9.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2012

über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

(2013/5/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen; die Änderungen des Übereinkommens von Barcelona wurden durch den Beschluss 1999/802/EG des Rates (3) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Barcelona müssen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Verschmutzung des Mittelmeergebiets durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und so weit wie möglich zu beseitigen.

(3)

Eines der Protokolle zum Übereinkommen von Barcelona betrifft den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (im Folgenden „Offshore-Protokoll“). Es trat am 24. März 2011 in Kraft. Bislang wurde es von Albanien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern ratifiziert. Abgesehen von Zypern haben einige andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona sind, unlängst ihre Absicht bekundet, das Protokoll ebenfalls zu ratifizieren.

(4)

Im Mittelmeer sind schätzungsweise über 200 Offshore-Plattformen in Betrieb, und weitere Anlagen sind geplant. Nach der Entdeckung großer Lagerstätten fossiler Brennstoffe im Mittelmeer ist mit einer Zunahme bei der Erkundung und der Förderung von Kohlenwasserstoffen zu rechnen. Ein Unfall der Art, wie er sich 2010 im Golf von Mexiko ereignet hat, könnte wegen des Binnenmeercharakters und der besonderen Hydrodynamik im Mittelmeer unmittelbare und grenzübergreifende nachteilige Folgen für die Wirtschaft des Mittelmeers und für die empfindlichen Meeres- und Küstenökosysteme haben. Mittelfristig werden wahrscheinlich noch weitere Bodenschätze in der Tiefsee, im Meeresboden und im Meeresuntergrund erforscht und genutzt werden.

(5)

Wird den von diesen Tätigkeiten ausgehenden Risiken nicht wirksam begegnet, so könnten die Bemühungen all der Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands in ihren Meeresgewässern im Mittelmeer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (4) zu ergreifen, ernsthaft beeinträchtigt werden. Außerdem würde durch das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen dazu beigetragen, dass die Zusagen und Verpflichtungen, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Slowenien und die Union selbst als Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona eingegangen sind, erfüllt bzw. eingehalten werden.

(6)

Das Offshore-Protokoll enthält ein breites Spektrum an Bestimmungen, die von unterschiedlichen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Union die Sicherheit bei Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich fördern sollte — auch wegen der hohen Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen von mit diesen Tätigkeiten verbundenen Umweltproblemen —, sollten die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für bestimmte im Offshore-Protokoll festgelegte detaillierte Maßnahmen verantwortlich sein.

(7)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“, die am 12. Oktober 2010 verabschiedet wurde, wird darauf hingewiesen, dass die weltweite Förderung der Sicherheit von Offshore-Aktivitäten und der entsprechenden Notfallkapazitäten internationale Zusammenarbeit erfordert; als eine der Maßnahmen in diesem Zusammenhang wird die Sondierung des Potenzials regionaler Übereinkommen genannt. Die Mitteilung empfiehlt, den Prozess zur Inkraftsetzung des Offshore-Protokolls in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen.

(8)

Der Rat hat in den von ihm am 3. Dezember 2010 angenommenen Schlussfolgerungen über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten bekräftigt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin eine herausragende Rolle im Rahmen von internationalen Initiativen und Foren sowie bei der regionalen Zusammenarbeit auch im Mittelmeer spielen sollten, wenn es darum geht, die höchsten Sicherheitsstandards anzustreben. Darin ersuchte der Rat ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten, die bestehenden internationalen Übereinkommen optimal zu nutzen.

(9)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 13. September 2011 betont, dass das noch nicht ratifizierte Offshore-Protokoll dringend im vollen Umfang durchgesetzt werden muss, damit die Umwelt vor einer Verschmutzung aufgrund der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen geschützt werden kann.

(10)

Eines der Ziele der Umweltpolitik der Union ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler Umweltprobleme. Im Zusammenhang mit dem Offshore-Protokoll ist es besonders wichtig zu berücksichtigen, dass Unfälle in einem Binnenmeer wie dem Mittelmeer mit hoher Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben würden. Die Union sollte daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die der Sicherheit bei Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich und dem Schutz der Meeresumwelt im Mittelmeer förderlich sind.

(11)

Die Kommission schlägt auch eine Verordnung über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung“) vor.

(12)

Das Offshore-Protokoll betrifft einen Bereich, der weitgehend vom Unionsrecht erfasst ist. Dazu gehören Aspekte wie beispielsweise der Schutz der Meeresumwelt, Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Umwelthaftung. Außerdem steht das Offshore-Protokoll — vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Gesetzgeber über die vorgeschlagene Verordnung — im Einklang mit den in dieser Verordnung genannten Zielen, einschließlich derjenigen betreffend die Genehmigung, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die technische und finanzielle Kapazität von Betreibern.

(13)

Es ist unbedingt erforderlich, sowohl bei der Aushandlung und beim Abschluss als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union sicherzustellen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit eines geschlossenen Auftretens der Union auf der internationalen Ebene. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona sind und das Offshore-Protokoll noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, die notwendigen Schritte unternehmen, um die diesbezüglichen Verfahren abzuschließen.

(14)

Die Union sollte daher dem Offshore-Protokoll beitreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Offshore-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der spanischen Regierung, die nach Artikel 32 Absatz 2 des Offshore-Protokolls die Aufgaben des Verwahrers übernimmt, zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Offshore-Protokoll gebunden zu sein (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  Zustimmung vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(4)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Offshore-Protokolls für die Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS,

ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG von Artikel 7 des genannten Übereinkommens,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zunahme der Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds des Mittelmeers,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Verschmutzung, die hierdurch verursacht werden kann, eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt und die Menschen darstellt,

IN DEM BESTREBEN, das Mittelmeer vor der Verschmutzung durch Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten zu schützen und zu bewahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Protokolle in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und insbesondere des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde, und des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, das am 3. April 1982 in Genf angenommen wurde,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der relevanten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay vereinbart und von vielen Vertragsparteien unterzeichnet wurde,

IN ANERKENNUNG der unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Küstenstaaten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse der Entwicklungsländer,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Übereinkommen“: das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona angenommen wurde;

b)   „Organisation“: die Einrichtung gemäß Artikel 17 des Übereinkommens;

c)   „Ressourcen“: alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Rohstoffe;

d)   „Tätigkeiten zur Erforschung und/oder Nutzung der Ressourcen des Anwendungsgebiets des Protokolls“ (im Folgenden „Tätigkeiten“):

i)

Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung der Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds;

ii)

Erkundungstätigkeiten:

seismologische Tätigkeiten; Untersuchungen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds; Entnahme von Proben;

Erkundungsbohrungen;

iii)

Nutzungstätigkeiten:

Errichtung einer Anlage zur Förderung von Ressourcen sowie damit verbundene Tätigkeiten;

Erweiterungsbohrungen;

Förderung, Behandlung und Lagerung;

Transport zum Ufer über Pipelines und Beladung von Schiffen;

