28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 437/30


VERORDNUNG (EU) 2020/2221 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die sich aus den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ergebende Krise hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Wirtschaftszweige der Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Infolge der Krise hat sich auch die Lage von armutsgefährdeten Menschen verschärft und damit der soziale Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten verringert. Darüber hinaus hatte die Schließung der Binnengrenzen schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere in Grenzgebieten, und beeinträchtigte das Pendeln von Arbeitnehmern und die Lebensfähigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere, sofortige und außerordentliche Maßnahmen erfordert, die die Realwirtschaft schnell erreichen.

(2)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (4) und (EU) Nr. 1303/2013 (5)des Europäischen Parlaments und des Rates bereits durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden gemeinsam „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programme zu sorgen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erneut geändert. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; dies geschah durch Ausweitung der Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und durch Vereinfachung der Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung und Prüfung.

(3)

Am 23. April 2020 billigte der Europäische Rat den „Fahrplan für die Erholung“, um enorme Schocks für die Wirtschaft auszugleichen und sowohl die sozialen als auch wirtschaftlichen Folgen für die Union infolge der von den Mitgliedstaaten eingeführten außergewöhnlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie als auch die Risiken einer aus den in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügbaren unterschiedlichen nationalen Maßnahmen resultierenden asymmetrischen Erholung, die wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hatten, abzufedern. Der „Fahrplan für die Erholung“ verfügt über eine starke Investitionskomponente und fordert die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds. Darüber hinaus, und wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erneut bekräftigt wurde, beauftragt der „Fahrplan für die Erholung“ die Kommission mit einer Bedarfsanalyse, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige und Gebiete der Union ausgerichtet werden, und stellt gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klar.

(4)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (8) und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten eingesetzt werden, damit die in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen eingehalten werden können.

(5)

Diese Verordnung legt Vorschriften und Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden „REACT-EU“) bereitgestellten zusätzlichen Mittel zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft fest. Im Rahmen von REACT-EU sollte ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR] zu Preisen von 2018 für Mittelbindungen aus den Strukturfonds für 2021 und 2022 bereitgestellt werden, um die Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen betroffen sind und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“); die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel aus REACT-EU stammen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Vor der Anwendung der Zuweisungsmethode für die Mittel aus REACT-EU für 2021 und zur Bereitstellung von Unterstützung der wichtigsten Wirtschaftszweige infolge der COVID-19-Krise in bestimmten Mitgliedstaaten sollte Luxemburg und Malta ein Betrag von 100 000 000 EUR bzw. 50 000 000 EUR zugewiesen werden. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der COVID-19-Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der Mittel aus REACT-EU für das Jahr 2022 überarbeitet werden.

(6)

Angesichts der Bedeutung der Bewältigung des Klimawandels gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollen die Fonds dazu beitragen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen einzusetzen. REACT-EU soll mit 25 % der Gesamtmittelausstattung für die Klimaschutzziele beitragen. Da REACT-EU als Krisenreaktionsinstrument konzipiert und in dieser Verordnung Flexibilität vorgesehen ist, wonach auch keine Anforderungen bezüglich einer thematischen Konzentration gestellt werden und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Mittel aus REACT-EU je nach Bedarf zur Unterstützung von EFRE oder ESF-Vorhaben einzusetzen, kann der Beitrag der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels je nach den nationalen Prioritäten unterschiedlich hoch sein.

(7)

Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug und sehen die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(8)

Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Mittel aus REACT-EU für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Die operative Stärke des ESF sollte erhalten bleiben, wenn Mittel aus REACT-EU in den Politikbereichen Beschäftigung – insbesondere in Bezug auf Jugendbeschäftigung im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie –, Kompetenzen und Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit zugewiesen werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Einbeziehung benachteiligter Gruppen und Kinder gelegt werden sollte. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der Mittel aus REACT-EU sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden.

(9)

Da die COVID-19-Pandemie die Regionen und Kommunen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark getroffen hat, ist im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip die Mitwirkung von regionalen und lokalen Akteuren aus den Reihen der Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der durch REACT-EU unterstützten Krisenbewältigung wichtig.

(10)

Für die Mittel aus REACT-EU sollten gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ebenfalls Möglichkeiten für Mittelübertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ vorgesehen werden. Solche Übertragungen sollten weder die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren Mittel noch die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen betreffen.

