17.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/7


VERORDNUNG (EU) 2020/1042 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einer weltweiten Pandemie. Die Mitgliedstaaten sind in dramatischer und außergewöhnlicher Weise von den Folgen dieser Pandemie betroffen. Sie haben eine Reihe restriktiver Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen, darunter Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit ihrer Bürger, das Verbot öffentlicher Veranstaltungen und die Schließung von Geschäften, Restaurants und Schulen. Diese Maßnahmen haben in fast allen Mitgliedstaaten zum Stillstand des öffentlichen Lebens geführt.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen haben unweigerlich auch schwerwiegende Auswirkungen auf das Instrument der Europäischen Bürgerinitiative. Damit Europäische Bürgerinitiativen (im Folgenden „Initiativen“) gültig sind, müssen die Organisatoren gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens 1 Million Unterstützungsbekundungen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten sammeln. Die Sammlung von Unterstützungsbekundungen in Papierform, lokale Kampagnen und die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, die für eine erfolgreiche Initiative von großer Bedeutung sind, sind wegen der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erheblich schwieriger geworden.

(3)

Den Mitgliedstaaten und den Organen der Union erwachsen bestimmte rechtliche Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/788. Für diese Verpflichtungen gelten strenge Fristen, von denen die Verordnung (EU) 2019/788 keine Ausnahmen zulässt.

(4)

Der Vertrag über die Europäische Union räumt den Unionsbbürgern das Recht ein, sich an die Kommission zu wenden und diese aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. Die Europäische Bürgerinitiative ist eines der wichtigsten Instrumente für die Unionsbürger, um sich auf einfache und direkte Weise an der demokratischen und politischen Debatte über die Union zu beteiligen und Themen, die ihnen wichtig sind, auf die Tagesordnung der Union zu setzen.

(5)

Unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen und insbesondere wegen der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen sind vorübergehende Maßnahmen erforderlich, um die Wirksamkeit der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument zu wahren und Rechtssicherheit in Bezug auf mögliche Fristverlängerungen zu schaffen.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie, um die Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit weiterhin überwachen und kontrollieren zu können, die Beschränkungen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, nur schrittweise aufheben werden. Es ist daher angemessen den Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen um sechs Monate ab dem 11. März 2020 zu verlängern, dem Tag, an dem die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch zu einer Pandemie erklärte. Diese Verlängerung beruht auf der Annahme, dass zumindest während der ersten sechs Monate ab dem 11. März 2020 in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen in Kraft sein werden, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und lokale Kampagnen durchzuführen, wesentlich einschränken. Die maximale Sammlungsfrist für Initiativen, für die am 11. März 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, sollte daher um sechs Monate verlängert werden. Außerdem sollte für Initiativen, bei denen die Sammlungsfrist zwischen dem 11. März und dem 11. September 2020 begonnen hat, die Sammlungsfrist bis zum 11. September 2021 verlängert werden.

(7)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und da sich das Ende der Pandemie in der Union nur schwer vorhersagen lässt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Sammlungsfrist für Initiativen, für die die Sammlungsfrist am 11. September 2020 noch läuft, weiter zu verlängern, wenn Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken, auch nach diesem Tag in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten oder in eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, weiterhin bestehen. Die in dieser Verordnung vorgesehene sechsmonatige Verlängerung der Sammlungsfrist sollte der Kommission genügend Zeit verschaffen, zu entscheiden, ob eine weitere Verlängerung der Sammlungsfrist gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsbefugnisse sollten es der Kommission auch ermöglichen, Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der Sammlungsfrist im Falle einer neuerlichen Gesundheitskrise infolge eines erneuten COVID-19-Ausbruchs zu erlassen, sofern mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen ergriffen hat, die voraussichtlich dieselben Auswirkungen haben. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte die Kommission die betroffenen Initiativen und deren neue Sammlungsfristen infolge der gewährten Verlängerungen sowie die tatsächlichen Umstände benennen, die die Gewährung dieser Verlängerungen rechtfertigen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(8)

Die Kommission sollte in ihrer Bewertung vor Erlass der Durchführungsrechtsakte, mit denen die Sammlungsfrist verlängert wird, berücksichtigen, ob die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie oder als Reaktion auf einen neuen COVID-19-Ausbruch erlassen, die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und lokale Kampagnen durchzuführen, wesentlich einschränken.