Wartung, Reparatur und sonstige Nebentätigkeiten;

e)   „Verschmutzung“: gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens;

f)   „Anlage“: jede feste oder schwimmende Struktur und jeder ihrer wesentlichen Bestandteile, die an Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich insbesondere:

g)   „Betreiber“:

i)

jede natürliche oder juristische Person, die durch die Partei, die die Gerichtsbarkeit über das Gebiet ausübt, in dem gemäß diesem Protokoll die Tätigkeiten stattfinden (im Folgenden „Vertragspartei“), ermächtigt ist, Tätigkeiten auszuführen und/oder die solche Tätigkeiten ausführt; oder

ii)

jede Person, die keine Genehmigung im Sinne dieses Protokolls hat, aber de facto solche Tätigkeiten leitet;

h)   „Sicherheitszone“: eine Zone, die gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts und technischen Erfordernissen um Anlagen herum mit entsprechenden Markierungen errichtet wird, um die Sicherheit der Schifffahrt und der Anlagen zu gewährleisten;

i)   „Abfälle“: Stoffe und Materialien jeder Art, jeder Form und jeden Typs aus Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Protokoll fallen, die entsorgt werden oder der Entsorgung zugeführt werden sollen oder müssen;

j)   „schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien“: Stoffe und Materialien jeder Art, jeder Form und jeden Typs, die zur Verschmutzung führen könnten, wenn sie in das Anwendungsgebiet des Protokolls gelangen;

k)   „Chemikaliennutzungsplan“: ein vom Betreiber der Offshore-Anlage erstellter Plan, der Folgendes aufzeigt:

l)   „Öl“: Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse sowie, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, die in der Anlage dieses Protokolls aufgeführten Stoffe;

m)   „Ölhaltiges Gemisch“: ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt;

n)   „Abwasser“:

i)

Ablauf und sonstiger Abfall aus jeder Art von Toilette, Urinal und WC-Speigatt;

ii)

Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Ambulanz, Krankenstation usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte;

iii)

sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit dem vorstehend definierten Ablauf gemischt ist;

o)   „Müll“: jede Art von Lebensmitteln, Haushalts- und Betriebsabfällen, die beim normalen Betrieb der Anlage anfallen und ständig bzw. regelmäßig entsorgt werden müssen, mit Ausnahme jener Stoffe, die an anderer Stelle in diesem Protokoll definiert oder aufgeführt sind;

p)   „Süßwassergrenze“: Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist.

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Das Gebiet, in dem dieses Protokoll gilt (in diesem Protokoll „Anwendungsgebiet des Protokolls“ genannt), ist

a)

das Mittelmeergebiet im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens, einschließlich des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds;

b)

Gewässer, einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze.

(2)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls (in diesem Protokoll „die Parteien“ genannt) kann auch in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Feuchtgebiete oder Küstengebiete in das Protokoll aufnehmen.

(3)   Keine Bestimmung in diesem Protokoll und kein auf der Grundlage dieses Protokolls angenommener Rechtsakt berührt die Rechte eines Staates bezüglich der Abgrenzung des Festlandsockels.

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Parteien ergreifen einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit alle angemessenen Maßnahmen, um Verschmutzung durch Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und zu überwachen, unter anderem, indem sichergestellt wird, dass die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken für diesen Zweck zum Einsatz kommen.

(2)   Die Parteien stellen sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Tätigkeiten zu keiner Verschmutzung führen.

ABSCHNITT II

GENEHMIGUNGSSYSTEM

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Alle Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls, einschließlich der Errichtung von Anlagen vor Ort, unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde zur Erforschung und Nutzung. Bevor diese Behörde die Genehmigung erteilt, ist ihr nachzuweisen, dass die Anlage gemäß internationalen Standards und Verfahren errichtet wurde und dass der Betreiber über die technische Qualifikation und die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um diese Tätigkeiten auszuführen. Diese Genehmigung wird entsprechend dem gültigen Verfahren erteilt, wie von der zuständigen Behörde definiert.

(2)   Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die geplanten Tätigkeiten wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben würden, die auch bei Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten und in Artikel 6 Absatz 3 genannten Auflagen nicht zu vermeiden sind.

(3)   Bei der Erwägung der Zustimmung zur Errichtung einer Anlage stellt die Partei sicher, dass bestehenden Anlagen, insbesondere Pipelines und Kabeln, kein Schaden durch die neu zu errichtende Anlage entsteht.

Artikel 5

Anforderungen an Genehmigungen

(1)   Die Partei schreibt vor, dass der Bewerber der zuständigen Behörde bei jedem Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung das betreffende Projekt vorlegen muss und dass dieser Antrag insbesondere Folgendes umfassen muss:

a)

eine Übersicht über die Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt. Angesichts der Art, des Umfangs, der Dauer und der technischen Methoden, die bei den Tätigkeiten zum Einsatz kommen, und der Merkmale des Gebiets kann die zuständige Behörde fordern, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang IV durchgeführt wird;

b)

die genaue Definition der geografischen Gebiete, in denen die Tätigkeit geplant ist, einschließlich Sicherheitszonen;

c)

detaillierte Angaben zu den beruflichen und fachlichen Qualifikationen des Bewerbers und der Beschäftigten auf der Anlage sowie zur Zusammensetzung der Mannschaft;

d)

die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 15;

e)

den Notfallplan des Betreibers gemäß Artikel 16;

f)

die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 19;

g)

die Pläne zum Rückbau der Anlagen gemäß Artikel 20;

h)

Vorsichtsmaßnahmen für besondere Schutzgebiete gemäß Artikel 21;

i)

die Versicherung oder sonstige finanzielle Absicherung zur Deckung der Haftung gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.

(2)   Die zuständige Behörde kann bei wissenschaftlichen Forschungs- und Erkundungstätigkeiten beschließen, den Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Anforderungen je nach Art, Umfang, Dauer und technischen Methoden, die bei den Tätigkeiten zum Einsatz kommen, zu beschränken.

Artikel 6

Erteilung von Genehmigungen

(1)   Die in Artikel 4 genannten Genehmigungen werden erst erteilt, nachdem die zuständige Behörde die in Artikel 5 und in Anhang IV aufgeführten Anforderungen überprüft hat.

(2)   Jede Genehmigung enthält genaue Angaben zu den Tätigkeiten und zum Gültigkeitszeitraum der Genehmigung, zu den geografischen Grenzen des Gebiets, für das die Genehmigung gilt, sowie zu den technischen Anforderungen und den genehmigten Anlagen. Die erforderlichen Sicherheitszonen werden zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt festgelegt.

(3)   In der Genehmigung können Auflagen in Bezug auf Maßnahmen, Techniken oder Methoden festgelegt werden, um die Risiken einer Verschmutzung durch die Tätigkeiten und einen daraus resultierenden Schaden auf ein Mindestmaß zu senken.

(4)   Die Parteien setzen die Organisation umgehend von erteilten oder erneuerten Genehmigungen in Kenntnis. Die Organisation führt ein Register aller genehmigten Anlagen im Anwendungsgebiet des Protokolls.

Artikel 7

Sanktionen

Jede Partei legt Sanktionen fest, die beim Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Protokoll oder bei der Nichtbeachtung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieses Protokolls oder bei Nichterfüllung der spezifischen mit der Genehmigung verbundenen Auflagen verhängt werden.