(11)

Zur Ergänzung der Maßnahmen, die bereits im Rahmen des durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 ausgeweiteten Anwendungsbereichs des EFRE zur Verfügung stehen‚ sollte es den Mitgliedstaaten auch künftig gestattet sein, die Mittel aus REACT-EU in erster Linie für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, darunter grenzüberschreitende Gesundheitsdienste sowie institutionelle Pflege und Betreuung durch die Gemeinschaft und die Familie, für die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, einschließlich beratender Unterstützung, insbesondere in den von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen, die – wie Tourismus und Kultur – eine rasche Wiederbelebung benötigen, für Investitionen in Vorhaben, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, für Investitionen in Infrastruktur zur diskriminierungsfreien Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Stützmaßnahmen für diejenigen Regionen zu verwenden, die von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängig sind. Eine stärkere Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sowie Koordinierung und Resilienz sollten ebenfalls gefördert werden. Zudem sollte technische Hilfe unterstützt werden. Die Mittel aus REACT-EU sollten ausschließlich im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ eingesetzt werden, das auch eine einzige Investitionspriorität darstellen sollte, um eine vereinfachte Programmplanung und Verwendung dieser Mittel zu ermöglichen.

(12)

Im Rahmen des ESF sollten die Mitgliedstaaten die Mittel aus REACT-EU in erster Linie dafür nutzen, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu den Sozialsystemen zu unterstützen und dabei die Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und durch Unterstützung von Selbstständigen sowie von Unternehmern und Freiberuflern, Künstlern und Kulturschaffenden sicherstellen. Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, insbesondere für Selbstständige, zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen, und gleichzeitig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufrechtzuerhalten und die Löhne der Arbeitnehmer auf dem gleichen Niveau zu halten. Die Mittel aus REACT-EU, die für solche Programme bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung der Beschäftigten zu verwenden. Unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie sollte es möglich sein, Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige zu unterstützen, auch wenn eine solche Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Diese Regel sollte auch einheitlich für Kurzarbeitsregelungen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 infolge der COVID-19-Krise geänderten Fassung unterstützt wurden und auch künftig im Rahmen der speziellen Investitionspriorität „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt werden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeitsregelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein.

(13)

Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, sowie Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Armutsbeseitigung sollten unterstützt werden. Die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen sollten im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet werden. Es sollten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, einschließlich Umschulung und Höherqualifizierung, insbesondere für benachteiligte Gruppen, vorgesehen werden. Der gleichberechtigte Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose sollte gefördert werden.

(14)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Menschen, die in ländlichen Gebieten, Grenzgebieten, weniger entwickelten Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, dünn besiedelten Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage sowie in vom industriellen Wandel und Entvölkerung betroffenen Gebieten leben, auch künftig besondere Aufmerksamkeit widmen und gegebenenfalls die Mittel aus REACT-EU zur Unterstützung dieser Menschen einsetzen.

(15)

Da die vorübergehende Schließung der Grenzen zwischen einigen Mitgliedstaaten zu erheblichen Herausforderungen für Grenzgemeinden und grenzüberschreitend tätige Unternehmen geführt hat, sollten die Mitgliedstaaten auch Mittel aus REACT-EU für bestehende grenzüberschreitende Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bereitstellen können.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen rasch durchführen und um eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten zu können, ist es erforderlich, für die rasche Durchführung von Maßnahmen, die durch Mittel aus REACT-EU unterstützt werden, eine höhere erste Vorschusszahlung vorzusehen. Die Höhe der ersten Vorschusszahlung sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um nötigenfalls Vorauszahlungen an die Begünstigten zu leisten und nach Einreichung der Zahlungsanträge rasch Erstattungen an Begünstigte vorzunehmen.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Mittel aus REACT-EU neuen spezifischen operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ oder neuen Prioritätsachsen innerhalb bestehender Programme im Rahmen der Ziele „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zuzuweisen. Um eine rasche Durchführung zu ermöglichen, sollten nur bereits benannte Behörden bestehender operationeller Programme, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, für neue spezifische operationelle Programme benannt werden dürfen. Eine Ex-ante-Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte nicht erforderlich sein, und die Angaben, die bei der Einreichung des operationellen Programms zur Genehmigung durch die Kommission gemacht werden müssen, sollten begrenzt werden.

(18)

Die Mittel aus REACT-EU sollten im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und dem Grundsatz der Schadensvermeidung verwendet werden, wobei dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollten bei der Durchführung der operationellen Programme die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive durchgängig berücksichtigt und gefördert werden.

