Verkäufe der Europäischen Gemeinschaft von Textilwaren in Brasilien seien durch zahlreiche Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 behindert worden; dies betreffe unter anderem ein nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren und die Art, wie dieses System mittels vorgeschriebener Einfuhrabgaben und Mindesteinfuhrpreisen funktioniere.

(3)

Nach Anhörung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung der Rechtslage und zur Feststellung des Sachverhalts vorlagen. Daraufhin wurde am 27. Februar 1998 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2).

B.   FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(4)

Der Schlussbericht zum Untersuchungsverfahren wurde den Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 9. November 1998 vorgelegt.

(5)

In ihrem Bericht kam die Kommission zu dem Schluss, dass das brasilianische nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren mit Auferlegung von Mindestpreisen dem Anschein nach gegen folgende Bestimmungen verstoße:

a)

gegen die Artikel 1, 3 und 5 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren: a) da das Verfahren in seiner Anwendung nicht neutral sei, b) da es nicht in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werde, c) da damit keine WTO-konformen Beschränkungen umgesetzt würden und es damit in Umfang und Dauer nicht auf eine auf dieser Grundlage eingeführten Maßnahme beschränkt sei und d) da es zusätzliche handelsbeschränkende und handelsverzerrende Wirkungen auf die Einfuhren habe. Zudem sei die Liste der Waren, für die das nichtautomatische Lizenzverfahren gelte, nicht veröffentlicht worden und bis zum offiziellen Bescheid über die beantragten Lizenzen zur Einfuhr unterhalb des Mindestpreises seien Monate vergangen;

b)

gegen die Artikel X.1 und X.3 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, da das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren nicht öffentlich bekannt gegeben worden sei und nicht einheitlich, unparteiisch und einleuchtend angewendet werde;

c)

gegen den Artikel XI.1 des GATT 1994, da es sich bei dem Mindestpreissystem um eine andere Beschränkung als Zölle, Abgaben oder sonstige Belastungen in Form von Einfuhrlizenzen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei gehandelt habe, die sich nicht durch WTO-Bestimmungen rechtfertigen lasse.

C.   ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(6)

Am 17. März 1999 (3) beschloss die Kommission, ein WTO-Streitbeilegungsverfahren einzuleiten. Die WTO-Konsultationen fanden am 19. November 1999 statt. Bei dieser Gelegenheit wies Brasilien zwar alle Behauptungen über Mindestpreispraktiken im Zusammenhang mit der Einfuhrlizenz oder der Zollwertermittlung zurück, räumte aber ein, im Zusammenhang mit seinem Einfuhrlizenzverfahren mehrere seiner WTO-Verpflichtungen zur Notifizierung nicht eingehalten zu haben.

(7)

Im Anschluss an diese Konsultationen änderte Brasilien seine Einfuhrlizenz- und Zollwertbestimmungsverfahren wesentlich; dadurch verbesserte sich der Zugang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum brasilianischen Textilwarenmarkt. Einige Aspekte der brasilianischen Einfuhrlizenz- und Zollwertbestimmungsverfahren waren aber noch zu ändern, um zu gewährleisten, dass Brasilien allen seinen Verpflichtungen aus den entsprechenden WTO-Vereinbarungen uneingeschränkt nachkommt.

(8)

Daher entschied die Kommission in ihrem Beschluss 2001/429/EG (4) das genannte Untersuchungsverfahren für 6 Monate auszusetzen und in dieser Zeit die Auswirkungen der Änderungen der brasilianischen Regelung zu beobachten.

(9)

Im ersten Quartal 2002 wurden mehrere Gespräche mit den brasilianischen Behörden geführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Am 6. November 2002 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft und Brasilien eine Vereinbarung über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung, nach der beide Parteien davon Abstand nahmen, nichttarifäre Handelshemmnisse einzusetzen. In dieser Vereinbarung wurde auch das Problem der Zollwertbestimmung geregelt.

(10)

In den gut sieben Jahren, die seit der Unterzeichnung der Vereinbarung vergangen sind, wurden der Kommission keine besonderen Probleme oder neue Handelshemmnisse im Zusammenhang mit dem Zugang von Textilwaren zum brasilianischen Markt gemeldet.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

(11)

Augrund des geschilderten Sachverhalts geht die Kommission davon aus, dass das Untersuchungsverfahren zu einer zufrieden stellenden Beseitigung der im Antrag von Febeltex genannten Handelshemmnisse geführt hat. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 sollte das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden.

(12)

Der Beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Untersuchungsverfahren betreffend die Maßnahmen von Brasilien hinsichtlich der Einfuhren von Textilwaren wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(2)  ABl. C 63 vom 27.2.1998, S. 2.

(3)  ABl. L 86 vom 30.3.1999, S. 22.

(4)  ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 30.