ABSCHNITT III

ABFÄLLE UND SCHÄDLICHE ODER GEFÄHRLICHE STOFFE UND MATERIALIEN

Artikel 8

Allgemeine Verpflichtung

Unbeschadet anderer Normen oder Verpflichtungen, die in diesem Abschnitt genannt werden, legen die Parteien den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung auf, die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken einzusetzen und international gültige Standards in Bezug auf Abfälle sowie die Verwendung, die Lagerung und die Entsorgung von schädlichen oder gefährlichen Stoffen und Materialien zu beachten, um die Gefahr einer Verschmutzung so gering wie möglich zu halten.

Artikel 9

Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung und Lagerung von Chemikalien für die Tätigkeiten auf der Grundlage des Chemikaliennutzungsplans.

(2)   Die Partei kann die Verwendung von Chemikalien für die Tätigkeiten entsprechend den Leitlinien, die von den Parteien zu verabschieden sind, regulieren, beschränken oder untersagen.

(3)   Für den Schutz der Umwelt stellen die Parteien sicher, dass für jeden Stoff und jedes Material, die für die Tätigkeiten verwendet werden, eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung vorliegt, die von der Stelle vorgelegt wird, die den jeweiligen Stoff oder das Material herstellt.

(4)   Die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten schädlichen oder gefährlichen Stoffe oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen, in das Anwendungsgebiet des Protokolls ist untersagt.

(5)   Die Entsorgung der in Anhang II aufgeführten schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen, in das Anwendungsgebiet des Protokolls erfordert in jedem Fall eine Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde.

(6)   Die Entsorgung aller anderen schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien, die durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten entstehen und die zu einer Verschmutzung führen könnten, erfordert eine vorherige allgemeine Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Genehmigungen werden erst nach sorgfältigem Abwägen aller Faktoren erteilt, die in Anhang III aufgeführt sind.

Artikel 10

Öl, ölhaltige Gemische, Bohrspülungen und Bohrklein

(1)   Die Parteien formulieren und verabschieden gemeinsame Normen für die Entsorgung von Öl und ölhaltigen Gemischen aus Anlagen in das Anwendungsgebiet des Protokolls:

a)

Diese gemeinsamen Normen sind nach den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt A zu formulieren.

b)

Diese gemeinsamen Normen dürfen nicht weniger streng sein als folgende Werte:

i)

ein maximaler Ölgehalt von 15 mg pro Liter, unverdünnt, für Maschinenraumablauf;

ii)

ein maximaler Ölgehalt von 40 mg pro Liter durchschnittlich je Kalendermonat für Produktionswasser. Der Gehalt darf zu keiner Zeit 100 mg pro Liter übersteigen.

c)

Die Parteien legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, welche Methode zur Analyse des Ölgehalts verwendet wird.

(2)   Die Parteien formulieren und verabschieden gemeinsame Normen für die Verwendung und die Entsorgung von Bohrspülungen und Bohrklein in das Anwendungsgebiet des Protokolls. Diese gemeinsamen Normen sind nach den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt B zu formulieren.

(3)   Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen, um die gemäß diesem Artikel angenommenen gemeinsamen Normen oder etwaige strengere Normen durchzusetzen.

Artikel 11

Abwasser

(1)   Die Vertragspartei untersagt das Einleiten von Abwasser in das Anwendungsgebiet des Protokolls aus Anlagen, die ständig von zehn oder mehr Personen besetzt sind, mit Ausnahme folgender Fälle:

a)

Die Anlage leitet das Abwasser nach einer Aufbereitung, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, in einer Entfernung von mindestens vier Seemeilen von der nächstgelegenen Küste oder einer fest installierten Fischereianlage ein, wobei die Vertragspartei von Fall zu Fall entscheiden kann; oder

b)

das Abwasser wird nicht aufbereitet, aber die Einleitung erfolgt entsprechend den internationalen Bestimmungen und Normen; oder

c)

das Abwasser ist durch eine genehmigte Abwasseraufbereitungsanlage geflossen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert ist.

(2)   Die Vertragspartei verhängt gegebenenfalls strengere Auflagen, sofern dies unter anderem wegen der Strömungscharakteristik in dem Gebiet oder der Nähe zu einem Gebiet gemäß Artikel 21 als notwendig erachtet wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn das Einleiten sichtbare schwimmende Festkörper erzeugt oder eine Färbung, Verfärbung oder Trübung des umgebenden Wassers hervorruft.

(4)   Ist das Abwasser mit Abfällen und schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder Materialien vermischt, für die unterschiedliche Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

Artikel 12

Müll

(1)   Die Vertragspartei untersagt die Entsorgung folgender Erzeugnisse und Materialien in das Anwendungsgebiet des Protokolls:

a)

alle Kunststoffe, einschließlich Kunststoffseile, Kunststofffischernetze und Plastikmüllbeutel;

b)

sämtlicher anderer nicht biologisch abbaubarer Müll, einschließlich Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingutwaren, Auskleidungs- und Verpackungsmaterialien.

(2)   Die Entsorgung von Lebensmittelabfällen in das Anwendungsgebiet des Protokolls erfolgt entsprechend den internationalen Bestimmungen und Normen so weit wie möglich vom Land entfernt.

(3)   Ist der Müll mit anderen Abfallstoffen vermischt, für die unterschiedliche Entsorgungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

Artikel 13

Auffanganlagen, Anweisungen und Sanktionen

Die Parteien stellen Folgendes sicher:

a)

Die Betreiber entsorgen ordnungsgemäß sämtliche Abfälle und schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien in die dafür vorgesehenen Auffangbehälter an Land, sofern es nicht im Protokoll anders gestattet ist.

b)

Das gesamte Personal erhält Anweisungen in Bezug auf angemessene Entsorgungsmittel.

c)

Im Falle von vorschriftswidriger Entsorgung werden Sanktionen verhängt.

Artikel 14

Ausnahmen

(1)   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

a)

in Fällen höherer Gewalt und insbesondere bei Entsorgungen

zur Rettung von Menschenleben,

zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,

im Falle von Schäden an der Anlage oder der Vorrichtungen,

unter der Bedingung, dass nach Feststellung des Schadens oder nach der Entsorgung alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, um die negativen Auswirkungen zu mindern;

b)

wenn ölhaltige oder schädliche oder gefährliche Stoffe oder Materialien mit behördlicher Genehmigung ins Meer eingeleitet werden, um bestimmte Verschmutzungen zu verhindern und den Schaden infolge einer Verschmutzung zu minimieren.

(2)   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten jedoch in jedem Fall, wenn der Betreiber in der Absicht handelte, Schaden zu verursachen, oder grob fahrlässig und mit dem Wissen handelte, dass vermutlich ein Schaden entstehen würde.

(3)   Entsorgungen unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen sind mit detaillierter Beschreibung der Umstände sowie Angabe von Art und Menge der eingeleiteten Abfälle oder schädlichen oder gefährlichen Stoffe oder Materialien unverzüglich der Organisation und entweder über die Organisation oder direkt allen Parteien zu melden, die möglicherweise davon betroffen wären.