(19)

Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu verringern, sollten die Ausgaben für operative Tätigkeiten ab dem 1. Februar 2020 für die Förderung infrage kommen, und den Mitgliedstaaten sollte ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu beantragen, der auf die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme anzuwenden ist, die aus den Mitteln aus REACT-EU unterstützt werden.

(20)

Es muss zwar sichergestellt werden, dass der 31. Dezember 2023 das Enddatum für die Förderfähigkeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bleibt, doch sollte klargestellt werden, dass die Auswahl der Vorhaben für die Unterstützung noch im Laufe des Jahres 2023 erfolgen kann.

(21)

Zur Sicherstellung der Kontinuität der Durchführung bestimmter mit Mitteln aus REACT-EU unterstützter Vorhaben sollten die Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie die Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa Anwendung finden.

(22)

Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen Flexibilitätsmaßnahmen sollten auch Ausgaben für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Kontext der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des entsprechenden neuen thematischen Ziels unterstützt wird, für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben.

(23)

Damit die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum rasch Mittel aus REACT-EU bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Verpflichtungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die Mittel aus REACT-EU zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz, Auswirkungen und Inklusivität der Mittel aus REACT-EU sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die etwaigen von der Kommission festgelegten COVID-19-programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU bewusst sind.

(24)

Damit die Mittel aus REACT-EU in den Gebieten eingesetzt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden, kann ausnahmsweise und unbeschadet der allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Strukturfondsmittel von einer Aufschlüsselung der dem EFRE und dem ESF zugewiesenen Mittel aus REACT-EU nach Regionenkategorien abgesehen werden. Von den Mitgliedstaaten wird allerdings erwartet, dass sie den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen sowie den Unterschieden beim Entwicklungsstand Rechnung tragen, damit die Unterstützung in einem ausgewogenen Verhältnis steht zwischen den Bedürfnissen der am stärksten von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Regionen und Städte und dem Erfordernis, dass im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV der Schwerpunkt weiterhin auf weniger entwickelten Regionen liegt. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip auch lokale und regionale Behörden sowie relevante Gremien, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, einbeziehen.

(25)

Abgesehen von den Fällen, in denen in dieser Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, sollten die Ausgaben im Rahmen der REACT-EU den gleichen Verpflichtungen und Garantien unterliegen wie die gesamte Kohäsionsfinanzierung. Dazu gehören die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die mit der Unterstützung bestehender Betrugsbekämpfungsstellen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union — wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, falls notwendig, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durchgeführt werden.

(26)

Wenn Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union ergriffen werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden.

(27)

Zur Erleichterung der Übertragungen, die mit den in der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen genehmigt werden, sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für diese Übertragungen gelten.

(28)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.

(29)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(30)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (10) sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (11) des Rates oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom (12) des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für 2021 und 2022 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 92a

Mittel aus REACT-EU

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (*1) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen

Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden ‚Mittel aus REACT-EU‘).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 92b

Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU

(1)   Die Mittel aus REACT-EU werden im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ bereitgestellt.

Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen.

Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet.

(2)   Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

2021: 37 500 000 000 EUR;

2022: 10 000 000 000 EUR.

Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt.

Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung.

(3)   0,35 % der Mittel aus REACT-EU werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Mitgliedstaaten gelegt wird, die stärker von der COVID-19-Pandemie betroffen sind oder einen niedrigeren Mittelabfluss und einen geringeren Umsetzungsstand aufweisen.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU als Strukturfondsmittel für 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen.

(5)   Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 erfolgt die Bindung der Mittel aus REACT-EU in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für 2021 und 2022.

Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind.

Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden ‚EHAP‘) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden.

Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ bereitgestellt wurden.

Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU.

Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

(6)   Bis zu 4 % der gesamten EFRE- und ESF-Mittel aus REACT-EU können auf Initiative der Mitgliedstaaten, im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms, das aus dem EFRE oder dem ESF unterstützt wird, oder eines oder mehrerer der in Absatz 10 genannten neuen operationellen Programme für technische Hilfe zugewiesen werden.

Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden.

(7)   Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 beläuft sich die erste Vorschusszahlung, die nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms oder zur Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms aus der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU zu zahlen ist, auf 11 % der Mittel aus REACT-EU, die den Programmen für 2021 zugewiesen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein.

Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

(8)   Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen Mittel aus REACT-EU werden für das in Absatz 9 Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereitet wird.

Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels ‚Investitionen für Wachstum und Beschäftigung‘ oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels ‚Investitionen für Wachstum und Beschäftigung‘ zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.

Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet.

Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen.

Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden.

(9)   Mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten Mittel aus REACT-EU für den EHAP oder die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden mit den Mitteln aus REACT-EU Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar.

Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen.

(10)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten neuen thematischen Ziels neue spezifische operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ aufstellen. Eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 ist nicht erforderlich.

Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.

Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden.

Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.

(11)   Abweichend von Artikel 65 Absätze 2 und 9 sind Ausgaben für Vorhaben, die unter das thematische Ziel gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels fallen, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

(12)   Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen angewandt werden, die mit im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels eingeplanten Mittel aus REACT-EU unterstützt werden. Zusätzlich zu den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten gemeinsamen Indikatoren ziehen, sofern geeignet, die Mitgliedstaaten auch die etwaigen von der Kommission zur Verfügung gestellten programmspezifischen COVID-19-Indikatoren heran.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

(13)   Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:

a)

die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;

b)

die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;

c)

die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;

d)

Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert wird und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels unterstützt wird, vorbereiten;

e)

die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.

Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus.

(14)   Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Artikel 115 Absätze 1 und 3 und mit Anhang XII dafür, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU informiert sind.

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig.

Die Bezugnahme auf ‚Fonds‘ oder ‚ESI-Fonds‘ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis ‚als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert‘ ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden.

(*1)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).“;"

2.

In Artikel 154 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Artikel 92a und Artikel 92b finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in den genannten Artikeln auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließen diese Verweise das Vereinigte Königreich nicht ein.“

3.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa hinzugefügt.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. März 2025 eine Bewertung der REACT-EU vor. Diese Bewertung enthält Informationen über die Verwirklichung der Ziele der REACT-EU, die Effizienz des Einsatzes der Mittel aus REACT-EU, die Art der finanzierten Maßnahmen, die Begünstigten und Endbegünstigten der Mittelzuweisungen und ihren europäischen Mehrwert bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 272 vom 17.8.2020, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(7)  Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S 1).

(10)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(12)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).


ANHANG

„ANHANG VIIa

METHODIK FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS REACT-EU — ARTIKEL 92b ABSATZ 4

Methode der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU

Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß der folgenden Methodik unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.

Der vorläufige Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Mitteln aus REACT-EU entspricht der gewichteten Summe der Anteile, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien berechnet und wie angegeben gewichtet werden:

a)

BIP-Faktor (Gewichtung von 2/3), der in folgenden Schritten berechnet wird:

i)

Anteil eines jeden Mitgliedstaats an dem Gesamtverlust des in EUR ausgedrückten realen, saisonbereinigten BIP zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten;

ii)

Anpassung der nach Ziffer i ermittelten Anteile, indem diese durch das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats dividiert werden, das als Prozentsatz des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 ausgedrückt wird (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %).

b)

Faktor der Arbeitslosigkeit (Gewichtung 2/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

i)

des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Arbeitslosen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und

ii)

des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Arbeitslosenzahl (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

c)

Faktor der Jugendarbeitslosigkeit (Gewichtung 1/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

i)

des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und

ii)

des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

Ist das in EUR ausgedrückte reale, saisonbereinigte BIP des Mitgliedstaats für den anwendbaren Bezugszeitraum höher als im ersten Halbjahr 2019, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe a Ziffer i ausgenommen.

Ist die Zahl der Arbeitslosen (Altersgruppe 15-74 Jahre) oder der arbeitslosen jungen Menschen (Altersgruppe 15-24 Jahre) in dem Mitgliedstaat in dem anwendbaren Bezugszeitraum niedriger als im Januar 2020, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe b Ziffer ii bzw. Buchstabe c Ziffer ii ausgenommen.

2.

Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2021 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:

a)

für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07 % ihres realen BIP von 2019;

b)

für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60 % ihres realen BIP von 2019;

c)

für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07 % und 2,60 % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen BNE.

3.

Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2021

a)

ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2020;

b)

ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.

c)

Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2021 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.

Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die Mittel aus REACT-EU für 2021 wird Luxemburg und Malta ein Betrag von 100 000 000 EUR bzw. 50 000 000 EUR zugewiesen.

Darüber hinaus wird den Gebieten der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Die zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage wird zu der Zuweisung hinzugerechnet, die jedes Gebiet in äußerster Randlage durch die Verteilung der nationalen Haushaltsmittel erhält.

Der restliche Betrag für 2021 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

4.

Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022

a)

ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2021;

b)

ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.

c)

Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2022 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.