(9)

Die Kommission sollte den Organisatoren der betroffenen Initiativen und den Mitgliedstaaten jede Verlängerung der Sammlungszeiträume zusammen mit den neuen Sammlungsfristen für jede betroffene Initiative mitteilen. Entsprechend der Informationspflicht der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 sollten diese neuen Fristen auch im Online-Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden.

(10)

Die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative innerhalb der in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Frist von drei Monaten abzuschließen, erheblich einschränken. So kann beispielsweise weniger Personal zur Verfügung stehen, oder die zuständigen Behörden können infolge der Pandemie zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten haben.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Behörden trotz der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen möglichst normal arbeiten. Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es einem Mitgliedstaat jedoch gestattet sein, bei der Kommission unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der Überprüfungsfrist zu beantragen. Der Antrag sollte begründet werden und die Auswirkungen der mit der Pandemie zusammenhängenden Maßnahmen auf das Funktionieren der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats berücksichtigen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die beantragte Verlängerung zu gewähren. Die Fristverlängerung sollte nicht längerals die ursprüngliche Überprüfungsfrist sein.

(12)

Aufgrund der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen kann es für die Organe der Union schwierig sein, im Rahmen der Prüfung gültiger Initiativen Sitzungen mit Organisatoren oder öffentliche Anhörungen in dem Mitgliedstaat zu organisieren, in dem sie diese Sitzungen oder Anhörungen abhalten wollen. In solchen Fällen sollte es den Organen gestattet sein, diese Sitzungen oder Anhörungen auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem sie in Anbetracht der Situation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sind. Wird die öffentliche Anhörung vertagt, sollte die Kommission die Annahme ihrer Mitteilung, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative darlegt, bis drei Monate nach der öffentlichen Anhörung verschieben können, damit die Kommission ihre Erkenntnisse aus der Anhörung gebührend berücksichtigen kann.

(13)

Wird die Frist für die Sammlung, Überprüfung oder Prüfung aufgrund der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen verlängert, so sollten die in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Aufbewahrungsfristen für Unterstützungsbekundungen entsprechend verlängert werden.

(14)

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs und der sich daraus ergebenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die wiederholt verlängert wurden, und wegen der Dauer der Gesetzgebungsverfahren, die für den Erlass der einschlägigen Maßnahmen notwendig sind, war es nicht möglich, die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen für einzelne Initiativen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die befristeten Maßnahmen auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.

(15)

Diese Verordnung sollte auch für Initiativen gelten, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) registriert wurden und für die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/788 weiterhin die Bestimmungen der erstgenannten Verordnung über die Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen sowie die Überprüfung und Bescheinigung durch die Mitgliedstaaten gelten.

(16)

Da die Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie befristet sind, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung ebenfalls begrenzt werden.

(17)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, nämlich die Wirksamkeit des Instruments der europäischen Bürgerinitiative während der Pandemie COVID-19 zu erhalten, befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit den Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen der Unterstützungsbekundungen festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Diese Verordnung sollte dringend erlassen werden, damit Situationen der Rechtsunsicherheit für Bürger, Organisatoren, nationale Verwaltungen und die Organe der Union so kurz wie möglich gehalten werden, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen, Überprüfung und Prüfung bei einer Reihe von Initiativen bereits abgelaufen sind oder demnächst ablaufen.

(19)

Wegen der Dringlichkeit infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Umstände wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(20)

Um eine rasche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden — im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen — befristete Maßnahmen für die Sammlungs-, die Überprüfungs- und die Prüfungsfristen für registrierte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 und der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (im Folgenden „Initiativen“) festgelegt.

Artikel 2

Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1)   Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 und des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird die Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative, für die am 11. März 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, um höchstens sechs Monate verlängert.

Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 11. März 2020 und dem 11. September 2020 begonnen,so wird die Sammlungsfrist für diese Initiative bis zum 11. September 2021 verlängert.

Die Kommission teilt den Organisatoren der betroffenen Initiativen und den Mitgliedstaaten die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes vorgesehene Verlängerung mit. Sie gibt die neuen Sammlungsfristen in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Onlineregister an.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der maximalen Sammlungsfrist für Unterstützungsbekundungen für die in Absatz 1 genannten Initiativen erlassen, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, nach dem 11. September 2020 weiterhin Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anwendet, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken.

Die Kommission kann auch Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der maximalen Sammlungsfrist für Unterstützungsbekundungen für Initiativen erlassen, für die zum Zeitpunkt eines neuerlichen COVID-19-Ausbruchs bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen anwenden, die die Organisatoren dieser Initiativen in der gleichen Weise wie die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen negativ betreffen.

In den in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakten ist anzugeben, welche Initiativen betroffen sind, sowie die neue Sammlungsfrist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Dauer jeder Verlängerung nach dem vorliegenden Absatz beträgt drei Monate.

Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Anforderungen der Unterabsätze 1 und 2 für den Erlass von Durchführungsrechtsakten erfüllt sind, übermitteln ihr die Mitgliedstaaten auf Anfrage Informationen über die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie oder als Reaktion auf einen neuen COVID-19-Ausbruch ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen.

Die Kommission teilt den Organisatoren ihre Entscheidung mit und unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede für eine Initiative gewährte Verlängerung. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Online-Register.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf die Sammlungsfrist insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.

Artikel 3

Verlängerung der Fristen für die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass er aufgrund seiner Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein wird, die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative innerhalb der Frist der genannten Bestimmungen abzuschließen, unter Angabe von Gründen eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Dieser Antrag ist der Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu übermitteln.

(2)   Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 1 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der dem betreffenden Mitgliedstaat eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist gewährt. Die Verlängerung beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.

(3)   Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat ihre Entscheidung mit und unterrichtet die Organisatoren der betreffenden Initiative über die Verlängerung. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Online-Register.

Artikel 4

Verlängerung der Fristen für die Prüfung gültiger Initiativen

(1)   In Fällen, in denen die Kommission oder das Europäische Parlament nach dem 11. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen des Mitgliedstaats, in dem sie eine Sitzung oder eine öffentliche Anhörung mit den Organisatoren durchzuführen beabsichtigen, auf Schwierigkeiten bei deren Organisation gestoßen sind, führen sie sie ungeachtet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 durch, sobald die Lage der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Mitgliedstaat es zulässt, oder, wenn die Organisatoren bereit sind, an der Sitzung oder der Anhörung aus der online teilzunehmen, sobald sie sich mit dem Organ über ein Datum dafür einigen können.

(2)   Vertagt das Europäische Parlament die öffentliche Anhörung gemäß Absatz 1 dieses Artikels, nimmt die Kommission ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihre Mitteilung mit ihren rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Anhörung an.

Artikel 5

Verlängerung der Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Wird die maximale Sammlungs- oder die Überprüfungsfrist für eine bestimmte Initiative gemäß den Artikeln 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung verlängert, so wird ungeachtet des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/788 die Frist von 21 Monaten, innerhalb deren die Unterstützungsbekundungen und Kopien davon vernichtet werden müssen, um denselben Zeitraum verlängert.

(2)   Wird die maximale Sammlungs-, die Überprüfungs- oder die Prüfungsfrist für eine bestimmte Initiative gemäß den Artikeln 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verlängert, so werden ungeachtet des Artikels 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/788 die Fristen, innerhalb deren die gespeicherten E-Mail-Adressen vernichtet werden müssen, um denselben Zeitraum verlängert.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 eingesetzten Ausschuss für die Europäische Bürgerinitiative unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

Rückwirkende Anwendung

Die Artikel 2 bis 5 finden auf Initiativen, für die die Sammlungs-, die Überprüfungs- oder die Prüfungsfrist zwischen dem 11. März 2020 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung endete, rückwirkende Anwendung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juli 2020.

(2)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).