ABSCHNITT IV

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 15

Sicherheitsmaßnahmen

(1)   Die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich Tätigkeiten geplant sind oder durchführt werden, stellt sicher, dass Sicherheitsmaßnahmen mit Blick auf die Planung, den Bau, die Platzierung, die Ausrüstung, die Kennzeichnung, den Betrieb und die Wartung der Anlagen getroffen werden.

(2)   Die Vertragspartei stellt sicher, dass der Betreiber auf den Anlagen zu jeder Zeit über die zweckmäßigen und einsatzbereiten Ausrüstungsgegenstände und Vorrichtungen zum Schutz von Menschenleben, zur Verhütung und Bekämpfung unbeabsichtigter Verschmutzungen und zur Erleichterung einer schnellen Reaktion auf einen Notfall im Einklang mit den besten verfügbaren umwelteffizienten und wirtschaftlich angemessenen Techniken und gemäß den Bestimmungen des Notfallplans des Betreibers gemäß Artikel 16 verfügt.

(3)   Die zuständige Behörde verlangt eine von einer anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Sicherheit und Zweckeignung (im Folgenden „Bescheinigung“), die für Förderplattformen, bewegliche Offshore-Bohreinheiten, Offshore-Lagereinrichtungen, Offshore-Ladesysteme und Pipelines und für andere von der Vertragspartei bestimmte Anlagen vorzulegen ist.

(4)   Die Parteien vergewissern sich durch Kontrollen, dass die Betreiber ihre Tätigkeiten im Einklang mit diesem Artikel durchführen.

Artikel 16

Notfallplanung

(1)   In Notfällen wenden die Vertragsparteien sinngemäß die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen an.

(2)   Jede Partei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Anlagen in ihrem Hoheitsbereich, einen Notfallplan zur Bekämpfung unbeabsichtigter Verschmutzungen festzulegen, der mit dem von der Vertragspartei entsprechend dem Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen ausgearbeiteten Notfallplan abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen Behörden genehmigt worden ist.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt für die entsprechende Koordinierung zur Ausarbeitung und Umsetzung von Notfallplänen. Diese Pläne sind im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen internationalen Organisation zu erstellen. Sie müssen insbesondere mit den Bestimmungen des Anhangs VII in Einklang stehen.

Artikel 17

Meldepflicht

Jede Partei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Anlagen in ihrem Hoheitsbereich, folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:

a)

jedes Ereignis auf ihrer Anlage, das Verschmutzungen im Anwendungsgebiet des Protokolls verursacht oder zu verursachen droht;

b)

jedes auf See beobachtete Ereignis, das Verschmutzungen im Anwendungsgebiet des Protokolls verursacht oder zu verursachen droht.

Artikel 18

Gegenseitige Hilfe in Notfällen

In Notfällen kann eine Partei, die Unterstützung bei der Verhütung, Minderung oder Bekämpfung von sich aus den Tätigkeiten ergebenden Verschmutzungen benötigt, von den anderen Parteien entweder direkt oder über das Regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer (REMPEC) Hilfe anfordern, welche wiederum ihr Möglichstes tun, um die angeforderte Unterstützung zu leisten.

Zu diesem Zweck wendet eine Partei, die ebenfalls Partei des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen ist, die einschlägigen Bestimmungen jenes Protokolls an.

Artikel 19

Überwachung

(1)   Der Betreiber ist verpflichtet, die Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Dauer und der bei seinen Tätigkeiten eingesetzten technischen Methoden sowie der Merkmale des Gebiets zu messen oder von einer sachkundigen qualifizierten Stelle messen zu lassen und darüber regelmäßig oder nach Aufforderung der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten, damit diese eine Bewertung nach dem in ihrem Genehmigungssystem vorgesehenen Verfahren durchführen kann.

(2)   Die zuständige Behörde richtet gegebenenfalls ein nationales Überwachungssystem ein, damit sie die Anlagen und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Umwelt regelmäßig kontrollieren kann, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 20

Rückbau von Anlagen

(1)   Der Betreiber ist von der zuständigen Behörde zu verpflichten, ausgediente oder stillgelegte Anlagen nach den Leitlinien und Normen der zuständigen internationalen Organisation zurückzubauen, damit die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist. Bei einem solchen Rückbau ist auch jeder anderen legitimen Nutzung des Meeres, insbesondere der Fischerei, dem Schutz der Meeresumwelt und den Rechten und Pflichten anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Vor dem Rückbau muss der Betreiber in eigener Verantwortung alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Austritts oder eines Auslaufens vom Betriebsstandort ergreifen.

(2)   Die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, ausgediente oder stillgelegte Pipelines gemäß Absatz 1 zu entfernen oder sie innenseitig zu reinigen und stillzulegen oder sie innenseitig zu reinigen und einzugraben, sodass sie keine Verschmutzungen verursachen, die Schifffahrt nicht gefährden, die Fischerei nicht behindern, die Meeresumwelt nicht bedrohen und auch jede andere legitime Nutzung des Meeres oder die Rechte und Pflichten anderer Vertragsparteien nicht beeinträchtigen. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Tiefe, Position und Maße jeder vergrabenen Pipeline in geeigneter Weise veröffentlicht werden und dass diese Informationen in Karten eingetragen werden und an die Organisation sowie an andere zuständige internationale Organisationen und an die Parteien weitergegeben werden.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Anlagen, die von einem Betreiber, dessen Genehmigung gemäß Artikel 7 entzogen oder ausgesetzt wurde, stillgelegt wurden.

(4)   Die zuständige Behörde kann mögliche Änderungen vorgeben, die am Umfang der Tätigkeiten und an den Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt, die ursprünglich vorgesehen waren, vorzunehmen sind.

(5)   Die zuständige Behörde kann die Abtretung oder Übertragung genehmigter Tätigkeiten an andere Personen regeln.

(6)   Hält sich der Betreiber nicht an die Bestimmungen dieses Artikels, ergreift die zuständige Behörde auf Kosten des Betreibers die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Artikel 21

Besondere Schutzgebiete

Zum Schutz der im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers aufgeführten Gebiete und anderer von einer Partei festgelegten Gebiete und zur Förderung der darin formulierten Ziele ergreifen die Parteien allein oder in multilateraler oder bilateraler Zusammenarbeit und im Einklang mit internationalem Recht spezielle Maßnahmen zur Verhütung, Minderung, Bekämpfung und Kontrolle von durch Tätigkeiten in diesen Gebieten entstehenden Verschmutzungen.

Zusätzlich zu den im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers enthaltenen Maßnahmen können diese Maßnahmen mit Blick auf die Erteilung der Genehmigung unter anderem Folgendes umfassen:

a)

spezielle Auflagen oder Bedingungen bei der Erteilung von Genehmigungen für diese Gebiete:

i)

die Durchführung und Auswertung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;

ii)

die Ausarbeitung spezieller Vorschriften für diese Gebiete mit Blick auf die Überwachung, den Rückbau von Anlagen und das Einleitungsverbot;

b)

verstärkter Informationsaustausch zwischen Betreibern, den zuständigen Behörden, den Parteien und der Organisation mit Blick auf Angelegenheiten, die diese Gebiete betreffen könnten.

ABSCHNITT V

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 22

Studien und Forschungsprogramme

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens arbeiten die Parteien gegebenenfalls bei der Förderung von Studien und der Durchführung von Programmen zur wissenschaftlichen und technologischen Forschung zusammen, mit dem Ziel der Entwicklung neuer Methoden zur

a)

Durchführung von Tätigkeiten in einer Art und Weise, die das Verschmutzungsrisiko minimiert;

b)

Verhütung, Minderung, Bekämpfung und Kontrolle von Verschmutzungen, insbesondere in Notfällen.

Artikel 23

Internationale Regeln, Normen und empfohlene Praktiken und Verfahren

(1)   Die Parteien arbeiten entweder direkt oder über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen zusammen, um

a)

angemessene wissenschaftliche Kriterien für die Formulierung und Ausarbeitung internationaler Regeln, Normen und empfohlener Praktiken und Verfahren zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls festzulegen;

b)

solche internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren zu formulieren und auszuarbeiten;

c)

Leitlinien im Einklang mit internationalen Praktiken und Verfahren zu formulieren und anzunehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VI zu gewährleisten.

(2)   Die Parteien bemühen sich so schnell wie möglich um die Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren gemäß Absatz 1.

(3)   Die Parteien bemühen sich so weit wie möglich um den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit ihren internen Strategien, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Angleichung gemäß Absatz 2.

Artikel 24

Wissenschaftliche und technische Unterstützung für Entwicklungsländer

(1)   Die Parteien arbeiten direkt oder über die zuständigen regionalen oder andere internationale Organisationen zusammen, um Unterstützungsprogramme für Entwicklungsländer, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Recht, Ausbildung und Technologie, zu formulieren und — soweit wie möglich — umzusetzen, mit denen Verschmutzungen aufgrund von Tätigkeiten im Anwendungsgebiet des Protokolls verhindert, eingedämmt, bekämpft und kontrolliert werden sollen.

(2)   Die technische Unterstützung beinhaltet insbesondere die Schulung von Personal im wissenschaftlichen, rechtlichen und technischen Bereich sowie den Erwerb, die Nutzung und die Herstellung der geeigneten Ausrüstung durch diese Länder zu günstigen, von den betreffenden Parteien zu vereinbarenden Bedingungen.

Artikel 25

Gegenseitige Information

Die Parteien informieren einander direkt oder über die Organisation über ergriffene Maßnahmen, über erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls über Schwierigkeiten, auf die sie bei der Anwendung dieses Protokolls stoßen. Die Verfahren zur Beschaffung und Übermittlung dieser Informationen werden bei den Sitzungen der Parteien festgelegt.

Artikel 26

Grenzüberschreitende Verschmutzung

(1)   Jede Partei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbereich so durchgeführt werden, dass sie keine Verschmutzungen außerhalb ihres Hoheitsbereichs verursachen.

(2)   Eine Partei, in deren Hoheitsbereich Tätigkeiten geplant sind oder durchgeführt werden, berücksichtigt alle umweltschädigenden Auswirkungen unabhängig davon, ob diese Auswirkungen innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsbereichs eintreten könnten.

(3)   Erhält eine Partei Kenntnis von Fällen, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, benachrichtigt sie sofort die anderen Parteien, die nach ihrem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie das Regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer (REMPEC) und übermittelt ihnen rechtzeitig die Informationen, die es ihnen erforderlichenfalls ermöglichen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das REMPEC gibt die Informationen unverzüglich an alle betroffenen Parteien weiter.

(4)   Die Parteien bemühen sich in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem und gegebenenfalls auf Grundlage eines Abkommens darum, Personen in anderen Staaten, die von Verschmutzungen oder anderen schädigenden Auswirkungen vorgeschlagener oder bestehender Tätigkeiten betroffen sein könnten, gleichen Zugang zu und gleiche Behandlung bei Verwaltungsverfahren zu gewähren.

(5)   Hat die Verschmutzung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, bemüht sich jede betroffene Vertragspartei um eine Zusammenarbeit mit diesem Staat, um die Anwendung des Protokolls zu ermöglichen.

Artikel 27

Haftung und Entschädigung

(1)   Die Parteien verpflichten sich, baldmöglichst in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens bei der Formulierung und Annahme geeigneter Regeln und Verfahren zur Bestimmung der Haftung und Entschädigung für Schäden, die sich aus den in diesem Protokoll behandelten Tätigkeiten ergeben, zusammenzuarbeiten.

(2)   Bis zur Ausarbeitung solcher Verfahren trifft jede Partei

a)

alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftung für durch Tätigkeiten verursachte Schäden den Betreibern auferlegt wird und diese verpflichtet sind, eine rasche und angemessene Entschädigung zu leisten;

b)

alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber über einen Versicherungsschutz oder andere finanzielle Sicherheiten der Art und zu den Bedingungen, wie sie die Vertragspartei festgelegt, verfügen und aufrechterhalten, um Entschädigungen für Schäden durch unter dieses Protokoll fallende Tätigkeiten zu gewährleisten.

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Benennung der zuständigen Behörden

Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Behörden zur

a)

Erteilung, Erneuerung und Registrierung der Genehmigungen gemäß Abschnitt II;

b)

Ausstellung und Registrierung der Sondergenehmigung und der allgemeinen Genehmigung gemäß Artikel 9;

c)

Ausstellung der Genehmigungen gemäß Anhang V;

d)

Genehmigung des Aufbereitungssystems und Zertifizierung der Abwasseraufbereitungsanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1;

e)

vorherigen Genehmigung der Einleitung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

f)

Erfüllung der Pflichten hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4;

g)

Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 16 und Anhang VII beschriebene Notfallplanung;

h)

Festlegung von Überwachungsverfahren gemäß Artikel 19;

i)

Überwachung des Rückbaus von Anlagen gemäß Artikel 20.

Artikel 29

Übergangsmaßnahmen

Jede Partei erarbeitet Verfahren und Vorschriften mit Blick auf Tätigkeiten, ob genehmigt oder nicht, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde, um sicherzustellen, dass sie, soweit dies praktisch möglich ist, den Bestimmungen dieses Protokolls entsprechen.

Artikel 30

Sitzungen

(1)   Die ordentlichen Sitzungen der Parteien finden zusammen mit den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, die gemäß Artikel 18 des Übereinkommens abgehalten werden. Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens auch außerordentliche Sitzungen abhalten.

(2)   Zweck der Sitzungen der Parteien dieses Protokolls ist es unter anderem,

a)

die Umsetzung dieses Protokolls zu überwachen und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit aller anderen Maßnahmen, insbesondere in Form von Anhängen und Anlagen, zu prüfen;

b)

die Anhänge und Anlagen dieses Protokolls zu überprüfen und zu ändern;

c)

die Informationen hinsichtlich der gemäß Abschnitt II erteilten oder erneuerten Genehmigungen zu prüfen;

d)

die Informationen hinsichtlich der gemäß Abschnitt III erteilten Genehmigungen zu prüfen;

e)

die Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c festzulegen;

f)

die Dokumentation der gemäß Artikel 16 festgelegten Notfallpläne und Mittel zur Intervention in Notfällen zu prüfen;

g)

die Kriterien und internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 1 in welcher von den Parteien auch immer vereinbarten Form festzulegen bzw. zu formulieren;

h)

die Umsetzung der Strategien und die Verwirklichung der Ziele nach Abschnitt V, insbesondere die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu erleichtern;

i)

die Fortschritte bei der Umsetzung von Artikel 27 zu prüfen;

j)

alle sonstigen zur Anwendung dieses Protokolls möglicherweise erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 31

Beziehungen zum Übereinkommen

(1)   Die für Protokolle geltenden Bestimmungen des Übereinkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung.

(2)   Die gemäß Artikel 24 des Übereinkommens angenommene Geschäftsordnung und die Finanzvorschriften finden auf dieses Protokoll Anwendung, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls vereinbaren etwas anderes.

Artikel 32

Schlussbestimmung

(1)   Dieses Protokoll liegt vom 14. Oktober 1994 bis zum 14. Oktober 1995 in Madrid für jeden Vertragsstaat des Übereinkommens, der zur Teilnahme an der Konferenz der Bevollmächtigten der Mittelmeer-Küstenstaaten über das Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, die am 13. und 14. Oktober 1994 in Madrid stattfand, eingeladen war, zur Unterzeichnung auf. Es liegt bis zu demselben Zeitpunkt auch für die Europäische Gemeinschaft und für jeden regionalen Wirtschaftszusammenschluss ähnlicher Art, zu dessen Mitgliedern mindestens ein Küstenstaat des Anwendungsbereichs des Protokolls zählt, der in Übereinstimmung mit Artikel 30 des Übereinkommens in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen Befugnisse ausübt, zur Unterzeichnung auf.

(2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Spanien hinterlegt, welche die Aufgaben des Verwahrers übernimmt.

(3)   Vom 15. Oktober 1995 an liegt dieses Protokoll für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, für die Europäische Gemeinschaft und für jeden sonstigen Zusammenschluss gemäß Absatz 1 zum Beitritt auf.

(4)   Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung von mindestens sechs Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt zum Protokoll durch die in Absatz 1 bezeichneten Parteien in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

ANHANG I

Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien, deren Einleitung in den Anwendungsbereich des Protokolls verboten ist

A.

Die folgenden Stoffe und Materialien sowie ihre Verbindungen werden für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 aufgelistet. Sie wurden hauptsächlich auf Grundlage ihrer Toxizität, Persistenz oder Bioakkumulation ausgewählt:

1.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

2.

Cadmium und Cadmiumverbindungen;

3.

zinnorganische Verbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt zinnorganische Verbindungen bilden können (1);

4.

Organophosphorverbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt Organophosphorverbindungen bilden können (1);

5.

halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt halogenorganische Verbindungen bilden können (1);

6.

Rohöl, Heizöl, ölhaltige Schlämme, gebrauchte Schmieröle und Raffinerieprodukte;

7.

langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede legitime Nutzung der Gewässer behindern können;

8.

Stoffe, die in der oder durch die Meeresumwelt nachgewiesenermaßen krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben;

9.

radioaktive Stoffe einschließlich ihrer Abfälle, wenn ihre Einleitung nicht den von den zuständigen internationalen Organisationen unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt festgelegten Grundsätzen des Strahlenschutzes entspricht.

B.

Dieser Anhang gilt nicht für Einleitungen, in denen die in Abschnitt A aufgeführten Stoffe in Mengen unterhalb der von den Parteien gemeinsam festgelegten Grenzwerte bzw. Öle in Mengen unterhalb der in Artikel 10 festgelegten Grenzwerte enthalten sind.


(1)  Mit Ausnahme derer, die biologisch unbedenklich sind oder rasch in biologisch unbedenkliche Stoffe umgewandelt werden.

ANHANG II

Schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien, deren Einleitung in den Anwendungsbereich des Protokolls einer Sondergenehmigung bedarf

A.

Die folgenden Stoffe und Materialien sowie ihre Verbindungen wurden für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 5 ausgewählt.

1.

Arsen

2.

Blei

3.

Kupfer

4.

Zink

5.

Beryllium

6.

Nickel

7.

Vanadium

8.

Chrom

9.

Biozide und ihre Derivate, soweit sie nicht in Anhang I erfasst sind

10.

Selen

11.

Antimon

12.

Molybdän

13.

Titan

14.

Zinn

15.

Barium (außer Bariumsulfat)

16.

Bor

17.

Uran

18.

Kobalt

19.

Thallium

20.

Tellur

21.

Silber

22.

Zyanide

B.

Die Überwachung und strenge Begrenzung von Einleitungen der in Abschnitt A genannten Stoffe ist gemäß Anhang III durchzuführen.

ANHANG III

BEI DER ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

Für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 7 ist je nach Fall folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

A.

Eigenschaften und Zusammensetzung der Abfälle

1.

Typ und Größe der Abfallquelle (z. B. industrielles Verfahren);

2.

Abfalltyp (Ursprung, durchschnittliche Zusammensetzung);

3.

Form des Abfalls (fest, flüssig, Schlamm, Dünnschlamm, gasförmig);

4.

Gesamtmenge (z. B. jährlich eingeleitetes Volumen);

5.

Art der Einleitung (kontinuierlich, diskontinuierlich, jahreszeitlich schwankend usw.);

6.

Konzentrationen der Hauptkomponenten, der in den Anhängen I und II genannten Stoffe und gegebenenfalls sonstiger Stoffe;

7.

physikalische, chemische und biochemische Eigenschaften des Abfalls.

B.

Eigenschaften der Abfallkomponenten in Bezug auf ihre Schädlichkeit

1.

Persistenz (physikalische, chemische, biologische Persistenz) in der Meeresumwelt;

2.

Toxizität und andere schädliche Wirkungen;

3.

Akkumulation in biologischem Material oder in Sedimenten;

4.

biochemische Umwandlungen, bei denen schädliche Verbindungen entstehen;

5.

ungünstige Wirkungen auf den Sauerstoffgehalt und das Sauerstoffgleichgewicht;

6.

Anfälligkeit für physikalische, chemische oder biochemische Änderungen und Wechselwirkungen in der Meeresumwelt mit anderen Meerwasserkomponenten, die schädliche biologische oder sonstige Auswirkungen auf eine der in Abschnitt E genannten Nutzungen haben könnten.

C.

Eigenschaften der Orte der Einleitung und der aufnehmenden Meeresumwelt

1.

Hydrografische, meteorologische, geologische und topografische Eigenschaften des Gebiets;

2.

Lage und Art der Einleitung (Abwasserkanal, Kanal, Abflussrohr usw.) und ihre Beziehungen zu anderen Gebieten (z. B. Naherholungsgebiete, Laichplätze, Fischaufzucht- und Fischereigebiete, Schalentier-Fanggebiete) und anderen Einleitungsstellen;

3.

anfänglicher Verdünnungsgrad am Ort der Einleitung in die aufnehmende Meeresumwelt;

4.

Dispersionseigenschaften, z. B. Auswirkungen von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagerechte Fortbewegung und das Mischen in senkrechter Richtung;

5.

Eigenschaften des Aufnahmewassers mit Blick auf die physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Bedingungen im Gebiet der Einleitung;

6.

Kapazität der aufnehmenden Meeresumwelt zur Aufnahme von Abfallstoffen, ohne dass unerwünschte Wirkungen auftreten.

D.

Verfügbare Abfalltechnologien

Die Methoden zur Abfallverringerung und Einleitung von Industrieabwässern und Haushaltsabwässern sind auszuwählen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von

a)

alternativen Aufbereitungsmethoden;

b)

Methoden zur Wiederverwendung oder Beseitigung;

c)

Alternativlösungen für eine Entsorgung an Land;

d)

geeigneten abfallarmen Technologien.

E.

Potenzielle Beeinträchtigung des Meeresökosystems und der Nutzung des Meerwassers

1.

Folgen für die menschliche Gesundheit durch Auswirkungen der Verschmutzung auf

a)

essbare Meereslebewesen;

b)

Badegewässer;

c)

ästhetische Aspekte.

2.

Auswirkungen auf Meeresökosysteme, insbesondere lebende Ressourcen, bedrohte Arten und Lebensräume.

3.

Auswirkungen auf andere legitime Nutzungen des Meeres im Einklang mit internationalem Recht.

ANHANG IV

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

(1)

Jede Partei schreibt vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens folgende Punkte umfasst:

a)

Beschreibung der geografischen Grenzen des Gebiets, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, gegebenenfalls einschließlich der Sicherheitszonen;

b)

Beschreibung des ursprünglichen Zustands der Umwelt in dem Gebiet;

c)

Angabe von Art, Zielen, Umfang und Dauer der geplanten Tätigkeiten;

d)

Beschreibung der Methoden, Anlagen und anderen zu verwendenden Mittel sowie möglicher Alternativen für solche Methoden und Mittel;

e)

Beschreibung der voraussichtlichen mittelbaren oder unmittelbaren, kurz- und langfristigen Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt, einschließlich auf die Fauna, Flora und das ökologische Gleichgewicht;

f)

Erläuterung der geplanten Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Umweltschäden als Folge der Durchführung der geplanten Tätigkeiten, einschließlich möglicher Alternativen zu diesen Maßnahmen;

g)

Angaben zu den Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt vor Verschmutzungen und anderen schädlichen Auswirkungen während und nach den geplanten Tätigkeiten zu ergreifen sind;

h)

Verweis auf die für die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendete Methodik;

i)

Angaben dazu, ob sich die geplanten Tätigkeiten voraussichtlich auf die Umwelt eines anderen Staates auswirken.

(2)

Jede Partei erlässt unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 23 festgelegten internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Praktiken und Verfahren Normen, nach denen Umweltverträglichkeitsprüfungen bewertet werden.

ANHANG V

ÖL, ÖLHALTIGE GEMISCHE, BOHRFLÜSSIGKEITEN UND BOHRKLEIN

Die Parteien schreiben folgende Bestimmungen gemäß Artikel 10 vor:

A.

Öl und ölhaltige Gemische

1.

Austritte mit hohem Ölgehalt bei der Drainage während der Verarbeitung und bei der Plattform-Drainage sind aufzufangen, umzuleiten und dann als Teil des Produkts zu behandeln, die Restmenge ist jedoch vor der Einleitung in Übereinstimmung mit den bewährten Ölfeldverfahren zu einem annehmbaren Grad aufzubereiten;

2.

ölhaltige Abfälle und Schlämme aus den Trennungsverfahren sind an die Küste zu verbringen;

3.

es sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Ölaustritte von bei der Bohrlochuntersuchung gesammeltem oder abgefackeltem Öl in das Meer zu minimieren;

4.

es sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass aus Ölaktivitäten stammendes Gas abgefackelt oder in geeigneter Weise verwendet wird.

B.

Bohrflüssigkeiten und Bohrklein

1.

Für Bohrflüssigkeiten und Bohrklein auf Wasserbasis gilt Folgendes:

a)

Die Verwendung und Entsorgung solcher Bohrflüssigkeiten unterliegen dem Chemikaliennutzungsplan und den Bestimmungen gemäß Artikel 9;

b)

Bohrklein wird entweder an Land oder im Meer an einem geeigneten Ort oder in einem geeigneten Gebiet, der/das von der zuständigen Behörde bestimmt wird, entsorgt.

2.

Für Bohrflüssigkeiten und Bohrklein auf Ölbasis gilt Folgendes:

a)

Diese Flüssigkeiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie von ausreichend geringer Toxizität sind und die zuständige Behörde dem Betreiber nach Überprüfung dieser geringen Toxizität eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat;

b)

die Entsorgung solcher Bohrflüssigkeiten ins Meer ist verboten;

c)

die Entsorgung von Bohrklein ins Meer ist nur dann erlaubt, wenn eine wirksame Feststoffkontrollausrüstung installiert ist und ordnungsgemäß betrieben wird, wenn sich der Einbringungspunkt deutlich unterhalb der Wasseroberfläche befindet und wenn der Ölgehalt bei unter 100 Gramm pro Kilogramm trockenes Bohrklein liegt;

d)

die Entsorgung dieses Bohrkleins in besonderen Schutzgebieten ist verboten;

e)

bei Produktions- und Entwicklungsbohrungen sind Probenahmen vom Meeresgrund und Analysen mit Blick auf die Kontaminierungszone vorzunehmen.

3.

Bohrflüssigkeiten auf Dieselbasis:

Die Verwendung von Bohrflüssigkeiten auf Dieselbasis ist verboten. In Ausnahmefällen darf Dieselöl der Bohrflüssigkeit unter den von den Parteien festgelegten Umständen zugesetzt werden.

ANHANG VI

SICHERHEITSMASSNAHMEN

Die Parteien schreiben folgende Bestimmungen gemäß Artikel 15 vor:

a)

Die Anlage muss sicher und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein, insbesondere muss sie so geplant und erbaut sein, dass sie zusammen mit ihrer Höchstlast allen natürlichen Bedingungen, worunter insbesondere die gemäß historischen Wetterdaten maximalen Wind- und Wellenbedingungen, mögliche Erdbeben, Zustand und Stabilität des Meeresgrunds und Wassertiefe fallen, standhält;

b)

alle Tätigkeitsphasen, einschließlich Lagerung und Transport von wiedergewonnenen Wertstoffen, sind ordnungsgemäß vorzubereiten, die gesamte Tätigkeit muss in Bezug auf die Sicherheit kontrolliert werden können und ist so sicher wie möglich durchzuführen; der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Tätigkeiten einem Überwachungssystem unterliegen;

c)

es sind die modernsten Sicherheitssysteme zu verwenden und regelmäßig zu testen, um die Gefahren von Lecks, Austritten, unbeabsichtigten Einleitungen, Bränden, Explosionen, Blowouts oder anderen Gefahren für die Menschen oder die Umwelt zu minimieren; geschultes Fachpersonal muss anwesend sein, um diese Systeme zu bedienen und zu warten, und dieses Personal muss in regelmäßigen Abständen Übungen durchführen. Bei genehmigten, nicht durchgehend besetzten Anlagen ist die ständige Verfügbarkeit von Fachpersonal sicherzustellen;

d)

die Anlage und erforderlichenfalls auch die eingerichtete Sicherheitszone müssen in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen gekennzeichnet sein, sodass sie deutlich erkennbar ist und ausreichend Details zu ihrer Identifizierung vorhanden sind;

e)

die Anlagen sind in Übereinstimmung mit der internationalen maritimen Praxis auf Karten zu verzeichnen, und betroffene Parteien sind über die Anlagen in Kenntnis zu setzen;

f)

um die Befolgung der obigen Bestimmungen zu gewährleisten, müssen die für die Anlage und/oder die Tätigkeiten verantwortlichen Personen, einschließlich der für die Bohrlochsicherung verantwortlichen Person, über die von der zuständigen Behörde geforderten Qualifikationen verfügen; zudem muss ständig ausreichend qualifiziertes Personal verfügbar sein. Diese Qualifikationen müssen insbesondere kontinuierliche Schulungen in Sicherheits- und Umweltfragen beinhalten.

ANHANG VII

NOTFALLPLAN

A.   Notfallplan des Betreibers

1.

Die Betreiber sind verpflichtet sicherzustellen,

a)

dass die am besten geeigneten Alarm- und Kommunikationssysteme auf der Anlage verfügbar sind und einwandfrei funktionieren;

b)

dass bei Auftreten eines Notfalls sofort Alarm ausgelöst wird und ein Notfall sofort der zuständigen Behörde gemeldet wird;

c)

dass die Übermittlung des Alarms und angemessene Hilfe und Koordinierung der Hilfe in Abstimmung mit der zuständigen Behörde unverzüglich organisiert und überwacht werden kann;

d)

dass das Personal auf der Anlage und die zuständige Behörde sofort über Art und Ausmaß des Notfalls informiert werden;

e)

dass die zuständige Behörde laufend über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Notfalls informiert wird;

f)

dass zu jeder Zeit das geeignete Material und die geeignete Ausrüstung, einschließlich Bereitschaftsbooten und Flugzeugen, in ausreichender Menge vorhanden sind, um den Notfallplan in Kraft zu setzen;

g)

dass dem in Anhang VI Buchstabe c genannten Fachpersonal die am besten geeigneten Methoden und Techniken zur Bekämpfung von Lecks, Austritten, unbeabsichtigten Einleitungen, Bränden, Explosionen, Blowouts oder anderen Gefahren für die Menschen oder die Umwelt bekannt sind;

h)

dass dem verantwortlichen Fachpersonal die am besten geeigneten Methoden und Techniken zur Verringerung und Verhütung langfristiger schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt bekannt sind;

i)

dass das Personal den Notfallplan des Betreibers genau kennt, dass regelmäßige Notfallübungen durchgeführt werden, damit das Personal mit der Ausrüstung und den Verfahren vertraut ist, und dass jeder Einzelne seine Rolle im Plan genau kennt.

2.

Der Betreiber arbeitet auf institutioneller Basis mit anderen Betreibern oder Stellen zusammen, die die nötige Hilfe leisten können, damit in Fällen, in denen das Risiko aufgrund von Ausmaß oder Art des Notfalls so groß ist, dass Hilfe nötig ist oder sein könnte, diese Hilfe geleistet werden kann.

B.   Nationale Koordinierung und Leitung

Die für Notfälle zuständige Behörde einer Vertragspartei gewährleistet

a)

die Abstimmung des nationalen Notfallplans und/oder der Notfallverfahren mit dem Notfallplan des Betreibers und die Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere im Fall von erheblichen schädlichen Auswirkungen des Notfalls;

b)

Anweisungen an den Betreiber, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Verhütung, Eindämmung oder Bekämpfung von Verschmutzungen oder bei der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zu diesem Zweck bestimmt, einschließlich der Anordnung von Entlastungsbohrungen, oder das Verbot, bestimmte Maßnahmen zu treffen;

c)

die Abstimmung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verhütung, Eindämmung oder Bekämpfung von Verschmutzungen oder bei der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zu diesem Zweck im nationalen Zuständigkeitsbereich ergriffen werden, mit den Maßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich anderer Staaten oder von internationalen Organisationen ergriffen werden;

d)

das Einholen und die sofortige Verfügbarkeit aller erforderlichen Informationen über die bestehenden Tätigkeiten;

e)

die Bereitstellung einer aktuellen Liste der Personen und Stellen, die über einen Notfall, seine Entwicklung und die ergriffenen Maßnahmen sofort in Kenntnis zu setzen und zu informieren sind;

f)

das Einholen aller erforderlichen Informationen mit Blick auf den Umfang und die Mittel zur Bekämpfung von Notfällen und die Weitergabe dieser Informationen an die betreffenden Parteien;

g)

die Koordinierung und Überwachung der in Teil A bezeichneten Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Betreiber;

h)

die Organisation und erforderlichenfalls die Koordinierung festgelegter Maßnahmen, einschließlich der Intervention von technischen Fachleuten und geschultem Personal mit der erforderlichen Ausrüstung und dem erforderlichen Material;

i)

die sofortige Unterrichtung der zuständigen Behörden anderer Parteien, die von einem Notfall betroffen sein könnten, damit diese erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen können;

j)

erforderlichenfalls die Bereitstellung technischer Unterstützung an die anderen Parteien;

k)

die sofortige Unterrichtung der zuständigen internationalen Organisationen, um Gefahren für die Schifffahrt und andere Interessen zu vermeiden.

Anlage

LISTE DER ÖLE  (1)

 

Asphaltlösungen

 

Mischstoffe

 

Dachflussmittel

 

Destillationsrückstände

 

Öle

 

geklärt

 

Rohöl

 

Rohöl enthaltende Gemische

 

Dieselöl

 

Heizöl Nr. 4

 

Heizöl Nr. 5

 

Heizöl Nr. 6

 

Rückstandsheizöl

 

Straßenöl

 

Transformatorenöl

 

Aromatisches Öl (ausgenommen Pflanzenöl)

 

Schmieröle und Mischstoffe

 

Mineralöl

 

Motorenöl

 

Durchdringungsöl

 

Spindelöl

 

Turbinenöl

 

Destillate

 

einfach destilliert

 

im Kurzwegverfahren gewonnene Sammeldestillate

 

Gasöl

Krackgasöl

 

Treibstoffe für Düsenflugzeuge

 

JP-1 (Kerosin)

 

JP-3

 

JP-4

 

JP-5 (Kerosin, schwer)

 

Turbinentreibstoff

 

Kerosin

 

Lackbenzin

 

Schwerbenzin

 

Lösungsmittel

 

Petroleum

 

Herzschnitt-Destillatöl

 

Benzinmischstoffe

 

Alkylat-Treibstoff

 

Reformate

 

Polymer-Treibstoff

 

Benzine

 

Naturgasolin

 

Kraftfahrzeugbenzin

 

Flugzeugbenzin

 

einfach destilliert

 

Heizöl Nr. 1 (Kerosin)

 

Heizöl Nr. 1-D

 

Heizöl Nr. 2

 

Heizöl Nr. 2-D


(1)  Die Liste der Öle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.